Obsah (10)
§§ 7§ 25a§§ 4Art. 144§ 5Art. 132§ 28§ 31§ 26Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1093/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer a
§§ 7Abs. 3 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz 3 und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung: Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid vom
- März 2012, Zlen. IVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, IVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilte die belangte Behörde
§§ 4, 5 und 33 Abs. 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 (im Folgenden: NÖ Sp
AG 2011) im Spruchpunkt
- der ACE AG (im Folgenden: Antragstellerin) entsprechend ihres Antrages vom
- September 2011 die Bewilligung von Landesausspielungen mit 1.339 Glücksspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren, wobei innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Bewilligung mindestens 799 Glücksspielautomaten und weitere 540 ab dem
- Jänner 2015 in Betrieb zu nehmen waren, und wies sie im Spruchpunkt
- die Anträge der AE AG, der CE AG, der JH GmbH und der ME AG ab.Mit Bescheid vom
- März 2012, Zlen. IVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, IVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilte die belangte Behörde
Paragraphen 4, 5 und 33 Absatz 2, NÖ Spielautomatengesetz 2011 (im Folgenden: NÖ SpAG 2011) im Spruchpunkt
- der ACE AG (im Folgenden: Antragstellerin) entsprechend ihres Antrages vom
- September 2011 die Bewilligung von Landesausspielungen mit 1.339 Glücksspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren, wobei innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Bewilligung mindestens 799 Glücksspielautomaten und weitere 540 ab dem
- Jänner 2015 in Betrieb zu nehmen waren, und wies sie im Spruchpunkt
- die Anträge der AE AG, der CE AG, der JH GmbH und der ME AG ab. Gegen diesen Bescheid erhob die ME AG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom
- März 2013, Zl. B 435/12, ab und trat sie
Art. 144Abs.
3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die ME AG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2013, Zl. B 435/12, ab und trat sie
Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit seinem Erkenntnis vom
- Mai 2016, Zl. 2013/02/0094, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bewilligungsbescheid wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin am
- Juni 2016 zugestellt. Als Reaktion auf die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides hielt die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom
- Mai 2016, Zl. IVW7-GA-104/025-2016, an alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich fest, dass die Antragstellerin auch nach Aufhebung der Bewilligung vom
- März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof
§ 5Abs. 6 NÖ Sp
AG 2011 berechtigt und verpflichtet sei, die ihr erteilte Bewilligung während der Dauer von 18 Monaten im bisher bewilligten Umfang weiter auszuüben, sodass sie die 1.339 Glücksspielautomaten in den 85 Automatensalons weiter betreiben dürfe und zu betreiben habe.Als Reaktion auf die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides hielt die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2016, Zl. IVW7-GA-104/025-2016, an alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich fest, dass die Antragstellerin auch nach Aufhebung der Bewilligung vom 8. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 berechtigt und verpflichtet sei, die ihr erteilte Bewilligung während der Dauer von 18 Monaten im bisher bewilligten Umfang weiter auszuüben, sodass sie die 1.339 Glücksspielautomaten in den 85 Automatensalons weiter betreiben dürfe und zu betreiben habe. Mit Schreiben vom
- Juni 2016, Zlen. IVW7-GA-104/027, 028, 029, 030, 031/2016, ordnete die belangte Behörde die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an. Mit Schreiben vom
- Juni 2016, Zlen. IVW7-GA-104/027, 028, 029, 030, 031 aus 2016,, ordnete die belangte Behörde die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an. Die Antragstellerin erhob sodann gegen zwei Personen eine Klage auf Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, ohne dass diese hiefür über die erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhalten würden, insbesondere, solange kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe, und gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom
- Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h-11, dieser Klage nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
§ 5Abs. 6 des NÖ Sp
AG 2011 der Bewilligungsinhaber bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung verpflichtet sei, während der Dauer von 18 Monaten die Ausspielungen weiter auszuüben. Ein nachträglicher Wegfall der Bewilligung liege vor, wenn eine Bewilligung rechtswirksam erteilt worden sei und aus diversen Gründen ex-nunc wegfalle. Im vorliegenden Fall sei die Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex-tunc aufgehoben worden, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Bewilligung vorgelegen sei. Der Fall des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 liege daher nicht vor. Das Schreiben der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2016 vermöge daran nichts zu ändern, zumal es nicht in Bescheidform ergangen sei.Die Antragstellerin erhob sodann gegen zwei Personen eine Klage auf Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, ohne dass diese hiefür über die erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhalten würden, insbesondere, solange kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe, und gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom
- Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h-11, dieser Klage nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 der Bewilligungsinhaber bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung verpflichtet sei, während der Dauer von 18 Monaten die Ausspielungen weiter auszuüben. Ein nachträglicher Wegfall der Bewilligung liege vor, wenn eine Bewilligung rechtswirksam erteilt worden sei und aus diversen Gründen ex-nunc wegfalle. Im vorliegenden Fall sei die Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex-tunc aufgehoben worden, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Bewilligung vorgelegen sei. Der Fall des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 liege daher nicht vor. Das Schreiben der NÖ Landesregierung vom 31. Mai 2016 vermöge daran nichts zu ändern, zumal es nicht in Bescheidform ergangen sei. Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 16. September 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihr Fortbetriebsrecht und ihre Fortbetriebspflicht
§ 5Abs. 6 NÖ Sp
AG 2011. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des LG Korneuburg, dass die
§ 5Abs. 6 NÖ Sp
AG 2011 für sie bestehende Pflicht zum Fortbetrieb nicht zu tragen käme, weil dem die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2016 entgegen stünde, wobei infolge dieser ex-tunc Wirkung davon auszugehen sei, dass die an ihr erteilte Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sodass der Bewilligungsbescheid daher auch nicht nachträglich weggefallen sei, weshalb ein Anwendungsfall des Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom
- September 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihr Fortbetriebsrecht und ihre Fortbetriebspflicht
Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des LG Korneuburg, dass die
Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 für sie bestehende Pflicht zum Fortbetrieb nicht zu tragen käme, weil dem die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2016 entgegen stünde, wobei infolge dieser ex-tunc Wirkung davon auszugehen sei, dass die an ihr erteilte Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sodass der Bewilligungsbescheid daher auch nicht nachträglich weggefallen sei, weshalb ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nicht vorläge, verfehlt sei. Das LG Korneuburg führe eine unrichtige Beurteilung der rückwirkenden Gestaltungswirkung durch. Hierbei übersehe das LG Korneuburg, dass die rückwirkende Gestaltungswirkung auf das Verhältnis zwischen einem aufgehobenen Titelbescheid und den auf diesen Titelbescheid aufbauenden Bescheiden oder behördlichen Vollzugsakten abstelle. Hier gehe es jedoch um die Frage des nachträglichen Wegfalls
§ 5Abs. 6 NÖ Sp
AG
- Einen solchen nachträglichen Wegfall bilde jede Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof, möge dieser Aufhebung ex-tunc oder ex-nunc Wirkung zukommen. Denn auch die Wirkung ex-tunc vermöge nichts daran zu ändern, dass die Bewilligung noch in Kraft wäre, hätte sie der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben. Auch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei daher ein nachträglicher Wegfall im Sinne des § 5 Abs. 6 SpAG
- Der rückwirkenden Gestaltungswirkung im Sinne der ex-tunc Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme allenfalls lediglich hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ab wann die Pflicht zum Fortbetrieb
§ 5Abs. 6 NÖ Sp
AG 2011 für sie zu gelten begonnen habe. Der erklärte Wille des NÖ Landesgesetzgebers sei es gewesen, einen konzessionslosen Zustand zu verhindern. Im Lichte dieses Postulats des Gesetzgebers zur Verhinderung eines konzessionslosen Zustandes und der Sicherstellung eines durchgehend legalen Glücksspieles könne § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nur als eine lex specialis zu § 43 Abs. 2 VwGG verstanden werden, welche die in § 43 Abs. 2 VwGG für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verankerte ex-tunc Wirkung breche. Dies zeige der eindeutige Wortlaut desParagraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nicht vorläge, verfehlt sei. Das LG Korneuburg führe eine unrichtige Beurteilung der rückwirkenden Gestaltungswirkung durch. Hierbei übersehe das LG Korneuburg, dass die rückwirkende Gestaltungswirkung auf das Verhältnis zwischen einem aufgehobenen Titelbescheid und den auf diesen Titelbescheid aufbauenden Bescheiden oder behördlichen Vollzugsakten abstelle. Hier gehe es jedoch um die Frage des nachträglichen Wegfalls
Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG
- Einen solchen nachträglichen Wegfall bilde jede Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof, möge dieser Aufhebung ex-tunc oder ex-nunc Wirkung zukommen. Denn auch die Wirkung ex-tunc vermöge nichts daran zu ändern, dass die Bewilligung noch in Kraft wäre, hätte sie der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben. Auch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei daher ein nachträglicher Wegfall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, SpAG
- Der rückwirkenden Gestaltungswirkung im Sinne der ex-tunc Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme allenfalls lediglich hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ab wann die Pflicht zum Fortbetrieb
Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 für sie zu gelten begonnen habe. Der erklärte Wille des NÖ Landesgesetzgebers sei es gewesen, einen konzessionslosen Zustand zu verhindern. Im Lichte dieses Postulats des Gesetzgebers zur Verhinderung eines konzessionslosen Zustandes und der Sicherstellung eines durchgehend legalen Glücksspieles könne Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nur als eine lex specialis zu Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verstanden werden, welche die in Paragraph 43, Absatz 2, VwGG für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verankerte ex-tunc Wirkung breche. Dies zeige der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011, welcher davon spreche, dass die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben sei. Ein Weiterausüben der Bewilligung sei nur möglich, wenn diese nun zwar als aufgehoben, dennoch aber auch weiterhin als zuvor in Kraft gestanden verstanden werde. Denn eine niemals existente Bewilligung könne nicht weiter ausgeübt werden. Durch diese Bestimmung werde daher die in § 5 Abs. 4 NÖ SpAG 2011 verankerte Betriebspflicht perpetuiert, dies um ein durchgehend legales Spielangebot für jedenfalls weitere 18 Monate sicherzustellen. Es ergebe sich, dass § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verhindere und sie daher bis zur Aufhebung der an sie erteilten Bewilligung aufgrund dieser Bewilligung zum Spielbetrieb berechtigt bzw. aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht sogar verpflichtet gewesen sei.Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011, welcher davon spreche, dass die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben sei. Ein Weiterausüben der Bewilligung sei nur möglich, wenn diese nun zwar als aufgehoben, dennoch aber auch weiterhin als zuvor in Kraft gestanden verstanden werde. Denn eine niemals existente Bewilligung könne nicht weiter ausgeübt werden. Durch diese Bestimmung werde daher die in Paragraph 5, Absatz 4, NÖ SpAG 2011 verankerte Betriebspflicht perpetuiert, dies um ein durchgehend legales Spielangebot für jedenfalls weitere 18 Monate sicherzustellen. Es ergebe sich, dass Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verhindere und sie daher bis zur Aufhebung der an sie erteilten Bewilligung aufgrund dieser Bewilligung zum Spielbetrieb berechtigt bzw. aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht sogar verpflichtet gewesen sei. Zu ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung dieses sie treffenden Fortbetriebes und zur Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass das NÖ SpAG 2011 die Erhebung eines Feststellungsantrages nicht ausdrücklich vorsehe. Auch bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Erlaubnis sei ein Feststellungsantrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsantrag auch ohne einfachgesetzlicher Erlaubnisnorm zulässig, wenn dieser im zulässigen rechtlichen Interesse der Antrag stelIenden Partei gelegen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Zulässigkeit ihres rechtlichen Interesses an der beantragten Feststellung liege darin begründet, dass die dargelegte Rechtsansicht des LG Korneuburg von einer unrichtigen Auslegung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 getragen sei. Infolge dessen sei ihre Klagslegitimation verneint und ihr Unterlassungsbegehren abgewiesen worden und sei sie dadurch in ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber bewilligungslosen und rechtswidrigen Betreibern von Glücksspiel zu Unrecht verkürzt worden.Zu ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung dieses sie treffenden Fortbetriebes und zur Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass das NÖ SpAG 2011 die Erhebung eines Feststellungsantrages nicht ausdrücklich vorsehe. Auch bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Erlaubnis sei ein Feststellungsantrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsantrag auch ohne einfachgesetzlicher Erlaubnisnorm zulässig, wenn dieser im zulässigen rechtlichen Interesse der Antrag stelIenden Partei gelegen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Zulässigkeit ihres rechtlichen Interesses an der beantragten Feststellung liege darin begründet, dass die dargelegte Rechtsansicht des LG Korneuburg von einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 getragen sei. Infolge dessen sei ihre Klagslegitimation verneint und ihr Unterlassungsbegehren abgewiesen worden und sei sie dadurch in ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber bewilligungslosen und rechtswidrigen Betreibern von Glücksspiel zu Unrecht verkürzt worden. Auch seien mehrere Klagen gegen sie auf Rückforderung der an ihr im Zeitraum zwischen der Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Klärung ihres Rechtes bilde keine streitgegenständliche Frage in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. In diesen Verfahren gehe es um den Abspruch über das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche oder von Unterlassungsansprüchen. Wohl aber sei die Frage des Fortbetriebes
