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{'item': 'LVwG-AV-550/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-550/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der SP und des CH, beide ***, ***, beide vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29.03.2016, Zl. MIW2-BA-156/001, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlage im Rahmen eines vereinfachten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 29.03.2016, Zl. MIW2-BA-156/001, stellte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) über das Ansuchen der ÖI GmbH, ***, ***, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, ***, *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei), fest, dass es sich bei der „Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in Form eines Hotels (inklusive Restaurant mit Terrasse, Wellnessbereich, Seminarraum und Tiefgarage) im Standort ***, ***“, um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994 handelt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Die belangte Behörde hat außerdem ausgesprochen, dass der Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt (Spruchpunkt 1.).Mit Bescheid vom 29.03.2016, Zl. MIW2-BA-156/001, stellte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) über das Ansuchen der ÖI GmbH, ***, ***, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og, ***, *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei), fest, dass es sich bei der „Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in Form eines Hotels (inklusive Restaurant mit Terrasse, Wellnessbereich, Seminarraum und Tiefgarage) im Standort ***, ***“, um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 handelt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Die belangte Behörde hat außerdem ausgesprochen, dass der Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt (Spruchpunkt 1.). Weiters sprach die belangte Behörde u.a. aus, dass die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer, das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 sei zu Unrecht angewendet worden, abgewiesen (Spruchpunkt 1.2.1.).Weiters sprach die belangte Behörde u.a. aus, dass die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer, das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 sei zu Unrecht angewendet worden, abgewiesen (Spruchpunkt 1.2.1.). Im Übrigen wurden „sämtliche Vorbringen“ der Beschwerdeführer, „soweit sie als Einwendungen […] zu qualifizieren sind […] als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt 1.2.2.).
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid, zugestellt am 19.4.2016 wurde mit Schriftsatz vom 17.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wird wie folgt vorgebracht: „[…] 1) Rechtswidrigkeit des Inhalts § 359b GewO 1994 regelt das „vereinfachte Verfahren“ (auch „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“). Es dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Das Verfahren ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Feststellungsbescheid abzuschließen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht vor, so ist das reguläre Genehmigungsverfahren nach § 356 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 GewO durchzuführen.Paragraph 359 b, GewO 1994 regelt das „vereinfachte Verfahren“ (auch „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“). Es dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Das Verfahren ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Feststellungsbescheid abzuschließen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht vor, so ist das reguläre Genehmigungsverfahren nach Paragraph 356, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, GewO durchzuführen. 1.1) Unrichtige Nicht-Anwendung des § 359b Abs 1 GewO 19941.1) Unrichtige Nicht-Anwendung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 Die Behörde verkennt vollkommen, dass aus den Einreichunterlagen bzw der Baubeschreibung der Antragstellerin eine Betriebsfläche von gesamt 2.545,24m² hervorgeht und schon damit das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist, weil das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 nur bei einer Betriebsfläche von unter 800m2 heranzuziehen ist.Die Behörde verkennt vollkommen, dass aus den Einreichunterlagen bzw der Baubeschreibung der Antragstellerin eine Betriebsfläche von gesamt 2.545,24m² hervorgeht und schon damit das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist, weil das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nur bei einer Betriebsfläche von unter 800m2 heranzuziehen ist. Im gegenständlichen Fall ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt; das zu errichtende Hotel soll über 44 Zimmer, 15 Wohnungen, ein Restaurant sowie einen Seminarbetrieb und eine Tiefgarage verfügen — die Betriebsfläche übersteigt somit jedenfalls 800 m
