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{'item': 'LVwG-AV-407/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-407/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerden des Ing. FP und des RJ, beide vertreten durch Mag. Isabelle Pellech, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 23.02.2016, Zlen. BAU-6 bis BAU-11/2015, betreffend Erteilung von baubehördlichen Bewilligungen sowie Bauplatzerklärungen für die AD GmbH (mitbeteiligte Partei) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde des Ing. FP wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 23.02.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde des Ing. FP wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 23.02.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.
  2. Die Beschwerde des RJ wird im Hinblick auf die Bauverfahren BAU-6 bis BAU-8/2015 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 23.02.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde des RJ wird im Hinblick auf die Bauverfahren BAU-6 bis BAU-8/2015 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 23.02.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.
  3. Im Hinblick auf die Bauverfahren BAU-9 bis BAU-11/2015 wird die Beschwerde des RJ gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Hinblick auf die Bauverfahren BAU-9 bis BAU-11/2015 wird die Beschwerde des RJ gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 26.01.2015 suchte die AD GmbH um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von sieben Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus mit Garten sowie Pkw-Abstellplätzen und Müllplätzen auf dem damals noch ungeteilten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in *** an. Dem Ansuchen waren eine Grundbuchsabschrift, ein Energieausweis, die Baubeschreibung (3-fach), die Baupläne (3-fach) und ein AB-Geometer für Grundstücksteilung (1-fach) beigelegt. Letztendlich wurde noch vor Verständigung der Parteien gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO auf Wunsch der Bauwerberin für jedes Doppelhaus ein neuerliches Ansuchen gestellt. Die entsprechenden Änderungen wurden auf den Einreichunterlagen ergänzt. Letztendlich wurde noch vor Verständigung der Parteien gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO auf Wunsch der Bauwerberin für jedes Doppelhaus ein neuerliches Ansuchen gestellt. Die entsprechenden Änderungen wurden auf den Einreichunterlagen ergänzt. Es betraf die laut Teilungsplanentwurf neu zu bildenden Grundstücke Nr. *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***) und *** (EZ neu ***). Mit Schreiben vom 31.03.2015 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde *** die Nachbarn, u. a. die Beschwerdeführer, vom Bauvorhaben (sieben Doppelhäuser und ein Einfamilienhaus) auf dem ursprünglichen ungeteilten Grundstück Nr. ***. Sie wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Gemeinde einzubringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Verlust der Parteistellung eintreten werde, wenn die Einwendungen nicht fristgerecht erhoben würden. Mit Schreiben vom 06.04.2015 erhob RJ rechtzeitig einen „Einspruch“ gegen das gegenständliche Bauvorhaben. Er brachte vor, dass die aufgrund der Bauvorhaben sich ergebende Einwohneranzahl nicht der oft beschworenen Ortsüblichkeit entspreche. Des Weiteren sollten die Objekte nicht das Orts- und Landschaftsbild dominieren, was durch die uniforme, verdichtete Bauweise der Fall sei. Die Baufluchtlinie sei mit 3 m festgelegt. Mit der beabsichtigten Bebauungsweise betrage der Abstand 11 m und ergebe sich eine Störung des Ortsbildes. Die Bauplatzgröße stimme mit den Bebauungsvorschriften nicht überein. Die straßenseitige Grundstücksbreite sei mit 20 m festgelegt worden. Tatsächlich betrage sie nur 17,51 m. Die mit höchstens 15 m festgelegte Gebäudefrontlänge werde durch die geplante Länge von 16,80 m erheblich überschritten. Die vorgesehenen Sickerschächte seien zu klein bemessen, zumal die tatsächliche Tiefe der Schächte durch das permanent hohe Grundwasser auf 0,7 bis 0,8 m begrenzt sei. Bei der beabsichtigten Verbauung sei eine Versiegelung der zu bebauenden Grundstücke von 46 % vorgesehen. Dies bedeute, eine Flächenversiegelung von 276 m² auf 600 m² Baugrund. Dadurch würden Überschwemmungen und eine Gefährdung der Bausubstanzen der Anrainer zunehmen. Die letzte Überschwemmung sei durch die Regenfälle vom
  5. bis 13.09.2014 ausgelöst worden. Es seien 80 l/m² gefallen. Drei Wochen lang seien die Wiesen überschwemmt gewesen. Die Gelsenplage habe sich bis in den Dezember gezogen. Mit Schreiben vom 09.04.2015 erhob Ing. FP „Einspruch“ gegen das Bauvorhaben. Der als Einwendung zu wertende „Einspruch“ wurde mit den gleichen Argumenten, wie von RJ bereits dargelegt, untermauert. Am 10.04.2015 fand eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 1996 statt. Unter dem Begriff „Bauvorhaben“ war von einem Doppelhaus (2 WE) mit 4 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück *** die Rede. Es wurde festgestellt, dass kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und es in diesem Bereich einen Bebauungsplan gibt. Nachdem keine Bausperre bestand, wurde das Grundstück als Bauplatz erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben Rechte der Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BauO nicht berührt würden und das Bauvorhaben weder den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 noch dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde *** für diesen Bereich widerspreche. Am 10.04.2015 fand eine Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ BauO 1996 statt. Unter dem Begriff „Bauvorhaben“ war von einem Doppelhaus (2 WE) mit 4 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück *** die Rede. Es wurde festgestellt, dass kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und es in diesem Bereich einen Bebauungsplan gibt. Nachdem keine Bausperre bestand, wurde das Grundstück als Bauplatz erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben Rechte der Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BauO nicht berührt würden und das Bauvorhaben weder den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 noch dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde *** für diesen Bereich widerspreche. Diese Feststellung beruht offensichtlich darauf, dass direkte Anrainer im Rahmen des Bausprechtages am 09.04.2015 bei der Gemeinde vorsprachen, wobei die Abweichungen zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan anhand der Verordnung des GMR-„Teilbebauungsplan *** - § 3 Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan“ vorgebracht wurden. Im Weiteren wurde die wesentliche Frage der Niveauveränderung bzw. die grundsätzliche Problematik der Wasserhaltung, im Besonderen der Versickerung, zur Sprache gebracht. Diese Feststellung beruht offensichtlich darauf, dass direkte Anrainer im Rahmen des Bausprechtages am 09.04.2015 bei der Gemeinde vorsprachen, wobei die Abweichungen zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan anhand der Verordnung des GMR-„Teilbebauungsplan *** - Paragraph 3, Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan“ vorgebracht wurden. Im Weiteren wurde die wesentliche Frage der Niveauveränderung bzw. die grundsätzliche Problematik der Wasserhaltung, im Besonderen der Versickerung, zur Sprache gebracht. Nach Beiziehung des Bürgermeisters und des Bausachverständigen wurde ein Verbesserungsauftrag im gegenständlichen Bauverfahren erteilt. Dabei wurde auf nachstehende Punkte hingewiesen:  Die Breite von Bauplätzen in der offenen Bebauungsweise dürfe 20 m nicht unterschreiten.  Zwischen den einzelnen Baukörpern müsse ein Abstand der vollen Gebäudehöhe des höheren Gebäudes eingehalten werden.  Für Ein- und Ausfahrten von Grundstücken sei für jedes Grundstück eine maximal 6 m breite Überfahrt erlaubt. Aufgrund dieser Punkte sei ein Widerspruch zu den rechtskräftigen Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan *** gegeben. Am 10.04.2015 übermittelte die Gemeinde den Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin, da die Grundstücksteilung und die daraus folgenden Grundstücksbreiten der neuen Grundstücke mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich nicht übereinstimmen würden. Nach Adaptierung des Teilungsplanes (Vermessung Dipl. Ing. TS, Gz 2642A/14) wurden die Parteien nachweislich geladen, wobei für jede Partei eine Ladung für alle sieben Verfahren übermittelt und fälschlicherweise nur die Aktenzahl BAU-6/2015 angeführt wurde. Am 23.06.2015 fand die Bauverhandlung statt, an welcher beide Beschwerdeführer teilnahmen. Das Grundstück *** sollte in sechs gleichgroße, dem Bebauungsplan der Gemeinde *** entsprechende Grundstücke und in ein größeres Grundstück geteilt werden, sodass insgesamt 13 Wohneinheiten in sieben Wohnhäusern, davon zwölf Wohneinheiten in sechs Doppelhäusern und eine Wohneinheit in einem Einfamilienhaus, errichtet werden. Da die geplanten Wohneinheiten praktisch auf jedem Grundstück gleichartig sind und sich kein Widerspruch zu den Bebauungsrichtlinien ergab, wurde die Verhandlung unter Berücksichtigung sämtlicher geplanter Bauvorhaben auch im Interesse der Parteien, Nachbarn und Beteiligten in einer Bauverhandlung durchgeführt. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass für jedes Grundstück ein eigener Bescheid auszustellen sei. Geplant sei, auf den einzelnen Grundstücken eine Zufahrt mit maximal 6 m und je Wohneinheit mit zwei Pkw-Abstellplätzen zu errichten. Die Abstände zu den Grundgrenzen seien mit mindestens der halben Gebäudehöhe einzuhalten. Der Wert der bebauten Fläche wurde pro Doppelhaus mit 149,60 m² festgestellt. Die Bebauungsdichte betrage daher 23 % und liege somit innerhalb der möglichen Bebauungsdichte von 29,19 %. Die Gebäudehöhe wurde mit 6,50 m angegeben. Dies verlange einen Seitenabstand zur Nachbargrundgrenze mit der halben Gebäudehöhe von 3,25 m. Die Vorgartentiefe von 3 m werde dadurch, dass der Abstand zur Straßenfluchtlinie 11,9 m betrage, eingehalten. Die zur Verhandlung erschienenen Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, gaben an, dass sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit verletzt seien. Sie würden durch die vom Bauprojekt ausgehenden Emissionen gefährdet werden. Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer Ing. FP aus, dass das Übertreten von Oberflächenwässern verhindert werden müsse. Aus dem Gutachten des Bausachverständigen ergibt sich, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens und bei Einhaltung der näher aufgelisteten Auflagen aus bautechnischer Sicht eine Baubewilligung zu erteilen sei. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-6/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-7/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-8/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-9/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-10/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück ***. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-11/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Gleichzeitig wurden sämtliche betroffene Grundstücke gemäß § 11 iVm § 23 Abs. 3 NÖ BauO 2014 für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Gleichzeitig wurden sämtliche betroffene Grundstücke gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, NÖ BauO 2014 für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift bildet einen wesentlichen Bestandteil der zitierten Bescheide. Auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurde nicht eingegangen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand. Der Inhalt der Berufungen ist gleichlautend und wird im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt wiedergegeben: Ing. FP sei Besitzer des GSt.Nr. *** und daher unmittelbarer Nachbar an das Grundstück ***(im ungeteilten Zustand). RJ sei Eigentümer des GSt.Nr. *** und daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Beide hätten rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes erhoben. Der Spruch der angefochtenen Bescheide verstoße gegen § 59 Abs. 1 AVG, zumal er weder klar noch eindeutig noch bestimmt sei. Der Verweis auf das Verhandlungsprotokoll genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, zumal dem Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welches Bauvorhaben Bezug genommen werde. Die Vorschreibung der Auflagen, insbesondere der Auflage 5, laut Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2015 hätte jedenfalls im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgen müssen. Beide hätten rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes erhoben. Der Spruch der angefochtenen Bescheide verstoße gegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG, zumal er weder klar noch eindeutig noch bestimmt sei. Der Verweis auf das Verhandlungsprotokoll genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, zumal dem Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welches Bauvorhaben Bezug genommen werde. Die Vorschreibung der Auflagen, insbesondere der Auflage 5, laut Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2015 hätte jedenfalls im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgen müssen. Die Baubewilligung, Bauplatzerklärung und der baubehördliche Konsens könnten nicht von den Auflagen getrennt werden, sodass die gesamten angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig und zu beheben seien. Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit den Argumenten, die gegen die Erteilung des Konsenses sprächen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aufgrund der beantragten Bebauungsweise und Bebauung müsse von negativen Auswirkungen auf die Liegenschaft und die Häuser der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Ihre Liegenschaften seien durch das beantragte Bauprojekt massiv gefährdet. Der Bauwerberin hätte man den Anschluss an einen Kanal zur Ableitung von Regenwässern im Weg einer Auflage vorschreiben müssen. Im Verhandlungsprotokoll scheine ein Gutachten auf, bei welchem nicht angeführt sei, wer dieses erstattet habe. Eine Auseinandersetzung der Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Beurteilung der vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Versickerung von Oberflächenwässern sei nicht erfolgt. Die Versickerung der Oberflächenwässer sei vom Sachverständigen nicht geprüft worden. Das von der Bauwerberin vorgelegte Gutachten zur Niederschlagsentwässerung beruhe nur auf Annahmen. Die tatsächlichen lokalen Gegebenheiten seien nicht geprüft worden. Genauso wenig sei die konkrete Beschaffenheit des Bodens auf den gegenständlichen Liegenschaften geprüft worden. Ohne Vorliegen eines Bodengutachtens seien die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Ableitung von Oberflächenwässern keiner Beurteilung zugänglich. Dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 werde noch immer keine Rechnung getragen. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine dichte Verbauung zu verhindern, würden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden. Das Ortsbildgutachten lasse ebenso keine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkreten einbezogenen Gebietes erkennen. Dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 werde noch immer keine Rechnung getragen. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine dichte Verbauung zu verhindern, würden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden. Das Ortsbildgutachten lasse ebenso keine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkreten einbezogenen Gebietes erkennen. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass der bzw. die jeweiligen Anträge der Bauwerberin auf Erteilung einer Baubewilligung am 30.01.2015 eingebracht worden seien. Insofern sei in der Bauverhandlung am 23.06.2015 rechtsrichtig die NÖ Bauordnung 1996 angewendet worden. Bei den angefochtenen Bescheiden sei jedoch die NÖ Bauordnung 2014 zitiert worden. Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sei erst mit 01.02.2015 in Kraft getreten. Es sei von einer Weitergeltung des bestehenden Bebauungsplanes auszugehen. Daher werde die unrichtige Bezugnahme auf Gesetzesstellen im angefochtenen Bescheid geltend gemacht. Die Behörde habe sich mit der abschließenden Erklärung in der Bauverhandlung am 23.06.2015, wonach sämtliche Verhandlungsteilnehmer das Verhandlungsergebnis negativ zur Kenntnis genommen hätten, nicht auseinandergesetzt. Es wurde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und die Anträge der Bauwerberin auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abzuweisen, in eventu eine baubehördliche Bewilligung jeweils unter der gesetzmäßigen Auflage zu erteilen, dass Niederschlagswässer ohne Schädigung der Nachbargrundstücke durch Anschluss an einen Kanal abzuleiten seien, in eventu die Auflage erteilen, dass Niederschlagswässer ohne Schädigung der Nachbargrundstücke auf Eigengrund abzuleiten bzw. in geeigneter Form zur Versickerung zu bringen seien, wobei der hohe Grundwasserspiegel und der bündige Boden zu beachten seien und eine großzügige ausreichende Versickerungsfläche vorzusehen sei. Im Übrigen wurde der Antrag gestellt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen dafür vor. Mit Bescheid vom 16.07.2015 gab der Bürgermeister der Gemeinde *** den Berufungen teilweise Folge und hob den angefochtenen Bescheid zur Zl. BAU-6/2015 auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass für das diesem Bescheid zugrunde liegende Bauvorhaben keine gesonderte Bauverhandlung ausgeschrieben worden sei, zumal es sich praktisch um gleiche Wohneinheiten wie beim Bauvorhaben BAU-13/2015 gehandelt habe und auch kein Widerspruch zu den Bebauungsrichtlinien vorgelegen sei. In den Verfahren BAU-6/2015 bis BAU-11/2015 beraumte die Gemeinde *** für den 01.09.2015 eine Bauverhandlung an. Gleichzeitig wurden die Nachbarn verständigt, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung erhoben würden, keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlören. Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 gab Ing. FP bekannt, dass er nunmehr von Mag. Mag. Isabelle Pellech rechtsfreundlich vertreten werde. Er brachte nochmals vor, dass er rechtzeitig eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in seinem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes durch das gegenständliche Bauprojekt geltend gemacht und damit eine konkrete Gefährdung behauptet habe. Weiters habe er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Fernbleiben von Emissionen, die vom Bauprojekt ausgingen, geltend gemacht. RJ erhob mit Schriftsatz vom 26.08.2015 „Einspruch“ gegen das Bauvorhaben in den Verfahren BAU-6/2015 bis BAU-11/
  6. Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 erhob Ing. FP in den Verfahren BAU-6/2015 bis BAU-11/2015 abermals Einwendungen im Bauverfahren. Am 01.09.2015 fand in den genannten Verfahren eine Bauverhandlung statt, wobei für jedes Bauvorhaben eine eigene Niederschrift angefertigt wurde. Im Zuge dieser Bauverhandlung wurde in Rücksprache mit der Bauwerberin und den Nachbarn vereinbart, dass ein Amtssachverständiger für Wasserbau, vorzugsweise Dipl.-Ing. NO, mit einem Gutachten beauftragt werde, welches sich mit folgenden Fragen zu beschäftigen habe:
  7. Überprüfung des vorliegenden Gutachtens: insbesondere, ob die geplanten Versickerungsschlitze/-mulden für den Zweck der Versickerung des Oberflächenwassers auf dem jeweiligen Bauplatz ausreichend sind;
  8. etwaige Alternativen: Vorschläge zum Schutz der Nachbarn gegen Überschwemmung durch Oberflächenwässer;
  9. ob die im Gutachten vorgeschlagenen Sickerschlitze von ihrer Filterwirkung her geeignet sind, eine Verschmutzung des Grundwassers zu vermeiden, da das Gemeindegebiet von *** vorwirkend durch Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt wird.
