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{'item': 'LVwG-AV-808/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-808/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der CR GmbH, ***, ***, vertreten durch Riedl, Ludwig, Penzl, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom

  1. Juni 2016, RU6-M-2013/004-2016, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der CR GmbH, ***, ***, vertreten durch Riedl, Ludwig, Penzl, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  2. Juni 2016, RU6-M-2013/004-2016, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  5. Juni 2012, RU6-M-2013/001-2012, wurde der CR GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt: 2 Kraftwagen (jeweils hzG) 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ PKW/Kombi > 2800 kg bis 3500 kg M1 FZ SZ Omnibus bis 2800 kg M2 FZ SZ Omnibus > 2800 kg bis 3500 kg M2 FZ SZ 2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ LKW > 2800 kg bis 3500 kg N1 FZ SZ 2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1, 2.2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit2.3 Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins, 2 Punkt 2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit Abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ Abgeleitete Fahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ Spezialkraftwagen bis 2800 kg FZ SZ Spezialkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 Km/h bis 2800 kg FZ SZ Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 Km/h > 2800 kg FZ SZ bis 3500 kg Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 Km/h bis 2800 kg FZ SZ Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 Km/h > 2800 kg FZ SZ bis 3500 kg Sonderkraftfahrzeuge > 50 Km/h bis 2800 kg FZ SZ Sonderkraftfahrzeuge > 50 Km/h > 2800 kg FZ SZ bis 3500 kg 3 Anhänger Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1 Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1 Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Mehrachsanhänger O1 Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2 Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Mehrachsanhänger O2 Gemäß Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  6. September 2012, RU6-M-2013/002-2012, wurde die der CR GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung in der Begutachtungsstelle in ***, ***, um nachstehende Fahrzeugklassen erweitert: 1 Kraftrad Motorfahrrad L1e dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ Motorrad L3e FZ SZ Motorrad mit Beiwagen L4e FZ SZ Motordreirad L5e FZ SZ 2 Kraftwagen Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ Vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  7. Juni 2016, RU6-M-2013/004-2016, wurde die der CR GmbH erteilte und erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde die CR GmbH aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass am
  8. September 2015 von der CR GmbH für den PKW der Marke VW Rabbit Cabrio A3, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, ein positives Gutachten (Gutachten Nr. ***) ausgestellt worden sei. Es seien lediglich leichte Mängel und zwei schwere Mängel mit dem Vermerk „behoben“ festgestellt worden. Dieses Fahrzeug sei am
  9. Dezember 2015 einer Prüfung unterzogen worden, dem Prüfbericht ließen sich ein Mangel mit Gefahr im Verzug sowie zahlreiche schwere Mängel entnehmen. Der Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung habe dazu mit Gutachten vom
  10. Februar 2016, WST8-D-1865/004-2016, ausgeführt, dass der Verdacht naheliege, dass aufgrund der Zeitspanne und der unterschiedlichen Gutachtensergebnisse die Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Aus technischer Sicht seien folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG vorhanden gewesen und hätten eine positive Überprüfung ausgeschlossen, da diese Mängel als Langzeitmängel anzusehen seien:Der Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung habe dazu mit Gutachten vom
  11. Februar 2016, WST8-D-1865/004-2016, ausgeführt, dass der Verdacht naheliege, dass aufgrund der Zeitspanne und der unterschiedlichen Gutachtensergebnisse die Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Aus technischer Sicht seien folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG vorhanden gewesen und hätten eine positive Überprüfung ausgeschlossen, da diese Mängel als Langzeitmängel anzusehen seien: Türe links: Scharnier ausgeschlagen Links und rechts: Schweller durchgerostet Weiters wurde auf das Ergebnis der Revision vom
  12. Juni 2016, verwiesen: - Unrichtige Eintragungen im Gutachten: 1) In den Gutachten (auszugsweise Gutachten Nr. ***, ***) seien Werte der Feststellbremse unter Achse 2 eingegeben. Dieser Wert sei für Achse 1 gedacht (Wert für Achse 1 fehlt). 2) In den Gutachten (auszugsweise Gutachten Nr. ***) wurde die Fahrgestellnummer mit der Ziffer „0“ ausgefüllt, obwohl „.“ vorgeschrieben ist. 3) Im Gutachten Nr. *** wurden die Bremswerte der Betriebs- und der Hinterradbremse vertauscht eingetragen (laut Aussage der Firmenvertreter). - Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs Die Ausstellung der Ersatzplaketten für Fremdgutachten erfolgt lt. Aussage der Firmenvertreter ohne Aufbewahrung einer Kopie des Fremdgutachtens (auszugsweise: EBV-Nr. ***, ***). - Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten 1) In den Gutachten (auszugsweise Gutachten Nr. ***, ***, ***) wurden Werte für die Betriebs- und Hinterradbremse eingetragen, welche sich nur gering unterscheiden. Derartige Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar bzw. hätten eine negative Beurteilung zur Folge, da angenommen werden muss, dass die Bremswirkung am Vorderrad zu gering ist. In der Folge wurde das Revisionsgutachten durch nachstehende Punkte ergänzt: - Fehlende Eintragungen im Gutachten Im Gutachten Nr. *** wurde der Wert für die Betriebsbremse mit 90,01% eingegeben, ein Wert für die Hinterradbremse fehlt. Derartige Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar bzw. hätten eine negative Beurteilung zur Folge, da kein Wert für die Hinterradbremse laut Gutachten ermittelt wurde. - Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten 1) In einer Vielzahl von Gutachten wurden Werte für die Betriebsbremse mit 90,01% eingegeben, ein Wert für die Hinterradbremse fehlt. Derartige Werte sind aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar (bei 19 Gutachten: 97% Abbremsung-Betriebsbremse und bei einer noch größeren Anzahl von Gutachten mit einem Wert von 90% Abbremsung- Betriebsbremse, auszugsweise: Gutachten Nr. ***, ***…) 2) Im Gutachten Nr. *** wurden Werte für die Betriebsbremse von 90,01% und für die Hinterradbremse von 80,02% eingegeben, welche sich nur gering unterscheiden. Derartige Werte sind aus technischer Sicht nicht nahvollziehbar bzw. hätten eine negative Begutachtung zur Folge, da angenommen werden muss, dass die Bremswirkung am Vorderrad zu gering ist. Es sei am
  13. September 2015 ein unrichtiges Gutachten ausgestellt worden, was die Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich erschüttere. Dies zeuge von einer auffallenden Nachlässigkeit im Umgang mit der erteilten Ermächtigung. Angesichts der übrigen im Rahmen der Revision vom
