RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-786/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 194/1999 - VwGG:Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 37/2016:NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; … Wohngebäude: Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden; … § 34 Vermeidung und Behebung von BaugebrechenParagraph 34, Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 -AVG:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, -AVG: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. …Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. …
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet: 3.1.
- Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer sein Bauwerk in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand zu erhalten. Baugebrechen hat er zu beheben. Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (v.a. Baubeschreibung, statische Berechnungen und Pläne – vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Bauordnung9
(2015)Seite 474). Der konsensgemäße Zustand ist damit der Maßstab sowohl für die Erhaltungspflicht, als auch für die hier relevante Instandsetzungspflicht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer sein Bauwerk in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand zu erhalten. Baugebrechen hat er zu beheben. Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (v.a. Baubeschreibung, statische Berechnungen und Pläne – vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Bauordnung9
(2015)Seite 474). Der konsensgemäße Zustand ist damit der Maßstab sowohl für die Erhaltungspflicht, als auch für die hier relevante Instandsetzungspflicht. Ein Baugebrechen ist ein durch - Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder - eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Bauordnung9
(2015)Seite 474; VwGH vom 11. Oktober 2011, Zl. 2009/05/0292 u.a.). Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.verursachter Zustand eines Bauwerkes, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Bauordnung9
(2015)Seite 474; VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2009/05/0292 u.a.). Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen und den darauf basierenden Feststellungen steht fest, dass der Brand am
- April 2012 das Gebäude der Beschwerdeführerin so sehr beschädigt hat, dass seine Standfestigkeit, sein Aussehen, der Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt sind. Es liegen daher Baugebrechen vor, die die Beschwerdeführerin bis heute nicht behoben hat. Die Behörde hat den Zustand des Gebäudes überprüft (vgl. Niederschrift vom 19./
- Mai 2015). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sind daher grundsätzlich erfüllt (vgl. aber unten Pkt. 3.1.
- und 3.1.4.).Nach den vorliegenden Beweisergebnissen und den darauf basierenden Feststellungen steht fest, dass der Brand am
- April 2012 das Gebäude der Beschwerdeführerin so sehr beschädigt hat, dass seine Standfestigkeit, sein Aussehen, der Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt sind. Es liegen daher Baugebrechen vor, die die Beschwerdeführerin bis heute nicht behoben hat. Die Behörde hat den Zustand des Gebäudes überprüft vergleiche Niederschrift vom 19./
- Mai 2015). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sind daher grundsätzlich erfüllt vergleiche aber unten Pkt. 3.1.
- und 3.1.4.). 3.1.
- Die belangte Behörde stellte fest, dass die in der Niederschrift festgehaltenen Räume an Wänden und Decken (…) Verkohlungen (…) aufwiesen. Es sei unter Heranziehung aller Überlegungen davon auszugehen, dass die im Brand entstandene Hitze tragende Bauteile wie die Wände der Räume Nr. 32, Nr. 44, Nr. 55 und Nr. 56 verformt und in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt habe. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Bedenken, dass die Bausubstanz des Gebäudes durch das Brandereignis zerstört worden sei. Was die Feststellungen zu den (einzelnen) Baugebrechen anlange, verwies die belangte Behörde auf die Niederschrift über den Lokalaugenschein vom
- Mai 2015, die aus Anlass des Lokalaugenscheines angefertigten und dem Bescheid vollständig beigelegten Fotoaufnahmen, das Gutachten des Amtssachverständigen der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2015 sowie auf das Schreiben der Berufungsbehörde vom