  5. Konkret soll alleine das Hotel samt Tiefgarage über eine Nettonutzfläche von 2.545,24 m2 verfügen; hinzu kommen 1.013,17 m2 Nettonutzfläche für die Wohnungen. Die Behörde wäre verhalten gewesen, zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen und hätte die Behörde ebenso eine Einzelfallprüfung im Sinne des 5 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 durchführen müssen.Die Behörde wäre verhalten gewesen, zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorliegen und hätte die Behörde ebenso eine Einzelfallprüfung im Sinne des 5 359b Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 durchführen müssen. Da die Behörde den Bescheid allein mit der Anwendung des § 359b Abs 2 GewO 1994 begründet, belastet sie somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.Da die Behörde den Bescheid allein mit der Anwendung des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 begründet, belastet sie somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. 1.2) Nichtanwendbarkeit der Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 19941.2) Nichtanwendbarkeit der Verordnung nach Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 Die Behörde wendet das vereinfachte Verfahren nach § 359b Abs 2 GewO 1994 und die dazu erlassene Verordnung unrichtig an.Die Behörde wendet das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 und die dazu erlassene Verordnung unrichtig an. Gemäß § 359 Abs 2 GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359 Abs 1 GewO zu unterziehen sind. Diesbezüglich wurde bezüglich der Gewerbeordnung 1994 auch eine entsprechende Verordnung mit dem BGBI. Nr. 850/1994 erlassen. Diese Verordnung wurde zuletzt mit dem BGBI. II Nr. 19/1999 abgeändert. Die das Gastgewerbe betreffenden Passagen der Verordnung lauten:Gemäß Paragraph 359, Absatz 2, GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359, Absatz eins, GewO zu unterziehen sind. Diesbezüglich wurde bezüglich der Gewerbeordnung 1994 auch eine entsprechende Verordnung mit dem BGBI. Nr. 850 aus 1994, erlassen. Diese Verordnung wurde zuletzt mit dem BGBI. römisch zwei Nr. 19 aus 1999, abgeändert. Die das Gastgewerbe betreffenden Passagen der Verordnung lauten: „§
  6. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:„§
  7. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:
  8. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
  9. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste); 2.Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;2.Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  10. Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen;
  11. Betriebsanlagen, die sowohl unter Ziffer eins, als auch unter Ziffer 2, fallen; [...]“ Die Verordnung verweist diesbezüglich auf § 142 GewO, welcher zum Zeitpunkt der Verlautbarung der Verordnung das Gastgewerbe regelte. Die entsprechende Bestimmung trat jedoch im Jahr 2002 außer Kraft; § 142 GewO regelt nunmehr das Waffengewerbe.Die Verordnung verweist diesbezüglich auf Paragraph 142, GewO, welcher zum Zeitpunkt der Verlautbarung der Verordnung das Gastgewerbe regelte. Die entsprechende Bestimmung trat jedoch im Jahr 2002 außer Kraft; Paragraph 142, GewO regelt nunmehr das Waffengewerbe. Die Nachfolgebestimmungen des § 142 aF sind jedoch auch in ihrer Komplexität nicht mit den einfachen Bestimmungen des § 142 aF vergleichbar. §§ 111ff GewO treffen umfassende und differenzierende Regelungen hinsichtlich unterschiedlicher Gastgewerbearten und verweisen auch auf einzelne Nutzungsarten, für die überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die „Blankettregelung“ der Verordnung ist somit den gesetzlichen Bedingungen nicht mehr angemessen. Diese umfassende Neuregelung hat dazu geführt, dass der Verweis auf „§ 142 GewO“ in der Verordnung ins Leere geht und für diesen Teil der Verordnung nicht mehr allgemein die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren herangezogen werden können.Die Nachfolgebestimmungen des Paragraph 142, aF sind jedoch auch in ihrer Komplexität nicht mit den einfachen Bestimmungen des Paragraph 142, aF vergleichbar. Paragraphen 111 f, f, GewO treffen umfassende und differenzierende Regelungen hinsichtlich unterschiedlicher Gastgewerbearten und verweisen auch auf einzelne Nutzungsarten, für die überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die „Blankettregelung“ der Verordnung ist somit den gesetzlichen Bedingungen nicht mehr angemessen. Diese umfassende Neuregelung hat dazu geführt, dass der Verweis auf „§ 142 GewO“ in der Verordnung ins Leere geht und für diesen Teil der Verordnung nicht mehr allgemein