RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-805/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des DI PR, in ***, betreffend das Verfahren in Angelegenheiten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des JA der Bezirkshauptmannschaft Baden (Bescheid vom
- Mai 2016, Zl. BNJ3-B-16210/001), den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Mai 2016, Zl. BNJ3-B-16210/001, wurde dem Antrag des JA auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Herr JA erhielt daher ab dem
- März 2016 für den Monat März eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 127,77 und für den Monat April längstens bis zum
- April 2016 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 51,
- Der Antrag von Herrn JA auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde ab
- April 2016 zurückgewiesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom
- Mai 2016 erhob Herr PR das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass JA in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Schulausbildung stehe, was gemäß § 7 Abs. 5 Z.
- NÖ MSG insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Einsatz der Arbeitskraft und damit einhergehende Selbstversorgung nicht verlangt werden dürfe.Inhaltlich führte er aus, dass JA in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Schulausbildung stehe, was gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 5, NÖ MSG insbesondere zu berücksichtigen sei, dass der Einsatz der Arbeitskraft und damit einhergehende Selbstversorgung nicht verlangt werden dürfe. Es wurde daher ersucht, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass JA die volle Bedarfsorientierte Mindestsicherung des Landes Niederösterreich für die Zeit nach seinem
- Geburtstag (
- März 2016) bzw. ab dem (gemäß ihrem Bescheid)
- April 2016 wenigstens bis Schulende im Juni/Juli 2016 erhält, oder bis er möglichst anschließend eine Lehrstelle gefunden hat. Einen entsprechenden Kontakt mit dem AMS habe er bereits durchgeführt. Seitens der belangten Behörde wurde Herr JA mit Schreiben vom
- Juli 2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, bis spätestens
- Juli 2016 eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er von Herrn PR vertreten werde. Eine Abschrift hiervon wurde auch dem Einschreiter übermittelt.Seitens der belangten Behörde wurde Herr JA mit Schreiben vom
- Juli 2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, bis spätestens
- Juli 2016 eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er von Herrn PR vertreten werde. Eine Abschrift hiervon wurde auch dem Einschreiter übermittelt. Mit E-Mail vom
- Juli 2016 wurde vom Einschreiter PR eine Vollmacht übermittelt. Diese Vollmacht hatte folgenden Wortlaut: „Hiermit bevollmächtige ich, JA, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, Niederösterreich, Herrn DI PR, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, mich in den Angelegenheiten zu meiner Mindestsicherung zu vertreten. Die Vollmacht ist vorläufig zeitlich bis
- März 2017 befristet. Datum und Unterschrift Vollmachtgeber JA: 05.06.2016 Unterschrift Datum und Unterschriftbevollmächtigter DI PR: 5.06.2016 Unterschrift“ Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem darin inneliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass Herr JA mit
- Mai 2016 seinen Hauptwohnsitz in das Bundesland Wien verlegt hat.
- Rechtslage: Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz besagt:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz besagt: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – 1991 besagt:Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – 1991 besagt:
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Die vorliegende als Beschwerde geltende Eingabe behauptet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Über Anfrage der belangten Behörde wurde eine, nicht der ursprünglich eingebrachten Beschwerde beigefügte, Vollmacht nachgereicht. Diese, datiert mit
- Juni 2016, besagt, dass Herr JA ab diesem Zeitpunkt in seinen Angelegenheiten der Mindestsicherung von Herrn DI PR vertreten wird. Die Beschwerde wurde allerdings bereits mit
- Juni 2016 bei der belangten Behörde eingereicht. Dem Wortlaut der nachgereichten Vollmacht nach ist für das erkennende Gericht erkennbar, dass dieses Vollmachtsverhältnis am Tag der Beschwerdeeinreichung, nämlich am
- Juni 2016, noch nicht aufrecht war. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/05/0044, ist die Behörde dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen. Im gegenständlichen Fall ist aus der Vollmacht vom
- Juni 2016 für das erkennende Gericht klar ersichtlich, dass aufgrund des Wortlautes der Vollmacht, diese erst mit der Erteilung der Vollmacht, also mit dem
- Juni 2016, gültig war. Einem Rechtsmittel ist zwar im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis so weit wie möglich entgegenkommt (VwGH vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/05/0044), jedoch besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel am Beginn des Vollmachtsverhältnisses, weshalb eine Deutung im Sinne dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu unterbleiben hat. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich musste unterbleiben, da am Datum der Vollmachtserteilung und deren Gültigkeit ab diesem Zeitpunkt kein Zweifel besteht.Ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich musste unterbleiben, da am Datum der Vollmachtserteilung und deren Gültigkeit ab diesem Zeitpunkt kein Zweifel besteht. Da es zum Beschwerdezeitpunkt an einem Vollmachtsverhältnis für den Einschreiter mangelte, war die Beschwerde zurückzuweisen. Aufgrund der sich nun ergebenden Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Aufgrund der sich nun ergebenden Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.805.001.2016