  14. Juni 2016 zutage getretenen (schweren) Mängel könne sich die Behörde derzeit nicht darauf verlassen, dass die CR GmbH die übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug geboten. Dagegen hat die CR GmbH mit Schriftsatz vom
  15. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu Aufhebung des Bescheides sowie Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise auf die Argumente und Erklärungen der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Wie die belangte Behörde selbst die einschlägige Rechtsprechung korrekt zitiert habe, könne zwar bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern, dies aber nach der Rechtsprechung bloß bei Vorliegen besonderer Umstände. Welche Umstände gegenständlich hinzugekommen seien, werde von der belangten Behörde nicht ausgeführt, und lägen solche Umstände auch nicht vor, sodass selbst im Falle eines unrichtigen Gutachtens nicht von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfe. Auf Basis des gegenständlichen Sachverhaltes sei eine Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin, auf Basis derer ein Widerruf der Ermächtigung nach § 57a KFG zulässig wäre, aber nicht gegeben.Dagegen hat die CR GmbH mit Schriftsatz vom
  16. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu Aufhebung des Bescheides sowie Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise auf die Argumente und Erklärungen der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Wie die belangte Behörde selbst die einschlägige Rechtsprechung korrekt zitiert habe, könne zwar bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern, dies aber nach der Rechtsprechung bloß bei Vorliegen besonderer Umstände. Welche Umstände gegenständlich hinzugekommen seien, werde von der belangten Behörde nicht ausgeführt, und lägen solche Umstände auch nicht vor, sodass selbst im Falle eines unrichtigen Gutachtens nicht von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden dürfe. Auf Basis des gegenständlichen Sachverhaltes sei eine Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin, auf Basis derer ein Widerruf der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG zulässig wäre, aber nicht gegeben. Die im Rahmen der Revision vom 8.6.2016 festgestellten Eintragungsfehler seien als äußerst geringfügige Fehler lediglich betreffend die Dokumentation der Begutachtungen zu werten. Von der Beschwerdeführerin seien nachvollziehbare, konkrete und schlüssige Argumente und Ausführungen dargetan worden, welche den Vorwurf einer unrichtigen Begutachtung eindeutig widerlegten. Auch sei widerlegt worden, dass es Auffälligkeiten bzw. Unrichtigkeiten bei den eingetragenen Messwerten gegeben habe. Aus dem Umstand, dass aus den zahlreichen im ÖAMTC-Prüfbericht angeführten Mängeln von vorneherein nur zwei (vermeintliche) Mängel übriggeblieben seien, ergebe sich die mangelnde Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der damaligen Überprüfung durch den ÖAMTC. Darüber hinaus seien auch die verbliebenen zwei Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht vorgelegen und sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts vorzuwerfen. Die Ausführungen der Behörde, die Beschwerdeführerin habe das Amtssachverständigen-Gutachten vom 29.2.2016 „außer Streit gestellt“ und das Revisionsergebnis vom 8.6.2016 „nicht in Frage gestellt“, seien falsch und aktenwidrig, die aktenwidrigen Feststellungen und Begründungen seien nicht nachvollziehbar und genügten einer hinreichenden Bescheidbegründung nicht. Mit Schreiben vom
  17. Juli 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  18. September 2016 und am
  19. November 2016 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des NW (CR GmbH), der Zeugen JB, AS sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen DI TV und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  20. September 2016 und am
  21. November 2016 gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des NW (CR GmbH), der Zeugen JB, AS sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen DI TV und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt. In dieser Verhandlung gab NW als Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass Herr JB für den damals abgemeldeten VW Rabbit Cabrio A3 ein Anmeldegutachten haben wollte. Er habe die Hinterachslager und die Ansaugkrümmerdichtung erneuert und den Zahnriemen erneuert. Am 7.9.2015 habe er die Begutachtung durchgeführt, zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug bereits repariert gewesen und müsse er zugestehen, dass die Angaben „schwerer Mangel behoben“, was die Hinterachslager und die Ansaugkrümmerdichtung betreffe, falsch gewesen seien, indem zu diesem Zeitpunkt der Begutachtung diese Mängel gar nicht mehr vorgelegen seien. Er habe den Unterboden begutachtet, welcher zwar angerostet gewesen sei, aber nicht so viel, dass ein positives Gutachten ausgeschlossen gewesen wäre. Er habe mit dem Montiereisen auf verschiedene Stellen gedrückt, es habe nichts nachgegeben. Teilweise sei Unterbodenschutz vorhanden gewesen, dieser sei schon schadhaft gewesen, er habe auch durch Druck auf den Unterbodenschutz den Zustand der Karosserie darunter herauszufinden versucht. Es sei ein Tankdeckel bzw. Tankverschluss vorhanden gewesen, das genüge. Die Scheinwerfer hätten bei der Begutachtung geleuchtet und seien richtig eingestellt gewesen, er habe daher keine Veranlassung gehabt, die Verkabelung zu kontrollieren. Er habe bei der Abgasanalyse einen ordnungsgemäßen Wert erhalten, woraus zu schließen sei, dass bei seiner Begutachtung die Auspuffanlage nicht undicht gewesen sei. Dasselbe gelte für das angeführte undichte Auspuffrohr und den Auspufftopf. Die Blinker beidseits seien sicher nicht lose, der Kühler nicht undicht gewesen. Den Fehlerspeicher des Steuergerätes habe er nicht ausgelesen, die Rückstrahler vorne hätten nicht gefehlt. Das Türscharnier sei nicht ausgeschlagen gewesen, die Türe sei nicht heruntergehängt und habe einwandfrei geschlossen. Wäre der Verteilerfinger bereits bei seiner Begutachtung defekt gewesen, hätte er keinen ordnungsgemäßen Abgastest durchführen können, gleiches gelte für die Verteilerkappe. Es sei weder der Motor undicht gewesen, noch die Ölstabhülse gebrochen, noch der Öldruckschalter undicht, es habe keinen Ölverlust gegeben. Die Schweller seien keinesfalls durchgerostet gewesen, er habe dies mittels der oben beschriebenen Druckprüfung festgestellt, zum Zeitpunkt der Begutachtung sei die Korrosion lediglich ein leichter Mangel gewesen und habe noch den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen. Er stelle den gesamten ÖAMTC-Prüfbericht in Frage. Zum Revisionsgutachten gebe er an, dass es richtig sei, dass er den Wert fälschlicher Weise unter Achse 2 eingegeben habe, ihn jedoch unter Achse 1 eingeben hätte müssen (Einachsanhänger). Die fehlerhafte Eingabe der Fahrgestellnummer habe er gemacht, er habe sich vertan. Er habe offenbar Betriebsbremswert und Hinterradbremswert bei der