die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren herangezogen werden können. Entgegen den Ausführungen der Behörde entspricht das Vorhaben auch nicht dem § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind und kommt somit der Verordnung durch die Gesetzesnovelle BGBI. I Nr. 111/2002 nicht mehr ausrechender Regelungsinhalt zu. Diese Bestimmungen der Verordnung gehen daher ins Leere und erfüllen den Anwendungsbereich nicht mehr. Somit ist im gegenständlichen Fall auch nicht das vereinfachte Verfahren anzuwenden.Entgegen den Ausführungen der Behörde entspricht das Vorhaben auch nicht dem Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind und kommt somit der Verordnung durch die Gesetzesnovelle BGBI. römisch eins Nr. 111 aus 2002, nicht mehr ausrechender Regelungsinhalt zu. Diese Bestimmungen der Verordnung gehen daher ins Leere und erfüllen den Anwendungsbereich nicht mehr. Somit ist im gegenständlichen Fall auch nicht das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Ebenso fehlt es der Verordnung nunmehr an dem für Gesetze und Verordnungen erforderlichem Ausmaß an Bestimmtheit, sodass auch aus diesem Grund die Verordnung nicht von der Behörde für das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist. Unabhängig davon, ist das gegenständliche Projekt überhaupt nicht von den genannten Bestimmungen umfasst. Der Projektumfang übersteigt das bloße Gastgewerbe, und handelt es sich um eine „Wohnhausanlage mit Hotel“, mithin kein reines Gastgewerbe. Hinzu kommt eine beabsichtigte Nutzung als Seminarbetrieb und der Schaffung einer Tiefgarage. Das geplante Projekt ist somit nicht vom Regelungsumfang der Verordnung zu BGBI. Nr. 850/1994 erfasst.Unabhängig davon, ist das gegenständliche Projekt überhaupt nicht von den genannten Bestimmungen umfasst. Der Projektumfang übersteigt das bloße Gastgewerbe, und handelt es sich um eine „Wohnhausanlage mit Hotel“, mithin kein reines Gastgewerbe. Hinzu kommt eine beabsichtigte Nutzung als Seminarbetrieb und der Schaffung einer Tiefgarage. Das geplante Projekt ist somit nicht vom Regelungsumfang der Verordnung zu BGBI. Nr. 850 aus 1994, erfasst. Weiters regelt die Verordnung nämlich gar nicht das vereinfachte Verfahren hinsichtlich des Seminarraums und der Stellplätze, die für das Hotel und den Gastgewerbebetrieb sowie die Seminarräumlichkeit beantragt werden, sondern allein für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes hinsichtlich Verabreichungsplätzen bzw Fremdbetten, und kann daher auch nicht das vereinfachte Verfahren für die Stellplätze der Tiefgarage und den Seminarraum herangezogen werden. Insbesondere gehört ein Seminarraum nicht zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne der Verordnung und wäre, selbst wenn man die Verordnung noch für ausreichend bestimmt hält, keinesfalls vom Regelungsgehalt der Verordnung (Verabreichungsplätze bzw Fremdbetten) umfasst. Dies verkannte die Behörde und belastet somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. 1.3) Nichteinhaltung der Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 19941.3) Nichteinhaltung der Verordnung nach Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 Selbst wenn man zur Ansicht gelangt, dass die Verordnung im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, überschreitet das geplante Projekt tatsächlich die in der Verordnung gemäß § 1 Z 2 geregelte Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdbetten. Zwar gibt die Antragstellerin in den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung eine Anzahl von gesamt 79 Fremdbetten bei insgesamt 44 Zimmern an, diese Zahl an Fremdbetten wird jedoch erheblich überschritten. Die Behörde stellte dies im Zuge des Verfahrens jedoch unnachvollziehbarerweise nicht fest bzw unterließ eine solche Prüfung, und begründete das vereinfachte Verfahren mit der angeblichen Anzahl von 79 Fremdbetten.Selbst wenn man zur Ansicht gelangt, dass die Verordnung im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, überschreitet das geplante Projekt tatsächlich die in der Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, geregelte Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdbetten. Zwar gibt die Antragstellerin in den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung eine Anzahl von gesamt 79 Fremdbetten bei insgesamt 44 Zimmern an, diese Zahl an Fremdbetten wird jedoch erheblich überschritten. Die Behörde stellte dies im Zuge des Verfahrens jedoch unnachvollziehbarerweise nicht fest bzw unterließ eine solche Prüfung, und begründete das vereinfachte Verfahren mit der angeblichen Anzahl von 79 Fremdbetten. Tatsächlich wird die Anzahl an Fremdbetten die Messgröße der Verordnung von 100 Fremdbetten übersteigen. Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen sowie insbesondere aus dem Einreichplan. Die Antragstellerin vermeint zwar, dass die Standard-Zimmer „kompakt geplant“ wären, unterlässt es aber darzustellen, dass es im Gastgewerbe für Fremdbetten üblich ist, bei Doppelzimmern sowie bei Einzelzimmern ein zusätzliches Bett für Gäste bereitzustellen. Weiters geht die Antragstellerin selbst davon aus, wie aus den Einreichunterlagen („das Image soll für ein junges, dynamisches Publikum anziehend wirken“) erkennbar ist, dass hauptsächlich junge Menschen das Hotel besuchen und werden somit junge Familien auch Kinder mitbringen, für die ein zusätzliches Bett in den Hotelzimmern aufgestellt wird und ist dies ebenfalls in der Hotelbranche absolut üblich. Aus den Unterlagen der Antragstellerin geht weiters hervor, dass ein Kinderspielplatz geplant ist und ist dies ein Beweis für zusätzliche Fremdbetten für Kinder junger Hotelgäste. Daher ist auch nicht von den Einreichunterlagen auszugehen, sondern ist zumindest für 25 % der Zimmer mit einem zusätzlichen Fremdbett zu rechnen. Dies ist insbesondere auch an den „Suiten“ genannten Doppelzimmern zu erkennen, die jeweils Fremdbetten (Couch) für weitere zwei Personen beinhalten und ist anhand des Einreichplans zumindest für die Suite im
  12. Obergeschoss ein Tisch mit vier Sitzplätzen festzustellen, sodass bereits jetzt von weit mehr als 79 Fremdbetten auszugehen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Einreichunterlagen nicht den Tatsachen entsprechen, sondern besteht eine gesamte Fremdbettanzahl von zumindest 101 Fremdbetten. Die Behörde unterließ es auch jegliche Feststellungen zu treffen, ob die Wohnungen tatsächlich als dauerhafte Wohnobjekte genutzt oder diese später als für kurze Zeit zu vermietende Appartements im Rahmen des Hotelbetriebs genutzt werden. Dies würde jedenfalls die Zahl der Fremdbetten erheblich erhöhen. Die Behörde begründet den angefochtenen Bescheid aber gerade mit der Anzahl von 79 Fremdbetten und belastet somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. 2) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften 2.1) Unrichtige Nicht-Anwendung des § 359b Abs 1 GewO 19942.1) Unrichtige Nicht-Anwendung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 Die Behörde unterließ es, wie bereits unter Punkt 1.1) ausgeführt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu führen, dass aus den Einreichunterlagen bzw der Baubeschreibung der Antragstellerin eine Betriebsfläche von gesamt 2.545,24m² hervorgeht und schon damit das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist, weil das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 nur bei einer Betriebsfläche von unter 800 m2 heranzuziehen ist.Die Behörde unterließ es, wie bereits unter Punkt 1.1) ausgeführt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu führen, dass aus den Einreichunterlagen bzw der Baubeschreibung der Antragstellerin eine Betriebsfläche von gesamt 2.545,24m² hervorgeht und schon damit das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden ist, weil das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nur bei einer Betriebsfläche von unter 800 m2 heranzuziehen ist. Die Behörde wäre verhalten gewesen, zusätzlich im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen und hätte die Behörde ebenso eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 durchführen müssen.Die Behörde wäre verhalten gewesen, zusätzlich im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorliegen und hätte die Behörde ebenso eine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 durchführen müssen. Die Behörde unterließ jedoch das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu führen und belastet somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.2) Nichtanwendbarkeit der Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 19942.2) Nichtanwendbarkeit der Verordnung nach Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 Die Behörde unterließ es, wie bereits unter Punkt 1.2) ausgeführt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das gegenständliche Projekt überhaupt nicht von § 359b Abs 2 GewO und der Verordnung zu BGBI. Nr. 850/1994 umfasst ist. Der Projektumfang übersteigt das bloße Gastgewerbe, und handelt es sich um eine „Wohnhausanlage mit Hotel“, mithin kein reines Gastgewerbe. Hinzu kommt eine beabsichtigte Nutzung als Seminarbetrieb und der Schaffung einer Tiefgarage. Das geplante Projekt ist somit nicht vom Regelungsumfang der Verordnung zu BGBI. Nr. 850/1994 erfasst.Die Behörde unterließ es, wie bereits unter Punkt 1.2) ausgeführt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das gegenständliche Projekt überhaupt nicht von Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO und der Verordnung