2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Mit Bescheid vom 5.5.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1-13/2-355/2-1985 zurückgewiesen und über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängt, da der Beschwerdeführer nunmehr wiederkehrend die Aufhebung der Baubewilligung begehre; der Antrag sei wegen entschiedener Sache und weil die in Paragraph 69, AVG festgelegten subjektiven und objektiven Fristen längst abgelaufen seien, zurückzuweisen, und auch ein Vorgehen
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 6.10.2015, LVwG-AV-580/001-2015, der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 25.5.2015 hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben und hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe stattgegeben. Mit Schreiben vom 23.12.2015 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge „an den Bürgermeister und Stadtrat der Stadtgemeinde ***“:
1 Z. 3 (Säumnisbeschwerde) mit folgenden Anträgen ein:Am 29.8.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** eine Beschwerde
eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung vom 28.7.1987 betreffend der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Garage wegen gravierender Rechtsmängel aufzuheben;
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung vom 28.7.1987 betreffend der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Garage wegen gravierender Rechtsmängel aufzuheben;
1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
GVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
GVG ist Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.
Paragraph 36, Absatz 2, VwGVG ist Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war. § 68 AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 68, AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 69 AVG lautet wie folgt:Paragraph 69, AVG lautet wie folgt:
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene, vom Beschwerdeführer vorgelegte Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2011). Im Übrigen vermag das erkennende Gericht der in der Säumnisbeschwerde eingangs vertretenen Ansicht, die Behörde habe über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.12.2007 seit der Erlassung des soeben zitierten VwGH-Erkenntnisses nicht entschieden, nicht zu folgen, zumal – siehe oben – das Verfahren über diesen Antrag vom 28.12.2007 mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 30.9.2013, RU1-BR-1023/004-2013, rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene, vom Beschwerdeführer vorgelegte Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2011). Im Übrigen vermag das erkennende Gericht der in der Säumnisbeschwerde eingangs vertretenen Ansicht, die Behörde habe über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.12.2007 seit der Erlassung des soeben zitierten VwGH-Erkenntnisses nicht entschieden, nicht zu folgen, zumal – siehe oben – das Verfahren über diesen Antrag vom 28.12.2007 mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 30.9.2013, RU1-BR-1023/004-2013, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Stadtrat über den – am 30.12.2015 eingelangten – schriftlichen Antrag vom 23.12.2015 bis dato nicht entschieden hat. Das erkennende Gericht hat entschieden, nicht von seinem in § 28 Abs. 7 VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und „kondemnatorisch“ (siehe dazu VwGH vom 4.7.2016, Ra 2014/04/0015), sondern aus verfahrensökonomischer Sicht, zumal der Sachverhalt geklärt ist, nach § 28 Abs. 1 VwGVG vorzugehen.Das erkennende Gericht hat entschieden, nicht von seinem in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und „kondemnatorisch“ (siehe dazu VwGH vom 4.7.2016, Ra 2014/04/0015), sondern aus verfahrensökonomischer Sicht, zumal der Sachverhalt geklärt ist, nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vorzugehen. Aus § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AVG geht eindeutig hervor, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag, zumal die Dreijahresfrist daher schon lange abgelaufen ist, gar nicht mehr und eine amtswegige Wiederaufnahme nur mehr aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig ist.Aus Paragraph 69, Absatz 2 und Absatz 3, AVG geht eindeutig hervor, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag, zumal die Dreijahresfrist daher schon lange abgelaufen ist, gar nicht mehr und eine amtswegige Wiederaufnahme nur mehr aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde
2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (vgl. VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in § 69 Abs. 3 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens vergleiche VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in Paragraph 69, Absatz 3, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht vergleiche VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (§ 69 Abs. 3 AVG) und daher auch mangels eines Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides bzw. mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) kann der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit der Behörde in Bezug auf seinen Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung gar nicht in seinen Rechten verletzt bzw. zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht legitimiert sein (vgl. Art. 132 Abs. 3 B-VG und dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
1 NÖ BO 2014 der Bürgermeister, und nicht in jene der Baubehörde II. Instanz, also des Stadtrates, fällt. Bei allfälliger Säumnis der erstinstanzlichen Baubehörde ist aber eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig (vgl. § 36 Abs. 2 VwGVG), sondern allenfalls ein Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde (vgl. § 73 Abs. 2 AVG).Die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter (3.) und (4.) gestellten Anträge betreffend die Veranlassung des Abbruchs der Garage (im Sinne von Paragraph 35, NÖ BO 2014) und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung an seine Nachbarn (im Sinne von Paragraph 7, NÖ BO 2014) waren ebenfalls zurückzuweisen, da die Entscheidung über solche Anträge in die Zuständigkeit der Baubehörde römisch eins. Instanz, das ist
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 der Bürgermeister, und nicht in jene der Baubehörde römisch zwei. Instanz, also des Stadtrates, fällt. Bei allfälliger Säumnis der erstinstanzlichen Baubehörde ist aber eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, VwGVG), sondern allenfalls ein Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, AVG).
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.976.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.