Eintragung vertauscht. Die Kopie der Fremdgutachten habe er bei der Ausstellung von Ersatzplaketten nicht aufbewahrt, er habe dies bis dahin nicht gewusst. Zu den Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten hätten sich die Bremsstrecken bzw. dadurch die Werte eben solchermaßen ergeben, indem er eine Fahrbremsprobe mit 30 km/h bei der Hinterradbremse und mit 40 km/h bei der Betriebsbremse durchgeführt habe. Zum weiteren Revisionsgutachten gebe er an, dass das Fahrzeug im Gutachten Nr. *** eine Dualbremsanlage habe und der Wert für die Hinterradbremse nicht prüfbar und folglich nicht einzugeben sei. Hinsichtlich der Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten habe er einfach eingegeben, was er gemessen habe, aus seiner Sicht seien diese Werte auch technisch nachvollziehbar. Was das Gutachten Nr. 3702 betreffe, habe er diese Werte eben so ermittelt, es handle sich um ein Fahrzeug Piaggio Vespa 50 Spezial, bei welchem sich die Werte so ergeben würden, da viel Gewicht hinten liege. Der Zeuge JB gab an, dass er das gegenständliche Fahrzeug Golf Cabrio von einem Bekannten gekauft habe und dieses weiterverkaufen wollte. Es sei mit dem Käufer vereinbart worden, dass er das „Pickerl“ machen lasse und alles so weit herrichten lasse, dass das Fahrzeug eben ein „Pickerl“ bekomme. Herr NW habe ihm gesagt, dass zwei schwere Mängel vorlägen, welche behoben werden müssten. Er habe den Auftrag erteilt, diese Mängel zu beseitigen, es sei das Hinterachslager erneuert und der Ansaugkrümmer bei der Flanschplatte ersetzt worden. Er habe das Fahrzeug einige Tage später mit dem Gutachten vom 7.9.2015 abgeholt. Im Dezember 2015 habe sich der Käufer gemeldet und den Kaufpreis zurück sowie Schadenersatz haben wollen, weil das Auto nach seinen Angaben zahlreiche schwere Mängel gehabt habe. Erst sei er bereit gewesen, den Kauf rückabzuwickeln, doch sei das Fahrzeug nicht in jenem Zustand gewesen, wie er es verkauft habe, die Zierkappen und die Schweinwerferblenden hätten gefehlt, die Sommerreifen seien nicht dabei und das Dach zerschnitten gewesen. Es sei daher nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufes gekommen. Der Vorbesitzer des Fahrzeuges habe gesagt, dass er ein Gutachten der Landesregierung habe, wo einige Mängel verzeichnet worden seien, doch habe er Schweißarbeiten und einen Unterbodenschutz machen lassen, weshalb er „das Pickerl wieder bekommen habe“. Er könne zu irgendwelchen Mängeln z.B. durchgerostete Schweller keine Angaben machen. Das Fahrzeug sei ca. ein halbes Jahr bei ihm in der Garage gestanden. Der Zeuge AS gab an, dass er am 7.12.2015 das Fahrzeug *** im Rahmen einer Kaufüberprüfung überprüft habe. Er verweise auf die Angaben im Prüfbericht, welchen er nach bestem Wissen und Gewissen und unter Zugrundelegung einer 18 jährigen Berufserfahrung ausgestellt habe und welcher nach seiner Auffassung richtig sei. Der damals festgestellte Fahrzeugzustand stimme mit seinen Angaben im Prüfbericht überein. Eine direkte Erinnerung an das Fahrzeug bzw. die Überprüfung habe er nicht und verweise er daher auf den Prüfbericht. Demnach seien keine Originalabblendlichter verbaut gewesen, die Verkabelung sei mangelhaft gewesen. Dass die Auspuffanlage undicht gewesen sei, habe er akustisch festgestellt und habe sich dies auch aus der Abgasanalyse ergeben, wo aus dem O2 und dem Lambdawert erkennbar sei, dass Falschluft austrete. Es seien im Auspuffrohr Undichtheiten vorhanden gewesen, welche man augenscheinlich auf der Hebebühne sehen habe können. Es dürfte das Flexrohr gerissen gewesen sein und die Krümmerdichtung undicht. Auch sei eine Undichtheit nach dem Mitteltopf zu erkennen gewesen. Beim Blinker rechts und links vorne sei die Befestigung mangelhaft gewesen. Neben der Undichtheit des Kühlers war auch der Thermoflansch beim Zylinderkopf undicht gewesen. Es habe zumindest eine Kontrollleuchte im Fahrzeug geleuchtet, es sei das Kontrollsystem elektronisch ausgelesen und seien solchermaßen 4 Fehler ausgewertet worden. Die Rückstrahler vorne rechts und links hätten gefehlt. Bei der Türe links sei das Scharnier ausgeschlagen gewesen, er habe das Türblatt genommen und nach oben geschoben, wobei sich ein Spiel ergeben habe. Daraus sei zu schließen, dass das Scharnier ausgeschlagen sei, indem richtiger Weise keinerlei Spiel vorhanden sein dürfe. Der Verteilerfinger sei defekt gewesen, die Kappe des Verteilers war abgebrannt. Es sei die Verbindung zwischen Ölstab und Motorblock gebrochen und auch der Öldruckschalter undicht gewesen. Wenn im Prüfbericht geschrieben stehe, dass rechts und links die Schweller durchgerostet gewesen seien, so habe er für diese Feststellungen keine Demontagearbeiten durchgeführt, vielmehr mit einem Federdorn gearbeitet, welcher verschiedene Widerstände bei den Bauteilen herstelle. Wenn der Federdorn das Material durchdringe, liege eine Durchrostung vor. Wie groß diese Durchrostungen seien, könne nur bei entsprechenden Zerlegungs- bzw. Reparaturarbeiten festgestellt werden. Aus dem dem Prüfbericht angeschlossenen Rostblatt könne ersehen werden, dass im Bereich der Schweller großflächige starke Durchrostungen zu verzeichnen seien, unter Schweller sei der gesamte Bauteil gemeint (Position 1 und 2): Unter Position 3 seien punktuelle Durchrostungen in jenem Bereich festgehalten, wo Kotflügel, Schweller und Bodengruppe zusammentreffen. Unter den Positionen 4 bis 7 seien Anrostungen beschrieben, die keine schweren Mängel, sondern leichte Mängel im Sinne des § 57a KFG 1967 darstellten, wo eben in absehbarer Zeit Maßnahmen zu setzen seien, damit sich daraus kein schwerer Mangel entwickle.Es sei die Verbindung zwischen Ölstab und Motorblock gebrochen und auch der Öldruckschalter undicht gewesen. Wenn im Prüfbericht geschrieben stehe, dass rechts und links die Schweller durchgerostet gewesen seien, so habe er für diese Feststellungen keine Demontagearbeiten durchgeführt, vielmehr mit einem Federdorn gearbeitet, welcher verschiedene Widerstände bei den Bauteilen herstelle. Wenn der Federdorn das Material durchdringe, liege eine Durchrostung vor. Wie groß diese Durchrostungen seien, könne nur bei entsprechenden Zerlegungs- bzw. Reparaturarbeiten festgestellt werden. Aus dem dem Prüfbericht angeschlossenen Rostblatt könne ersehen werden, dass im Bereich der Schweller großflächige starke Durchrostungen zu verzeichnen seien, unter Schweller sei der gesamte Bauteil gemeint (Position 1 und 2): Unter Position 3 seien punktuelle Durchrostungen in jenem Bereich festgehalten, wo Kotflügel, Schweller und Bodengruppe zusammentreffen. Unter den Positionen 4 bis 7 seien Anrostungen beschrieben, die keine schweren Mängel, sondern leichte Mängel im Sinne des Paragraph 57 a, KFG 1967 darstellten, wo eben in absehbarer Zeit Maßnahmen zu setzen seien, damit sich daraus kein schwerer Mangel entwickle. Wenn er den Tankeinfüllstutzen mit Gefahr in Verzug beurteilt habe, dann werde es so gewesen sein, dass dieser nicht dicht gewesen sei. Wenn unter „sonstige wertrelevante Mängel“ geschrieben stehe, dass das Bodenblech rechts und links vorne teilweise eingeschweißt gewesen sei, jedoch sehr viel Unterbodenschutz aufgetragen war, so sei daraus zu schließen, dass er mit seiner Unterschrift nicht für eine ordnungsgemäße Reparatur des Bodenbleches haften könne, weil er ohne Demontage des Unterbodenschutzes den fachgerechten Zustand nicht beurteilen könne. Es werde vermerkt, wenn der Zustand des Unterbodens auf Grund des übermäßig aufgetragenen Unterbodenschutzes nicht einwandfrei beurteilt werden könne, dies habe Position 3 des Rostblattes betroffen, wo eben Reparaturen durchgeführt worden waren und seien laut Prüfbericht dort punktuelle Durchrostungen festgestellt worden, die großflächigen starken Durchrostungen seien aber weiter vorne gewesen, eben im Bereich der Schweller. Seine Angaben entstammten nicht seiner direkten Erinnerung, sondern ziehe er Schlussfolgerungen aus den Angaben im Prüfbericht, welcher aus seiner Sicht richtig und nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt worden sei. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattete nachstehendes Gutachten: In der Verhandlung vom