zu BGBI. Nr. 850 aus 1994, umfasst ist. Der Projektumfang übersteigt das bloße Gastgewerbe, und handelt es sich um eine „Wohnhausanlage mit Hotel“, mithin kein reines Gastgewerbe. Hinzu kommt eine beabsichtigte Nutzung als Seminarbetrieb und der Schaffung einer Tiefgarage. Das geplante Projekt ist somit nicht vom Regelungsumfang der Verordnung zu BGBI. Nr. 850 aus 1994, erfasst. Die Verordnung regelt nämlich gar nicht das vereinfachte Verfahren hinsichtlich des Seminarraums und der Stellplätze, die für das Hotel und den Gastgewerbebetrieb sowie die Seminarräumlichkeit beantragt werden, sondern allein für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes hinsichtlich Verabreichungsplätzen bzw Fremdbetten, und kann daher auch nicht das vereinfachte Verfahren für die Stellplätze der Tiefgarage und den Seminarraum herangezogen werden. Insbesondere gehört ein Seminarraum nicht zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne der Verordnung und wäre, selbst wenn man die Verordnung für anwendbar hält, keinesfalls vom Regelungsgehalt der Verordnung (Verabreichungsplätze bzw Fremdbetten) umfasst. Die Behörde unterließ es jedoch jegliche solche Feststellungen zu treffen und belastet somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.3) Nichteinhaltung der Verordnung nach § 359b Abs 2 GewO 19942.3) Nichteinhaltung der Verordnung nach Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 Die Behörde unterließ es, wie bereits unter Punkt 1.3) dargestellt, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu führen, dass in den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung der Antragstellerin eine Anzahl von gesamt 79 Fremdbetten bei insgesamt 44 Zimmern angeführt sind, diese Zahl an Fremdbetten jedoch erheblich überschritten wird. Die Behörde stellte dies im Zuge des Verfahrens jedoch unnachvollziehbarerweise nicht fest bzw unterließ überhaupt eine solche Prüfung, und begründete das vereinfachte Verfahren mit der angeblichen Anzahl von 79 Fremdbetten. Tatsächlich wird die Anzahl an Fremdbetten die Messgröße der Verordnung von 100 Fremdbetten übersteigen. Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen sowie insbesondere aus dem Einreichplan. Die Antragstellerin vermeint zwar, dass die Standard-Zimmer „kompakt geplant“ wären, unterlässt es aber darzustellen, dass es im Gastgewerbe für Fremdbetten üblich ist, bei Doppelzimmern sowie bei Einzelzimmern ein zusätzliches Bett für Gäste bereitzustellen. Weiters geht die Antragstellerin selbst davon aus, wie aus den Einreichunterlagen („das Image soll für ein junges, dynamisches Publikum anziehend Wirken“) erkennbar ist, dass hauptsächlich junge Menschen das Hotel besuchen und werden somit junge Familien auch Kinder mitbringen, für die ein zusätzliches Bett in den Hotelzimmern aufgestellt wird und ist dies ebenfalls in der Hotelbranche absolut üblich. Aus den Unterlagen der Antragstellerin geht hervor, dass ein Kinderspielplatz geplant ist und ist dies ein Beweis für zusätzliche Fremdbetten für Kinder junger Hotelgäste. Daher ist auch nicht von den Einreichunterlagen auszugehen, sondern ist zumindest für 25 % der Zimmer mit einem zusätzlichen Fremdbett zu rechnen. Dies ist insbesondere auch an den „Suiten“ genannten Doppelzimmern zu erkennen, die jeweils Fremdbetten (Couch) für weitere zwei Personen beinhalten und ist anhand des Einreichplans zumindest für die Suite im
  13. Obergeschoss ein Tisch mit vier Sitzplätzen festzustellen, sodass bereits jetzt von weit mehr als 79 Fremdbetten auszugehen ist. Die Behörde führte aber gar nicht das Ermittlungsverfahren zu der tatsächlichen Anzahl der Fremdbetten, sondern übernahm ungeprüft die Einreichunterlagen der Antragstellerin und geht auch aus diesen die höhere Fremdbettenzahl hervor. Somit ist davon auszugehen, dass die Einreichunterlagen nicht den Gegebenheiten entsprechen, sondern besteht eine gesamte Fremdbettanzahl von zumindest 101 Fremdbetten. Die Behörde unterließ es aber auch jegliche Feststellungen zu treffen, ob die geplanten Wohnungen tatsächlich als dauerhafte Wohnobjekte oder diese später als für kurze Zeit zu vermietende Appartements im Rahmen des Hotelbetriebs genutzt werden. Dies würde jedenfalls die Zahl der Fremdbetten erheblich erhöhen. Die Behörde belastet somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. […]“
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Von der belangten Behörde wurde der gesamte erstinstanzliche Betriebsanlagenverfahrensakt vorgelegt. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand dieses umfassenden Aktenmaterials getroffen werden. Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 14.6.2016 eine Stellungnahme, in der sie der Beschwerde entgegentrat und deren Abweisung beantragte.
