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{'item': 'LVwG-AV-712/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-712/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau SD, vertreten durch Herrn HP als Sachwalter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom

  1. Juni 2016, Zl. KRG2-S-12474/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau SD, vertreten durch , Herrn HP als Sachwalter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  2. Juni 2016, Zl. KRG2-S-12474/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die Höhe des Kostenersatzes mit € 50.628,10 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Überweisung des Betrages hat binnen einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zu erfolgen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  6. Juni 2016, Zl. KRG2-S-12474/001, wurde die Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 1 Z 1 und § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  7. Juni 2016, , Zl. KRG2-S-12474/001, wurde die Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung, Abteilung Sozialhilfe, vom 09.07.1997, GS5-F-41.748/2-97, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von 01.01.2013 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 50.801,87 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in der Zeit von 1.1.2013 bis 31.12.2015 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 125.852,96 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten abzüglich geleisteter Ersätze aus Pension und Pflegegeld ergeben. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 31.12.2015 zu einem Vermögen in der Höhe von € 63.368,27 gelangt sei. Das derzeit verwertbare Vermögen liege somit über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von € 12.566,
  8. Die Beschwerdeführerin, die sich, zumal sie nicht über ausreichendes Einkommen verfüge, auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe in einem näher bezeichneten Wohn- und Tagesheim befinde, sei voll versorgt. Daher sei durch die Vorschreibung des Kostenersatzes der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet. Auch stelle die Vorschreibung des Kostenersatzes in Anbetracht der Vollversorgung keine soziale Härte dar.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, wesentliche Grundlagen, die zur Entstehung des Bescheides geführt hätten, seien nicht oder falsch beurteilt worden. Das Parteiengehör sei verletzt worden. Die falsche Entscheidung gefährde den Erfolg der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem
  10. Lebensjahr schwer nikotinabhängig und hätten sämtliche bisherige Versuche vor und auch während des Aufenthaltes in der Sozialhilfeeinrichtung keinen Erfolg gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe kein entsprechendes Einkommen, sie prostituierte sich im Heim, um an Zigaretten zu kommen, störe damit den Frieden und sei hoch gefährdet, wieder einen gesundheitlichen Rückfall zu erleiden. Die Ansparung einer Privatpension, wie getätigt, sei ein wesentlicher und anerkannter Teil einer Gesamtstrategie, welche lebenslänglich die Ansprüche der Beschwerdeführerin sichern sollten. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, alle Erhebungen zu tätigen und der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdeführerin sei lebenslänglich gemäß ihrem medizinischen Zustandsbild und ihren Betreuungsnotwendigkeiten zu versorgen. Beantragt werde explizit, die Beschwerdeführerin gutachterlichen Untersuchungen bei Fachärzten für Pulmologie, Neurologie, Psychologie und Innere Medizin zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen werde bestätigen, dass die von der Behörde geplanten Maßnahmen den Erfolg der Sozialhilfe gefährden. Jede andere Vorgangsweise sei als Therapiewechsel zu bewerten, führe zwangsläufig zur massiven Verschlechterung der Gesundheit und gefährde die Beschwerdeführerin persönlich.
  11. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Sachwalters der Beschwerdeführerin, weiters durch die Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies darauf, diese seit 47 Jahren zu begleiten. Er habe vor 20 Jahren die Sachwalterschaft aus einer familiären Verpflichtung heraus übernommen. Die Beschwerdeführerin sei nikotinabhängig. Jede Beeinflussung ihrerseits sei unmöglich. Der mittlerweile mit der Beschwerdeführerin eingeschlagene, sehr positive Weg, solle aufrechterhalten werden. Dem liege auch eine Lebensplanung mit der in Rede stehenden Privatpension als Kernstück ihres Vermögens zu Grunde. Die Sondersituation im Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich auch dadurch ergeben, dass sich die Zuständigkeit der Behörde geändert habe. Nunmehr werde ihre Pension nicht in vollem Umfang ausbezahlt. Die Ansparung der in Rede stehenden Privatpension erfolge daher, um sie laufend mit Beträgen aus dieser Vorsorge zu unterstützen. Das wöchentliche Taschengeld, welches derzeit noch geleistet werde, komme aus dem Wertpapierkonto und dem Bausparvertrag-Guthaben, welche mit € 2.523,26 und € 3.429,42 ausgewiesen seien. Aus diesem Guthaben erhalte sie derzeit € 80,-- wöchentlich. Der ausgewiesene Vermögensbetrag habe sich gegenüber dem Stichtag um ca. € 2.000,-- verringert, weil wöchentliche Zuschüsse aus diesem Vermögen an die Beschwerdeführerin gegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin werde im Caritasheim voll versorgt, müsse jedoch für Bekleidung, Kosmetika und Hygieneartikel selbst aufkommen. Dafür stünden ihr von ihren Einkünften (Pension) derzeit monatlich ca. € 209,-- zur Verfügung. Die behauptete Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe bestehe im konkreten Fall darin, dass jede Änderung ein Therapiewechsel wäre. Die Beschwerdeführerin „funktioniere“ derzeit in dem geschlossenen, akzeptierten Umfeld. Das geschehe deshalb, weil dort der Nikotinabusus gezielt zugelassen werde. Medizinische Befunde zum Suchtverhalten würden im Heim aufliegen. Für die laufende medizinische Betreuung gebe es eine Generalzustimmung.