§ 5Abs. 6 NÖ Sp
AG 2011 und ihrer Berechtigung zum Spielbetrieb ab Bewilligungserteilung in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von unmittelbarer Relevanz.Auch seien mehrere Klagen gegen sie auf Rückforderung der an ihr im Zeitraum zwischen der Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Klärung ihres Rechtes bilde keine streitgegenständliche Frage in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. In diesen Verfahren gehe es um den Abspruch über das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche oder von Unterlassungsansprüchen. Wohl aber sei die Frage des Fortbetriebes
Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 und ihrer Berechtigung zum Spielbetrieb ab Bewilligungserteilung in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von unmittelbarer Relevanz. Zur behördlichen Zuständigkeit führte sie aus, dass zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag jene Behörde berufen sei, deren Wirkungsbereich im engsten sachlichen Zusammenhang mit der festzustellenden Rechtsfrage stehe. Die zur Bewilligung von Landesausspielungen in Niederösterreich zuständige Behörde sei die NÖ Landesregierung, sodass diese im engsten sachlichen Wirkungszusammenhang zu dem von ihr beantragten Feststellungsbegehren stehe und daher als die zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag zuständige Behörde anzusehen sei. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich zum einen ein bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom
- Juni 2016, Zl. 14 C 511/16p, betreffend eine Forderung gegen die Antragstellerin wegen € 220,00 samt Anhang und zum anderen ein bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Mödling vom
- Juli 2016, Zl. 3 C 736/16f-2, betreffend eine Forderung gegen die Antragstellerin wegen € 500,00 samt Anhang, da in beiden Fällen Personen in einem von der Antragstellerin betriebenen Automatensalon bei einem Glücksspielautomaten die Beträge von € 220,00 bzw. € 500,00 verloren hätten, wobei die Antragstellerin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2016 keine Berechtigung zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Niederösterreich besitze. Weiters lagen der belangten Behörde zwei Strafanzeigen gegen die Antragstellerin nach dem Glücksspielgesetz wegen der Durchführung von illegalem Glücksspiel vor. Mit Bescheid vom
- September 2016, Zl. IVW7-GA-104/038-2016, erließ die belangte Behörde gegenüber der Antragstellerin sodann folgenden Feststellungsbescheid: „Aufgrund des Antrags der ACE AG vom
- September 2016 und von Amts wegen stellt die NÖ Landesregierung fest, dass die ACE AG
- aufgrund der am
- März 2012 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- März 2012, lVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, lVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilten Bewilligung für den Betrieb von 1339 Glücksspielautomaten in Form von Landesausspielungen, diese Bewilligung bescheidmäßig ab erfolgter Zustellung dieser Bewilligung am
- März 2012, ohne Unterbrechung auszuüben hatte sowie infolge der Behebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2016, 2013/02/0094-11, zugestellt am
- Mai 2016, während einer Dauer von längstens 18 Monaten - die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden - ab dem
- Mai 2016 weiter bescheidmäßig und ohne Unterbrechung auszuüben hat und
- berechtigt und verpflichtet war und ist, in den angeführten Zeiträumen und ohne Unterbrechung der nach §§ 7, 8 und 9 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilten oder zu erteilenden Bewilligungen und unter Einhaltung der darin enthaltenen Vorschreibungen, die jeweils bewilligten Automatensalons und auch die jeweils bewilligten 1339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben.berechtigt und verpflichtet war und ist, in den angeführten Zeiträumen und ohne Unterbrechung der nach Paragraphen 7, 8 und 9 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilten oder zu erteilenden Bewilligungen und unter Einhaltung der darin enthaltenen Vorschreibungen, die jeweils bewilligten Automatensalons und auch die jeweils bewilligten 1339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 6 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071-3“Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, Landesgesetzblatt 7071-3“ Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass unter Bezugnahme auf §§ 14 Abs. 5 und 21 Abs. 11 GSpG im Interesse einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 eingeführt worden sei. Als nachträglicher Wegfall sei im Motivenbericht namentlich auch eine Behebung durch die Höchstgerichte angeführt worden. Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass unter Bezugnahme auf Paragraphen 14, Absatz 5 und 21 Absatz 11, GSpG im Interesse einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 eingeführt worden sei. Als nachträglicher Wegfall sei im Motivenbericht namentlich auch eine Behebung durch die Höchstgerichte angeführt worden. Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass § 5 Abs. 6 leg.cit. eine Konstellation der gegenständlichen Art umfasse. Die Behebung des Bewilligungsbescheides vom
- März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher als „nachträglicher Wegfall der Bewilligung“ unter die Bestimmung des § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 zu subsumieren. Der NÖ Landesgesetzgeber verfolge damit das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielwesens. Aus diesem Grund sei nicht nur ein Bewilligungsvorbehalt erlassen worden, sondern würden Bewilligungsinhaber nach dem NÖ SpAG 2011 auch einer Betriebspflicht unterliegen, damit sich keine „Grauzonen“ in Folge von inadäquaten Angeboten entwickeln könnten. Aus der gesetzlichen Betriebspflicht bzw. dem Fortbetriebsrecht nach § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 ergebe sich weiters, dass von der Verpflichtung bzw. der Berechtigung die „Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben“ auch die akzessorischen behördlichen Bewilligungen nach §§ 7, 8 und 9 Ieg.cit. mitumfasst seien.Paragraph 5, Absatz 6, leg.cit. eine Konstellation der gegenständlichen Art umfasse. Die Behebung des Bewilligungsbescheides vom
