RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-702/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn AA, ***, ***, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.06.2016, GZ. PLS1-F-16416/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) bis zum 28.11.2021 befristet, dies unter Erteilung nachstehender Auflagen bzw. Beschränkungen:„Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B wird gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) bis zum 28.11.2021 befristet, dies unter Erteilung nachstehender Auflagen bzw. Beschränkungen: ● Vorlage von Befunden eines Facharztes für Neurologie und eines Facharztes für Interne mit jeweils aktuellen HBA1c-Werten nach jeweiliger ärztlicher Kontrolluntersuchung jeweils in jährlichen Abständen ● Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes nach ärztlicher Kontrolluntersuchung in fünf Jahren (gerechnet ab 28.11.2016) ● Vornahme einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung ● Verwendung einer Standardservolenkung (Code 40.01)“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 01.06.2016, GZ. PLS1-F-16416/001, wurde dem Beschwerdeführer AA die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in ihrem schlüssigen und in sich begründeten Gutachten gemäß § 8 FSG vom 13.05.2016 samt ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 Mängel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers dahingehend festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer neben einem Zustand nach Äthylabusus an einer insulinpflichtigen diabetischen Stoffwechsellage und einer schweren Bewegungseinschränkung beider Hände und aller Fingergelenke auf Wackelbewegungen auf Grund einer sehr schweren Polyneuropathie nach einer Parese beider Arme sowie einem allgemein schwachem Allgemeinzustand leide. Da der Amtsärztin auch keine Fakten über eine deutliche Gesundheitsbesserung vorliegen würden, sei aus ihrer Sicht keine ausreichende gesundheitliche Stabilität im Sinne des § 6 FSG-GV gegeben. Nach Durchführung von Rehabilitationsaufenthalten bzw. guter Einstellung des Blutzuckerspiegels könne nach Vorlage befürwortender internistischer und neurologischer Facharztgutachten eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung stattfinden. Weiters sollte eine HBA1C-Laboruntersuchung und Vorlage von leberspezifischen Laborwerten auf CDT, MCV und GGT erfolgen. Wegen allgemeiner Verlangsamung und zum Teil auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes sei ebenso eine verkehrspsychologische Untersuchung nötig. Erst nach Vorlage eines befürwortenden Ergebnisses könne dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt werden. Bis dahin bleibe aus amtsärztlicher Sicht die Feststellung aufrecht, dass derzeit keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 bzw. eines Leichtfahrzeuges bestehe und liege aus amtsärztlicher Sicht sogar Gefahr in Verzug vor.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in ihrem schlüssigen und in sich begründeten Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG vom 13.05.2016 samt ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 Mängel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers dahingehend festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer neben einem Zustand nach Äthylabusus an einer insulinpflichtigen diabetischen Stoffwechsellage und einer schweren Bewegungseinschränkung beider Hände und aller Fingergelenke auf Wackelbewegungen auf Grund einer sehr schweren Polyneuropathie nach einer Parese beider Arme sowie einem allgemein schwachem Allgemeinzustand leide. Da der Amtsärztin auch keine Fakten über eine deutliche Gesundheitsbesserung vorliegen würden, sei aus ihrer Sicht keine ausreichende gesundheitliche Stabilität im Sinne des Paragraph 6, FSG-GV gegeben. Nach Durchführung von Rehabilitationsaufenthalten bzw. guter Einstellung des Blutzuckerspiegels könne nach Vorlage befürwortender internistischer und neurologischer Facharztgutachten eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung stattfinden. Weiters sollte eine HBA1C-Laboruntersuchung und Vorlage von leberspezifischen Laborwerten auf CDT, MCV und GGT erfolgen. Wegen allgemeiner Verlangsamung und zum Teil auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes sei ebenso eine verkehrspsychologische Untersuchung nötig. Erst nach Vorlage eines befürwortenden Ergebnisses könne dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt werden. Bis dahin bleibe aus amtsärztlicher Sicht die Feststellung aufrecht, dass derzeit keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 bzw. eines Leichtfahrzeuges bestehe und liege aus amtsärztlicher Sicht sogar Gefahr in Verzug vor. Die Verwaltungsbehörde sei sohin auf Grund dieser Erwägungen nicht in der Lage, der Argumentation des Beschwerdeführers über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu folgen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 28.