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LVwG-AV-1241/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1241/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau IK, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nebst Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Entsprechend dem vorliegenden elektronischen LAKIS-Akt besteht folgendes Verwaltungsgeschehen: Die Polizeiinspektion *** hat mit Anzeige vom
  4. Juli 2016, GZ-P: VStV/916100360332/001/2016, dargelegt, dass Frau IK am
  5. Juli 2016 um 13:40 Uhr in *** auf der Landesstraße *** bei Strkm. *** als Lenkerin des Ford Fiesta *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (beschädigter Betonverteilerkasten) verursachte, jedoch entgegen den Vorschriften nach § 4 StVO die Fahrt fortsetzte. Ein durchgeführter Alkomattest habe am
  6. Juli 2016, 15:53 Uhr bzw. 15:54 Uhr, Messwerte von 1,25 bzw. 1,32 mg/l ergeben. Es wurde dabei jedoch ein Nachdruck von zwei Flaschen á 2 cl Dirndlschnaps geltend gemacht.Die Polizeiinspektion *** hat mit Anzeige vom
  7. Juli 2016, GZ-P: VStV/916100360332/001/2016, dargelegt, dass Frau IK am
  8. Juli 2016 um 13:40 Uhr in *** auf der Landesstraße *** bei Strkm. *** als Lenkerin des Ford Fiesta *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (beschädigter Betonverteilerkasten) verursachte, jedoch entgegen den Vorschriften nach Paragraph 4, StVO die Fahrt fortsetzte. Ein durchgeführter Alkomattest habe am
  9. Juli 2016, 15:53 Uhr bzw. 15:54 Uhr, Messwerte von 1,25 bzw. 1,32 mg/l ergeben. Es wurde dabei jedoch ein Nachdruck von zwei Flaschen á 2 cl Dirndlschnaps geltend gemacht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  10. August 2016, PLS1-F-16673/001, wurde Frau IK darauf ihre Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf Grund gesundheitlicher Nichteignung bis zur Wiedererlangung derselben entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  11. August 2016, , PLS1-F-16673/001, wurde Frau IK darauf ihre Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf Grund gesundheitlicher Nichteignung bis zur Wiedererlangung derselben entzogen. Mit Gutachten vom
  12. September 2016 hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in der Folge errechnet, dass selbst unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes bei der damaligen Fahrt vom
  13. Juli 2016, 13:40 Uhr, eine Alkoholisierung von 2,12 Promille gegeben gewesen wäre. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  14. September 2016, PLS1-F-16673/002, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten darauf Frau IK informiert, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihr die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 11 Monaten gerechnet ab Tatzeitpunkt (
  15. Juli 2016) zu entziehen. Frau IK hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom
  16. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten darauf Frau IK ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 11 Monaten, gerechnet ab Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, entzogen sowie an begleitenden Maßnahmen eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom
  17. Oktober 2016, , PLS1-F-16673/002, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten darauf Frau IK ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 11 Monaten, gerechnet ab Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, entzogen sowie an begleitenden Maßnahmen eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Begründend für diese Entscheidung führt die Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 ihres Bescheides aus, dass als bestimmte Tatsache, welche Verkehrsunzuverlässigkeit bedeute, insbesondere zu gelten habe, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt (§ 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG).Begründend für diese Entscheidung führt die Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 ihres Bescheides aus, dass als bestimmte Tatsache, welche Verkehrsunzuverlässigkeit bedeute, insbesondere zu gelten habe, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG). Im Falle der Frau IK liege eine solche Tatsache vor, da diese ohne entsprechende Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte und die Behörde davon ausgehen müsse, dass Frau IK also nicht bereit sei, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten. Mit Beschwerde vom
  18. November 2016 führt Frau IK anwaltlich vertreten aus, dass ja eine Fahrt ohne aufrechte Lenkberechtigung überhaupt nicht stattgefunden hat. Frau IK sei unbestritten am
  19. Juli 2016 mit dem Fahrzeug alkoholisiert gefahren und habe auch einen Verkehrsunfall verursacht, weswegen ja in weiterer Folge der Entziehungsbescheid vom
  20. August 2016, PLS1-F-16673/001, ergangen ist. Eine weitere Fahrt und somit neuerliche Tatsache, welche dem Entziehungsbescheid vom
  21. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, Berechtigung verschaffen könne, sei nicht gesetzt worden. Mit diesem Vorbringen befindet sich die Beschwerdeführerin entsprechend den vorliegenden elektronischen LAKIS-Unterlagen nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vollständig im Recht: So hat Frau IK den PKW *** entsprechend der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  22. Juli 2016 damals am
  23. Juli 2016 gelenkt. Erst danach wurde ihr mit Bescheid vom