- April 2016, „mit welchen Dokumenten die einzelnen Baugebrechen genannt und aufgelistet und beschrieben sowie mit den Feststellungen der Niederschrift dokumentiert und mit Fotoaufnahmen belegt wurden“. Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde zwar pauschal festgestellt, dass der Brand Baugebrechen am Gebäude der Beschwerdeführerin verursacht hat. Anstelle die einzelnen Baugebrechen im Bescheid anzuführen, verwies sie aber auf die oben genannten Texte. Die Behörde darf zwar bei Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (vgl. VwGH vom
- August 1996, Zl. 94/09/0230), wobei der verwiesene Text der Erledigung angeschlossen werden sollte (vgl. VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2001/09/0015). Dies entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den im konkreten Fall maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und eindeutig darzustellen (vgl. VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2013/09/0196). In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. etwa VwGH vom
- April 1999, Zl. 97/21/0249, mwN). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. z.B. VwGH vom
- Juni 1968, Zl. 0189/68, mwN; vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143; und vom
- September 2013, Zl. 2013/08/0113 mwN). Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde zwar pauschal festgestellt, dass der Brand Baugebrechen am Gebäude der Beschwerdeführerin verursacht hat. Anstelle die einzelnen Baugebrechen im Bescheid anzuführen, verwies sie aber auf die oben genannten Texte. Die Behörde darf zwar bei Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist vergleiche VwGH vom
- August 1996, Zl. 94/09/0230), wobei der verwiesene Text der Erledigung angeschlossen werden sollte vergleiche VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2001/09/0015). Dies entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den im konkreten Fall maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und eindeutig darzustellen vergleiche VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2013/09/0196). In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt vergleiche etwa VwGH vom
- April 1999, Zl. 97/21/0249, mwN). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche z.B. VwGH vom
- Juni 1968, Zl. 0189/68, mwN; vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143; und vom
- September 2013, Zl. 2013/08/0113 mwN). Im vorliegenden Fall besteht die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der einzelnen Baugebrechen allein aus einer Verweisung auf andere Texte. Der angefochtene Bescheid enthält keine klare Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhalts, also der einzelnen Baugebrechen. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht ohne weiteres nachprüfbar. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Der angefochtene Bescheid leidet somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so dass der Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben war. 3.1.
- Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde darauf abzielte, die Beschwerdeführerin zur Behebung der Baugebrechen zu veranlassen. Entsprechend hat diese nach dem Spruch „bauliche Maßnahmen an dem auf dem Grundstück (…) aufgeführten Gebäude (…) zu setzen“. Die in der Folge angeführten Maßnahmen betreffen jedoch nicht die Veränderung sondern die Feststellung des Zustandes des Gebäudes. Nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Behörde „die Behebung des Baugebrechens zu verfügen“. Aus dieser Formulierung folgt, dass ein Auftrag zur Behebung von Mängeln zu erteilen ist. Dazu ist es erforderlich, den zu behebenden Mangel und die zu ergreifende bauliche Maßnahme ausdrücklich zu nennen. Ein solcher Instandsetzungsauftrag zielt auf eine Veränderung des Zustandes des Bauwerkes ab. Der Auftrag, Gutachten bzw. Bestätigungen über den Zustand des Bauwerks vorzulegen, zielt hingegen auf die Feststellung eines Zustandes, nicht aber auf eine Veränderung des Bauwerkes ab. Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde darauf abzielte, die Beschwerdeführerin zur Behebung der Baugebrechen zu veranlassen. Entsprechend hat diese nach dem Spruch „bauliche Maßnahmen an dem auf dem Grundstück (…) aufgeführten Gebäude (…) zu setzen“. Die in der Folge angeführten Maßnahmen betreffen jedoch nicht die Veränderung sondern die Feststellung des Zustandes des Gebäudes. Nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Behörde „die Behebung des Baugebrechens zu verfügen“. Aus dieser Formulierung folgt, dass ein Auftrag zur Behebung von Mängeln zu erteilen ist. Dazu ist es erforderlich, den zu behebenden Mangel und die zu ergreifende bauliche Maßnahme ausdrücklich zu nennen. Ein solcher Instandsetzungsauftrag zielt auf eine Veränderung des Zustandes des Bauwerkes ab. Der Auftrag, Gutachten bzw. Bestätigungen über den