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  13. Juli 1997 der Aufenthalt im Psychosozialen Wohn- und Tagesheim der Caritas in *** gemäß § 19 des NÖ Sozialhilfegesetzes LGBl. 9200 gewährt. Sie befindet sich dort seit
  14. Juni 1997 wegen psychischer Erkrankung (st.p. Erregungszustand bei Minderbegabung; paranoides halluzinatorisches Zustandsbild). Sie ist nikotinsüchtig. Die im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2015 aufgelaufenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten betragen € 125.852,
  15. Ausgehend von der Vermögensaufstellung laut Beschluss des Pflegschaftsgerichtes (BG Krems an der Donau) vom 15.3.2016, GZ 25P 35/12b-170, errechnet sich das Vermögen der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt mit € 63.194,
  16. Das verwertbare Vermögen beträgt € 50.628,
  17. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  18. Juli 1997 der Aufenthalt im Psychosozialen Wohn- und Tagesheim der Caritas in *** gemäß Paragraph 19, des NÖ Sozialhilfegesetzes LGBl. 9200 gewährt. Sie befindet sich dort seit
  19. Juni 1997 wegen psychischer Erkrankung (st.p. Erregungszustand bei Minderbegabung; paranoides halluzinatorisches Zustandsbild). Sie ist nikotinsüchtig. Die im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2015 aufgelaufenen, nicht verjährten Sozialhilfekosten betragen € 125.852,
  20. Ausgehend von der Vermögensaufstellung laut Beschluss des Pflegschaftsgerichtes (BG Krems an der Donau) vom 15.3.2016, GZ 25P 35/12b-170, errechnet sich das Vermögen der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt mit € 63.194,
  21. Das verwertbare Vermögen beträgt € 50.628,
  22. Beweiswürdigung: Die Angaben hinsichtlich der gewährten Sozialhilfemaßnahmen einschließlich der Höhe der festgestellten offenen Kosten sowie hinsichtlich der Dauer des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin seit 1997 wegen ihrer psychischen Erkrankung sind unbestritten. Die Feststellungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der aktuellen Vermögensdarstellung laut Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 15.3.2016, GZ 25P 35/12b-170, im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Sachwalters im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Vermögensbetrag (€ 63.194,35) errechnet sich wie folgt:Guthaben (laut Beschluss des Pflegschaftsgerichtes), aktualisiert um den Rückkaufswert der Ansparversicherung per 1.11.2016 (= € 67.300,35), vermindert um die seit 1.3.2016 getätigten bzw. laut Gerichtsbeschluss zuerkannten Aufwendungen von insgesamt € 4.106,-- (= € 2.000,-- Zuschüsse an die Beschwerdeführerin; € 800,-- Vorleistungen des Sachwalters; Entschädigung des Sachwalters € 1.306,--). Die Angaben hinsichtlich der gewährten Sozialhilfemaßnahmen einschließlich der Höhe der festgestellten offenen Kosten sowie hinsichtlich der Dauer des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin seit 1997 wegen ihrer psychischen Erkrankung sind unbestritten. Die Feststellungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der aktuellen Vermögensdarstellung laut Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 15.3.2016, GZ 25P 35/12b-170, im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Sachwalters im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Vermögensbetrag (€ 63.194,35) errechnet sich wie folgt:, Guthaben (laut Beschluss des Pflegschaftsgerichtes), aktualisiert um den Rückkaufswert der Ansparversicherung per 1.11.2016 (= € 67.300,35), vermindert um die seit 1.3.2016 getätigten bzw. laut Gerichtsbeschluss zuerkannten Aufwendungen von insgesamt € 4.106,-- (= € 2.000,-- Zuschüsse an die Beschwerdeführerin; € 800,-- Vorleistungen des Sachwalters; Entschädigung des Sachwalters € 1.306,--). , Weitere Beweisaufnahmen waren entbehrlich, insbesondere wird den Beschwerdeausführungen gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin im Heim voll versorgt wird, dass sie für ihre Kleidung, Kosmetika und Hygieneartikel selbst aufkommen muss und dass ihr davon von ihren Einkünften (derzeit) monatlich € 209,-- zur Verfügung stehen. Den Anträgen auf Einholung von diversen medizinischen Gutachten war ebenfalls nicht zu folgen, zumal die psychische Erkrankung ebenso wie die Nikotinsucht der Beschwerdeführerin als zutreffend erkannt werden und weiters die mit diesen Beweisanträgen eingewendete Beurteilung, ob der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet ist, keine Sachfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt.Weitere Beweisaufnahmen waren entbehrlich, insbesondere wird den Beschwerdeausführungen gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin im Heim voll versorgt wird, dass sie für ihre Kleidung, Kosmetika und Hygieneartikel selbst aufkommen muss und dass ihr davon von ihren Einkünften (derzeit) monatlich € 209,-- zur Verfügung stehen. , Den Anträgen auf Einholung von diversen medizinischen Gutachten war ebenfalls nicht zu folgen, zumal die psychische Erkrankung ebenso wie die Nikotinsucht der Beschwerdeführerin als zutreffend erkannt werden und weiters die mit diesen Beweisanträgen eingewendete Beurteilung, ob der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet ist, keine Sachfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt.