- März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher als „nachträglicher Wegfall der Bewilligung“ unter die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 zu subsumieren. Der NÖ Landesgesetzgeber verfolge damit das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielwesens. Aus diesem Grund sei nicht nur ein Bewilligungsvorbehalt erlassen worden, sondern würden Bewilligungsinhaber nach dem NÖ SpAG 2011 auch einer Betriebspflicht unterliegen, damit sich keine „Grauzonen“ in Folge von inadäquaten Angeboten entwickeln könnten. Aus der gesetzlichen Betriebspflicht bzw. dem Fortbetriebsrecht nach Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 ergebe sich weiters, dass von der Verpflichtung bzw. der Berechtigung die „Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben“ auch die akzessorischen behördlichen Bewilligungen nach Paragraphen 7, 8 und 9 Ieg.cit. mitumfasst seien. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte sie aus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom
- September 2016 unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene zivilrechtliche Entscheidung des LG Korneuburg bescheinige, dass ihre Berechtigung und Verpflichtung zum fortgesetzten Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Abrede gestellt werde. Ebenso sei der behördlichen Mitteilung vom
- Mai 2016 zum Fortbetrieb nach § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 mangels Bescheidcharakters nicht gefolgt worden. Die beiden Mahnklagen der Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Mödling würden beide die Begründung enthalten, dass die Antragstellerin in Niederösterreich illegales Glücksspiel betreibe. Aus den anhängigen Verfahren ergebe sich, dass eine aktuelle Gefährdung und Rechtsbeeinträchtigung hinreichend begründet sei. Ein anderer Weg zur Klärung sei nicht ersichtlich.Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte sie aus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom
- September 2016 unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene zivilrechtliche Entscheidung des LG Korneuburg bescheinige, dass ihre Berechtigung und Verpflichtung zum fortgesetzten Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Abrede gestellt werde. Ebenso sei der behördlichen Mitteilung vom
- Mai 2016 zum Fortbetrieb nach Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 mangels Bescheidcharakters nicht gefolgt worden. Die beiden Mahnklagen der Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Mödling würden beide die Begründung enthalten, dass die Antragstellerin in Niederösterreich illegales Glücksspiel betreibe. Aus den anhängigen Verfahren ergebe sich, dass eine aktuelle Gefährdung und Rechtsbeeinträchtigung hinreichend begründet sei. Ein anderer Weg zur Klärung sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus liege die Verständigung über eine Anzeige vor, dass die Antragstellerin mangels aufrechter Bewilligung gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen hätte.Darüber hinaus liege die Verständigung über eine Anzeige vor, dass die Antragstellerin mangels aufrechter Bewilligung gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen hätte. Der Feststellungsbescheid diene daher als notwendiges Mittel zweckendsprechender Rechtsverfolgung, um der Gefahr einer Bestrafung der Antragstellerin entgegenzuwirken. Somit sei dem Feststellungsbegehren zu entsprechen gewesen. Zum öffentlichen Interesse und zur Feststellung von Amts wegen führte sie aus, dass die NÖ Landesregierung das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielbetriebes verfolge. Aus diesem Grund sei im NÖ SpAG 2011 nicht nur eine Bewilligungspflicht, sondern auch Betriebspflicht verankert. Der Betrieb von Glücksspielautomaten solle in Niederösterreich in geordneten und beaufsichtigten Strukturen erfolgen und nicht in die unkontrollierte Illegalität abgedrängt werden. Damit könnten der besonders wichtige Jugend- und Spielerschutz und die Spielsuchtvorbeugung am besten durchgesetzt und gewahrt werden. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, bestätigt. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an einem gesetzeskonformen Betrieb von Glücksspielautomaten. Zu dessen Gewährleistung und Aufrechterhaltung sowie zur Wahrung der Rechtssicherheit der Fortbetriebspflicht sei die Feststellung von Amts wegen erforderlich gewesen, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Dieser Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich an die Antragstellerin sowie an das Bundesministerium für Finanzen und wurde dieser ausschließlich an diese adressiert und auch ausschließlich diesen zugestellt. Herr TK (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde diesem Feststellungsverfahren weder beigezogen noch wurde ihm gegenüber dieser Feststellungsbescheid erlassen. Im Zuge eines von der Antragstellerin gegen ihn beim Landesgericht St. Pölten angestrengten UWG-Verfahrens hat er durch die von der Antragstellerin in diesem UWG-Verfahren vorgenommene Vorlage dieses Feststellungsbescheides von dessen Existenz erfahren. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde und behauptete er darin zu seiner Beschwerdelegitimation im Wesentlichen, dass er aufgrund des mit dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid sowohl unmittelbar als auch mittelbar bewirkten Eingriffs in seine Rechtssphäre zur Einbringung dieser Beschwerde berechtigt sei. Ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsdurchsetzung stehe ihm nicht offen. Er sei Beklagter im Verfahren zu 4 Cg 25/16a des Landesgerichtes St. Pölten, Klägerin sei die Antragstellerin. Diese begehre in diesem Verfahren von ihm, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen. Er habe u.a. die mangelnde Aktivlegitimation der Antragstellerin eingewandt, die durch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides der NÖ Landesregierung durch den Verwaltungsgerichtshof hervorgekommen sei. Voraussetzung der aktiven Klagslegitimation im Bezug habenden UWG-Verfahren sei das Vorliegen einer Bewilligung der Antragstellerin zur Durchführung von Ausspielungen. Die Antragstellerin habe sich nunmehr in der Rekursbeantwortung vom
- September 2016 auf den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid berufen und diesen als Beweis für ihre vermeintliche Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG vorgelegt. Die Antragstellerin gehe dabei davon aus, dass dieser Bescheid die Zivilgerichte binde. Sein rechtliches Interesse sei somit evident; er sei somit beschwerdelegitimiert. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt sei u.a. das im verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid zitierte Urteil des LG Korneuburg vom
- Juli 2016 zu Zl. 5 Cg 13/16h ergangen. Das im dortigen Verfahren erlassene Urteil sei von der Antragstellerin zur Bescheinigung ihres vermeintlichen Interesses auf Erlassung dieses Feststellungsverfahrens bereits vorgelegt worden. Dies offensichtlich mit dem Zweck, durch die Schaffung einer Bewilligungsgrundlage für den Automatenbetrieb seinen Anspruch - und die Ansprüche vieler anderer - auf Rückerstattung von Spielverlusten zu vernichten, die ordentlichen Gerichte durch Vorlage eines Feststellungsbescheides zu binden und sich schließlich der Strafverfolgung zu entziehen - laut Feststellungsbescheid würden bereits Strafanzeigen gegen die Antragstellerin vorliegen. Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass der Feststellungsbescheid inhaltlich rechtswidrig sei und legte er hiezu seine Gründe dar, wobei er betonte, dass die Antragstellerin durch die Aufhebung der Bewilligung vom