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu entsprechende Fristen zur Vorlage fachärztlicher Gutachten zum Beweise der Lenkerfähigkeit zu setzen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer wohl an einer insulinpflichtigen Zuckererkrankung leide, die jedoch im Gegensatz zu den Annahmen der Amtsärztin nicht irgendwelchen Schwankungen unterliege, sondern stets gleichbleibende Werte aufweise, sodass davon auszugehen sei, dass die medikamentöse Behandlung gut eingestellt sei und keine Abweichungen aufweise, die irgendwelche Schockzustände wahrscheinlich oder möglich machen würden. Der Beschwerdeführer werde dazu entsprechende Gutachten vorlegen. Richtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung schwere Bewegungseinschränkungen der Finger verzeichnen hätte müssen, wobei jedoch durch die parallel durchgeführten Behandlungen stetige Verbesserungen dieses Zustandes zu beobachten seien. Es handle sich dabei auch nicht um eine Bewegungseinschränkung der Fingergelenke, sondern um eine Bewegungseinschränkung der Sehnen der Finger. Der Beschwerdeführer habe auch längst den Zangenschluss seiner Finger wiedererlangt und erscheine durchaus möglich, auch mit dieser sich stetig bessernden Behinderung ein Fahrzeug zu lenken und insbesondere ein Lenkrad entsprechend zu händeln. Auch dazu werde der Beschwerdeführer ein entsprechendes fachärztliches Gutachten vorlegen. Selbstverständlich werde der Beschwerdeführer jene Auflagen, die zur Wiederherstellung der Lenktauglichkeit durch Beibringung von Laboruntersuchungen etc. dienen, auch tatsächlich durchführen, doch sei es Sache der Verwaltungsbehörde gewesen, dem Beschwerdeführer die entsprechenden Auflagen zur Beibringung dieser Beweismittel zu erteilen und nicht von vornherein den Entzug der Lenkberechtigung auszusprechen. Die Verwaltungsbehörde habe auch übersehen, mit gelinderen Mitteln vorzugehen. Beispielsweise bestünde die Möglichkeit, ein behindertengerechtes Lenkrad zu montieren, wobei jedoch auch diese Vorgangsweise angesichts der Sachlage nicht unbedingt erforderlich sein würde. Dem Beschwerdeführer mögen entsprechende Fristen gesetzt werden, um die entsprechenden fachärztlichen Gutachten beizubringen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. PLS1-F-16416/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. PLS1-F-16416/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Nach entsprechender Aufforderung legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst mit Schriftsatz vom 12.09.2016 eine fachärztliche Stellungnahme Dris. GG vom 02.08.2016, eine fachärztliche Stellungnahme Dris. RW vom 09.08.2016 sowie ein Anmeldeformular des Beschwerdeführers bei der Fahrschule SA (Beilagen ./1 bis ./3) vor. Am 03.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies unter Beiziehung der Amtssachverständigen Dr. IH. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. PLS1-F-16416/001 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie GZ. LVwG-AV-702-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Seitens der Amtssachverständigen wurde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden fachärztlichen Befunde (Beilagen ./1 und ./2) zusätzlich die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und je nach Ausgang die Durchführung einer Beobachtungsfahrt erforderlich und zusätzlich eine neurologisch-orthopädische Beurteilung notwendig sei, um das ihr aufgetragene Gutachten erstatten zu können. Auftragsgemäß legte der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 11.11.2016 einen neuerlichen neurologischen fachärztlichen Befund des Dr. RW vom 07.11.2016 (Beilage ./4) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.11.2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde von der neuerlich beigezogenen Amtssachverständigen Dr. IH darauf verwiesen, dass mittlerweile ihr die aufgetragene verkehrspsychologische Stellungnahme (vom 25.10.2016; Beilage ./6) zugegangen ist und daran anschließend in ihrem Beisein eine Beobachtungsfahrt am 21.11.2016 durchgeführt wurde, woraufhin das in einem vorgelegte Gutachten vom 22.11.2016 (Beilage ./5) erstattet wurde. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung ergänzend einen aktuellen Laborbefund (Beilage ./7) vor. Von der Amtssachverständigen wurde daraufhin das Gutachten dahingehend erstattet, dass die Problematik der insulinpflichtigen diabetischen Stoffwechsellage nunmehr insofern in Ordnung sei, als der HBA1C-Wert sehr gut eingestellt sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung der Fingergelenke könne jedoch nur von einer fünfjährigen befristeten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen ausgegangen werden und seien dem Beschwerdeführer zusätzlich jährliche Behandlungsnachweise eines Facharztes für Neurologie und eines Facharztes für Interne mit jeweils aktuellen HBA1C-Werten vorzuschreiben, zudem zusätzlich in fünf Jahren die Vorlage einer augenfachärztlichen Bestätigung aufzutragen, da etwaige Fundungsveränderungen am Augenhintergrund festzustellen seien. Bei einer insulinbedingten Stoffwechselerkrankung wie der gegenständlichen sei zu erwarten, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer leidet seit etwa 2000 an Diabetes Mellitus Typ II b mit diabetischer Polyneuropathie, seit 2003 mit Insulintherapie. Ab dem Jahre 2014 litt der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Ulcera Cruris beidseits, dies 2015 mit Inflammation und Calcinosis mit septischen Veränderungen, Ödemen und aktivierter Arthrosen und Arthritiden. Seit dieser Zeit hat der Beschwerdeführer arthrogene und neurogene Einschränkungen der Hand- und Fingerbeugung beidseits, wobei sich dieser Zustand mittlerweile derart wieder besserte, dass eine funktionelle Haltefähigkeit durch den Zangengriff mittlerweile wieder gegeben ist.Der Beschwerdeführer leidet seit etwa 2000 an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei b mit diabetischer Polyneuropathie, seit 2003 mit Insulintherapie. Ab dem Jahre 2014 litt der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Ulcera Cruris beidseits, dies 2015 mit Inflammation und Calcinosis mit septischen Veränderungen, Ödemen und aktivierter Arthrosen und Arthritiden. Seit dieser Zeit hat der Beschwerdeführer arthrogene und neurogene Einschränkungen der Hand- und Fingerbeugung beidseits, wobei sich dieser Zustand mittlerweile derart wieder besserte, dass eine funktionelle Haltefähigkeit durch den Zangengriff mittlerweile wieder gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet, wobei auf Grund der eingeschränkten Beweglichkeit der Hand- und Fingergelenke jedoch das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug mit einer Standardservolenkung ausgestattet sein muss, um das Kraftfahrzeug mit ausreichender Sicherheit bedienen zu können. Die axonal betonte Polyneuropathie ist oftmalig eine begleitende Erkrankung bei insulinbedingter Diabetes Mellitus. Bei der konkreten Stoffwechselerkrankung des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in fünf Jahren eintritt, dies nicht nur in neurologischer und internistischer Hinsicht, sondern auch augenfachärztlich bezogen.
- Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel neben der Einvernahme des Beschwerdeführers und den von ihm im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Urkunden (Beilagen ./1, ./2, ./4 und ./7) insbesondere das schlüssige und nachvollziehbare amtsärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. IH samt der von ihr vorgelegten Urkunden, nämlich das Gutachten des Ing. FW nach Durchführung einer Beobachtungsfahrt am 21.11.2016 und die Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.10.2016 (Beilagen ./5 und ./6) zur Verfügung. Zu diesen Beweismitteln ist festzuhalten, dass diese allesamt miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Aussage des Beschwerdeführers stimmt im Wesentlichen inhaltlich mit den von ihm vorgelegten medizinischen Urkunden (Beilagen ./1, ./2 und ./4) überein und basiert das Amtssachverständigengutachten wiederum primär auf diesen (aktuellen) fachärztlichen Befunden. Vor allem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Amtssachverständigengutachten und wiederum darauf sich stützend aus den Beilagen ./5 und ./6, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet ist, wobei in technischer Hinsicht das Kraftfahrzeug mit einer Standardservolenkung ausgestattet sein muss, was im Hinblick auf die festgestellten Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers wiederum an sich nachvollziehbar ist. Demnach ist insgesamt die Aussage des Beschwerdeführers auch glaubhaft, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten und insbesondere seit Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz vom 13.05.2016 mittlerweile derart gebessert hat, dass nicht mehr von einer gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen auszugehen ist.Zu diesen Beweismitteln ist festzuhalten, dass diese allesamt miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Aussage des Beschwerdeführers stimmt im Wesentlichen inhaltlich mit den von ihm vorgelegten medizinischen Urkunden (Beilagen ./1, ./2 und ./4) überein und basiert das Amtssachverständigengutachten wiederum primär auf diesen (aktuellen) fachärztlichen Befunden. Vor allem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Amtssachverständigengutachten und wiederum darauf sich stützend aus den Beilagen ./5 und ./6, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet ist, wobei in technischer Hinsicht das Kraftfahrzeug mit einer Standardservolenkung ausgestattet sein muss, was im Hinblick auf die festgestellten Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers wiederum an sich nachvollziehbar ist. Demnach ist insgesamt die Aussage des Beschwerdeführers auch glaubhaft, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten und insbesondere seit Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens nach Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 13.05.2016 mittlerweile derart gebessert hat, dass nicht mehr von einer gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen auszugehen ist. Ebenso wurde von der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen Dr. IH schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (wieder) eintritt und auch in regelmäßigen Abständen eine fachärztliche Kontrolle aus den einschlägigen Fachgebieten erforderlich ist, um auch bis dahin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu beobachten.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 5 Abs. 5 FSG:Paragraph 5, Absatz 5, FSG: „
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“„
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“ § 8 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FSG:Paragraph 8, Absatz eins, 2, 3, 3 a und 4 FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“ § 24 Abs. 1 FSG:Paragraph 24, Absatz eins, FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen. (…)
- amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfasst sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anlässlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
- ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. (…)“ § 2 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 2, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“ § 3 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, (…)
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt, (…)
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 6 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 FSG-GV:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 FSG-GV: „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt: (…)
- Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können, (…)
- eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