  10. Weiters möge überprüft werden, ob die Errichtung eines Regenwasserkanals als Auflage für das Bauprojekt notwendig ist. Der Bausachverständige gab zu Protokoll, dass das Bauverfahren bis zum Einlangen des einzuholenden Gutachtens des Amtssachverständigen unterbrochen werde. Mit Schreiben vom 29.09.2015 ersuchte die Gemeinde *** das Gebietsbauamt *** um Entsendung der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. NO und Dipl.-Ing. SV zur Erstellung eines geohydrologischen und wasserbautechnischen Gutachtens. Dazu wurde mitgeteilt, dass der private Bauträger AD beabsichtige, in der *** in *** mehrere Doppelhäuser zu errichten. Die Anrainer der Siedlung würden einen Anstieg des Grundwassers befürchten. Es soll geprüft werden, ob die Bebauung der Versickerung der Oberflächenwasser schadet bzw. Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Mit Schreiben vom 29.10.2015 erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. SV ein Gutachten zur Grundwasserhydrologie. Er führte im Wesentlichen aus, dass das Einreichprojekt zur Niederschlagsentwässerung der geplanten Wohnhausanlagen auf dem offensichtlich noch ungeteilten GSt.Nr. *** aus Sicht des Fachbereiches fachkundig erstellt, nachvollziehbar und plausibel sei. Bei projektgemäßer Ausführung und Instandhaltung der Versickerungsanlagen sei aufgrund der grundwasserhydrologischen Rahmenbedingungen und der Dimensionierung von einer generellen Funktionseignung der geplanten Versickerungsmulden auszugehen. In den Einreichunterlagen sei die Ausführung von Sickermulden mit einer 0,3 m „mächtigen“ Bodenfilterschichte, die mittels Rasendecke begrünt werde, vorgesehen. Durch diese Ausführung sei eine Versickerung über eine belebte Bodenpassage gegeben und entspreche somit dem Stand der Technik bei Versickerung von Straßen- und Parkflächenwässern. Aufgrund der geringen Flurabstände und der sensiblen Lage im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung im Umfeld durch Hausbrunnen sei die Versickerung der Dachwässer über die Humusfiltermulden ebenfalls positiv zu werten. Bei projektgemäßer Ausführung und Betrieb der Versickerungsanlagen seien durch das Bauvorhaben keine Vernässung und keine Verschlechterung der Entwässerungssituation für angrenzende benachbarte Grundstücke sowie für die Gemeindestraße zu erwarten. Ebenso sei von keiner qualitativen Beeinträchtigung durch die Versickerung von Niederschlagswässern aufgrund der Filteranordnung auszugehen, wobei der qualitative Aspekt durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beurteilt werde. Aus Sicht des Fachbereichs für Grundwasserhydrologie stehe die gegenständliche Niederschlagsentwässerung aufgrund des angeführten Befundes und Gutachtens nicht im Widerspruch zu öffentlichen oder privaten Interessen. In seinem Gutachten vom 27.10.2015, GBA WN-D-1728/001-2015, kam Dipl.-Ing. NO als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik zu nachstehendem Ergebnis: Das gegenständliche Versickerungsprojekt sei von einem befugten Büro unter Berücksichtigung der anerkannten Regelwerke geplant. Die anfallenden Niederschlagswässer (Dachwässer und Parkflächen) würden auf Eigengrund über Humusfiltermulden (mit darunterliegenden Sickerschlitzen) versickern. Durch die Herstellung der Humusfilterschichte könnten etwaige grundwassergefährdende Stoffe zurückgehalten bzw. abgebaut werden (qualitativer Aspekt). Die Versickerungsanlagen seien entsprechend dem Stand der Technik hydraulisch dimensioniert (quantitativer Aspekt). Aufgrund der sensiblen Entwässerungssituation seien bei dieser Dimensionierung Sicherheiten eingeplant worden. Angemerkt wurde, dass bereits im Bestand zum Teil massive Vernässungen nach Starkregenereignissen im Bereich der *** auftreten würden. Zusammenfassend wurde aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten, dass bei projektgemäßer Ausführung keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten seien. Für eine fachgerechte Errichtung sowie für einen ordnungsgemäßen Betrieb werde empfohlen, nachstehende Auflagen in den Bescheid zu übernehmen:
  11. Der ausführenden Firma ist der Bescheid zu übermitteln.
  12. Die Ausgestaltung der Parkflächen mittels Rasengittersteinen ist aufgrund qualitativer Aspekte nicht zulässig.
  13. Eine Verdichtung der Sickermulden durch Befahren, Begehen oder Materiallagerungen ist verboten. Sichtbare Schäden, wie Setzungen, Rutschungen oder Auskolkungen im Muldenbereich, sind umgehend zu sanieren.
  14. Die Sickermulde ist als Wiese zu erhalten (kein Strauch- oder Baumbewuchs zulässig) und sind Mähgut und Laub zu entfernen. Verunreinigungen, Verschlämmungen und Ablagerungen sind zu beseitigen.
  15. Unter Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht sind nachfolgende Tätigkeiten untersagt:  Das Waschen von Fahrzeugen oder Geräten im Einzugsbereich der Sickeranlagen ist untersagt.  Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.  Manipulationen, bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten gerechnet werden kann, sind verboten.  Das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten, bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten zu rechnen ist, ist verboten.
  16. Im Zuge der Fertigstellungsmeldung ist von der ausführenden Baufirma zu bestätigen, dass die Entwässerungseinrichtung projektgemäß hergestellt wurde. Insbesondere ist auf die für den Muldenaufbau verwendeten Materialien, deren Aufbringung (Untergrundaufbau, Einbindung der Filterschicht, Herstellung der Sickerschlitze) und auf die Mindeststärke der Filterschicht einzugehen. Die Herstellung der Versickerungseinrichtungen, insbesondere der Sickerschlitze, ist mittels nachvollziehbaren Fotos zu dokumentieren. Am 18.12.2015 fand in den Bauverfahren BAU-7/2015, BAU-8/2015, BAU-9/2015, BAU-10/2015 und BAU-11/2015 eine weitere Bauverhandlung statt. Im Rahmen der bereits eingegangenen Einwendungen führte Mag. Pellech namens der beiden Beschwerdeführer noch Folgendes aus: Sämtliche Einwendungen in der Eingabe vom 28.08.2015 und der letzten Bauverhandlung vom 01.09.2015 würden aufrecht erhalten und die subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und Standsicherheit in Bezug auf die Nachbarliegenschaft ***, EZ ***, KG ***, geltend gemacht werden. Ebenso würden die Einwände im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Bebauungsplans der Gemeinde ***, insbesondere zur Bebauungsdichte, aufrechterhalten werden. Auch im Hinblick auf das Unterbleiben einer möglichen Kontamination des Grund- und Trinkwassers würden subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht. Dazu wurde wie folgt ausgeführt: Aufgrund der beantragten Bebauungsweise und Bebauung müsse von negativen Auswirkungen auf die bezeichneten Nachbarliegenschaften ausgegangen werden. Das Verhältnis zwischen beabsichtigter Bebauung und Baugrundgröße berge nach wie vor die Gefahr, dass bei starken Regenfällen das Wasser nicht bzw. nicht ausreichend abfließen und es dadurch zur Überflutung der vorbezeichneten Grundstücke kommen könne. Alle von der Bauwerberin in Aussicht genommenen Sickermulden und Versickerungsbecken würden auf Annahmen beruhen, für die nicht einmal die Bauwerberin oder der Gutachter selbst einstehen wolle. Für die Annahme der Bodenbeschaffenheit würde der Privatgutachter der Bauwerberin im technischen Bericht des Einreichprojekts unter Punkt 1.6 sogar jegliche Gewähr ausschließen. Die vorgelegte geotechnische Stellungnahme verweise unter Punkt 3 ausdrücklich darauf, dass seitens der Dipl.-Ing. KS GmbH keine Bodenproben für die Durchführung von bodenphysikalischen Bodenuntersuchungen entnommen worden seien und die Abschätzungen auf nicht näher definierten Erfahrungen des unterfertigenden Privatgutachters beruhen würden. Dem Befund sei keine ausreichende Grundlage zu entnehmen, die eine Beurteilung zulasse, ob die Sickermulden und Versickerungsbecken tatsächlich ausreichen würden, um Überschwemmungen zu vermeiden. Es werde darauf verwiesen, dass es im östlichen Teil der Siedlung *** drei bis vier Mal jährlich bei starken Regenfällen und/oder durch den hohen Grundwasserspiegel zu Oberflächenwasser, welches im Extremfall auch die Straße überschwemme, komme. Da bei derartigen Regenereignissen wie im September 2014 mit einer Intensität von 80 l/m² eine deutliche Zunahme von Überschwemmungen absehbar sei und auf Grund der Versiegelung des Bodens durch die Bauprojekte auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften das Wasser in weitaus geringerem Ausmaß aufgenommen werde, müsse von negativen Auswirkungen auf die gegenständlichen Nachbarliegenschaften ausgegangen werden. Es sei nicht belegt, dass die vorgesehenen Sickermulden und Versickerungsbecken ausreichen würden, eine Versickerung auf Eigengrund sicherzustellen und Überschwemmungen zu verhindern, zumal kein Bodengutachten vorliege und für die in den Bauakten vorliegenden