  15. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei ÖI GmbH, ***, ***, stellte am 4.3.2015 bei der belangten Behörde ein Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für den „Neubau eines Hotels mit 44 Zimmern mit Restaurant, inkl. Terrasse, Küche, Lager und Raucherbereich, einem Wellnessbereich, einem Seminarraum mit Haustechnikräumen und Tiefgarage und einer Wohnhausanlage mit Stellplätzen in der Tiefgarage“ am Standort ***, ***. Laut Projekt handelt es sich um einen Neubau für ein Hotel mit 44 Zimmern (79 Betten), ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen inklusive Schanigarten, einen Seminarraum mit 20 Sitzplätzen und 15 Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 46 Stellplätzen. Hotel, Restaurant, Seminarraum und einzelne Stellplätze in der Tiefgarage werden als Teil der Betriebsanlage gewerblich genutzt. Die Wohnungen werden privat genutzt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 erstatteten die Beschwerdeführer, die Nachbarn der geplanten Betriebsanlage sind, eine schriftliche Stellungnahme, in der sie sich gegen das geplante Vorhaben aussprachen und Beeinträchtigungen geltend machten. Am 13.04.2015 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Mit Bescheid vom 29.03.2016, Zl. MIW2-BA-156/001, stellte die belangte Behörde fest, dass die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Gastgewerbes in Form eines Hotels (inklusive Restaurant mit Terrasse, Wellnessbereich, Seminarraum und Tiefgarage) im Standort ***, ***, der Bestimmung des § 359b Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Z 3 der Verordnung BGBl. 850/1994 idgF entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid und müsse mit den Projektsunterlagen und mit der Projektsbeschreibung übereinstimmen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. Mit Bescheid vom 29.03.2016, Zl. MIW2-BA-156/001, stellte die belangte Behörde fest, dass die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Gastgewerbes in Form eines Hotels (inklusive Restaurant mit Terrasse, Wellnessbereich, Seminarraum und Tiefgarage) im Standort ***, ***, der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, idgF entspricht und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid und müsse mit den Projektsunterlagen und mit der Projektsbeschreibung übereinstimmen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 19.4.2016 zugestellt.
  16. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt konnte anhand des vollständig vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde unzweifelhaft festgestellt werden.
  17. Rechtslage: 6.
  18. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise: „§ 75

(1)[…]
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […] § 353Paragraph 353 Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. in vierfacher Ausfertigung
  1. a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
  2. b)die erforderlichen Pläne und Skizzen, (
  3. c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten: 1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage, 2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs, 3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs, 4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung. 2. in einfacher Ausfertigung
  4. a)nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowiea) nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
  5. b)sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) undb) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff WEG 2002) und 3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat. § 359bParagraph 359 b
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
  1. […]
  2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
  3. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. […]“ 6.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. 850/1994 idF BGBl. II 19/1999 (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise: 6.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 19 aus 1999, (BetriebsanlagenV), lauten auszugsweise: „§ 1 Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:
  3. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
  4. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
  5. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  6. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  7. Betriebsanlagen, die sowohl unter [Z] 1 als auch unter Z 2 fallen;
  8. Betriebsanlagen, die sowohl unter [Z] 1 als auch unter Ziffer 2, fallen; […]“
  9. Erwägungen: 7.
  10. Die Beschwerde releviert zunächst, die belangte Behörde hätte § 359b Abs. 1 GewO 1994 „unrichtig nicht angewendet“, weil es sich um ein Projekt mit einer Größenordnung über 800 m2 handle. 7.