  23. Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 2 GrundsätzeBei der Leistung von Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
  24. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).„§ 2 Grundsätze, , Bei der Leistung von Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:, ,
  25. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
  26. […]
  27. […]
  28. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage- des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie- bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). ,
  29. […], ,
  30. […], ,
  31. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass , - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage, - des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie, - bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). § 15 Einsatz der eigenen Mittel

(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Paragraph 15, Einsatz der eigenen Mittel, ,
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)[…]
(3)[…]
(4)[…]
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen […] zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 37
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen […] zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. , , Paragraph 37
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, […]
(2)[…] § 38
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wennParagraph 38, , ,
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(2)[…], ,
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde., , Beim Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG 2000 ist das gemäß der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF, als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers nicht heranzuziehen [(vgl. VwGH 2000/11/0214) hier: § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung]. Das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers bemisst sich nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt [hier: € 12.566,25 im Jahr 2016 (vgl. VwGH 2006/10/0108)]. Beim Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG 2000 ist das gemäß der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF, als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers nicht heranzuziehen [(vgl. VwGH 2000/11/0214) hier: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung]. Das Ausmaß des anrechenfrei bleibenden Vermögens des Hilfeempfängers bemisst sich nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt [hier: € 12.566,25 im Jahr 2016 vergleiche VwGH 2006/10/0108)]. Die Behörde ist auf Grund der ausgewiesenen Vermögenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu hinreichendem, über dem Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF liegendem, Vermögen gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kostenersatz aus Vermögen grundsätzlich bei allen Arten von teilstationären oder stationären Unterbringungen zulässig und kann wie immer entstandenes Vermögen Grundlage für einen Kostenersatzanspruch bilden (vgl. z.B. VwGH 2001/11/0071). Darüber hinaus setzt der Kostenersatzanspruch voraus, dass der zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt ( vgl. VwGH 2011/10/0094). Die Behörde ist auf Grund der ausgewiesenen Vermögenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu hinreichendem, über dem Freibetrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200 idgF liegendem, Vermögen gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kostenersatz aus Vermögen grundsätzlich bei allen Arten von teilstationären oder stationären Unterbringungen zulässig und kann wie immer entstandenes Vermögen Grundlage für einen Kostenersatzanspruch bilden vergleiche z.B. VwGH 2001/11/0071). Darüber hinaus setzt der Kostenersatzanspruch voraus, dass der zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt ( vergleiche VwGH 2011/10/0094). Diese Voraussetzungen treffen gegenständlich zu, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt, hat nämlich das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen (vgl. etwa VwGH 2006/10/0108). Zunächst ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde nach dem