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{'item': 'LVwG-AV-976/001-2016'}

Obsah (12)§ 68Art. 130§ 28Art. 132§ 8§ 16§ 17§ 36§ 38§ 69§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-976/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelricht

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Mit Bescheid vom 5.5.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1-13/2-355/2-1985 zurückgewiesen und über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängt, da der Beschwerdeführer nunmehr wiederkehrend die Aufhebung der Baubewilligung begehre; der Antrag sei wegen entschiedener Sache und weil die in Paragraph 69, AVG festgelegten subjektiven und objektiven Fristen längst abgelaufen seien, zurückzuweisen, und auch ein Vorgehen

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 6.10.2015, LVwG-AV-580/001-2015, der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 25.5.2015 hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben und hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe stattgegeben. Mit Schreiben vom 23.12.2015 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge „an den Bürgermeister und Stadtrat der Stadtgemeinde ***“:

  1. „In der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom 28.7.1987 bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauch der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach § 302 Abs. 1 StGB,„In der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom 28.7.1987 bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauch der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB,
  2. „den Abbruch der Garage ob des konsenslosen Zustandes zu veranlassen“,
  3. „die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Nachbargrundstückes im Zuge der Neuerrichtung des Gartenzaunes den Nachbarn E aufzuerlegen“ und
  4. „darüber eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und durchzuführen“. Zuerst wird vom Beschwerdeführer in diesem Schreiben der Beschluss des VwGH vom 30.5.1986, AW 86/05/0029, zitiert, worin der VwGH dem Antrag von AH und MH, ihrer Beschwerde gegen einen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16.10.1985 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben hat, da die bloße Ausübung der mit der JE und ME erteilten Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführenden Nachbarn bedeute, aber im Fall deren Obsiegens der Bauwerber die Folgen eines Fehlens der Baubewilligung zu tragen hätten. Dann wird ein Gutachten des Sachverständigen Arch. Prof. DI AK vom 20.7.1989 zitiert, das die Wertminderung im Fall des Verkaufs der Liegenschaft des Beschwerdeführers darstelle. Weiters zitiert der Beschwerdeführer den Beschluss des VwGH vom 30.10.1992, AW 92/05/0042, worin der VwGH dem Antrag von AH, seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.7.1992 betreffend einen baupolizeilichen Auftrag zur Duldung von Baumaßnahmen auf seinem Grund aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben hat, da seinem Antrag zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und bei Vornahme einer Interessenabwägung die Maßnahme geeignet sei, für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil zu bedeuten, wogegen die Bauführung im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer offensichtlich nicht besonders dringend sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass daraus ersichtlich sei, dass die gesetzliche Grundlage zur Entfernung des Zaunes fehlte und fürderhin fehle. Weiters begründet der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt: Die Gemeinde *** hätte in ihrer Baubewilligung den Bauwerbern Auflagen erteilen müssen, wie sie im Fall einer Reparatur, Pflege und Neuerrichtung eines Zaunes zu verfahren hätten, ohne dass der Zaun entfernt werden könne, da der zur Gänze „auf unserer Grundfläche errichtet“ sei. Die Baubewilligung sei daher in ihrer konkreten Gestalt von Anfang an bauordnungswidrig und daher bauordnungskonform im Sinne der eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte auszulegen: der seitliche Bauwich im Ausmaß von 3 m sei intentional Inhalt der Baubewilligung geworden. Die Bauwerber E hätten keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde. Nach „§ 14

(7)Nö BO“ sei „ein an unseren Bauwerk (Betonsockel und darauf ruhenden Holzmassivzaun) angebaute Garage abzubrechen.“ – Dann folgt im Wesentlichen die gleiche Begründung wie jene in seinem Schreiben vom 28.10.2014. Am 29.8.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 3 (Säumnisbeschwerde) mit folgenden Anträgen ein:Am 29.8.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, (Säumnisbeschwerde) mit folgenden Anträgen ein: 1.

eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung vom 28.7.1987 betreffend der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Garage wegen gravierender Rechtsmängel aufzuheben;

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung vom 28.7.1987 betreffend der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Garage wegen gravierender Rechtsmängel aufzuheben;