- März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof und der damit einhergehenden ex-tunc Wirkung weder bislang noch nunmehr auf Grundlage des NÖ SpAG 2011 bzw. eines auf dieser Rechtsgrundlage beruhenden Bescheides zum Betrieb von Glücksspielautoamten berechtigt (gewesen) sei; erst recht sei sie nicht zum Betrieb verpflichtet (gewesen). Auch würden die Voraussetzungen zur Erlassung dieses Feststellungsbescheides nicht vorliegen, sodass dieser auch aus dieser Sicht unzulässig sei. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In ihrer Stellungnahme vom
- November 2016 zur Beschwerde führte die Antragstellerin zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zugekommen sei. Ein das Parteienrecht begründender, subjektiver Rechtsanspruch werde vom Verwaltungsgerichtshof nämlich nur dann bejaht, wenn durch die behördliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen werde, der Entscheidung sohin eine unmittelbare, d.h. nicht bloß abgeleitete oder mittelbare Wirkung zukomme. Zur Wirkung von Feststellungsbescheiden habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass diese keine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen Privaten begründe. Im Sinne dieser Rechtsprechung entfalte daher der Feststellungsbescheid der belangten Behörde keine unmittelbare Wirkung in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers. Die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers erfolge nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens vor der belangten Behörde, sondern durch Gerichtsentscheid. Dass ein verwaltungsbehördlicher Bescheid keine derartige unmittelbare Rechtswirkung entfalten könne, sei auch rechtskohärent. Denn würde man im Sinne des Beschwerdevorbringens in der gerichtlichen Bindung an verwaltungsbehördliche Entscheidungen tatsächlich eine unmittelbare (die Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründende) Bescheidwirkung erblicken, so wäre jede Partei eines Zivilverfahrens, in dem das befasste Gericht einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde zu legen habe, zugleich „übergangene Partei“ in diesem Verwaltungsverfahren. Damit wäre jeder verwaltungsbehördlich erlassene Bescheid, zu welcher Zeit immer, bekämpfbar, sobald er in einem Gerichtsverfahren verfahrensrelevant werde. Dies selbst dann, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid bereits vor vielen Jahren erlassen worden sei. Dass derartiges der österreichischen Rechtsordnung nicht entnommen werden könne, sei evident. Dem Beschwerdeführer sei im Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde somit zu Recht keine Parteistellung zugekommen. Des Weiteren sei die Beschwerde auch unzulässig.
Art. 132Abs.
1 B-VG könne gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur Beschwerde erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne. Aus den vorherigen Ausführungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Er sei daher nicht als „übergangene Partei“, die kraft seines subjektiven Rechtes am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, zu qualifizieren. Er sei zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert, die Beschwerde sei unzulässig.Des Weiteren sei die Beschwerde auch unzulässig.
Artikel 132
, Absatz eins, B-VG könne gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur Beschwerde erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne. Aus den vorherigen Ausführungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Er sei daher nicht als „übergangene Partei“, die kraft seines subjektiven Rechtes am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, zu qualifizieren. Er sei zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert, die Beschwerde sei unzulässig. Aber selbst wenn man dem Beschwerdeführer die Qualifikation einer „übergangenen Partei“ nicht vorweg absprechen möchte, sei die Beschwerde dennoch unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Partei, die im Verfahren übergangen worden sei, entweder die Feststellung ihrer Parteieigenschaft oder die Zustellung des Bescheides durch die Behörde verlangen. Der vom Beschwerdeführer hier gewählte Weg der unmittelbaren Rechtsmittelerhebung sei aber
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, wenn die Parteistellung der übergangenen Partei im Verfahren strittig sei. Im Fall der „strittigen“ übergangenen Partei wäre in einem ersten Schritt die behördliche Zustellung des Bescheides oder die Feststellung der Parteistellung zu beantragen gewesen. Erst gegen eine diesfalls abschlägige Entscheidung könne die „übergangene Partei“ Rechtsmittel ergreifen. Die von ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar nach alter Rechtslage zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangen, jedoch sei sie auf den hier einschlägigen § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar, da dieser § 26 Abs. 2 VwGG nachgebildet worden sei. Dies sei auf der Ebene der Landesverwaltungsgerichte durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits judiziert worden.Aber selbst wenn man dem Beschwerdeführer die Qualifikation einer „übergangenen Partei“ nicht vorweg absprechen möchte, sei die Beschwerde dennoch unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Partei, die im Verfahren übergangen worden sei, entweder die Feststellung ihrer Parteieigenschaft oder die Zustellung des Bescheides durch die Behörde verlangen. Der vom Beschwerdeführer hier gewählte Weg der unmittelbaren Rechtsmittelerhebung sei aber
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, wenn die Parteistellung der übergangenen Partei im Verfahren strittig sei. Im Fall der „strittigen“ übergangenen Partei wäre in einem ersten Schritt die behördliche Zustellung des Bescheides oder die Feststellung der Parteistellung zu beantragen gewesen. Erst gegen eine diesfalls abschlägige Entscheidung könne die „übergangene Partei“ Rechtsmittel ergreifen. Die von ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar nach alter Rechtslage zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ergangen, jedoch sei sie auf den hier einschlägigen Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar, da dieser Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nachgebildet worden sei. Dies sei auf der Ebene der Landesverwaltungsgerichte durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits judiziert worden. Am
- November 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde persönlich, die Antragstellerin sowie der Beschwerdeführer jeweils durch ihre Rechtsvertreter teilgenommen hatten. Das Bundesministerium für Finanzen verzichtete auf die Teilnahme. In dieser Verhandlung wiederholten die Antragstellerin und der Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen und äußerten sich die Parteien des Gerichtsverfahrens auch zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom
- November 2016 lediglich die Zurückweisung seiner Beschwerde a limine beantrage, wobei diese hiebei übersehe, dass eine derartige Zurückweisung nur vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zulässig sei. Des Weiteren seien ihre Ausführungen hinsichtlich seines rechtlichen Interesses und seiner Parteistellung im Feststellungsverfahren unschlüssig. Diese behaupte, dass ein das Parteienrecht begründender Rechtsanspruch nur dann bejaht werde, wenn durch die behördliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen werde. Bereits aufgrund der Bescheidbegründung des Feststellungsbescheides sei offensichtlich unstrittig, dass sein Erfolg im momentan anhängigen Zivilprozess direkt vom Bestehen oder Nichtbestehen des Feststellungsbescheides abhängig sei, weshalb ein unmittelbares Interesse bzw. rechtliches Interesse abgeleitet werden könne. Die Antragstellerin entgegnete, dass dem Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Auch sei die direkte Erhebung der Beschwerde als übergangene Partei unzulässig. Die belangte Behörde brachte vor, dass Angelpunkt dieses Verfahrens die Parteistellung des Beschwerdeführers sei. Die Parteistellung könne sich nur aus den Materiengesetzen bzw. aus dem Schutzzweck der Norm ergeben, das heiße, es sei zu prüfen, welchen Schutzzweck das NÖ SpAG 2011 habe, in concreto § 5 Abs. 6 NÖ SpAG