Übergang der Zuständigkeit die Verständigung über die Leistungshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt hat und darauf fußend die Pensionsteilung durchgeführt wurde (Legalzession). Der Einwand, die Pension werde seit dem Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde nicht mehr in vollem Umfang ausbezahlt, ist daher mit Rücksicht auf die gesetzmäßig erfolgte Vorgangsweise nicht zielführend, aber auch sachverhaltsbezogen nicht relevant. , Diese Voraussetzungen treffen gegenständlich zu, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt, hat nämlich das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen vergleiche etwa VwGH 2006/10/0108). , Zunächst ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde nach dem Übergang der Zuständigkeit die Verständigung über die Leistungshöhe bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt hat und darauf fußend die Pensionsteilung durchgeführt wurde (Legalzession). Der Einwand, die Pension werde seit dem Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde nicht mehr in vollem Umfang ausbezahlt, ist daher mit Rücksicht auf die gesetzmäßig erfolgte Vorgangsweise nicht zielführend, aber auch sachverhaltsbezogen nicht relevant. Die Kostenersatzpflicht ist Ausfluss des dem Sozialhilferecht immanenten Grundsatzes der Subsidiarität, der dadurch ausgeformt wird, dass mit einer Sozialhilfeleistung in gewissen Konstellationen von der öffentlichen Hand lediglich eine Vorleistung erbracht wird. Ausgehend von diesem Grundgedanken wird nicht nur eine Möglichkeit zum Kostenersatz eingeräumt, sondern den Sozialhilfeträgern die Verpflichtung auferlegt, Kostenersatzansprüche geltend zu machen, wobei aus bestimmten, gesetzlich genannten Gründen auch Ausnahmen vom Kostenersatz vorgesehen sind (vgl. dazu Loderbauer, Recht für Sozialberufe4, LexisNexis).Die Kostenersatzpflicht ist Ausfluss des dem Sozialhilferecht immanenten Grundsatzes der Subsidiarität, der dadurch ausgeformt wird, dass mit einer Sozialhilfeleistung in gewissen Konstellationen von der öffentlichen Hand lediglich eine Vorleistung erbracht wird. Ausgehend von diesem Grundgedanken wird nicht nur eine Möglichkeit zum Kostenersatz eingeräumt, sondern den Sozialhilfeträgern die Verpflichtung auferlegt, Kostenersatzansprüche geltend zu machen, wobei aus bestimmten, gesetzlich genannten Gründen auch Ausnahmen vom Kostenersatz vorgesehen sind vergleiche dazu Loderbauer, Recht für Sozialberufe4, LexisNexis). Der Gesetzgeber hat einen Teil des Vermögens in dem der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nach § 15 vorgegebenen Ausmaß als anrechenfrei bestimmt und somit eine grundsätzliche Ausnahme von der Ersatzpflicht in der Höhe dieses „Freibetrages“ vorgesehen. Darüber hinaus gibt es (hier allerdings nicht zutreffende) generelle Ausnahmen von der Ersatzpflicht (§ 38 Abs. 2 NÖ SHG) sowie die Möglichkeit des Verzichts auf den Kostenersatz in Härtefällen bzw. bei Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe (§ 38 Abs. 3 NÖ SHG). Diese Möglichkeiten dienen vor allem der Förderung der Selbsthilfefähigkeit (vgl. Motivenbericht zum NÖ SHG, § 38). Der Gesetzgeber hat einen Teil des Vermögens in dem der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nach Paragraph 15, vorgegebenen Ausmaß als anrechenfrei bestimmt und somit eine grundsätzliche Ausnahme von der Ersatzpflicht in der Höhe dieses „Freibetrages“ vorgesehen. Darüber hinaus gibt es (hier allerdings nicht zutreffende) generelle Ausnahmen von der Ersatzpflicht (Paragraph 38, Absatz 2, NÖ SHG) sowie die Möglichkeit des Verzichts auf den Kostenersatz in Härtefällen bzw. bei Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe (Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG). Diese Möglichkeiten dienen vor allem der Förderung der Selbsthilfefähigkeit vergleiche Motivenbericht zum NÖ SHG, Paragraph 38,). , Voraussetzung für den Kostenersatz ist jedenfalls die Verwertbarkeit von Vermögen. Soweit hier ins Treffen geführt wird, das vorhandene Vermögen sei nicht verwertbar, weil es der lebenslänglichen Finanzierung der Nikotinabhängigkeit der Beschwerdeführerin diene, so ist darauf hinzuweisen, dass zunächst das Gesetz selbst die Verwertbarkeit von bestimmten Gegenständen, ebenso wie eines Eigenheimes, das der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient, ausschließt. Darüber hinaus ergibt sich zur Verwertbarkeit von Vermögen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen zu behandeln sind, das die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann, sowie dass die Zweckwidmung eines angesparten Vermögens eine Vermögensverwertung weder unmöglich noch unzumutbar macht, sofern der angesparte Betrag nicht anrechenfreies