- mangelhaftes Sehvermögen oder (…)“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sind begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Auch ein Bescheid, mit dem der Besitzer einer Lenkberechtigung bloß zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wird, darf nur dann erlassen werden, wenn begründete Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden bestehen (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066 uva). Hierbei geht es doch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067 uva). Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 FSG-GV ergibt sich, dass eine insulinpflichtige Stoffwechselerkrankung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, geeignet ist, eine schwere Allgemeinerkrankung bzw. eine zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen führende Erkrankung sowie eine Erkrankung darstellen kann, die zu das Sehvermögen beeinträchtigende Augenerkrankungen führt, sodass nicht mehr von einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Des Weiteren liegt auf Grund des festgestellten Sachverhaltes beim Beschwerdeführer eine Behinderung in Form seiner Bewegungseinschränkungen der Hand- und Fingergelenke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 bzw. 5 FSG-GV vor, die jedenfalls das sichere Beherrschen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen kann. Zu Recht wurde somit von der Verwaltungsbehörde ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind.Aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 FSG-GV ergibt sich, dass eine insulinpflichtige Stoffwechselerkrankung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, geeignet ist, eine schwere Allgemeinerkrankung bzw. eine zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen führende Erkrankung sowie eine Erkrankung darstellen kann, die zu das Sehvermögen beeinträchtigende Augenerkrankungen führt, sodass nicht mehr von einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Des Weiteren liegt auf Grund des festgestellten Sachverhaltes beim Beschwerdeführer eine Behinderung in Form seiner Bewegungseinschränkungen der Hand- und Fingergelenke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 5 FSG-GV vor, die jedenfalls das sichere Beherrschen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen kann. Zu Recht wurde somit von der Verwaltungsbehörde ein Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind. Ebenso ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass trotz der bestehenden Erkrankungen und Behinderungen des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Zeitpunkt (wieder) von dessen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, sodass nicht mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen war. Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt entsprechend der Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten auch, dass nur von einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung unter anderem durch Auflagen und Befristungen einzuschränken. Für die Annahme einer in diesem Sinne eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es aber nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt vielmehr, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht (vgl. dazu VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132).Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt entsprechend der Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten auch, dass nur von einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung unter anderem durch Auflagen und Befristungen einzuschränken. Für die Annahme einer in diesem Sinne eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es aber nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096). Die höchstgerichtliche Judikatur verlangt vielmehr, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss“; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht vergleiche dazu VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132). Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass tatsächlich im Hinblick auf die vorliegende (Grund-)Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in etwa fünf Jahren zu erwarten ist, sodass mit der spruchgemäßen Befristung der Lenkberechtigung vorzugehen war. Die Dauer der Befristung ist in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, konkret somit vom Zeitpunkt der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, an zu berechnen.Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass tatsächlich im Hinblick auf die vorliegende (Grund-)Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in etwa fünf Jahren zu erwarten ist, sodass mit der spruchgemäßen Befristung der Lenkberechtigung vorzugehen war. Die Dauer der Befristung ist in diesem Fall gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens, konkret somit vom Zeitpunkt der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, an zu berechnen. Diesbezüglich ergibt sich zudem aus dem festgestellten Sachverhalt auch im Übrigen, dass in eben diesem Zeitraum auch regelmäßige fachärztliche Befunde vom Beschwerdeführer nach Absolvierung der dafür notwendigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen vorzulegen sind, wobei entsprechend der zwingenden Bestimmung in § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV die Beibringung des fachärztlichen Befundes in Konnex mit der Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung vorzuschreiben war.Diesbezüglich ergibt sich zudem aus dem festgestellten Sachverhalt auch im Übrigen, dass in eben diesem Zeitraum auch regelmäßige fachärztliche Befunde vom Beschwerdeführer nach Absolvierung der dafür notwendigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen vorzulegen sind, wobei entsprechend der zwingenden Bestimmung in Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV die Beibringung des fachärztlichen Befundes in Konnex mit der Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung vorzuschreiben war. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass entsprechend der Ergebnisse der durchgeführten Beobachtungsfahrt die vom Beschwerdeführer zu lenkenden Kraftfahrzeuge in Form einer weiteren Auflage mit einer Standardservolenkung ausgestattet zu sein haben, um den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ausreichend Genüge zu tun. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.702.001.2016