Gutachten zugrunde gelegten Annahmen keine entsprechenden Nachweise beigebracht worden seien. Die Beschwerdeführer müssten mit Überschwemmungen von Seiten der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke rechnen, die sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit und Trockenheit ihrer Nachbarliegenschaften verletzen würden. Das Gutachten aus dem Fachbereich der Grundwasserhydrologie vom 29.10.2015 und das wasserbautechnische Gutachten vom 27.10.2015 würden keine an die Gutachter gerichteten Fragestellungen enthalten. Des Weiteren werde dem Gutachtensauftrag der Gemeinde, welcher zur Bauverhandlung erteilt worden sei, nicht in allen Punkten entsprochen. Dies wurde allerdings nicht näher ausgeführt. Zum grundwasserhydrologischen Gutachten brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin vor: Die Angaben zur Deckschicht würden sich auf nicht näher definierte gutachterliche Erfahrungen sowie auf Erfahrungen eines anderen Standortes gründen. Die gutachterliche Erfahrung sei einer näheren Überprüfung auf faktischer Ebene nicht zugänglich und bilde daher auch keine ausreichende Grundlage für einen Gutachtensbefund und ein Gutachten. Es werde nicht dargelegt, aus welchem Grund die Erfahrungen eines anderen Standortes Aussagekraft für das gegenständliche Bauprojekt haben sollten bzw. auf den gegenständlichen Standort übertragbar seien. Bestritten werde, dass die Bodenbeschaffenheit und die Bodenwerte einfach auf einen anderen Standort übertragen werden könnten, weil sich die Situation am Ort des gegenständlichen Bauprojektes gänzlich anders darstellen könnte. Es bestehe daher keine gesicherte Grundlage für die Ausführung der Sickerschlitze und Sickermulden. Die Grundlagen zur Beurteilung der Bodenbeschaffenheit seien zum gegenwärtigen Stand nicht ausreichend. Die von der Bauwerberin angedachte Versickerung über Rasengittersteine werde von Dipl.-Ing. NO als problematisch erachtet. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. NO ergäben sich keine näheren Angaben zur Situation des geplanten Gefälles. Deshalb sei eine gutachterliche Beurteilung nicht möglich. Aus botanischer Sicht enthalte die vorgeschlagene Auflage unter Punkt 4 einen Graubereich, etwa im Hinblick auf eine Bepflanzung durch Blumen und Stauden. Zum Auflagepunkt 5 wurde ausgeführt, dass nicht eindeutig sei, in welchem Distanzbereich die aufgezählten Tätigkeiten zu unterlassen seien. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Gutachten sowohl auf Befundebene als auch im Hinblick auf Unvollständigkeit und Nichteindeutigkeit ergänzen zu lassen und auf dieser Grundlage eine neuerliche ergänzende Begutachtung vorzunehmen. Des Weiteren wurde eine mögliche Kontamination des Grundwassers eingewendet. Die in den Bauprojekten vorgesehenen Sickermulden würden ein Risiko für die Trinkwasserversorgung und das Grundwasser darstellen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Bestimmung des § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 nicht Rechnung getragen werde, weil in offener Bauweise der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Bestimmung des Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 nicht Rechnung getragen werde, weil in offener Bauweise der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens 400 m² betragen müsse. Darüber hinaus wurde eingewendet, dass das gegenständliche Bauprojekt dem Bebauungsplan Teilbereich *** widerspreche, weil die Bestimmungen über die Bebauungsdichte im Sinne einer zu dichten Verbauung beim gegenständlichen Bauprojekt nicht eingehalten würden. Unter Punkt 2.2 werde die Gebäudefrontlänge mit 15 m begrenzt. Es sei jedoch eine Frontlänge von 16,80 m vorgesehen. Als Front werde die Länge des Hauses verstanden, auf der sich der Eingang befinde und nicht die Front zur Straße. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine zu dichte Verbauung zu verhindern, würden nicht eingehalten. Nach Punkt III beabsichtige der Gemeinderat, die überwiegend vorhandene Bebauung zu erhalten und weitere bauliche Maßnahmen in gleicher Form in den Bestand einzubeziehen. Das vorliegende Projekt entspreche diesem Kriterium nicht und sei daher der Antrag abzuweisen.Nach Punkt römisch drei beabsichtige der Gemeinderat, die überwiegend vorhandene Bebauung zu erhalten und weitere bauliche Maßnahmen in gleicher Form in den Bestand einzubeziehen. Das vorliegende Projekt entspreche diesem Kriterium nicht und sei daher der Antrag abzuweisen. Das Ortsbildgutachten lasse keine konkrete und ausreichende Beschreibung der Gegebenheiten und der Lage des konkret einbezogenen Gebietes erkennen. Es wurde daher beantragt, dem Antrag auf Baubewilligung nicht Folge zu geben. Von der Bauwerberin wurden die Einwände als haltlos und unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund der umfangreichen, abgegebenen Sachverhaltsdarstellung werde die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vorbehalten. Der Bausachverständige wies abschließend darauf hin, dass die vorliegenden Gutachten so abgefasst seien, dass sie von technisch versierten Personen in ihrem Ergebnis und ihrer Schlussbemerkung sehr wohl ohne detaillierte Fachkenntnisse zu beurteilen seien. Da die Baubehörde mit den vorliegenden Gutachten für ein einfaches Bauverfahren im geregelten Baulandbereich das Auslangen finde, sei bei Anzweiflung der Gutachten von den Anrainern ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen. Im Verfahren zu BAU-6/2015 fand am 18.12.2015 ebenfalls eine Verhandlung statt, an welcher für die Beschwerdeführer Mag. Isabelle Pellech als rechtsfreundliche Vertreterin teilnahm. Dieses Verfahren betrifft die Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienhauses. Die beiden Bauobjekte sollen auf dem GSt.Nr. *** errichtet werden. Die Einwendungen wurden von Mag. Pellech wie in den Parallel- Verfahren gleichlautend ausgeführt. Auch die abschließende Erklärung des Bausachverständigen lautet gleich wie in der Verhandlungsschrift betreffend die anderen Grundstücke. Mit Bescheid vom 12.01.2016, Zl. BAU-6/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Bescheid vom 12.01.2016, Zl. BAU-7/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhaus auf dem Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Bescheid vom 12.01.2016, Zl. BAU-8/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Bescheid vom 12.01.2016, Zl. BAU-9/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Bescheid vom 12.01.2016, Zl. BAU-10/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Bescheid vom 12.01.2016, Zl. BAU-11/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung von Auflagen. Gleichzeitig wurden alle Grundstücke jeweils für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil aller Bescheide. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in allen Bescheiden nicht Stellung genommen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Berufung. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ing. FP sei Eigentümer der Liegenschaft GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Adresse ***, ***. RJ sei Eigentümer der Liegenschaft GSt. Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Adresse ***, ***. Beide seien Nachbarn und hätten jeweils rechtzeitig Einwendungen erhoben. Zum Einwand 1.2: Die Behörde erster Instanz habe ausgesprochen, dass die Verhandlungsschrift in beglaubigter Form vorliege und einen wesentlichen Bestandteil der angefochtenen Bescheide bilde. In keiner Weise sei nachvollziehbar, ob damit das Verhandlungsprotokoll über die Bauverhandlung ein integrierender Bestandteil des Spruches sein soll. Ein bloßer Verweis auf den Inhalt eines Verhandlungsprotokolls genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was hier zum Teil des Spruches erklärt werde. Die Baubewilligung, die Bauplatzerklärung und der baubehördliche Konsens könnten nicht von den Auflagen getrennt werden, weshalb die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig und zur Gänze zu beheben seien. Zum Einwand 1.3: Der Bescheid zur GZ. BAU-6/2015 sei in seinem Spruch unschlüssig, in sich widersprüchlich und unbestimmt. Er sei daher rechtswidrig. Zum Einwand 1.4: Die Behörde habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aus dem wasserbautechnischen Gutachten sei ersichtlich, dass sich dieses auf das Grundstück *** beziehe. Die Behörde erster Instanz habe nicht begründet, aus welchen Gründen Befund und Gutachten in den Verfahren BAU-6/2015, BAU-7/2015, BAU-8/2015, BAU-9/2015, BAU-10/2015 und BAU-11/2015 anzuwenden seien. Aufgrund der beantragten Bebauungsweise und Bebauung müsse von negativen Auswirkungen auf die Liegenschaften samt den Häusern der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Auflagepunkt 6 unter Bezugnahme auf das wasserbautechnische Gutachten sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Verweis auf eine projektgemäße Herstellung der Entwässerungseinrichtung zu unbestimmt sei. Die Auflage sei zu unbestimmt und überlasse letztendlich allein der Bauwerberin die Ausgestaltung der Mulden. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend bestimmt. Es sei keine Prüfung der Mulden und Sickeranlagen vorgeschrieben. Im Rahmen der Eigenüberwachung müsste nach allen Starkregenereignissen zumindest drei Mal jährlich die gesamte Anlage auf Schäden überprüft werden. Die Sickeranlagen und Mulden seien nicht hinreichend bestimmt festgelegt. Eine Kontrolle dieser Anlagen sei nicht vorgesehen. Es sei ausdrücklich beantragt worden, eine ergänzende Stellungnahme zu diesen Punkten einzuholen. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde unterlassen worden. In der Begründung der angefochtenen Bescheide werde lediglich auf die Bauverhandlung und die Auflagen verwiesen. Der Bescheid leide sohin an einem Begründungsmangel. Zum Einwand 1.4 (gemeint war offensichtlich: 1.5): Dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 werde nicht Rechnung getragen. Dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 werde nicht Rechnung getragen. Unter 1.1 werde das Ausmaß von Bauplätzen definiert. In offener Bauweise müsse der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens 400 m² betragen. In den Niederschriften der Bauverhandlungen werde der Neubau als Doppelhaus bezeichnet, d.h. zwei Häuser in gekuppelter Bauweise auf einem Bauplatz. Unter 2.2 werde die Gebäudefrontlänge mit 15 m begrenzt. Ein Anrainer werde mit einer Frontlänge von 16,80 m konfrontiert. Als Front werde die Länge des Hauses verstanden, auf der sich der Eingang befinde und nicht die Front zur Straße. Die vorbezeichneten Punkte würden nicht eingehalten werden. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine zu dichte Verbauung zu verhindern, würden in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt werden. Das Ortsbildgutachten lasse eine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkret einbezogenen Gebietes nicht erkennen. Die angefochtenen Bescheide seien daher inhaltlich rechtswidrig und mit Verfahrensmängeln, insbesondere Begründungsmängeln, behaftet. Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufheben und die Anträge der Bauwerberin auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abweisen, in eventu die Baubewilligungen gesetzmäßig und nur unter gesetzmäßigen sowie zusätzlichen gesetzmäßigen Auflagen erteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016, Zlen. BAU-6/2015, BAU-7/2015, BAU-8/2015, BAU-9/2015, BAU-10/2015 und BAU-11/2015, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Beschwerde keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte er im Wesentlichen aus: Zur Einwendung 1.2: Aufgrund des Verweises im Spruch des angefochtenen Bescheides (gemeint war offensichtlich: der angefochtenen Bescheide), wonach die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil bilde, sei es nachvollziehbar, dass die Niederschrift über die Bauverhandlung ein integrierter Bestandteil des Spruches sei. Zur Einwendung 1.3: Der Bewilligungsbescheid vom 12.01.2016, Zl BAU-6/2015, sei weder unschlüssig, noch sei ein Widerspruch zu erkennen. Zur Einwendung 1.4: Die vom Bauwerber vorgelegten Gutachten zu den geplanten Sickermulden und Versickerungsbecken sowie deren Dimensionierung im Hinblick auf die geplante Verbauung seien schlüssig und nachvollziehbar. Von den Beschwerdeführern sei kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, woraus sich ergebe, dass das beantragte Bauprojekt das subjektiv- öffentliche Recht auf Trockenheit und Standsicherheit verletze. Deshalb werde auch nicht von einer massiven Gefährdung, ausgehend vom beantragten Bauprojekt, ausgegangen. Dass sich das Gutachten ausschließlich auf das Grundstück Nr. *** beziehe, wurde so argumentiert, dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Grundstücksteilung gemäß dem Teilungsplan GZ. 2642A/14 als ein (einziges) Grundstück mit der genannten GSt.Nr. *** verbüchert gewesen seien. Dass durch die Bebauungsweise und Bebauung von einer negativen Auswirkung auf die Nachbarliegenschaften ausgegangen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Beschaffenheit des Bodens gänzlich unbekannt sei, könne ebenfalls nicht bestätigt werden, zumal im Zuge der bereits erwähnten geotechnischen Stellungnahme fünf Baggerschürfe erfolgt und entsprechend dokumentiert worden seien. Zur vermeintlich massiven Gefährdung durch Überschwemmungen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer, ausgehend vom beantragten Bauprojekt, wurde auf die genannten Gutachten hingewiesen, insbesondere das Einreichprojekt zur Niederschlagsentwässerung, welches die Entwässerungsverfahren und Dimensionierung der Versickerungsbecken und –mulden inklusive Übersichts- und Lagepläne sowie Regelquerschnitte genau vorgebe. Darüber hinaus sei dies durch die jeweiligen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserhydrologie bestätigt worden. Die in der Berufung genannte Grundwassersituation im Ortsteil *** stehe in keinem Zusammenhang mit dem Bauverfahren. Als Fazit aus dem Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich für die Baubehörde, dass bei projektgemäßer Ausführung keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten seien. Auch die vom Amtssachverständigen problematisch erachtete Versickerung über Rasengittersteine, welche in der Berufung aufgezeigt worden sei, werde in den Auflagen als Punkt 2 geführt und sei somit für den Bauwerber zwingend geltend. Den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer zu den Auflagen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lägen keine von einer sachverständigen Fachperson bestätigten Argumente zugrunde. Auch auf die mögliche Kontamination des Grund- und Trinkwassers bestehe kein direkter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauverfahren. Die geotechnische Stellungnahme der Dipl.-Ing. KS GmbH vom 10.07.2015 sei als Feststellung zur konkreten Beschaffung des Bodens auf den antragsgegenständlichen Liegenschaften als ausreichend anzusehen. Diese Stellungnahme befasse sich überwiegend mit den geotechnischen und Grundwasserverhältnissen sowie mit bodenphysikalischen Kennwerten. Zur Einwendung 1.4 (gemeint war offensichtlich: 1.5): Bereits im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 1996 sowie in der gutachterlichen Stellungnahme über die Ausgewogenheit der geplanten Doppelhäuser mit der Struktur der bestehenden Bauwerke und über die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan sei von Architekt Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. GE am 08.05.2015 auf die Richtigkeit hingewiesen und die Einhaltung des Bebauungsplans für den Teilbereich *** sowie der dazugehörigen Bebauungsregelungen bestätigt worden. Auch zu diesem Umstand sei von den Beschwerdeführern kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, welches die im Berufungsschreiben angeführten Bedenken bekräftige.Bereits im Rahmen der Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ BauO 1996 sowie in der gutachterlichen Stellungnahme über die Ausgewogenheit der geplanten Doppelhäuser mit der Struktur der bestehenden Bauwerke und über die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan sei von Architekt Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. GE am 08.05.2015 auf die Richtigkeit hingewiesen und die Einhaltung des Bebauungsplans für den Teilbereich *** sowie der dazugehörigen Bebauungsregelungen bestätigt worden. Auch zu diesem Umstand sei von den Beschwerdeführern kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, welches die im Berufungsschreiben angeführten Bedenken bekräftige. Gegen diesen Bescheid erhob Ing. FP durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus: Er sei Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, und daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides habe es in der EZ ***, KG ***, ausschließlich die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** gegeben. Das Bauvorhaben soll auf dem Grundstück Nr. *** errichtet werden. Der angefochtene Bescheid betreffe die Berufungsentscheidung im Hinblick auf die Baubewilligungsbescheide BAU-6/2015, BAU-7/2015, BAU-8/2015, BAU-9/2015, BAU-10/2015 und BAU-11/