Vermögen ist (vgl. etwa VwGH 2006/10/0196).Soweit hier ins Treffen geführt wird, das vorhandene Vermögen sei nicht verwertbar, weil es der lebenslänglichen Finanzierung der Nikotinabhängigkeit der Beschwerdeführerin diene, so ist darauf hinzuweisen, dass zunächst das Gesetz selbst die Verwertbarkeit von bestimmten Gegenständen, ebenso wie eines Eigenheimes, das der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient, ausschließt. Darüber hinaus ergibt sich zur Verwertbarkeit von Vermögen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen zu behandeln sind, das die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann, sowie dass die Zweckwidmung eines angesparten Vermögens eine Vermögensverwertung weder unmöglich noch unzumutbar macht, sofern der angesparte Betrag nicht anrechenfreies Vermögen ist vergleiche etwa VwGH 2006/10/0196). Der Verwaltungsgerichthof hat in einem vergleichbaren Fall auch ausgesprochen, dass von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleitung nicht nur dann abgesehen werden kann, wenn dies im Sinne des § 38 Abs.3 NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, sondern ermächtige vielmehr bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde (vgl. VwGH 2016/10/0123). Aber auch dieser Gesichtspunkt führt nicht zu einer anderen Sichtweise im konkreten Fall, weil in Anbetracht der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung des Kostenersatzes die Inanspruchnahme der Hilfe weder aus sozialen noch aus sonstigen Gründen erschwert würde, also die Finanzierbarkeit der Nikotinsucht kein Grund ist, der die Inanspruchnahme der Sozialhilfemaßnahme beeinträchtigen könnte. Der Verwaltungsgerichthof hat in einem vergleichbaren Fall auch ausgesprochen, dass von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleitung nicht nur dann abgesehen werden kann, wenn dies im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, sondern ermächtige vielmehr bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen die speziell vorgesehene Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG die Behörde, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ würde vergleiche VwGH 2016/10/0123). Aber auch dieser Gesichtspunkt führt nicht zu einer anderen Sichtweise im konkreten Fall, weil in Anbetracht der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung des Kostenersatzes die Inanspruchnahme der Hilfe weder aus sozialen noch aus sonstigen Gründen erschwert würde, also die Finanzierbarkeit der Nikotinsucht kein Grund ist, der die Inanspruchnahme der Sozialhilfemaßnahme beeinträchtigen könnte. Die Sozialhilfe ist also bereits mit ihren Leistungen in Vorlage getreten, welche angesichts des nun tatsächlich vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführerin als nachrangig anzusehen sind. Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht nur bei laufenden Leistungen der Sozialhilfe unter Kostenbeteiligung des Hilfeempfängers, sondern auch in Ansehung von Kostenersatzleistungen zu berücksichtigen. Es besteht kein Anhaltspunkt, im Fall des Kostenersatzes vom Subsidiaritätsprinzip abzugehen. Die Sozialhilfe ist also bereits mit ihren Leistungen in Vorlage getreten, welche angesichts des nun tatsächlich vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführerin als nachrangig anzusehen sind. Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht nur bei laufenden Leistungen der Sozialhilfe unter Kostenbeteiligung des Hilfeempfängers, sondern auch in Ansehung von Kostenersatzleistungen zu berücksichtigen. Es besteht kein Anhaltspunkt, im Fall des Kostenersatzes vom Subsidiaritätsprinzip abzugehen. , Ausgehend von diesem Verständnis, mit Blick auf den Zweck der Sozialhilfe, gemessen an deren Zielen und Grundprinzipien, die auch als Korrektiv dienen, an dem die Art oder der Umfang der Hilfegewährung gemessen werden kann, steht dem System der Sozialhilfe - nach dem Grundsatz der individualisierten Hilfeleistung (in Berücksichtigung eines zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der Leistungen, der dem anerkannten Grundsatz einer zeitgemäßen öffentlichen Verwaltung entspricht), der insbesondere bei den Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen einen umfangreichen Maßnahmenkatalog und Leistungen zur persönlichen Hilfe zur Verfügung stellt sowie nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe - die Ansparung von Vermögen zu dem dargestellten Zweck entgegen. Der Ausspruch über den Kostenersatz war daher dem Grunde nach zu bestätigen, der Höhe nach jedoch bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zu aktualisieren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.712.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.