  24. August 2016, PLS1-F-16673/001, ihre Lenkberechtigung entzogen. Dass Frau IK darauf erneut eine Fahrt (diesmal ohne Lenkberechtigung) getätigt hätte, ist den vorliegenden Aktenunterlagen in keiner Weise zu entnehmen. Hierzu ist auch anzumerken, dass Frau IK laut Vorstrafenabfrage vom
  25. Juli 2016, durchgeführt von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist. Es ist somit aktenkundig und entspricht dem Beschwerdevorbringen, dass nach Erlassung des Entziehungsbescheides vom
  26. August 2016, PLS1-F-16673/001, keine Tatsache gesetzt wurde, welche dem Entziehungsbescheid vom
  27. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, eine Berechtigung verschaffen würde.Es ist somit aktenkundig und entspricht dem Beschwerdevorbringen, dass nach Erlassung des Entziehungsbescheides vom
  28. August 2016, PLS1-F-16673/001, keine Tatsache gesetzt wurde, welche dem Entziehungsbescheid vom ,
  29. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, eine Berechtigung verschaffen würde. Sollte die Bezirkshauptmannschaft der Ansicht sein, der Entziehungsbescheid vom
  30. August 2016 sei ja wegen gesundheitlicher Nichteignung erfolgt und müsse nun wegen des zurückliegenden Geschehens vom
  31. Juli 2016 aber noch zusätzlich wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen werden, so widerspricht dies dem Prinzip der Einheitlichkeit des Führerscheinverfahrens. - Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat und eine Prognoseentscheidung auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichter Tatsachen zu treffen ist (VwGH 12.01.1993, 92/11/0205). Nur dann, wenn die Behörde nach Eintritt eines rechtskräftigen Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis erlangt, die sie ohne ihr Verschulden im abgeschlossenen Entziehungsverfahren bisher nicht verwenden konnte, so würde dies gemäß § 69 AVG einen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens darstellen.Nur dann, wenn die Behörde nach Eintritt eines rechtskräftigen Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis erlangt, die sie ohne ihr Verschulden im abgeschlossenen Entziehungsverfahren bisher nicht verwenden konnte, so würde dies gemäß Paragraph 69, AVG einen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens darstellen. Dies ist im Gegenstand offensichtlich nicht der Fall, da die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  32. Juli 2016 aktenkundig am
  33. Juli 2016 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entgegengenommen (ausgedruckt) wurde, und erst danach der Entziehungsbescheid vom
  34. August 2016, PLS1-F-16673/001, von der Bezirkshauptmannschaft erlassen wurde. Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom
  35. Oktober 2016 widerspricht auch dem Bestimmtheitsgebot. So ist nach § 25 Abs. 1 FSG die Entziehungsdauer auf Grund des Ermittlungsverfahrens im Bescheid auszusprechen. Sie ist bestimmt festzusetzen (VwGH 12.12.2000, 2000/11/0238). – Der Ausspruch, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit auf die Dauer von weiteren 11 Monaten, gerechnet ab Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verfügt werde, ist völlig unbestimmt, da das Datum des Wiedererlangens der gesundheitlichen Eignung nicht feststeht.Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom
  36. Oktober 2016 widerspricht auch dem Bestimmtheitsgebot. So ist nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG die Entziehungsdauer auf Grund des Ermittlungsverfahrens im Bescheid auszusprechen. Sie ist bestimmt festzusetzen (VwGH 12.12.2000, 2000/11/0238). – Der Ausspruch, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit auf die Dauer von weiteren 11 Monaten, gerechnet ab Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verfügt werde, ist völlig unbestimmt, da das Datum des Wiedererlangens der gesundheitlichen Eignung nicht feststeht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft zuvor mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  37. September 2016, PLS1-F-16673/002, Frau IK mitgeteilt hat, sie würde die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auf die Dauer von 11 Monaten vom Tatzeitpunkt (
  38. Juli 2016) berechnen, wogegen nunmehr an einen völlig unbestimmten Zeitpunkt angeknüpft wird.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft zuvor mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  39. September 2016, , PLS1-F-16673/002, Frau IK mitgeteilt hat, sie würde die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auf die Dauer von 11 Monaten vom Tatzeitpunkt , (
  40. Juli 2016) berechnen, wogegen nunmehr an einen völlig unbestimmten Zeitpunkt angeknüpft wird. Wie die Beschwerdeführerin ausführt und entsprechend der LAKIS-Aktenlage unstrittig scheint, ist der Entziehungsbescheid vom
  41. August 2016, PLS1-F-16673/001, unbekämpft rechtskräftig geworden, sodass für den weiteren Entziehungsbescheid vom
  42. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, im Hinblick auf obige Ausführungen rechtlich kein Raum bleibt.Wie die Beschwerdeführerin ausführt und entsprechend der LAKIS-Aktenlage unstrittig scheint, ist der Entziehungsbescheid vom
  43. August 2016, , PLS1-F-16673/001, unbekämpft rechtskräftig geworden, sodass für den weiteren Entziehungsbescheid vom
  44. Oktober 2016, PLS1-F-16673/002, im Hinblick auf obige Ausführungen rechtlich kein Raum bleibt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1241.001.2016

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