Zustand des Bauwerks vorzulegen, zielt hingegen auf die Feststellung eines Zustandes, nicht aber auf eine Veränderung des Bauwerkes ab. Die in § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 genannte Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten anzuordnen, steht systematisch im Zusammenhang mit der vor Erteilung eines Instandsetzungsauftrages vorzunehmenden Überprüfung des Bauwerks. Nur im Rahmen dieser Überprüfung ist die Behörde berechtigt, die Vorlage von Gutachten anzuordnen. Ist die Überprüfung aber abgeschlossen, ist der konkrete Instandsetzungsauftrag zu erteilen. Die in Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 genannte Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten anzuordnen, steht systematisch im Zusammenhang mit der vor Erteilung eines Instandsetzungsauftrages vorzunehmenden Überprüfung des Bauwerks. Nur im Rahmen dieser Überprüfung ist die Behörde berechtigt, die Vorlage von Gutachten anzuordnen. Ist die Überprüfung aber abgeschlossen, ist der konkrete Instandsetzungsauftrag zu erteilen. In § 27 NÖ Bauordnung 2014 ist vorgesehen, dass die Baubehörde berechtigt ist, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit Zutritt zu der Baustelle zu gewähren. § 28 leg.cit. sieht vor, dass die Behörde bei Feststellung von Baumängeln deren Behebung anzuordnen hat. Eine Befugnis der Behörde, vom Bauherrn im Zusammenhang mit der Überprüfung oder mit der Behebung von Baumängeln die Vorlage von Gutachten zu fordern, ist diesen Bestimmung nicht zu entnehmen. Solche Bestätigungen über den Zustand des Bauwerks kommen nur in § 30 NÖ Bauordnung 2014 im Bereich der Fertigstellung vor, wo geregelt wird, welche Bestätigungen der Anzeige beizufügen sind. Die Rechtsfolge fehlender Befunde oder Bescheinigungen ist, dass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt, was wiederum zum Erlöschen des Rechts aus der Baubewilligung führen kann. Eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten zu verlangen, ist aber auch in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Eine Befugnis der Behörde, quasi über den Umweg der Anordnung von Gutachten oder Bestätigungen über den Zustand des Bauwerks dessen Verbesserung bzw. eine Mängelbehebung zu erwirken, ist weder aus den Bestimmungen des Abschnitts E) noch aus § 34 NÖ Bauordnung 2014 ableitbar. Zusammenfassend ermächtigt (und verpflichtet) § 34 Abs. 2 leg.cit. daher die Behörde dazu, die Behebung von Baugebrechen anzuordnen. Ein Baugebrechen (Mangel) wird aber schon begrifflich nur durch bauliche Maßnahmen behoben. Die Behörde hat daher im Zuge des Instandsetzungsauftrages dem Eigentümer des Bauwerks konkrete Baugebrechen zu nennen und deren Behebung durch konkrete bauliche Maßnahmen vorzuschreiben. In Paragraph 27, NÖ Bauordnung 2014 ist vorgesehen, dass die Baubehörde berechtigt ist, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit Zutritt zu der Baustelle zu gewähren. Paragraph 28, leg.cit. sieht vor, dass die Behörde bei Feststellung von Baumängeln deren Behebung anzuordnen hat. Eine Befugnis der Behörde, vom Bauherrn im Zusammenhang mit der Überprüfung oder mit der Behebung von Baumängeln die Vorlage von Gutachten zu fordern, ist diesen Bestimmung nicht zu entnehmen. Solche Bestätigungen über den Zustand des Bauwerks kommen nur in Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 im Bereich der Fertigstellung vor, wo geregelt wird, welche Bestätigungen der Anzeige beizufügen sind. Die Rechtsfolge fehlender Befunde oder Bescheinigungen ist, dass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt, was wiederum zum Erlöschen des Rechts aus der Baubewilligung führen kann. Eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten zu verlangen, ist aber auch in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Eine Befugnis der Behörde, quasi über den Umweg der Anordnung von Gutachten oder Bestätigungen über den Zustand des Bauwerks dessen Verbesserung bzw. eine Mängelbehebung zu erwirken, ist weder aus den Bestimmungen des Abschnitts E) noch aus Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 ableitbar. Zusammenfassend ermächtigt (und verpflichtet) Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. daher die Behörde dazu, die Behebung von Baugebrechen anzuordnen. Ein Baugebrechen (Mangel) wird aber schon begrifflich nur durch bauliche Maßnahmen behoben. Die Behörde hat daher im Zuge des Instandsetzungsauftrages dem Eigentümer des Bauwerks konkrete Baugebrechen zu nennen und deren Behebung durch konkrete bauliche Maßnahmen vorzuschreiben. Auch aus diesem Grund war daher der Beschwerde stattzugeben. 3.1.
