Obsah (7)
Art. 133§ 85§ 93§ 260§ 246§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1083/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Ho
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung - BAOParagraphen 260, Absatz eins, Litera a,, 278 Absatz eins, Bundesabgabeordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Die SLP GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde auf Antrag des Liquidators infolge beendeter Liquidation mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
- März 2015, 28 Fr 2301/14, im Firmenbuch gelöscht. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2015 wurde namens der SLP GmbH, durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer als Vertreter, bei der Stadtgemeinde *** der Antrag gestellt, „das durch den Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.08.2014, GZ III-20132110, abgeschlossene Verfahren“ wiederaufzunehmen. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- September 2015, GZ IV/1-5211-131-0/15, adressiert an die SLG vertreten durch Dr. Hubert Mayerhofer, wurde dieser Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Die im Antrag behaupteten neuen Tatsachen seien auch bei Zugrundelegung ihrer Richtigkeit nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
- Oktober 2015, wiederum namens der SLP GmbH, durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer als Vertreter, bei der Stadtgemeinde *** das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Das Stadtamt sei zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag nicht zuständig, sondern der Stadtrat, der den aufzuhebenden Bescheid vom 27.08.2014 erlassen habe. Der Stadtrat möge daher den angefochtenen Bescheid des Stadtamtes wegen Unzuständigkeit aufheben und in der Sache selbst über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- April 2016, GZ GA III-20159224, adressiert an Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayerhofer, wurde die Berufung „
§ 85Abs.
2 BAO als zurückgenommen erklärt“: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2016, GZ GA III-20159224, adressiert an Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayerhofer, wurde die Berufung „
Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen erklärt“: Zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag sei der Stadtrat zuständig, es habe daher eine unzuständige Behörde entschieden. Der Wiederaufnahmewerberin fehle jedoch die Rechts- und Parteifähigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid des Stadtamtes an eine nicht existierende juristische Person ergangen sei und als Nichtbescheid nicht weiter zu behandeln sei. Infolge Liquidation und Löschung aus dem Firmenbuch sei die Wiederaufnahmewerberin nicht mehr existent. Das Vorliegen von Vermögen sei trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Da die Wiederaufnahmewerberin rechtlich nicht existent sei, ergehe der Zurücknahmebescheid an den Einschreiter, Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayerhofer. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, wurde mit Schriftsatz vom
- Mai 2016, namens der SLP GmbH, durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer als Vertreter, Beschwerde eingebracht. Eine Vorgangsweise nach § 85 Abs. 2 BAO komme nicht in Betracht, wenn die Berufung ein Anfechtungssubstrat enthalte, welches einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich sei. Alle Fragen der Behörde im Vorhalt seien beantwortet worden, ein formeller oder inhaltlicher Mangel der Berufung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei ein teilrechtsfähiges Gebilde, weil sie nach Löschung im Grundbuch noch über Barvermögen zumindest im Betrag von € 5.500,- und darüber hinaus über einen Rückforderungsanspruch im Falle des Erfolges des Wiederaufnahmeantrages verfüge.Eine Vorgangsweise nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO komme nicht in Betracht, wenn die Berufung ein Anfechtungssubstrat enthalte, welches einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich sei. Alle Fragen der Behörde im Vorhalt seien beantwortet worden, ein formeller oder inhaltlicher Mangel der Berufung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei ein teilrechtsfähiges Gebilde, weil sie nach Löschung im Grundbuch noch über Barvermögen zumindest im Betrag von € 5.500,- und darüber hinaus über einen Rückforderungsanspruch im Falle des Erfolges des Wiederaufnahmeantrages verfüge. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde möge Folge gegeben werden durch Abänderung des angefochtenen Bescheides, indem der Berufung und dem Wideraufnahmeantrag Folge gegeben werde. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** am
- Oktober 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; … 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 93. …Paragraph 93, …
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. … § 246.
(1)Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.Paragraph 246,
(1)Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. … 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin als GmbH im Firmenbuch gelöscht. Zu der damit auftauchenden Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH wird auf die bei Ritz, BAO, 5. Auflage, Tz 11 zu § 79 BAO, wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter. Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldner bestehen. Nach der Judikatur des VwGH (z.B. 20.11.1996, 95/15/0179; 27.2.2001, 2001/13/0030) besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068; 22.11.2012, 2010/15/0026).Zu der damit auftauchenden Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH wird auf die bei Ritz, BAO, 5. Auflage, Tz 11 zu Paragraph 79, BAO, wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter. Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldner bestehen. Nach der Judikatur des VwGH (z.B. 20.11.1996, 95/15/0179; 27.2.2001, 2001/13/0030) besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068; 22.11.2012, 2010/15/0026). Ungeachtet einer allfälligen Löschung besteht eine GmbH weiter, solange ihr Vermögen bzw. vermögenswerte Rechte zukommen. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Eintritt der Vermögenslosigkeit und dem Erlöschen sämtlicher Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Schuldnern. Schon im Hinblick auf die beim VwGH noch anhängigen Revisionsverfahren betreffend die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** in ***, welche die Beschwerdeführerin als frühere Eigentümerin und Abgabenschuldnerin betreffen, ist ersichtlich, dass zumindest abgabenrechtlich noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer im Namen der SLP GmbH ein Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2016 angefochten. Dass die Beschwerde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayrhofer im eigenen Namen eingebracht worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vielmehr wird in der Beschwerde mehrfach als Beschwerdeführerin ausdrücklich die SLP GmbH angeführt. Der angefochtene Bescheid wiederum ist ausdrücklich nur an „Herrn RA Dr. Hubert Mayrhofer“ adressiert. Ein Bescheid hat
§ 93Abs.
2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. zB. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Als Adressat des angefochtenen Bescheides wurde im Adressfeld „RA Dr. Hubert Mayrhofer“ bezeichnet. Ein Bescheid hat
Paragraph 93, Absatz 2, BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen vergleiche VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur vergleiche zB. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Als Adressat des angefochtenen Bescheides wurde im Adressfeld „RA Dr. Hubert Mayrhofer“ bezeichnet. Auch seinem Inhalt nach ist der Bescheid für Herrn Dr. Mayrhofer bestimmt. Entsprechend den Ausführungen in der Begründung des Bescheides solle zwar über die Berufung der SLP GmbH entschieden werden, da diese jedoch rechtlich nicht existent sei, ergehe der Zurücknahmebescheid an Rechtsanwalt Dr. Hubert Mayerhofer. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin ergangen ist. Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie
§ 260Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. Vw
GH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war vergleiche z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen vergleiche VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Aus dem gesamten Beschwerdeschriftsatz ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde dem Adressaten des angefochtenen Bescheides, Herrn Dr. Hubert Mayrhofer, zugerechnet werden soll. Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren vergleiche , VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112). Der angefochtene Bescheid ist nicht an die Beschwerdeführerin ergangen und konnte eine Berufung der Beschwerdeführerin nicht erledigen. Durch diesen Bescheid, der nicht an sie ergangen ist, konnte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt werden. Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war die Beschwerdeführerin
§ 246Abs.1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt.
Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im Namen der SLP GmbH erweist sich daher als unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Gegenstand einer Beschwerde kann nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen Bescheides war die Beschwerdeführerin
Paragraph 246, Absatz eins, BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im Namen der SLP GmbH erweist sich daher als unzulässig. , Es war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Es liegt nämlich der in § 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführte Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung vor. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Es liegt nämlich der in Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO ausdrücklich angeführte Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung vor. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1083.001.2016