  11. Die Beschwerde releviert zunächst, die belangte Behörde hätte Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 „unrichtig nicht angewendet“, weil es sich um ein Projekt mit einer Größenordnung über 800 m2 handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt – ein Hotel mit 44 Zimmern (79 Betten) sowie ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen geplant und im angefochtenen Bescheid genehmigt wurde. Es handelt sich somit um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen bzw. weniger als 100 Fremdenbetten. Die in § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 genannten 800 m² sind im konkreten Fall auszuklammern, da das Projekt unter die Bestimmung des § 1 Z 3 BetriebsanlangenV zu subsumieren ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt – ein Hotel mit 44 Zimmern (79 Betten) sowie ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen geplant und im angefochtenen Bescheid genehmigt wurde. Es handelt sich somit um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes mit weniger als 200 Verabreichungsplätzen bzw. weniger als 100 Fremdenbetten. Die in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 genannten 800 m² sind im konkreten Fall auszuklammern, da das Projekt unter die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3, BetriebsanlangenV zu subsumieren ist. Die BetriebsanlagenV wurde auf Grund von § 359b Abs. 2 GewO 1994 erlassen. Dabei sind Anlagenobjekte, die in dieser Verordnung umschrieben werden, jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu unterziehen. Die in dieser Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen treten zu den in der Z 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO 1994 genannten Arten hinzu (vgl. Grabler/Stolzlechenr/Wendl, Gewerbeordnung3
(2011), § 359b Rz 39). Zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ist daher nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vorliegen (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283). Die belangte Behörde hat ihren Bescheid daher zu Recht auf § 359b Abs. 2 GewO 1994 gestützt. Die BetriebsanlagenV wurde auf Grund von Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 erlassen. Dabei sind Anlagenobjekte, die in dieser Verordnung umschrieben werden, jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 zu unterziehen. Die in dieser Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen treten zu den in der Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 genannten Arten hinzu vergleiche Grabler/Stolzlechenr/Wendl, Gewerbeordnung3
(2011), Paragraph 359 b, Rz 39). Zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ist daher nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283). Die belangte Behörde hat ihren Bescheid daher zu Recht auf Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 gestützt. 7.
  1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass § 359b Abs. 2 GewO 1994 unrichtig angewendet worden sei, weil § 1 Z 1 und 2 BetriebsanlagenV auf § 142 GewO 1994 verweisen würden, diese Bestimmung jedoch nicht mehr in Kraft sei und die Nachfolgebestimmung in § 111 GewO 1994 mit § 142 aF GewO 1994 nicht vergleichbar sei. Überdies regle § 359b Abs. 2 GewO 1994 das vereinfachte Verfahren für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes und könne daher nicht für die Stellplätze der Tiefgarage und den Seminarraum herangezogen werden. 7.
  2. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 unrichtig angewendet worden sei, weil Paragraph eins, Ziffer eins und 2 BetriebsanlagenV auf Paragraph 142, GewO 1994 verweisen würden, diese Bestimmung jedoch nicht mehr in Kraft sei und die Nachfolgebestimmung in Paragraph 111, GewO 1994 mit Paragraph 142, aF GewO 1994 nicht vergleichbar sei. Überdies regle Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 das vereinfachte Verfahren für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes und könne daher nicht für die Stellplätze der Tiefgarage und den Seminarraum herangezogen werden. 7.2.
  3. Dem ist zunächst zu erwidern, dass zwar Z 1 und 2 von § 1 BetriebsanlagenV weiterhin auf § 142 GewO 1994 verweisen, obwohl diese Bestimmung durch die Novelle der GewO 1994, BGBl. I 111/2002, in § 111 GewO 1994 verschoben und neu gefasst wurde; Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass seit der Novelle der GewO 1994 mit BGBl. I Nr. 111/2002 den Regelungen des § 1 Z. 1 bis 3 der BetriebsanlagenV kein Regelungsinhalt mehr zukommt und diese Bestimmungen sohin ins Leere gehen bzw. keinen Anwendungsbereich mehr hätten. In inhaltlicher Hinsicht hat sich durch die neue Rechtslage nach der Novelle keine Änderung ergeben, zumal § 111 Abs. 1 GewO 1994 wiederum zwischen der Beherbergung von Gästen (Z 1) und der Verabreichung von Speisen jeder Art und dem Ausschank von Getränken (Z 2) unterscheidet. In diesem Sinne ist § 1 Z 1 der BetriebsanlagenV dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken) bis zu der Messgröße von (unter anderem) 200 Verabreichungsplätzen erfasst werden. § 1 Z 2 der BetriebsanlagenV erfasst Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Beherbergung von Gästen) mit einer Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdenbetten und § 1 Z. 3 Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen (vgl. VwGH 25.1.2011, 2010/04/0130).7.2.