  1. den Abbruch der Garage ob des konsenslosen Zustandes zu veranlassen;
  2. die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Nachbargrundstückes im Zuge der Neuerrichtung des Gartenzaunes seinen Nachbarn, den Ehegatten E aufzuerlegen; und zwar mit folgender Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 15.11.2011, 2010/05/0065, den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3.12.2009 im Umfang seines Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; seither habe die Behörde über diesen Antrag nicht entschieden. Mit Antrag vom 23.12.2015, eingebracht am 30.12.2015, habe der Beschwerdeführer „unter Bezugnahme auf § 69 Abs 1 Z. 1 iVm Abs 3 AVG abermals unter Bezugnahme auf die bisherigen Verfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gleichzeitig zusammengefasst den Baubewilligungsbescheid vom 28.07.1987 hinsichtlich der Garage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** als rechtswidrig aufzuheben“ beantragt. Die Behörde habe „nach Informationen des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tage keinerlei Ermittlungen in die Wege geleitet und auch den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen“. Sohin sei die Nichterledigung des Antrages auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die Behörde habe jedenfalls den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG und in der Folge jenen auf Abbruch der Garage zu prüfen. Die Frist von 6 Monaten nach § 73 Abs. 1 AVG sei am 30.6.2016 abgelaufen, und der Stadtrat, der in Bausachen als letzte Instanz entscheide, habe bisher nicht über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag stehe der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Da „der innerbehördliche Instanzenzug sohin ausgeschöpft“ sei, sei das zulässige Rechtsmittel gegen die Säumnis der Behörde die Erhebung der Säumnisbeschwerde. Auf die Ausführungen im Antrag vom 23.12.2015 werde vollinhaltlich verwiesen. Insbesondere müsse „die Behörde von Amtswegen den Baubewilligungsbescheid vom 28.07.1987 aufheben und sohin den Abbruch der Garage Bescheid mäßig veranlassen“. – Als Beweismittel wurden beantragt und mit der Beschwerde vorgelegt: der Antrag vom 23.12.2015, die VwGH-Beschlüsse vom 30.5.1986, AW 86/05/0029, und vom 30.10.1982, AW 92/05/0042, und das VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2011, 2010/05/0065.und zwar mit folgender Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 15.11.2011, 2010/05/0065, den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3.12.2009 im Umfang seines Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; seither habe die Behörde über diesen Antrag nicht entschieden. Mit Antrag vom 23.12.2015, eingebracht am 30.12.2015, habe der Beschwerdeführer „unter Bezugnahme auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG abermals unter Bezugnahme auf die bisherigen Verfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gleichzeitig zusammengefasst den Baubewilligungsbescheid vom 28.07.1987 hinsichtlich der Garage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** als rechtswidrig aufzuheben“ beantragt. Die Behörde habe „nach Informationen des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tage keinerlei Ermittlungen in die Wege geleitet und auch den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen“. Sohin sei die Nichterledigung des Antrages auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die Behörde habe jedenfalls den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG und in der Folge jenen auf Abbruch der Garage zu prüfen. Die Frist von 6 Monaten nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG sei am 30.6.2016 abgelaufen, und der Stadtrat, der in Bausachen als letzte Instanz entscheide, habe bisher nicht über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag stehe der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Da „der innerbehördliche Instanzenzug sohin ausgeschöpft“ sei, sei das zulässige Rechtsmittel gegen die Säumnis der Behörde die Erhebung der Säumnisbeschwerde. Auf die Ausführungen im Antrag vom 23.12.2015 werde vollinhaltlich verwiesen. Insbesondere müsse „die Behörde von Amtswegen den Baubewilligungsbescheid vom 28.07.1987 aufheben und sohin den Abbruch der Garage Bescheid mäßig veranlassen“. – Als Beweismittel wurden beantragt und mit der Beschwerde vorgelegt: der Antrag vom 23.12.2015, die VwGH-Beschlüsse vom 30.5.1986, AW 86/05/0029, und vom 30.10.1982, AW 92/05/0042, und das VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2011, 2010/05/
  3. Am 20.9.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde mitsamt dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das darüber wie folgt erwogen hat: Die entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 16Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 36Abs. 2 Vw

GVG ist Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.

Paragraph 36, Absatz 2, VwGVG ist Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war. § 68 AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 68, AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig. …
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. …
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 69 AVG lautet wie folgt:Paragraph 69, AVG lautet wie folgt:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. In der Säumnisbeschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass sein nun verfahrensgegenständlicher Antrag vom 23.12.2015 auf „unter Bezugnahme auf § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG abermals die Wiederaufnahme des Verfahrens“ und auf die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides vom 28.7.1987 (hinsichtlich der Garage) gerichtet sei. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid steht nicht mehr zur Verfügung, zumal das gegenständliche Bauverfahren bereits mit seiner Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.1.1989 rechtskräftig abgeschlossen wurde (worauf der VwGH auch im vorgelegten Erkenntnis vom 15.11.2011 hingewiesen hat).In der Säumnisbeschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass sein nun verfahrensgegenständlicher Antrag vom 23.12.2015 auf „unter Bezugnahme auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG abermals die Wiederaufnahme des Verfahrens“ und auf die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides vom 28.7.1987 (hinsichtlich der Garage) gerichtet sei. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid steht nicht mehr zur Verfügung, zumal das gegenständliche Bauverfahren bereits mit seiner Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.1.1989 rechtskräftig abgeschlossen wurde (worauf der VwGH auch im vorgelegten Erkenntnis vom 15.11.2011 hingewiesen hat).

§ 69Abs.