  22. September 2016: „Zum Fahrzeug VW Golf Cabrio, welches am 10.9.2015 von der Firma CR mit der Gutachten Nr. *** begutachtet wurde: Betreffendes Fahrzeug wurde am 24.7.2014 vom Amt der NÖ Landesregierung überprüft und zahlreiche erhebliche Mängel festgestellt. Diese betrafen hauptsächlich die Bremsleitungen, die Radaufhängung und Durchrostungen im Bereich der Karosserie bzw. des Fahrzeugbodens. Das gleiche Fahrzeug wurde im Oktober 2014 vorgeführt, wobei dieses Gutachten (Nr. *** vom 23.10.2014) positiv ausgestellt wurde (KM-Stand 154.916). Es wurden jedoch noch einige leichte Mängel vermerkt, welche auch die Bodengruppe beinhalten. Am 7.9.2015 wurde von der Firma CR GmbH ein Anmeldegutachten gemäß § 57a ausgestellt, wobei einige leichte Mängel bzw. behobene schwere Mängel vermerkt wurden. Es wurde ebenfalls unter Punkt 6.2.4 Korrosion am Boden des Fahrzeuges als leichter Mangel vermerkt. Am
  23. Dezember wurde vom ÖAMTC Stützpunkt *** eine sogenannte Kaufüberprüfung durchgeführt, wobei einige erhebliche Mängel die 57a relevant waren, festgestellt wurden. Der Kilometerstand zwischen den beiden Gutachten gemäß § 57a und der Kaufüberprüfung unterscheidet sich um ca. 3.500 bis 4.000 km. Im ÖAMTC Gutachten wurden einige erhebliche Mängel festgestellt, zu welchen aus heutiger Sicht keine Aussage getroffen werden kann. Im Gutachten wurde jedoch eine Durchrostung des Seitenschwellers links und rechts festgestellt, welche einen Langzeitmangel darstellt und in derartig kurzer Zeit vor allem an zwei Stellen aus technischer Sicht nicht auftritt. Zu den sonstigen Mängeln sind diese teilweise nicht mit dem Gutachten des CR als auch des Gutachtens gemäß § 56 vom Oktober 2014 in Übereinstimmung zu bringen. Sollten die Seitenschweller an zwei Stellen durchgerostet gewesen sein, ist aus technischer Sicht davon auszugehen, dass diese bereits länger Bestand hatten und bei der Begutachtung gemäß § 57a bereits vorhanden sein konnten. Wo diese Durchrostungen aufgetreten sind, kann aus heutiger Aktenlage nicht eindeutig bestimmt werden und ob beim gegenständlichen Fahrzeug die Seitenschweller mit Kunststoffabdeckungen im äußeren Bereich abgedeckt waren, sodass nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob dieser Mangel auf der Innen- oder Außenseite der Schweller zu erkennen gewesen sein musste. Betreffendes Fahrzeug wurde am 24.7.2014 vom Amt der NÖ Landesregierung überprüft und zahlreiche erhebliche Mängel festgestellt. Diese betrafen hauptsächlich die Bremsleitungen, die Radaufhängung und Durchrostungen im Bereich der Karosserie bzw. des Fahrzeugbodens. Das gleiche Fahrzeug wurde im Oktober 2014 vorgeführt, wobei dieses Gutachten (Nr. *** vom 23.10.2014) positiv ausgestellt wurde (KM-Stand 154.916). Es wurden jedoch noch einige leichte Mängel vermerkt, welche auch die Bodengruppe beinhalten. Am 7.9.2015 wurde von der Firma CR GmbH ein Anmeldegutachten gemäß Paragraph 57 a, ausgestellt, wobei einige leichte Mängel bzw. behobene schwere Mängel vermerkt wurden. Es wurde ebenfalls unter Punkt 6.2.4 Korrosion am Boden des Fahrzeuges als leichter Mangel vermerkt. Am
  24. Dezember wurde vom ÖAMTC Stützpunkt *** eine sogenannte Kaufüberprüfung durchgeführt, wobei einige erhebliche Mängel die 57a relevant waren, festgestellt wurden. Der Kilometerstand zwischen den beiden Gutachten gemäß Paragraph 57 a und der Kaufüberprüfung unterscheidet sich um ca. 3.500 bis 4.000 km. Im ÖAMTC Gutachten wurden einige erhebliche Mängel festgestellt, zu welchen aus heutiger Sicht keine Aussage getroffen werden kann. Im Gutachten wurde jedoch eine Durchrostung des Seitenschwellers links und rechts festgestellt, welche einen Langzeitmangel darstellt und in derartig kurzer Zeit vor allem an zwei Stellen aus technischer Sicht nicht auftritt. Zu den sonstigen Mängeln sind diese teilweise nicht mit dem Gutachten des CR als auch des Gutachtens gemäß Paragraph 56, vom Oktober 2014 in Übereinstimmung zu bringen. Sollten die Seitenschweller an zwei Stellen durchgerostet gewesen sein, ist aus technischer Sicht davon auszugehen, dass diese bereits länger Bestand hatten und bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, bereits vorhanden sein konnten. Wo diese Durchrostungen aufgetreten sind, kann aus heutiger Aktenlage nicht eindeutig bestimmt werden und ob beim gegenständlichen Fahrzeug die Seitenschweller mit Kunststoffabdeckungen im äußeren Bereich abgedeckt waren, sodass nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob dieser Mangel auf der Innen- oder Außenseite der Schweller zu erkennen gewesen sein musste. Zum Gutachten gemäß § 57a: Als Besitzer wurde von Herrn NW offensichtlich unrichtiger Weise der letzte Zulassungsbesitzer und nicht der Besitzer des Fahrzeuges eingetragen, da im Akt eine Rechnung beiliegt, welche auf den offensichtlich damaligen Besitzer, Herrn JB ausgestellt wurde. Weiters wurden im Gutachten Mängel als behoben beschrieben, was auf eine Zweitprüfung des Fahrzeuges hindeutet. Ein Gutachten der Erstprüfung wurde jedoch nicht vorgelegt. Diese Vorgangsweise ist insofern falsch, da zum damaligen Zeitpunkt eine Überprüfung des Fahrzeuges und die Mängel am Zeitpunkt der Begutachtung darstellt und diese Mängel offensichtlich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorgelegen haben. Zum Gutachten gemäß Paragraph 57 a, :, Als Besitzer wurde von Herrn NW offensichtlich unrichtiger Weise der letzte Zulassungsbesitzer und nicht der Besitzer des Fahrzeuges eingetragen, da im Akt eine Rechnung beiliegt, welche auf den offensichtlich damaligen Besitzer, Herrn JB ausgestellt wurde. Weiters wurden im Gutachten Mängel als behoben beschrieben, was auf eine Zweitprüfung des Fahrzeuges hindeutet. Ein Gutachten der Erstprüfung wurde jedoch nicht vorgelegt. Diese Vorgangsweise ist insofern falsch, da zum damaligen Zeitpunkt eine Überprüfung des Fahrzeuges und die Mängel am Zeitpunkt der Begutachtung darstellt und diese Mängel offensichtlich zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorgelegen haben. Es ist gerade bei diesem Fahrzeug durchaus möglich, dass sich in einer Zeitspanne von ca. einem Jahr derartige Mängel der Durchrostungen ergeben, da bereits das Fahrzeug vor der positiven Überprüfung gemäß § 56 bereits Rostschäden ergeben haben, die instand gesetzt werden mussten. Am 24.7.2014 wurde das Fahrzeug einer Erstprüfung gemäß § 56 unterzogen und erhebliche Mängel auch im Bereich der Bodengruppe festgestellt. Die Nummer des Gutachtens ist