  4. Dem ist zunächst zu erwidern, dass zwar Ziffer eins und 2 von Paragraph eins, BetriebsanlagenV weiterhin auf Paragraph 142, GewO 1994 verweisen, obwohl diese Bestimmung durch die Novelle der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,, in Paragraph 111, GewO 1994 verschoben und neu gefasst wurde; Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass seit der Novelle der GewO 1994 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, den Regelungen des Paragraph eins, Ziffer eins, bis 3 der BetriebsanlagenV kein Regelungsinhalt mehr zukommt und diese Bestimmungen sohin ins Leere gehen bzw. keinen Anwendungsbereich mehr hätten. In inhaltlicher Hinsicht hat sich durch die neue Rechtslage nach der Novelle keine Änderung ergeben, zumal Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 wiederum zwischen der Beherbergung von Gästen (Ziffer eins,) und der Verabreichung von Speisen jeder Art und dem Ausschank von Getränken (Ziffer 2,) unterscheidet. In diesem Sinne ist Paragraph eins, Ziffer eins, der BetriebsanlagenV dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken) bis zu der Messgröße von (unter anderem) 200 Verabreichungsplätzen erfasst werden. Paragraph eins, Ziffer 2, der BetriebsanlagenV erfasst Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (Beherbergung von Gästen) mit einer Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdenbetten und Paragraph eins, Ziffer 3, Betriebsanlagen, die sowohl unter Ziffer eins, als auch unter Ziffer 2, fallen vergleiche VwGH 25.1.2011, 2010/04/0130). 7.2.
  5. Eine Betriebsanlage stellt, soweit der örtliche Zusammenhang aller Anlagenteile gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Als gewerbliche Betriebsanlage ist daher die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 23.10.1995, 94/04/0223).7.2.
  6. Eine Betriebsanlage stellt, soweit der örtliche Zusammenhang aller Anlagenteile gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Als gewerbliche Betriebsanlage ist daher die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 23.10.1995, 94/04/0223). Gegenständlich ist unbestritten, dass sowohl die Seminarräume im Hotel, als auch die Tiefgarage im örtlichen Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehen, zumal schon allein eine bauliche Einheit geplant ist. Außerdem sind nach den Projektsunterlagen der Seminarraum und die Tiefgarage eindeutig dem Zweck der Betriebsanlage gewidmet, sie werden im Rahmen des Gastgewerbebetriebs in Form des Hotels genutzt. Dieser Umstand begegnet daher keinen Bedenken. 7.
  7. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO
  8. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.7.
  9. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO
  10. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen. Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu vergleiche VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017). Auf das Vorbringen einer allenfalls konsenswidrigen Nutzung der Betriebsanlage in der Zukunft war daher gegenständlich nicht einzugehen. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind vergleiche VwGH vom 24.2.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017). Auf das Vorbringen einer allenfalls konsenswidrigen Nutzung der Betriebsanlage in der Zukunft war daher gegenständlich nicht einzugehen. 7.
  11. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze und weniger als 100 Fremdenbetten bereitgestellt, womit die Anlage unter § 1 Z 3 BetriebsanlagenV fällt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 7.
  12. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen. Es werden weniger als 200 Verabreichungsplätze und weniger als 100 Fremdenbetten bereitgestellt, womit die Anlage unter Paragraph eins, Ziffer 3, BetriebsanlagenV fällt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass diese Entscheidung ausschließlich nach der Gewerbeordnung 1994 getroffen wird. Allfällige notwendige weitere behördliche Verfahren – insbesondere baurechtliche – sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.550.001.2016

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