- Diese Bestimmung regle den Fortbetrieb, in dieser Bestimmung werde berechtigt und verpflichtet, wer Bewilligungsinhaber gewesen sei. Darüber hinaus regle § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 ausschließlich öffentliche Interessen, nämlich dass legales kleines Glücksspiel verfügbar sein solle, um das Abtriften in die Illegalität zu vermeiden. Daraus ergebe sich, dass durch das Fortbetriebsrecht bzw. den Feststellungsbescheid die unmittelbare Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt bzw. beeinträchtigt werde. Beim Beschwerdeführer gehe es hauptsächlich um die Privatrechtstellung und handle es sich in diesem Verfahren um eine reine Reflexwirkung. Beim Beschwerdeführer seien wirtschaftliche Interessen berührt; dies reiche aber für die Parteistellung in diesem Verfahren nicht aus. Nicht alles, was auf eine Rechtstellung der Person von Einfluss sei, sei auch ihre Sache. Nicht durch jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person, die die Angelegenheit auch schon zu ihrer Sache mache, erlange man dadurch Parteistellung. Sie verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/07/0139, unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der sich in den darin zitierten Erkenntnissen mit der Parteistellung unter Gleichheitsrechtsgesichtspunkten auseinandergesetzt habe. Auch verwies sie auf den Mieter im baurechtlichen Verfahren, der ebenfalls nur wirtschaftliche Interessen und keine Parteistellung dadurch erlange. Auch im gegenständlichen Fall handle es sich nur um wirtschaftliche Interessen und Reflexwirkungen. Der Beschwerdeführer sei Vertragspartner der Antragstellerin, der aber in diesem Verfahren keine Parteistellung erlange. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mit der Antragstellerin überhaupt kein Vertragsverhältnis habe und daher von der Parteistellung eigentlich noch weiter entfernt sei als der Mieter im Baurechtsverfahren. Des Weiteren stelle sich die Rechtslage so dar, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung eines Verwaltungsverfahrens nur in seinen Privatrechten beeinträchtigt werden könnte. Dass eine Parteistellung aus der Beeinträchtigung von Privatrechten abgeleitet werden könne, könne nur dadurch erfolgen, wenn der Materiengesetzgeber dies eigens regle und anordne. Die belangte Behörde brachte vor, dass Angelpunkt dieses Verfahrens die Parteistellung des Beschwerdeführers sei. Die Parteistellung könne sich nur aus den Materiengesetzen bzw. aus dem Schutzzweck der Norm ergeben, das heiße, es sei zu prüfen, welchen Schutzzweck das NÖ SpAG 2011 habe, in concreto Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG
- Diese Bestimmung regle den Fortbetrieb, in dieser Bestimmung werde berechtigt und verpflichtet, wer Bewilligungsinhaber gewesen sei. Darüber hinaus regle Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 ausschließlich öffentliche Interessen, nämlich dass legales kleines Glücksspiel verfügbar sein solle, um das Abtriften in die Illegalität zu vermeiden. Daraus ergebe sich, dass durch das Fortbetriebsrecht bzw. den Feststellungsbescheid die unmittelbare Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt bzw. beeinträchtigt werde. Beim Beschwerdeführer gehe es hauptsächlich um die Privatrechtstellung und handle es sich in diesem Verfahren um eine reine Reflexwirkung. Beim Beschwerdeführer seien wirtschaftliche Interessen berührt; dies reiche aber für die Parteistellung in diesem Verfahren nicht aus. Nicht alles, was auf eine Rechtstellung der Person von Einfluss sei, sei auch ihre Sache. Nicht durch jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person, die die Angelegenheit auch schon zu ihrer Sache mache, erlange man dadurch Parteistellung. Sie verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/07/0139, unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der sich in den darin zitierten Erkenntnissen mit der Parteistellung unter Gleichheitsrechtsgesichtspunkten auseinandergesetzt habe. Auch verwies sie auf den Mieter im baurechtlichen Verfahren, der ebenfalls nur wirtschaftliche Interessen und keine Parteistellung dadurch erlange. Auch im gegenständlichen Fall handle es sich nur um wirtschaftliche Interessen und Reflexwirkungen. Der Beschwerdeführer sei Vertragspartner der Antragstellerin, der aber in diesem Verfahren keine Parteistellung erlange. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer mit der Antragstellerin überhaupt kein Vertragsverhältnis habe und daher von der Parteistellung eigentlich noch weiter entfernt sei als der Mieter im Baurechtsverfahren. Des Weiteren stelle sich die Rechtslage so dar, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung eines Verwaltungsverfahrens nur in seinen Privatrechten beeinträchtigt werden könnte. Dass eine Parteistellung aus der Beeinträchtigung von Privatrechten abgeleitet werden könne, könne nur dadurch erfolgen, wenn der Materiengesetzgeber dies eigens regle und anordne. Des Weiteren verwies sie darauf, dass im Rahmen des Fortbetriebsrecht bzw. -pflicht der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber nicht aufgetragen worden sei, über Privatrechte abzusprechen, sodass diesbezüglich eine Parteistellung nicht abgeleitet werden könne. Eine ähnliche Konstruktion habe es bereits in einem Schadenersatzfall gegeben und habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- August 2013, Zl. 2013/06/0182, damit auseinandergesetzt und sei dieses Erkenntnis auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Aus der Sicht der belangten Behörde sei daher eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei. Die Antragstellerin pflichtete diesen Ausführungen bei und verwies darauf, dass dies auch in der Lehre so gesehen werde. Zudem ergebe sich ihre Fortbetriebsberechtigung aus dem Gesetz und habe daher eine Aufhebung des Feststellungsbescheides keinen Einfluss auf das Zivilverfahren, wobei diese Ansicht vom Beschwerdeführer bestritten wurde. Die Antragstellerin verwies sodann darauf, dass der Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren keine Parteistellung habe, zudem sei ihm der Feststellungsbescheid nicht zugestellt worden und habe dieser ihm gegenüber somit auch keine Rechtswirkungen entfaltet, was eine direkte Beschwerdeerhebung unzulässig mache. Nur dann, wenn unstrittiger Weise Parteistellung bestehe, habe der Verwaltungsgerichtshof in engsten Grenzen eine direkte Beschwerde zugelassen, weil ihm die Kognitionsbefugnis fehle und er die Parteistellung daher nicht prüfen könne. Daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jede Behörde und jedes Gericht mit Kognitionsbefugnis unmittelbar angerufen werden könne, selbst wenn die Parteistellung strittig sei, denn dabei werde der Grundsatz ignoriert, dass der Bescheid dem Betroffenen gegenüber gar keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Insofern sei es kohärent, selbst für den (bestrittenen) Fall der übergangenen Partei hier die Unzulässigkeit der direkten Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes mittels Beschwerde zu postulieren. Der Beschwerdeführer bestritt diese Ausführungen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, behauptet der Beschwerdeführer, Partei des Verwaltungsverfahrens zu sein, weil er durch den Feststellungsbescheid in seinem rechtlichen Interesse beeinträchtigt würde, während die Antragstellerin und die belangte Behörde behaupten, dass ihm im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist und er im Feststellungsbescheid auch als Adressat nicht genannt ist. Unbestritten ist auch, dass ihm gegenüber der Feststellungsbescheid mangels Zustellung nicht erlassen worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich etwa aus der Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt.Es ist daher zu prüfen, ob sich etwa aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt.