  25. Es ist gerade bei diesem Fahrzeug durchaus möglich, dass sich in einer Zeitspanne von ca. einem Jahr derartige Mängel der Durchrostungen ergeben, da bereits das Fahrzeug vor der positiven Überprüfung gemäß Paragraph 56, bereits Rostschäden ergeben haben, die instand gesetzt werden mussten. Am 24.7.2014 wurde das Fahrzeug einer Erstprüfung gemäß Paragraph 56, unterzogen und erhebliche Mängel auch im Bereich der Bodengruppe festgestellt. Die Nummer des Gutachtens ist
  26. Zum Revisionsgutachten vom 8.6.2016: Herr Ing. H bemängelt unter Punkt unrichtige Eintragungen im Gutachten, dass zumindest in zwei Gutachten der Wert der Feststellbremse unter Achse 2 eingegeben wurde, zumindest in einem Gutachten die Fahrgestellnummer, welche aus weniger als 17 Stellen bestand, mit 0 statt wie vorgesehen mit „Punkten“ ausgefüllt wurde und in einem Gutachten die Bremswerte der Betriebsbremse und Hinterradbremse offensichtlich vertauscht eingetragen wurde. Dies wurde offensichtlich auch durch die Firma CR, vermutlich Herrn NW, bestätigt und ist auch insofern auf Grund des Gutachtens nachvollziehbar, da der Wert der Abbremsung des Hinterrades den Wert der Abbremsung der kompletten Betriebsbremsanlage übersteigt. Gemäß Mängelkatalog bzw. wie es in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung bezeichnet wird (Beanstandungskatalog) gibt es keine Mängeleinstufung in der Art, sondern der Beanstandungskatalog weist auf rechtliche Folgen einer Anordnung, eines Verweises bzw. eines Widerrufes hin, sodass diese rechtlichen Würdigungen nicht ins Gutachten des Sachverständigen übernommen werden konnten. Es wird in diesem Gutachten mit einem schweren Mangel aus technischer Sicht darauf hingewiesen, dass diese Beanstandungen bzw. die Vorgangsweisen zur Begutachtung bzw. Ausstellung des Gutachtens nicht richtig waren. Bremswerte sind immer bei der betreffenden Achse einzutragen. In diesem Fall ist es so gedacht, dass bei der Betriebsbremse die erste, zweite, dritte usw. gebremste Achse einzutragen ist und bei der Feststellbremse die erste gebremste Achse, an der sich eine Feststellbremse befindet. Zum Auffüllen der Fahrgestellnummer, wenn diese keine 17 Stellen umfasst: Im Programm EBV muss immer eine 17-stellige Fahrgestellnummer eingetragen werden bzw. 17 Stellen ausgefüllt werden. Um Verwechslungen mit anderen Fahrzeugen bzw. Fahrgestellnummern zu vermeiden, sind diese mit „Punkten“ vor der eigentlichen Fahrgestellnummer aufzufüllen, da ein Punkt in der Fahrgestellnummer nicht zulässig war bzw. ist und es so auch nicht zu Verwechslungen kommen kann. Diese Vorschrift wurde bereits mit Einführung der EBV glaublich im Jahr zwischen 2002 und 2005 eingeführt. Die Falscheintragung bzw. die Verwechslung der Abbremsungen wurde zugestanden, hätte jedoch bei Durchsicht des ausgedruckten Gutachtens auffallen müssen, nämlich in diese Richtung, da Werte, welche im Programm wären, auf Schlüssigkeit zu prüfen sind. Zum Mangelpunkt Ausstellung von Ersatzplaketten: Der Gutachter darf nur eine Ersatzplakette ausstellen, wenn entweder das Originalgutachten der vorigen Begutachtung vorgelegt wurde bzw. es für das Fahrzeug noch keine Begutachtung gemäß § 57a gegeben hat (Neufahrzeug). Dies ist auch im Mängelkatalog beschrieben und zum damaligen Zeitpunkt wie auch zum heutigen Zeitpunkt eine Verpflichtung.Der Gutachter darf nur eine Ersatzplakette ausstellen, wenn entweder das Originalgutachten der vorigen Begutachtung vorgelegt wurde bzw. es für das Fahrzeug noch keine Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, gegeben hat (Neufahrzeug). Dies ist auch im Mängelkatalog beschrieben und zum damaligen Zeitpunkt wie auch zum heutigen Zeitpunkt eine Verpflichtung. Dem Begutachter wurde vorgeworfen, er hätte Bremswerte für die Betriebsbremse bzw. Hinterradbremse eingetragen, welche sich nur gering unterscheiden bzw. welche nicht nachvollziehbar waren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass auch wenn es sich um baugleiche Fahrzeuge handelt, die Bremswerte 100 % gleichen. Weiters ist es auf Grund physikalischer Gegebenheiten nicht möglich, Bremswerte der Hinterradbremse über 30 bis 40 % zu erreichen. Dies wurde durch eine abteilungsinterne Studie belegt. Es hat keinen Unterschied gemacht, ob der Motor im Heckbereich verbaut war, der Motor im Frontbereich verbaut war, welche Fahrzeugklasse es betroffen hat bzw. welche Bauart des Fahrzeuges im Sinne von geländegängig usw.. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Vorderradbremse nicht sehr hohe Werte bringt, dies speziell bei den im Gutachten vorgeworfenen Fahrzeugen der Marke Puch MS bzw. MV, da die Bremse bei diesen Fahrzeugen aus zwei Trommelbremsen bestehen und daher die Wirkung der Vorderrad- bzw. Hinterradbremse sich nur gering unterscheiden. In den beschriebenen Gutachten würden sich die Bremswerte jedoch nur um zB 6 % bzw. 4 % unterscheiden, was aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Weiters wurde bei einer Puch MV 50 mit Gutachten Nr. *** eine Hinterradabbremsung von 59 % angegeben, welches aus technischer Sicht jedenfalls nicht nachvollziehbar ist. Fehler bei dieser Bremsenprüfung entstehen sehr viele, wobei hauptsächlich der Bremspunkt bzw. die Geschwindigkeit einen großen Ausschlag gibt. Bei Fahrzeugen der Klasse L1e Motorfahrrad muss mit einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h laut Mängelkatalog gefahren werden und um diese effektiv zu erreichen, muss natürlich beim Beginn der Bremsung eine höhere Geschwindigkeit laut Tacho eingehalten werden, um auf effektivere Geschwindigkeiten zu kommen.“ In der Verhandlung vom