- Aufgrund der Niederschrift vom 19./
- Mai 2015, den zu dieser Gelegenheit angefertigten Farbfotos und dem Gutachten vom
- Oktober 2015 konnten Feststellungen (vgl. Pkt. 1.1.) zu Baugebrechen getroffen werden. Diese sind aber nicht vollständig:Aufgrund der Niederschrift vom 19./
- Mai 2015, den zu dieser Gelegenheit angefertigten Farbfotos und dem Gutachten vom
- Oktober 2015 konnten Feststellungen vergleiche Pkt. 1.1.) zu Baugebrechen getroffen werden. Diese sind aber nicht vollständig: - Wie weit die Tragdecke in den Räumen mit den Plan Nr. 53 und 54 in ihrer Tragfähigkeit beeinträchtigt ist, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. - Ob und wie weit die tragenden Mauern im Erdgeschoß (Räume mit den Plan Nr. 21 bis 43) und im Obergeschoß (Räume mit den Plan Nr. 44 bis 56) des südwestlichen Trakt und auch im großen Gastraum noch tragfähig sind, ist den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. - Dachstuhl und Dachhaut sind vom Bereich von der Küche und dem Schankraum (Plan Nr. 21) bis in den Bereich über dem südwestlichen Gebäudetrakt (Räume Plan Nr. 32 bis 43) stark vom Brand beeinträchtigt. Ob und wie weit das für die restlichen Gebäudeteile gilt und ob der Dachstuhl noch tragfähig ist, ist den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. - Wie weit die vom Erdgeschoss über die Räume Plan Nr. 33 und 34 in das Obergeschoss, Raum Plan Nr. 44 führende Treppenanlage beschädigt ist, ist den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. - Ebenso kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, welche konkreten Fenster beschädigt sind. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass aufgrund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Ein solcher behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht. Das darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die vorhandenen Baugebrechen selbst eingehend und umfassend beschrieben werden müssen und zwar in einer derartigen Klarheit, dass nicht zweifelhaft sein darf, dass einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu deren Beseitigung durchzuführen sind (vgl. VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0265; vom
- Dezember 2006, Zl. 2006/05/0056, sowie vom
- März 2010, Zl. 2009/05/0098, mwN).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass aufgrund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Ein solcher behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht. Das darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die vorhandenen Baugebrechen selbst eingehend und umfassend beschrieben werden müssen und zwar in einer derartigen Klarheit, dass nicht zweifelhaft sein darf, dass einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu deren Beseitigung durchzuführen sind vergleiche VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0265; vom
- Dezember 2006, Zl. 2006/05/0056, sowie vom
- März 2010, Zl. 2009/05/0098, mwN). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden zu können, ist der Sachverhalt um die oben angeführten Fragen zu ergänzen und festzustellen, welche Baugebrechen im Einzelnen vorliegen. Dem Akt ist auch nicht zu entnehmen, mit welchen baulichen Maßnahmen die Baugebrechen behoben und der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt werden kann. 3.1.
- Das von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist damit lückenhaft. Da die belangte Behörde diese Verfahrensmängel nicht wahrnahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben. Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren – mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht (vormals der Vorstellungsbehörde) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde I. Instanz – jedenfalls aber auch die Baubehörde II. Instanz – den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Institution ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern das Verwaltungsgericht hat vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden. Das von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist damit lückenhaft. Da die belangte Behörde diese Verfahrensmängel nicht wahrnahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben. Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren – mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht (vormals der Vorstellungsbehörde) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde römisch eins. Instanz – jedenfalls aber auch die Baubehörde römisch zwei. Instanz – den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Institution ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche u.a. sinngemäß VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern das Verwaltungsgericht hat vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind, sodass sich die Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindebehörden nicht nur als schneller erweist, sondern auch als kostengünstiger, da z.B. zum einen keine Kommissionsgebühr durch eine Erkundung der örtlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht anfallen und zum anderen können die Gemeindebehörden mit der Angelegenheit auch ihre Sachverständige oder jene, die ihnen beigegeben sind, betrauen, so dass auch dadurch rascher und kostengünstiger ermittelt werden kann (vgl. auch VwGH vom
- September 2003, Zl. 2002/07/0006).Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind, sodass sich die Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindebehörden nicht nur als schneller erweist, sondern auch als kostengünstiger, da z.B. zum einen keine Kommissionsgebühr durch eine Erkundung der örtlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht anfallen und zum anderen können die Gemeindebehörden mit der Angelegenheit auch ihre Sachverständige oder jene, die ihnen beigegeben sind, betrauen, so dass auch dadurch rascher und kostengünstiger ermittelt werden kann vergleiche auch VwGH vom
- September 2003, Zl. 2002/07/0006). Insgesamt war daher der Beschwerde stattzugeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.1.
- In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich (vgl. oben Punkt 3.1.)beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich vergleiche oben Punkt 3.1.)beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.786.001.2016