§ 7Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom
- Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 97/17/0024) hat diese Bestimmung im Mehrparteienverfahren Bedeutung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. sinngemäß VwGH vom
- Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 97/17/0024) hat diese Bestimmung im Mehrparteienverfahren Bedeutung. § 7 Abs. 3 VwGVG ist § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung bis BGBl. I Nr. 33/2013 („alt“) nachempfunden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vgl. auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 7 Anm 9). Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, („alt“) nachempfunden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vergleiche auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 7, Anmerkung 9). § 26 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete: „
(2)Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“ Zu dieser Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass unabhängig davon, dass ein angefochtener Bescheid in einem Mehrparteienverfahren mangels Zustellung an eine von mehreren Parteien dieser Partei gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211, sowie VwGH vom 24. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), insofern die Beschwerdelegitimation dieser Partei
§ 26Abs. 2 Vw
GG dennoch grundsätzlich zulässig war (vgl. u.a. VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 91/17/0024), doch war nur derjenige nach dieser Bestimmung beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde (vgl. u.a. VwGH vom
- Mai 1976, Zl. 819/76, sowie VwGH vom
- Februar 1990, Zl. 89/17/0243, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 97/17/0024, sowie VwGH vom
- Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, sowie VwGH vom
- März 2013, Zl. 2012/17/02/0340). Eine Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, ist als übergangene Partei anzusehen, der - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – nur das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zusteht, nicht jedoch die Beschwerdelegitimation nach § 26 Abs. 2 VwGG, also das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. u.a. VwSlg. 7.568/A, sowie VwGH vom
- Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, sowie VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
- März 2013, Zl. 2012/17/0340). Zu dieser Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass unabhängig davon, dass ein angefochtener Bescheid in einem Mehrparteienverfahren mangels Zustellung an eine von mehreren Parteien dieser Partei gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten konnte vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 1988, Zl. 88/01/0211, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 91/17/0024), insofern die Beschwerdelegitimation dieser Partei
Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dennoch grundsätzlich zulässig war vergleiche u.a. VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 91/17/0024), doch war nur derjenige nach dieser Bestimmung beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde vergleiche u.a. VwGH vom
- Mai 1976, Zl. 819/76, sowie VwGH vom
- Februar 1990, Zl. 89/17/0243, sowie VwGH vom
- Juni 1997, Zl. 97/17/0024, sowie VwGH vom
- Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, sowie VwGH vom
- März 2013, Zl. 2012/17/02/0340). Eine Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, ist als übergangene Partei anzusehen, der - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – nur das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zusteht, nicht jedoch die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, also das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche u.a. VwSlg. 7.568/A, sowie VwGH vom
- Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, sowie VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
- März 2013, Zl. 2012/17/0340). Im letztgenannten Erkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in erster Instanz einen Beschlagnahmebescheid erlassen, der von einer Person mit Berufung bekämpft wurde, wobei diese Berufung mit Bescheid des UVS Oberösterreich vom
- Juli 2012 abgewiesen wurde. Der damalige Beschwerdeführer wurde dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen; an diesen war weder der Beschlagnahmebescheid noch der Bescheid des UVS Oberösterreich adressiert und hat dieser auch keine Berufung erhoben. Wohl hat er aber sogleich gegen den Berufungsbescheid des UVS Oberösterreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im damaligen Verwaltungsverfahren unstrittig Parteistellung innehatte, aufgrund seiner Nichtbeiziehung im Verwaltungsverfahren daher aufgefordert, diesen UVS Bescheid nicht sofort mit Beschwerde zu bekämpfen, sondern zuerst dessen Zustellung zu verlangen und diesen Bescheid erst nach dessen Zustellung mit Beschwerde zu bekämpfen. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung (Bescheid des UVS) diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom
- Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
- September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
- Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
- April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
- Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2136/1951; VfSlg. 5368/1966; VfSlg. 5513/1967; VfSlg. 5970/1969; VfSlg. 6016/1969; VfSlg. 6486/1971; ebenso VwGH vom
- April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
- März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
- März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
- September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
- November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
- Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
- Oktober 1995, Zl. 94/04/0223).Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung (Bescheid des UVS) diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2391 aus 1952,; VfSlg. 2475 aus 1953,; VfSlg. 2818 aus 1955,; VfSlg. 5834 aus 1968,; sowie VwGH vom
- Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
- September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
- Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
- April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
- Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte vergleiche u.a. VfSlg. 2136 aus 1951,; VfSlg. 5368 aus 1966,; VfSlg. 5513 aus 1967,; VfSlg. 5970 aus 1969,; VfSlg. 6016 aus 1969,; VfSlg. 6486 aus 1971,; ebenso VwGH vom
- April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