  27. November 2016: Ergänzende Ausführungen zum Gutachten der CR GmbH vom 7.9.2015, Gutachten Nr. ***: „Über Befragen, ob es technisch nachvollziehbar ist, dass sich innerhalb einer Frist von etwa 11 Monaten zwischen dem Überprüfungsgutachten gemäß § 56 KFG durch das Amt der NÖ Landesregierung vom 23.10.2014, wo unter „6.2.4 Boden leichter Mangel“ und dem Gutachten § 57a Abs. 4 KFG durch den Beschwerdeführer vom 7.9.2015, wo der Boden mit einem leichten Mangel und der Bemerkung Korrosion beurteilt wurde, bzw. dem Kauf der Kaufüberprüfung (Prüfbericht des ÖAMTC vom 7.12.2015), wo eine Durchrostung der Schweller beidseits festgestellt wurde, eine derartige Entwicklung abgespielt hat:„Über Befragen, ob es technisch nachvollziehbar ist, dass sich innerhalb einer Frist von etwa 11 Monaten zwischen dem Überprüfungsgutachten gemäß Paragraph 56, KFG durch das Amt der NÖ Landesregierung vom 23.10.2014, wo unter „6.2.4 Boden leichter Mangel“ und dem Gutachten Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG durch den Beschwerdeführer vom 7.9.2015, wo der Boden mit einem leichten Mangel und der Bemerkung Korrosion beurteilt wurde, bzw. dem Kauf der Kaufüberprüfung (Prüfbericht des ÖAMTC vom 7.12.2015), wo eine Durchrostung der Schweller beidseits festgestellt wurde, eine derartige Entwicklung abgespielt hat: Betreffendes Fahrzeug VW Rabbit Cabrio wurde am 24.7.2014 vom Amt der NÖ Landesregierung überprüft, wobei unter anderem eine Durchrostung im Bereich der Bodengruppe festgestellt wurde. Am 23.10.2014 wurde dasselbe Fahrzeug wiederum dem Amt vorgeführt, wobei dieses Gutachten positiv ausgestellt wurde, der Mangel im Bereich der Bodengruppe wurde jedoch nicht komplett behoben, sondern es wurde weiterhin ein leichter Mangel vermerkt. Aus diesem Umstand kann aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden, dass die Bodengruppe trotz Reparatur an anderen Stellen stark angerostet war, da ein leichter Mangel nur zu vergeben ist, wenn dieser Mangel auch zukünftig einen Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit haben kann (in diesem Fall eventuelle Durchrostungen). Am 7.9.2015 wurde das Fahrzeug vom Beschwerdeführer gemäß § 57a überprüft, wobei lediglich leichte Mängel bzw. schwere Mängel, die behoben wurden, aufgelistet wurden. Drei Monate später wurde eine Ankaufsprüfung bzw. sogenannte Kaufüberprüfung des ÖAMTC *** durchgeführt, wobei zahlreiche Mängel festgestellt wurden, welche auch §-57a relevant sind. Insbesondere wurden Durchrostungen im Bereich des Unterbodens, im Bereich der Schweller links und rechts festgestellt, wobei sich diese nicht nur auf eine punktuelle einzige Durchrostung beziehen, sondern laut Beschreibung des Gutachtens mehrere Stellen zum damaligen Zeitpunkt betroffen waren und diese offensichtlich auch großflächig jedenfalls festgestellt werden konnten. Lediglich im vorderen Bereich der Seitenschweller bzw. Anschluss der Radhäuser wurden punktuelle Durchrostungen festgestellt. Lichtbilder zum Zeitpunkt der Kaufüberprüfung wurden keine vorgelegt, sodass das Ausmaß der Mängel nur durch die Beschreibungen des Sachverständigen des ÖAMTC verifizierbar sind. Es kann zum heutigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, inwieweit diese Roststellen bzw. Durchrostungen eventuell durch Unterbodenschutz überdeckt waren. Das Überprüfungsorgan des ÖAMTC schreibt, dass auf alle Fälle im Vorderbereich der Schweller eine dicke Schicht Unterbodenschutz aufgetragen war. Da es sich bei dem gegenständlichen Mangel um einen Langfristmangel handelt, wird aus technischer Sicht davon ausgegangen, dass dieser Mangel bereits länger Bestand hatte, dies insofern, da es nicht nur eine Schadenstelle mit punktueller Durchrostung betrifft, sondern um mehrere Stellen, welche laut Gutachten großflächig durchgerostet waren. Am 7.9.2015 wurde das Fahrzeug vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 a, überprüft, wobei lediglich leichte Mängel bzw. schwere Mängel, die behoben wurden, aufgelistet wurden. Drei Monate später wurde eine Ankaufsprüfung bzw. sogenannte Kaufüberprüfung des ÖAMTC *** durchgeführt, wobei zahlreiche Mängel festgestellt wurden, welche auch §-57a relevant sind. Insbesondere wurden Durchrostungen im Bereich des Unterbodens, im Bereich der Schweller links und rechts festgestellt, wobei sich diese nicht nur auf eine punktuelle einzige Durchrostung beziehen, sondern laut Beschreibung des Gutachtens mehrere Stellen zum damaligen Zeitpunkt betroffen waren und diese offensichtlich auch großflächig jedenfalls festgestellt werden konnten. Lediglich im vorderen Bereich der Seitenschweller bzw. Anschluss der Radhäuser wurden punktuelle Durchrostungen festgestellt. Lichtbilder zum Zeitpunkt der Kaufüberprüfung wurden keine vorgelegt, sodass das Ausmaß der Mängel nur durch die Beschreibungen des Sachverständigen des ÖAMTC verifizierbar sind. Es kann zum heutigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, inwieweit diese Roststellen bzw. Durchrostungen eventuell durch Unterbodenschutz überdeckt waren. Das Überprüfungsorgan des ÖAMTC schreibt, dass auf alle Fälle im Vorderbereich der Schweller eine dicke Schicht Unterbodenschutz aufgetragen war. Da es sich bei dem gegenständlichen Mangel um einen Langfristmangel handelt, wird aus technischer Sicht davon ausgegangen, dass dieser Mangel bereits länger Bestand hatte, dies insofern, da es nicht nur eine Schadenstelle mit punktueller Durchrostung betrifft, sondern um mehrere Stellen, welche laut Gutachten großflächig durchgerostet waren. Dies auch deshalb, da im Prüfbericht gemäß § 56 vom 23.10.2014 zwar der vorbeanstandete Mangel der Durchrostung repariert wurde, jedoch es trotzdem zu einer Bemängelung des Unterbodens als leichter Mangel gekommen ist. Es kann aus technischer Sicht bei diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass bereits am 7.9.2015 Durchrostungen am betreffenden Fahrzeug vorhanden waren, wie sich diese gezeigt haben, bzw. diese Schadenstellen zum damaligen Zeitpunkt vom Unterbodenschutz verdeckt gewesen sind, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig bestimmt werden. Dies auch deshalb, da im Prüfbericht gemäß Paragraph 56, vom 23.10.2014 zwar der vorbeanstandete Mangel der Durchrostung repariert wurde, jedoch es trotzdem zu einer Bemängelung des Unterbodens als leichter Mangel gekommen ist. Es kann aus technischer Sicht bei diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass bereits am 7.9.2015 Durchrostungen am betreffenden Fahrzeug vorhanden waren, wie sich diese gezeigt haben, bzw. diese Schadenstellen zum damaligen Zeitpunkt vom Unterbodenschutz verdeckt gewesen sind, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig bestimmt werden. Die Kilometerleistung ist bei derartigen Mängeln nicht relevant. Es kann sogar sein, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird und ungünstig gelagert wird, dass diese Mängel begünstigt werden. Kann der Unterboden nicht ausreichend beurteilt werden, da z.B. am Unterboden entsprechende Schutzschichten aufgetragen werden, muss entweder die Überprüfung abgelehnt werden oder mit anderen Mitteln versucht werden, eine ausreichende Prüfung durchzuführen. Gerade bei diesem Typ des Fahrzeuges sind über Jahre vermehrt Durchrostungen im Bereich der Schweller bzw. Unterboden aufgetreten, sodass es aus meiner Sicht einer sehr sorgfältigen Prüfung des Unterbodens bedürfte (dies aus persönlicher Erfahrung). Folgende Mängel, welche am ÖAMTC-Bericht als schwere Mängel gemäß § 57a relevant aufgelistet sind, hätten auf alle Fälle eine positive Überprüfung gemäß § 57a ausgeschlossen, wenn diese bereits am 7.9.2015 vorhanden waren:Folgende Mängel, welche am ÖAMTC-Bericht als schwere Mängel gemäß Paragraph 57 a, relevant aufgelistet sind, hätten auf alle Fälle eine positive Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, ausgeschlossen, wenn diese bereits am 7.9.2015 vorhanden waren: Das Auspuffrohr bzw. der Auspuff, die Blinker rechts und links vorne, das Kühlsystem, die OBD-Leuchte, die Türe, der Ölverlust, die Durchrostungen und die offensichtlich unzureichende Verkabelung der Scheinwerfer. In der Kaufüberprüfung wird zusätzlich der Mangel mit Gefahr im Verzug beschrieben, nämlich der Tankeinfüllstutzen, welcher offensichtlich nicht original war und laut ÖAMTC-Gutachter die Dichtheit nicht gewährleistet war. Dies hätte ebenfalls jedenfalls zu einem schweren Mangel aus technischer Sicht geführt. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, ob nicht die Klappe im Tankeinfüllstutzen dies gewährleistet, ist zu sagen, dass der Tankverschluss jetzt nicht unbedingt ein originaler sein muss, jedenfalls muss er so ausgeführt sein, dass er schraubbar und flüssigkeitsdicht ist. Die Verschlüsse, welche es am Markt gibt, welche lediglich gesteckt werden, sind nicht zulässig. Es lässt sich auf Grund der heutigen Aussagen nicht eindeutig feststellen, welcher Verschluss jedenfalls bei der Überprüfung des ÖAMTC beim Tankeinfüllstutzen montiert war. Bei welchen Mängeln aus dem ÖAMTC-Prüfbericht ist aus technischer Sicht davon auszugehen, dass sie gesichert bereits bei Begutachtung durch Herrn NW am 7.9.2015 gesichert vorhanden gewesen sein mussten? Wie bereits ausgeführt handelt es sich gerade bei den Durchrostungen um einen Langfristmangel, sodass davon ausgegangen wird, dass dieser bereits bei der Begutachtung durch das CR vorhanden war, in welcher Ausprägung kann natürlich aus heutiger Sicht nicht festgestellt werden. Wenn am 7.12.2015 ein schwerer Mangel vorlag, wird davon ausgegangen, dass wie bereits vorgesagt, diese Durchrostungen bereits am 7.9.2015 auf alle Fälle als schwerer Mangel beurteilt hätte werden müssen. Das gleiche gilt auch für das Türscharnier, dies ebenfalls im Hinblick auf die geringe Kilometerleistung zwischen den Überprüfungen. Die Ausprägung dieses Mangels bei der negativen Überprüfung durch den ÖAMTC kann aus technischer Sicht jetzt nicht eindeutig geklärt werden. Aus technischer Sicht ist auszuschließen, dass zum Zeitpunkt 7.9.2015 lediglich ein leichter Mangel, was die Korrosion betrifft, vorgelegen hat, dies auf Grund der zahlreichen Schadstellen. Ich schließe daraus, dass zwischen dem 23.10.2014, wo der Zustand des Bodens als leichter Mangel qualifiziert wurde, und dem 7.9.2015 dieser Mangel sich zu einem schweren Mangel entwickelt hat. Zum weiteren Revisionsgutachten vom 8.6.2016: Gutachten ***: Zu diesem Punkt kann aus technischer Sicht ausgesagt werden, dass es durchaus möglich ist, dass dieses Fahrzeug eine sogenannte Integralbremse besitzt, das heißt, dass die Abbremsung des Hinterrades nicht unabhängig vom Vorderrad geprüft werden kann. In diesem Fall ist dieser Umstand jedoch am Gutachten zu vermerken, sodass die Schlüssigkeit des Gutachtens hergestellt wird. Es wurden offensichtlich zahlreiche Fahrzeuge der Klasse L begutachtet und ein Abbremswert der Betriebsbremse von 97 % bzw. 90 % eingetragen. Ein Ermitteln von Abbremsungen über 100 % ist aus technischer Sicht nicht möglich, ein Erreichen von 97 oder 90 % ist ebenfalls schwer möglich, da es hierbei um eine Gefahrenbremsung es sich handeln müsste. In den meisten Fällen wird bei derartig hohen Werten der Betriebsbremse bzw. der Hinterradbremse (z.B. 80 %) ein Fehler beim Fahrbremsversuch gemacht, da in vielen Fällen die effektive Geschwindigkeit nicht erreicht wird und somit das Ergebnis verfälscht wird, und die Werte aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Ein Ermitteln eines Abbremswertes für die Hinterradbremse von 80 % ist unmöglich, es handelt sich vermutlich – wie oben ausgeführt – um einen Fehler bei der Fahrbremsprobe. Die Aussage zum Gutachten ***, dass eine negative Begutachtung die Folge hätte sein müssen, bezieht sich darauf, dass dies die Folge sein müsste, wenn ein Wert für die Hinterradbremse ermittelt hätte werden können und dieser gefehlt hätte. Indem derartige hohe Werte für die Betriebsbremse (97 %) aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind, hätte die Entstehung dieser Werte bei der Begutachtung hinterfragt werden müssen. Wenn im Gutachten Nr. *** die Werte für die Betriebsbremse 90,01 und für die Hinterradbremse 80,02 eingegeben wurden, so sind diese Werte aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar bzw. hätten eine negative Begutachtung zur Folge, wenn man von der Richtigkeit dieser Werte ausgeht, da man davon ausgehen müsste, dass die Bremswirkung am Vorderrad zu schwach war. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um eine Vespa Baujahr 80, welche zwei Trommelbremsen besitzt, die Wirkung der vorderen Trommelbremse ist zwar nicht vergleichbar mit einer modernen Ein- oder Zweischeibenbremse. Eine Wirkung von mehr als 10 % der Vorderradbremse ist jedoch aus technischer Sicht möglich.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt: Am
  28. September 2015 wurde von der CR GmbH für den PKW der Marke VW Rabbit Cabrio A3, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, ein positives Gutachten (Gutachten Nr. ***) ausgestellt, obwohl bei diesem Fahrzeug schwere Mängel vorlagen (Durchrostungen im Bereich des Unterbodens und im Bereich der Schweller rechts und links, ausgeschlagenes Türschanier links), welche eine negative Begutachtung zur Folge haben hätten müssen. Wenn Herr NW dazu ausführt, er habe bei der wiederkehrenden Begutachtung keine Durchrostungen wahrgenommen, sondern nur Anrostungen, welche lediglich als leichter Mangel zu qualifizieren gewesen wären, das Türscharnier links nicht ausgeschlagen gewesen sei, so wird diesen Angaben kein Glauben geschenkt. So hat der Zeuge AS glaubhaft angegeben, den Prüfbericht des ÖAMTC vom 7.12.2015 nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben und bestätigen zu können, dass der damals (am 7.12.2015) festgestellte Fahrzeugzustand mit den Angaben im Prüfbericht übereinstimmten. Wenn beschwerdeführerseits der gesamten ÖAMTC-Prüfbericht in Zweifel gezogen wird, so ist dem erkennenden Gericht kein Grund erkennbar, warum der Kraftfahrzeugtechniker des ÖAMTC wahrheitswidrig einen derartig schlechten Fahrzeugzustand bescheinigen sollte, dies umso mehr als ihm keiner der Beteiligten (weder der Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher die beanstandete Begutachtung durchführte, noch der Fahrzeuginhaber) persönlich bekannt war. Wenn seitens der Beschwerdeführerin die Richtigkeit des ÖAMTC-Prüfberichtes in Frage gestellt wird, weil „von den im ÖAMTC-Prüfbericht angeführten, zahlreichen Mängeln von vornherein nur zwei (vermeintliche) Mängel übrig geblieben seien und auch vom Amtssachverständigen beanstandet wurden“, so ist dem entgegen zu halten, dass dazu ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger nachvollziehbar ausgeführt hat, dass aus technischer Sicht davon ausgegangen werden kann, dass (zumindest) die Durchrostungen, wie auch das ausgeschlagene Türscharnier Langfristmängel sind, die bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch Herrn NW vorhanden, bei gehöriger Sorgfalt erkennbar waren und einer positiven Begutachtung entgegen gestanden wären und ist beschwerdeführerseits diesen sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Was die übrigen – seitens des ÖAMTC-Technikers festgestellten schweren Fahrzeugmängel betrifft – hätten auch diese eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen, doch ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar, dass sämtliche dieser Mängel bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Herrn NW vorhanden waren, ist es doch (theoretisch) denkbar, dass diese weiteren Mängel erst zwischen wiederkehrender Begutachtung durch Herrn NW am 7.9.2015 und Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC am 7.12.2015 aufgetreten sind. Wenn seitens der Beschwerdeführerin die Richtigkeit des ÖAMTC-Prüfberichtes in Frage gestellt wird, weil „von den im ÖAMTC-Prüfbericht angeführten, zahlreichen Mängeln von vornherein nur zwei (vermeintliche) Mängel übrig geblieben seien und auch vom Amtssachverständigen beanstandet wurden“, so ist dem entgegen zu halten, dass dazu ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger nachvollziehbar ausgeführt hat, dass aus technischer Sicht davon ausgegangen werden kann, dass (zumindest) die Durchrostungen, wie auch das ausgeschlagene Türscharnier Langfristmängel sind, die bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch Herrn NW vorhanden, bei gehöriger Sorgfalt erkennbar waren und einer positiven Begutachtung entgegen gestanden wären und ist beschwerdeführerseits diesen sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Was die übrigen – seitens des ÖAMTC-Technikers festgestellten schweren Fahrzeugmängel betrifft – hätten auch diese eine positive Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgeschlossen, doch ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar, dass sämtliche dieser Mängel bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Herrn NW vorhanden waren, ist es doch (theoretisch) denkbar, dass diese weiteren Mängel erst zwischen wiederkehrender Begutachtung durch Herrn NW am 7.9.2015 und Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC am 7.12.2015 aufgetreten sind. Eine am
  29. Juni 2016 durchgeführte Revision (bezogen auf den Revisionszeitraum vom
  30. März 2016 bis zum
  31. Juni 2016) ergab schwere Mängel (zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die detaillierten Ausführungen auf Seite 5 und 6 dieses Erkenntnisses verwiesen), welche im Revisionsgutachten vom
  32. Juni 2016 sowie im Nachtrag zum Revisionsgutachten, ebenfalls vom
  33. Juni 2016, festgehalten sind. Die wiederholten unrichtigen Eintragungen in Gutachten sowie die Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges wurden beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt, diese mit Irrtum, Versehen bzw. Unkenntnis erklärt bzw. als nicht so gravierend beurteilt. Was die Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten bei Fahrzeugen der Klasse L betrifft, ist dem Vorbringen des Herrn NW, er habe diese Werte mittels Fahrbremsprobe eben so ermittelt, nicht zu folgen. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die eingetragenen Bremswerte aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Zum Nachtrag zum Revisionsgutachten vom
  34. Juni 2016: Wenn Herr NW zum beanstandeten Gutachten Nr. *** (fehlende Eintragungen im Gutachten) vermeint, das Fahrzeug habe eine Dualbremsanlage gehabt, sei der Wert für die Hinterradbremse nicht prüfbar und folglich nicht einzugeben gewesen, so wird dem mit den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegen gehalten, dass diesfalls dieser Umstand im Gutachten zu vermerken gewesen wäre, damit eine Schlüssigkeit des Gutachtens hergestellt werde. Hinsichtlich der Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten bei Fahrzeugen der Klasse L (bei 19 Gutachten Eintragungen der Betriebsbremswerte von 97%, noch größere Anzahl von Gutachten Wert von 90 % Abbremsung Betriebsbremse) ist dem Vorbringen des Herrn NW, dass er diese Werte mittels Fahrbremsprobe so ermittelt habe, derartige Werte aus seiner Sicht auch technisch nachvollziehbar seien, entgegen zu halten, dass der kraftfahrtechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, dass ein Erreichen derartiger Abbremsungen schwer möglich sei, indem es sich hierbei um Gefahrenbremsungen hätte handeln müssen und das Vorliegen eines Fehlers beim Fahrbremsversuch eher wahrscheinlich sei, wodurch das Ergebnis verfälscht worden und die Werte aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Zum Gutachten Nr. *** ist das Vorbringen des Herrn NW, er habe die Werte für die Betriebsbremse von 90,01% und die Hinterradbremse von 80,02% eben mittels Fahrbremsprobe so ermittelt, unglaubwürdig und hat der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige dazu ausgeführt, dass ein Ermitteln des Abbremswertes für die Hinterradbremse von 80% unmöglich ist, es sich um einen Fehler bei der Fahrbremsprobe handelt, diese Werte aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind bzw. eine negative Begutachtung zur Folge haben hätten müssen, da man – wenn man die Richtigkeit dieser Werte zu Grunde lege – davon ausgehen muss, dass die Bremswirkung am Vorderrad zu schwach war. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom
  35. September 2016 sowie
  36. November 2016 im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Revision vom
  37. Juni 2016 und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen AS. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass es nicht nur am 7.9.2015 (Gutachten Nr. ***), sondern auch im Revisionszeitraum
  38. März 2016 bis
  39. Juni 2016 zu einer Reihe unrichtiger Gutachten durch die Beschwerdeführerin gekommen ist, welche dessen Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß erschüttern. Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist dabei die Ausstellung von zahlreichen positiven Gutachten bei Fahrzeugen der Klasse L, die ausgehend von den in den Gutachten eingetragenen Werten jedenfalls zu einem negativen Gutachten hätten führen müssen, indem Bremswerte eingetragen wurden, die technisch nicht nachvollziehbar sind. Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein. Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und auch der Verschiedenartigkeit der Mängel (falsche Eintragungen im Gutachten, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten, positive Begutachtung eines Fahrzeuges trotz Vorliegens schwerer Mängel) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine generelle Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Vertrauenswürdigkeit nach wie vor nicht gegeben ist und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen ist.Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und auch der Verschiedenartigkeit der Mängel (falsche Eintragungen im Gutachten, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten, positive Begutachtung eines Fahrzeuges trotz Vorliegens schwerer Mängel) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine generelle Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 in einem Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Vertrauenswürdigkeit nach wie vor nicht gegeben ist und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen ist. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.808.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.