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{'item': 'LVwG-AV-1/001-2011 ua'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133Art. 151§ 81

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1/001-2011 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die angefochtenen Bescheide jeweils wie folgt abgeändert:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die angefochtenen Bescheide jeweils wie folgt abgeändert:

  1. a)Auflage 5 hat jeweils wie folgt zu lauten:„Über den Mineralölabscheider, über welchen die Betankungsfläche entwässert wird, ist eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser ein Rückhaltevolumen von min. 80 lt. aufweist.“Auflage 5 hat jeweils wie folgt zu lauten:, „Über den Mineralölabscheider, über welchen die Betankungsfläche entwässert wird, ist eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieser ein Rückhaltevolumen von min. 80 lt. aufweist.“
  2. b)Auflage 6 hat jeweils wie folgt zu lauten:„Die Tankstelle muss mindestens dreimal wöchentlich durch augenscheinliche Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.“Auflage 6 hat jeweils wie folgt zu lauten:, „Die Tankstelle muss mindestens dreimal wöchentlich durch augenscheinliche Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.“
  3. c)Auflage 10 entfällt jeweils ersatzlos.
  4. d)Auflage 12 hat jeweils wie folgt zu lauten:„Die Füllung unterirdischer Lagerbehälter bzw. Kammern mit Stickstoff ist bis zur Auflassung der Tankstelle möglich. In diesem Fall ist im jeweiligen Auflage 12 hat jeweils wie folgt zu lauten:, „Die Füllung unterirdischer Lagerbehälter bzw. Kammern mit Stickstoff ist bis zur Auflassung der Tankstelle möglich. In diesem Fall ist im jeweiligen Domschacht folgender Warnhinweis anzubringen: ‚Achtung, Behälter mit Stickstoff gefüllt.‘ Zur Kontrolle der Stickstofffüllung ist im Domschacht ein Manometer anzubringen. Die Behälter sind entsprechend der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) wiederkehrend zu prüfen und ist die Leckanzeige in Funktion zu erhalten.“Domschacht folgender Warnhinweis anzubringen: ‚Achtung, Behälter mit Stickstoff gefüllt.‘ , Zur Kontrolle der Stickstofffüllung ist im Domschacht ein Manometer anzubringen. Die Behälter sind entsprechend der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) wiederkehrend zu prüfen und ist die Leckanzeige in Funktion zu erhalten.“ Im Übrigen bleiben die angefochtenen Bescheide unverändert aufrecht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den seitens der beschwerdeführenden Partei insofern unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom
  2. November 2016 gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden Feststellungen: 1.
  3. Die beschwerdeführende Partei beantragte für gewerbebehördlich genehmigte Tankstellen in näher genannten Standorten in *** (erstangefochtener Bescheid) bzw. *** (zweitangefochtener Bescheid) die Genehmigung zur Änderung durch Errichtung von sogenannten „Automatentankstellen“. 1.
  4. In aufgrund dieser Anträge seitens der belangten Behörde durchgeführten Verhandlungen jeweils vom
  5. Dezember 2010 schlug ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger jeweils ua. folgende Auflagen vor: „
  6. Über den Mineralölabscheider, über welchen die Betankungsfläche entwässert wird, ist eine Bestätigung bereitzuhalten, aus der hervorgeht, dass dieser ein Rückhaltevolumen von min. 80 It. aufweist.Über den Mineralölabscheider, über welchen die Betankungsfläche entwässert wird, ist eine Bestätigung bereitzuhalten, aus der hervorgeht, dass dieser ein Rückhaltevolumen von min. 80 römisch eins t. aufweist.
  7. ln Zusammenarbeit mit der Überwachungszentrale sind laufende Kontrollen der Videoüberwachungseinrichtungen vorzunehmen und diese zu dokumentieren. Weiters sind zumindest einmal wöchentlich alle Sicherheitseinrichtungen und die Alarmierungseinrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und Aufzeichnungen hierüber sind im Betriebs- und Kontrollbuch zu führen und dieses ist im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. […]
  8. Zusätzlich zu den Kontroll-‚ Wartungs- und Prüfmaßnahmen der Zapfsäulen (zumindest wöchentlich), am Leckwarnsystem sowie Stickstofffüllung der vorübergehend stillgelegten Tanks (zumindest monatlich), am Gasrückführsystem (zumindest wöchentliche Kontrolle und alle 2 Jahre Messung) ist im Zeitraum von längstens 72 Stunden eine augenscheinliche Zustandskontrolle der gesamten Treibstofftankstelle durchzuführen und im Tankstellenkontrollbuch einzutragen. Allenfalls vorhandene Mineralölverunreinigungen sind sofort mit Ölbindemittel zu bedecken. Kontaminiertes Ölbindematerial ist

den abfallrechtlichen Bestimmungen nachweislich zu entsorgen. […]

  1. Die Füllung unterirdischer Lagerbehälter bzw. Kammern mit Stickstoff (nur als vorübergehende Maßnahme möglich) ist im jeweiligen Domschacht durch folgenden Warnhinweis kenntlich zu machen: „Achtung, Behälter mit Stickstoff gefüllt“.“ 1.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden genehmigte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei

den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 die beabsichtigten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagen mit näherer Projektbeschreibung und schrieb ua. die soeben zitierten Auflagen (jeweils mit gleicher Nummerierung wie in der Verhandlungsschrift) vor. 1.

  1. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben, in welcher sich die beschwerdeführende Partei mit näherer Begründung gegen die Vorschreibung der unter Punkt 1.2 zitierten Auflagen wendete. (Das Vorbringen gegen die Vorschreibung einer weiteren Auflage wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht weiter aufrechterhalten.) 1.
  2. Am
  3. November 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt, in welcher der Amtssachverständige für Maschinenbautechnik DI SP – unter Hinweis auf einen ausgearbeiteten Entwurf zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – ausgeführt hat, dass die Auflagen wie im Spruch ersichtlich abgeändert werden könnten, ohne dass aus technischer Sicht Probleme zu erwarten sind. Der Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Aufrechterhaltung der Auflagen, wie in den angefochtenen Bescheiden, aus fachlich-technischer Sicht nicht notwendig sei, sondern dass die Auflagen vielmehr wie im Spruch ersichtlich formuliert werden können, um die Hintanhaltung von Gefährdungen sicherzustellen,
  4. Rechtliche Erwägungen: 2.1.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 und anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Die eingebrachten Berufungen sind demnach als Beschwerden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.2.1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 und anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Die eingebrachten Berufungen sind demnach als Beschwerden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 2.
  2. Ausgehend von dem in § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (vgl. zB VwGH vom
  3. November 2007, 2005/04/0300, mit weiteren Nachweisen; zur Geltung dieser Überlegungen auch für ein „Änderungsgenehmigungsverfahren“

§ 81Gew

O 1994 vgl. zB VwGH vom

  1. Oktober 2014, 2013/04/0095).2.
  2. Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche zB VwGH vom
  3. November 2007, 2005/04/0300, mit weiteren Nachweisen; zur Geltung dieser Überlegungen auch für ein „Änderungsgenehmigungsverfahren“

Paragraph 81, GewO 1994 vergleiche zB VwGH vom

  1. Oktober 2014, 2013/04/0095). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am
  2. November 2016 war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
  3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, zumal sich die Entscheidung auf die nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen DI SP sowie die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann.2.
  4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, zumal sich die Entscheidung auf die nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen DI SP sowie die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1.001.2011.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.