- März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
- März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
- September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
- November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
- Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
- Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides war im damaligen Verfahren daher gar nicht mehr möglich, sondern nur mehr die Zustellung des Berufungsbescheides des UVS (vgl. hiezu das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom
- März 2013, Zl. 2011/06/0118).Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides war im damaligen Verfahren daher gar nicht mehr möglich, sondern nur mehr die Zustellung des Berufungsbescheides des UVS vergleiche hiezu das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom
- März 2013, Zl. 2011/06/0118). Ebenso verhält es sich z.B. im Beschwerdefall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1996, Zl. 95/06/
- Im damaligen Fall verlor der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom
- August 1995 durch den inhaltlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
- Oktober 1995 seine rechtliche Existenz und hat der Fruchtgenußberechtigte in einem Enteignungsverfahren damals sofort gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, obwohl er dem damaligen gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde. Auch im damaligen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Fruchtgenußberechtigte erst nach der Zustellung des im Verwaltungsverfahren einzig existierenden Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 VwGG dagegen Beschwerde erheben kann, nicht jedoch vor der Zustellung dieses Berufungsbescheides, wobei er im damaligen Verfahren offen gelassen hat, ob der Fruchtgenußberechtigte überhaupt Partei des damaligen Verwaltungsverfahrens sein konnte.Ebenso verhält es sich z.B. im Beschwerdefall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1996, Zl. 95/06/
- Im damaligen Fall verlor der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom
- August 1995 durch den inhaltlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
- Oktober 1995 seine rechtliche Existenz und hat der Fruchtgenußberechtigte in einem Enteignungsverfahren damals sofort gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, obwohl er dem damaligen gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde. Auch im damaligen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Fruchtgenußberechtigte erst nach der Zustellung des im Verwaltungsverfahren einzig existierenden Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dagegen Beschwerde erheben kann, nicht jedoch vor der Zustellung dieses Berufungsbescheides, wobei er im damaligen Verfahren offen gelassen hat, ob der Fruchtgenußberechtigte überhaupt Partei des damaligen Verwaltungsverfahrens sein konnte. So wie in diesen geschilderten Fällen existiert auch im gegenständlichen Fall kein auszuschöpfender Instanzenzug mehr, sondern lediglich der Feststellungsbescheid der belangten Behörde, der dem Beschwerdeführer mangels Beiziehung im gesamten Verwaltungsverfahren nicht zugestellt worden ist und der mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ ausgesprochen, dass
§ 26Abs. 2 Vw
GG in der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065).Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ ausgesprochen, dass
Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung vergleiche VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065). § 26 Abs. 2 VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, neu gefasst und lautet nun:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, neu gefasst und lautet nun: „
(2)Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.“ Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen (vgl. RV 2009 BlgNR XIV. GP). Die sprachlichen Fassungen von § 7 Abs. 3 VwGVG, § 26 Abs. 2 VwGG und § 82 Abs. 2 VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein.Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die sprachlichen Fassungen von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, Paragraph 26, Absatz 2, VwGG und Paragraph 82, Absatz 2, VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist. Diese Rechtsansicht findet nicht nur Deckung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. LVwG-S-56/001-2015, sowie LVwG Steiermark vom
- August 2016, Zl. LVwG 46.24-663/2016-8), sondern wird diese Rechtsansicht auch in der Lehre vertreten (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2; Götzl, § 7 VwGVG, Rz 21 in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht; auch Larcher, § 7 VwGVG, Rz 3 in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz mit den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG2).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist. Diese Rechtsansicht findet nicht nur Deckung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vergleiche u.a. LVwG Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. LVwG-S-56/001-2015, sowie LVwG Steiermark vom
- August 2016, Zl. LVwG 46.24-663/2016-8), sondern wird diese Rechtsansicht auch in der Lehre vertreten vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2; Götzl, Paragraph 7, VwGVG, Rz 21 in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht; auch Larcher, Paragraph 7, VwGVG, Rz 3 in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz mit den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG2). § 7 Abs. 3 VwGVG ist somit nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind.Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist somit nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer vom Feststellungsbescheid im Sinne des § 8 AVG betroffen ist, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; er wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen.Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer vom Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 8, AVG betroffen ist, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; er wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann daher auf Grund der seit
- Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Partei wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und konnte dieser Feststellungsbescheid mangels Zustellung an den Beschwerdeführer ihm gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 1988, Zl. 88/01/0211). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann daher auf Grund der seit
- Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Partei wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und konnte dieser Feststellungsbescheid mangels Zustellung an den Beschwerdeführer ihm gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 1988, Zl. 88/01/0211). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen. Die Frage des Mitspracherechtes des Beschwerdeführers hätte also zunächst durch die belangte Behörde geklärt werden müssen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber der behaupteten Partei (vgl. u.a. auch VwGH vom
- Oktober 1998, Zl. 96/02/0330). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber der behaupteten Partei vergleiche u.a. auch VwGH vom
- Oktober 1998, Zl. 96/02/0330). Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach § 7 Abs 3 VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können.Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können. In diesem Zusammenhang wird auf die vorher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1093.001.2016