4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene, vom Beschwerdeführer vorgelegte Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2011). Im Übrigen vermag das erkennende Gericht der in der Säumnisbeschwerde eingangs vertretenen Ansicht, die Behörde habe über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.12.2007 seit der Erlassung des soeben zitierten VwGH-Erkenntnisses nicht entschieden, nicht zu folgen, zumal – siehe oben – das Verfahren über diesen Antrag vom 28.12.2007 mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 30.9.2013, RU1-BR-1023/004-2013, rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene, vom Beschwerdeführer vorgelegte Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2011). Im Übrigen vermag das erkennende Gericht der in der Säumnisbeschwerde eingangs vertretenen Ansicht, die Behörde habe über den Wiederaufnahmeantrag vom 28.12.2007 seit der Erlassung des soeben zitierten VwGH-Erkenntnisses nicht entschieden, nicht zu folgen, zumal – siehe oben – das Verfahren über diesen Antrag vom 28.12.2007 mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 30.9.2013, RU1-BR-1023/004-2013, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Stadtrat über den – am 30.12.2015 eingelangten – schriftlichen Antrag vom 23.12.2015 bis dato nicht entschieden hat. Das erkennende Gericht hat entschieden, nicht von seinem in § 28 Abs. 7 VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und „kondemnatorisch“ (siehe dazu VwGH vom 4.7.2016, Ra 2014/04/0015), sondern aus verfahrensökonomischer Sicht, zumal der Sachverhalt geklärt ist, nach § 28 Abs. 1 VwGVG vorzugehen.Das erkennende Gericht hat entschieden, nicht von seinem in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und „kondemnatorisch“ (siehe dazu VwGH vom 4.7.2016, Ra 2014/04/0015), sondern aus verfahrensökonomischer Sicht, zumal der Sachverhalt geklärt ist, nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vorzugehen. Aus § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AVG geht eindeutig hervor, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag, zumal die Dreijahresfrist daher schon lange abgelaufen ist, gar nicht mehr und eine amtswegige Wiederaufnahme nur mehr aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig ist.Aus Paragraph 69, Absatz 2 und Absatz 3, AVG geht eindeutig hervor, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag, zumal die Dreijahresfrist daher schon lange abgelaufen ist, gar nicht mehr und eine amtswegige Wiederaufnahme nur mehr aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (vgl. VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in § 69 Abs. 3 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens vergleiche VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in Paragraph 69, Absatz 3, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht vergleiche VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (§ 69 Abs. 3 AVG) und daher auch mangels eines Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides bzw. mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) kann der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit der Behörde in Bezug auf seinen Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung gar nicht in seinen Rechten verletzt bzw. zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht legitimiert sein (vgl. Art. 132 Abs. 3 B-VG und dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5

(2014)Rz. 1089, Schulev-Steindl in „Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit“, ÖJZ 2014, 438, und Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg) VStG2 § 8 VwGVG Rz. 3), weshalb der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter (2.) gestellte Antrag zurückzuweisen war.Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (Paragraph 69, Absatz 3, AVG) und daher auch mangels eines Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides bzw. mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) kann der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit der Behörde in Bezug auf seinen Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung gar nicht in seinen Rechten verletzt bzw. zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht legitimiert sein vergleiche Artikel 132, Absatz 3, B-VG und dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2014)Rz. 1089, Schulev-Steindl in „Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit“, ÖJZ 2014, 438, und Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg) VStG2 Paragraph 8, VwGVG Rz. 3), weshalb der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter (2.) gestellte Antrag zurückzuweisen war. Die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter (3.) und (4.) gestellten Anträge betreffend die Veranlassung des Abbruchs der Garage (im Sinne von § 35 NÖ BO 2014) und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung an seine Nachbarn (im Sinne von § 7 NÖ BO 2014) waren ebenfalls zurückzuweisen, da die Entscheidung über solche Anträge in die Zuständigkeit der Baubehörde I. Instanz, das ist

§ 2Abs.

1 NÖ BO 2014 der Bürgermeister, und nicht in jene der Baubehörde II. Instanz, also des Stadtrates, fällt. Bei allfälliger Säumnis der erstinstanzlichen Baubehörde ist aber eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig (vgl. § 36 Abs. 2 VwGVG), sondern allenfalls ein Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde (vgl. § 73 Abs. 2 AVG).Die weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter (3.) und (4.) gestellten Anträge betreffend die Veranlassung des Abbruchs der Garage (im Sinne von Paragraph 35, NÖ BO 2014) und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung an seine Nachbarn (im Sinne von Paragraph 7, NÖ BO 2014) waren ebenfalls zurückzuweisen, da die Entscheidung über solche Anträge in die Zuständigkeit der Baubehörde römisch eins. Instanz, das ist

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 der Bürgermeister, und nicht in jene der Baubehörde römisch zwei. Instanz, also des Stadtrates, fällt. Bei allfälliger Säumnis der erstinstanzlichen Baubehörde ist aber eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, VwGVG), sondern allenfalls ein Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, AVG).

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.976.001.2016

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