  17. Im Grundbuch bestehe gegenwärtig ausschließlich das Grundstück Nr. ***. Aus dem Grenzkataster ergebe sich, dass dieses Grundstück das gesamte gegenständliche Bauprojekt betreffe. Dieses Grundstück grenze an sein Grundstück Nr. ***. Er habe rechtzeitig vor und während der Bauverhandlung Einwendungen wegen Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in seinem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes durch das beabsichtigte Bauvorhaben erhoben und eine konkrete Gefährdung behauptet. Weiters habe er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben von Emissionen, die vom Bauprojekt ausgingen, sowie sein Recht auf Unterbleiben einer möglichen Trinkwasser- und Grundwasserkontamination rechtzeitig geltend gemacht. Als Beschwerdegrund wurde zunächst die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge res iudicata und die Verletzung des Antragsprinzips geltend gemacht. Die belangte Behörde habe bereits mit Bescheid zu BAU-13/2015 vom 26.11.2015 und Berufungsentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zu BAU-13/2015 vom 23.02.2015 über das gesamte GSt.Nr. *** eine Entscheidung erlassen. Der Antrag auf Baubewilligung sei sohin zur Gänze mit Bescheid zu BAU-13/2015 vom 26.11.2015 erledigt worden. Dieser stehe eine neuerliche Bescheiderlassung im Wege der Bescheide BAU-6/2015, BAU-7/2015, BAU-8/2015, BAU-9/2015, BAU-10/2015 und BAU-11/2015 entgegen. Der Bescheid BAU-13/2015 sei von der Bauwerberin nicht angefochten worden. Sohin stehe die entschiedene Sache, allenfalls der bereits zu BAU-13/2015 erlassene Bescheid, den genannten Bescheiden entgegen, zumal mit dem Verfahren BAU-13/2015 der Antrag auf Baubewilligung bereits entschieden worden sei (Beweis: Beischaffung des Aktes BAU-13/2015). Die neuerlichen Entscheidungen beträfen rechtlich im Grundbuch bislang nicht existente Grundstücke, allenfalls dasselbe Grundstück, wobei jedoch kein neuerlicher Antrag seitens der Bauwerberin eingebracht worden sei. Es werde daher auch eine Verletzung des Antragsprinzips geltend gemacht. Dadurch sei auch ein Nachbarrecht betroffen, weil sich auch der Nachbar auf die bereits erfolgte Antragserledigung nach BAU-13/2015 beziehen könne. Der Bescheid zur GZ. BAU-6/2015 sei in seinem Spruch unschlüssig und in sich widersprüchlich, zudem unbestimmt, weil die GSt.Nrn. betreffend die Baubewilligung und die Bauplatzerklärung nicht übereinstimmen würden. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid BAU-6/2015 zu beheben. Die Berufungsentscheidung habe sich mit den Einwendungen betreffend die fehlende Bestimmtheit des Spruches im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide nicht auseinandergesetzt. Die Positionierung der baubewilligten Gebäude sei unbestimmt. Dem Spruch lasse sich nicht konkret der Gegenstand der Bewilligung und dessen Positionierung entnehmen. Auflagen müssten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben werde, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen könne. Bei den vorgeschriebenen Verpflichtungen und Auflagen sei dies überwiegend nicht der Fall. Zu Auflagenpunkt 2 (wassertechnisches Gutachten) werde ausgeführt, dass Rasengittersteine bei Parkflächen keine Verwendung finden dürften. Es hätte vorgeschrieben werden müssen, wie die Ausgestaltung der Parkflächen vorzunehmen sei. Auch der Auflagenpunkt 4 (wassertechnisches Gutachten) sei zu unbestimmt. Aus „botanischer Sicht“ enthalte die vorgeschlagene Auflage einen Graubereich, etwa in Bezug auf die Bepflanzung mit Blumen und Stauden. Zum Auflagenpunkt 5 wurde ausgeführt, dass nicht eindeutig sei, in welchem Distanzbereich die aufgezählten Tätigkeiten zu unterlassen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, was unter einem Einzugsgebiet der Sickeranlagen zu verstehen sei und wie weitläufig ein solches sei. Die Formulierung „unter Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflicht“ sei ebenfalls gänzlich unbestimmt und genüge nicht dem AVG. Nicht nachvollziehbar sei, auf welchen örtlichen Bereich sich Auflagenpunkt 5 überhaupt beziehe. Dieser sei daher auch unbestimmt. Bezüglich Auflagenpunkt 6 werde die inhaltliche Rechtswidrigkeit insofern eingewendet, als der Verweis auf eine projektgemäße Herstellung der Entwässerungseinrichtung zu unbestimmt sei. Im Übrigen fehlten Auflagen, wie der Muldenaufbau bzw. der Aufbau der Sickeranlagen. Die Sickeranlagen und –mulden seien nicht hinreichend bestimmt. Auflagenpunkt 3 sei zu weitreichend und unbestimmt, zumal ein Einvernehmen mit den Nachbarn vorgeschrieben werde. Jede Beeinträchtigung der Sickermulde könne zu einer Störung der Funktionalität und zu einer Überschwemmung des Nachbargrundstückes führen, weil Oberflächenwässer aufgrund der problematischen Gegebenheiten vor Ort nicht auf Eigengrund abfließen würden. Dies verletze die geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte auf Standfestigkeit und Trockenheit des Nachbargrundstückes. Der angefochtene Bescheid leide sohin an einem Begründungsmangel. Bei dessen Unterbleiben hätte die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, nämlich der Versagung des bzw. der gegenständlichen Bauprojekte gelangen können. Durch die Erteilung der Baubewilligungen und durch den angefochtenen Bescheid sei die deutliche Zunahme von Überschwemmungen absehbar, weil durch die Versiegelung des Bodens das Wasser in weitaus geringerem Maße aufgenommen werden könne. Beim beantragten Bauvorhaben würden ausreichende technische Möglichkeiten fehlen, um Wasser, insbesondere Niederschlagswässer, abzuleiten. Die Ausgestaltung der Maßnahmen zum Abfluss von Niederschlagswässern sei nicht vorgeschrieben worden. Zusammengefasst sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers samt Bauwerk (Haus und Keller) durch die beschwerdegegenständlichen Bauprojekte massiv gefährdet. Jedenfalls seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte keiner ausreichenden Klärung zugeführt worden. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zum grundwasserhydrologischen Gutachten des Dipl.-Ing. SV vom 29.10.2015 nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Sachverständige habe selbst zu verstehen gegeben, dass er den Untergrund nicht kenne, „bei jeder einzelnen Sickermulde und bei den Sickerschlitzen der Unteraufbau zu prüfen sei“. Das dem Gutachten zugrunde liegende Gefälle sei ebenfalls nicht beschrieben worden. Darüber hinaus wurde eingewendet, dass die Bauwerberin eine wasserrechtliche Bewilligung hätte beibringen müssen. Die beschwerdegegenständlichen Bauprojekte seien nach Maßgabe der angefochtenen Bescheide nicht bewilligungsfähig, die Bescheide seien daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Grundrecht auf Eigentum und auf Privat- und Familienrecht verletzt. Des Weiteren werde dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 nicht Rechnung getragen. Unter Punkt 1.1 werde das Ausmaß von Bauplätzen definiert. In offener Bauweise müsse der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens 400 m² betragen. Der Neubau werde als Doppelhaus bezeichnet, d.h. zwei Häuser in gekuppelter Bauweise auf einem Bauplatz.Des Weiteren werde dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 nicht Rechnung getragen. Unter Punkt 1.1 werde das Ausmaß von Bauplätzen definiert. In offener Bauweise müsse der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens 400 m² betragen. Der Neubau werde als Doppelhaus bezeichnet, d.h. zwei Häuser in gekuppelter Bauweise auf einem Bauplatz. Unter 2.2 werde die Gebäudefrontlänge mit 15 m begrenzt. Im Rahmen des Bauprojekts werde jedoch die Frontlänge 16,80 m betragen. Als Front werde die Länge des Hauses verstanden, wo sich der Eingang befinde, und nicht die Front zur Straße. Die vorbezeichneten Punkte seien nicht eingehalten worden. Die belangte Behörde hätte in ihrer rechtlichen Beurteilung den Bebauungsplan zu Grunde legen müssen. Dies hätte zur Abweisung der gegenständlichen Anträge führen müssen. Der tatsächliche Istzustand sei nicht erhoben worden. Infolge der Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 seien der Bebauungsplan für den Teilbereich ***, dem Amt der NÖ Landesregierung Anfang des Jahres 2007 angezeigt, und die Verordnung der Gemeinde vom 13.04.2007 auf das gegenständliche Bauverfahren anzuwenden. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und die Berufungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Anträge der Bauwerberin auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abgewiesen werden, in eventu die Baubewilligung gesetzmäßig und nur unter gesetzmäßigen zusätzlichen Auflagen zu erteilen, in eventu den Berufungsbescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser wurde wie folgt begründet: Zwingende öffentliche Interessen stünden der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Eine Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwässern auf Eigengrund der Bauwerberin sei nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit und Trockenheit sowie in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben von Emissionen verletzt. Es drohe dem Beschwerdeführer ein großer Sachschaden. Dieser wiege schwerer als der Umstand, dass der Bauwerber und Grundeigentümer den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abwarten müsse. Auf Seiten des Bauwerbers trete kein unverhältnismäßiger Nachteil ein. Die Voraussetzungen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung lägen somit vor. Der Beschwerde lag ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück von Ing. FP sowie ein Grundbuchsauszug betreffend die Einlagezahl *** sowie ein Auszug aus der digitalen Katastermappe, auf welcher sowohl das Grundstück des Beschwerdeführers *** als auch das ungeteilte Grundstück *** ersichtlich sind. Aus dem Grundbuchauszug zur EZ *** ist ersichtlich, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** mit einer Fläche von 5363 m² - offensichtlich auf Grund des angezeigten Teilungsplanes - eine Änderung in Vorbereitung ist. Des Weiteren erhob RJ durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG ***, GSt.Nr. ***, sei. Er sei daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Sein Grundstück grenze an das GSt.Nr. *** an bzw. sei dieses von seinem Grundstück ausschließlich durch eine Straße von weniger als 14 m entfernt. Im Übrigen wurde eine wortidente Beschwerde wie von Ing. FP eingebracht. Mit Schreiben vom 19.04.2016 legte die Gemeinde *** die Beschwerden zur Entscheidung vor. Gleichzeitig wurden die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 29.03.2007 sowie ein Flächenwidmungsplan betreffend das gegenständliche Grundstück vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass es sich um Bauland/Wohngebiet handelt. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erstattete die Gemeinde *** eine Erläuterung zum gegenständlichen Verfahrensablauf. Im Übrigen wurde zugestanden, dass die Beschwerdeführer in die Bauvorhaben eingebunden worden seien, obwohl sie nicht bei allen (aufgrund des Abstandes von über 14 m) Parteistellung gehabt hätten. Grund dafür sei im Vorfeld gewesen, einen gemeinsamen Konsens für das gesamte Projekt zu finden und keinen der Beschwerdeführer auszuschließen. Die zeitlich verschobene Aufhebung der baubehördlichen Bewilligungen habe die in weiterer Folge getrennte Bearbeitung der Bauvorhaben BAU-6/2015 bis BAU-11/2015 und BAU-13/2015 begründet. Wie aus dem beiliegenden Teilungsplan ersichtlich sei, ergebe sich aufgrund des Abstandes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO für die Verfahren BAU-6/2015 (Grundstück ***), BAU-7/2015 (Grundstück ***) und BAU-8/2015 (Grundstück ***) keine Parteistellung für die Beschwerdeführer. Wie aus dem beiliegenden Teilungsplan ersichtlich sei, ergebe sich aufgrund des Abstandes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO für die Verfahren BAU-6/2015 (Grundstück ***), BAU-7/2015 (Grundstück ***) und BAU-8/2015 (Grundstück ***) keine Parteistellung für die Beschwerdeführer. Beim Grundstück *** hätten sowohl RJ als auch Ing. FP Parteistellung. Im Hinblick auf die Grundstücke ***, *** und *** (BAU-9/2015 bis BAU-11/2015) habe lediglich RJ Parteistellung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu den Beschwerden wie folgt erwogen: Zur Beschwerde von Ing. FP: Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht auf Grund des vorgelegten Bauaktes fest: Ing. FP ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft GSt.Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Das Grundstück grenzt aufgrund des Teilungsplanes des Dipl.-Ing. TS vom 06.05.2015, GZ 2642A/2014, ausschließlich an das neu gebildete Grundstück *** an. Die anderen aufgrund der Teilung neu geschaffenen GSt.Nr. *** bis *** grenzen nicht an das Grundstück Nr. *** an. Mit Schreiben vom 26.01.2015 suchte die AD GmbH um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von sieben Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus mit Garten sowie Pkw-Abstellplätzen und Müllplätzen auf dem noch ungeteilten GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Noch vor Verständigung der Parteien gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO wurde das Ansuchen auf sieben Bauverfahren im Hinblick auf sieben fiktive Grundstücke laut Teilungsplan gesplittet und die entsprechenden Änderungen auf den Einreichunterlagen ergänzt. Mit Schreiben vom 26.01.2015 suchte die AD GmbH um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von sieben Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus mit Garten sowie Pkw-Abstellplätzen und Müllplätzen auf dem noch ungeteilten GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Noch vor Verständigung der Parteien gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO wurde das Ansuchen auf sieben Bauverfahren im Hinblick auf sieben fiktive Grundstücke laut Teilungsplan gesplittet und die entsprechenden Änderungen auf den Einreichunterlagen ergänzt. Im Zuge der Vorprüfung am 31.03.2015 wurden die Beschwerdeführer, um den Arbeitsaufwand und die Versandkosten zu sparen, jeweils mit einem Schreiben von allen sieben Bauvorhaben verständigt, wobei fälschlicherweise nur die Aktenzahl BAU-13/2015 auf dem RSb-Kuvert angeführt wurde. Nach eingehenden Einsprüchen wurde am 10.04.2015 ein Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin übermittelt. Nach Adaptierung des Teilungsplanes (Vermessung Dipl.-Ing. TS, GZ 2642A/14) wurde mit Schreiben vom 09.04.2015 zur Bauverhandlung geladen, wobei jede Partei eine Ladung für alle sieben Verfahren erhielt und fälschlicherweise auch nur die Aktenzahl BAU-6/2015 angeführt wurde. Nach der Bauverhandlung am 23.06.2015 wurde für alle sieben Bauverfahren eine Niederschrift verfasst, wobei auch hier keine Aktenzahl und nur das Grundstück *** angeführt wurde. Mit Bescheid vom 23.06.2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** für alle sieben Bauverfahren die baubehördliche Bewilligung. Dagegen erhob Ing. FP eine Berufung. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurden die Bescheide in den Verfahren BAU-6/2015 bis BAU-11/2015 aufgehoben, zumal das Anführen nur eines Grundstückes in der Niederschrift zur Bauverhandlung als Fehler eingestanden wurde. Aufgrund von Formalfehlern wurde letztendlich auch der Bescheid BAU-13/2015 mit der Berufungsvorentscheidung vom 13.08.2015 aufgehoben. Der Gemeinde *** war bewusst, dass Ing. FP in alle sieben Bauvorhaben eingebunden war, obwohl er nur bei einem Bauvorhaben, nämlich im Hinblick auf das Grundstück *** (BAU-13/2015), die nachbarliche Parteistellung hatte. Grund dafür war im Vorfeld gewesen, einen gemeinsamen Konsens für das gesamte Projekt zu finden und keinen Beschwerdeführer auszuschließen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ BO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO lautet wie folgt: In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:
  18. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  19. der Eigentümer des Grundstückes
  20. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). (...) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Die Parteistellung des Nachbarn ist in der NÖ Bauordnung klar geregelt. Ing. FP ist nicht unmittelbarer Anrainer im Hinblick auf die Grundstücke *** bis ***. Das zwischen dem Grundstück *** und dem Grundstück des Beschwerdeführers (***) befindliche neu gebildete Grundstück *** ist 20m breit und hat somit eine Breite von mehr als 14 m. Mangels Parteistellung in den gegenständlichen Bauverfahren hätte daher der Gemeindevorstand die Berufung anstatt abweisen als unzulässig zurückweisen müssen. Der Beschwerde des Ing FP konnte daher nur insofern Folge gegeben werden, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dem entsprechend zu korrigieren war. Auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukam, erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, zumal er dazu nicht berechtigt war. Zur Beschwerde des RJ im Hinblick auf die Grundstücke ***, *** und ***: RJ ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit dem Grundstück *** mit der Adresse ***, ***. Dieses Grundstück befindet sich vis-à-vis der neugeschaffenen Grundstücke ***, ***, ***, ***, *** und *** und ist lediglich durch die *** (8,5 m breit) getrennt. Kein einziges der zu bebauenden Grundstücke grenzt unmittelbar an das Grundstück *** an. Eine nachbarliche Parteistellung ergibt sich lediglich im Hinblick daraus, dass die Grundstücke ***, *** und *** nicht weiter als 14 m vom Grundstück *** entfernt liegen. Hinsichtlich der Grundstücke ***, *** und *** hat RJ keine Parteistellung, da er im Hinblick auf diese Grundstücke nicht Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO ist. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO ist. Mangels Parteistellung in den Bauverfahren BAU-6/2015, BAU-7/2015 und BAU-8/2015 hätte daher der Gemeindevorstand die Berufung anstatt abweisen als unzulässig zurückweisen müssen. Der Beschwerde des RJ konnte daher in Ansehung dieser Grundstücke nur insofern Folge gegeben werden, als der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern war. Auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukam, erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, zumal er dazu nicht berechtigt war. Zur Beschwerde des RJ im Hinblick auf die Grundstücke ***, *** und ***: Wie bereits oben ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Grundstücke die nachbarrechtliche Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ BO zu.Wie bereits oben ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Grundstücke die nachbarrechtliche Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO zu. Zu den erhobenen Einwendungen ist auszuführen: Unabhängig von formalrechtlichen Einwendungen vermeint der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit und Trockenheit seines Hauses auf dem Grundstück *** verletzt zu sein, da eine Ableitung der Niederschlagswässer und Oberflächenwässer auf den zu bebauenden Grundstücken nicht sichergestellt sei. Zunächst ist auszuführen, dass sämtliche betroffene Grundstücke im Bauland-Wohngebiet liegen. Grundbücherliche Eigentümerin der ursprünglichen noch ungeteilten Liegenschaft *** ist AZ, ***, ***. Mit Verordnung vom 12.02.2007 wurde aufgrund des § 72 NÖ BauO 1996 ein Teilbebauungsplan für den Ortsteil ***, KG ***, festgelegt. Bei einer Fläche von 400 m² können 163 m² (entspricht einer Bebauungsdichte von etwa 40 %) bebaut werden. Gemäß § 3 Punkt 1.1 der Verordnung muss bei offener Bebauungsweise der Bauplatz mindestens 600 m², bei gekuppelter Bebauungsweise mindestens 400 m² betragen. Die Breite der Bauplätze darf bei offener Bebauungsweise entlang der Straßenfluchtlinie 20 m nicht unterschreiten. Wie aus dem Teilungsplan und den Bauplänen ersichtlich widersprechen die geplanten Bauvorhaben in dieser Hinsicht der Verordnung nicht. Mit Verordnung vom 12.02.2007 wurde aufgrund des Paragraph 72, NÖ BauO 1996 ein Teilbebauungsplan für den Ortsteil ***, KG ***, festgelegt. Bei einer Fläche von 400 m² können 163 m² (entspricht einer Bebauungsdichte von etwa 40 %) bebaut werden. Gemäß Paragraph 3, Punkt 1.1 der Verordnung muss bei offener Bebauungsweise der Bauplatz mindestens 600 m², bei gekuppelter Bebauungsweise mindestens 400 m² betragen. Die Breite der Bauplätze darf bei offener Bebauungsweise entlang der Straßenfluchtlinie 20 m nicht unterschreiten. Wie aus dem Teilungsplan und den Bauplänen ersichtlich widersprechen die geplanten Bauvorhaben in dieser Hinsicht der Verordnung nicht. Aus der von der Bauwerberin eingeholten geotechnischen Stellungnahme der Dipl.-Ing. KS GmbH vom 24.07.2015 ergibt sich, dass eine Versickerung von Niederschlagswässern auf Eigengrund mit ausreichend groß dimensionierter Versickerungsanlage durchführbar ist. Aufgrund der guten Durchlässigkeit der anstehenden Kiese sollten allfällige Sickerschächte in diese eingebunden werden. Entsprechend dem Fundierungskonzept können die Sickerschürzen unter den Außenwänden als Versickerungszonen herangezogen werden. Aus dem von der Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. NO (Gebietsbauamt ***) vom 27.10.2015, GBA WN-D-1728/001-2015, ist ersichtlich, dass das gegenständliche Versickerungsprojekt von einem befugten Büro unter Berücksichtigung der anerkannten Regelwerke geplant worden sei. Die anfallenden Niederschlagswässer (Dachwässer und Parkflächen) würden auf Eigengrund über Humusfiltermulden (mit darunterliegenden Sickerschlitzen) versickert. Die Versickerungsanlagen seien entsprechend dem Stand der Technik hydraulisch dimensioniert. Im Hinblick auf die sensible Entwässerungssituation seien bei der Dimensionierung Sicherheiten eingeplant. Bei projektgemäßer Ausführung seien keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten. Für eine fachgerechte Errichtung sowie für einen ordnungsgemäßen Betrieb wurde empfohlen, sechs näher angeführte Auflagen in den Bescheid zu übernehmen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie Dipl.-Ing. SV vom 29.10.2015, BD3-G-5961/001-2015, ist ebenfalls ersichtlich, dass das Einreichprojekt zur Niederschlagsentwässerung der geplanten Wohnhausanlagen fachkundig erstellt worden sei. Bei projektgemäßer Ausführung und Instandhaltung der Versickerungsanlagen sei fachlich aufgrund der grundwasserhydrologischen Rahmenbedingungen und Dimensionierung von einer generellen Funktionseignung der geplanten Versickerungsmulden auszugehen. Durch die Ausführung der Sickermulden mit einer 0,3 m mächtigen Bodenfilterschichte, die mittels Rasendecke begrünt werde, sei eine Versickerung über eine belebte Bodenpassage gegeben und entspreche somit dem Stand der Technik bei Versickerung von Straßen- und Parkflächenwässern. Die Versickerung der Dachwässer über die Humusfiltermulden wurde vom Sachverständigen ebenfalls positiv bewertet. Sämtliche Entwässerungsflächen der geplanten Anlagen seien mit einem Gefälle Richtung Versickerungsmulden ausgestattet. Somit werde über das Bemessungsereignis hinaus ein zusätzliches Rückhaltevolumen auf Eigengrund gewonnen. Bei projektgemäßer Ausführung und Betrieb der Versickerungsanlagen sei von keiner „Vernässung“ und keiner Verschlechterung der Entwässerungssituation für angrenzende benachbarte Grundstücke sowie für die Gemeindestraße durch das Vorhaben zu erwarten. Ebenso sei von keiner qualitativen Beeinträchtigung durch die Versickerung von Niederschlagswässern aufgrund der Filteranordnung auszugehen. Auf Basis der Untergrundeigenschaften, die im Befund beschrieben wurden, sei das „Durchörtern“ einer allfällig vorhandenen Deckschichte mit mäßigen hydraulischen Durchlässigkeitseigenschaften durch Sickerschlitze in den Mulden unterhalb der Filterschicht bis zum gut durchlässigen Untergrund vorgesehen. Dies wurde fachlich für erforderlich erachtet. Zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit empfahl der Sachverständige der Behörde, dass während der Herstellung der Sickerschlitze eine Untergrundbeschreibung der tatsächlich vorgefundenen Schichten vom ausführenden Bauunternehmen anzufertigen sei. Im Rahmen der Fertigstellung sei ein Bericht, der die Untergrundbeschreibung und die tatsächliche Ausführung der Sickerschlitze jeder einzelnen Versickerungsmulde inklusive Fotodokumentation enthalte, vorzuweisen. Diesbezüglich wurde auf die Auflagenvorschläge des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik verwiesen. Aus Sicht des Fachbereichs für Grundwasserhydrologie stehe die gegenständliche Niederschlagsentwässerung nicht im Widerspruch zu öffentlichen und privaten Interessen. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12.01.2016, BAU-11/2015, wird ausdrücklich auf die im Gutachten des Bausachverständigen sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (GZ. GBA WN-D-1728/001-2015) angeführten Auflagen verwiesen. Die Auflagen sind im Bescheid im Einzelnen angeführt. Das Gleiche gilt für die Bescheide BAU-9/2015 und BAU-10/
  21. In rechtlicher Hinsicht wird dazu wie folgt erwogen: Unbestritten ist, dass auf das gegenständliche Bauverfahren die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden ist, zumal das Bauansuchen vor dem 01.01.2015 eingebracht wurde. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsversordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsversordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Niederschlagswässer könnten nicht entsprechend abgeleitet werden und würden zu einer Durchnässung seines Grundstückes führen, konnte aufgrund der zitierten Gutachten und der in den Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen entkräftet werden. Die gesamte Grundwassersituation im Ortsteil *** steht nicht im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bauverfahren. Das Recht auf Unterbleiben einer möglichen Trinkwasser- und Grundwasserkontamination kann ebenso wenig auf § 6 NÖ BauO gestützt werden und stellt somit auch kein Nachbarrecht dar.Das Recht auf Unterbleiben einer möglichen Trinkwasser- und Grundwasserkontamination kann ebenso wenig auf Paragraph 6, NÖ BauO gestützt werden und stellt somit auch kein Nachbarrecht dar. Das subjektiv-öffentliche Recht auf Unterbleiben von Emissionen, die von den Bauprojekten ausgehen sollen, wurde nicht näher konkretisiert. Es kann daher nicht darauf eingegangen werden. Der Beschwerdeführer hat kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die beantragten Bauprojekte sein subjektiv-öffentliches Recht auf Trockenheit und Standsicherheit verletzen könnten. Somit ist auch für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass durch die Bebauungsweise und Bebauung von einer negativen Auswirkung auf die Nachbarliegenschaft ausgegangen werden muss, zumal sich zwischen den zu bebauenden Grundstücken und dem Grundstück des Beschwerdeführers eine 8,5m breite Gemeindestraße befindet. Auch die Gemeinde *** hat kein Interesse, ein Bauprojekt zu genehmigen, wenn nicht gewährleistet ist, dass allfällige Niederschlags- und Oberflächenwässer nicht auf Eigengrund abgeleitet werden. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke am Grundstück des Beschwerdeführers hat sich daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht bestätigt. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Auflagenpunkte stammen zur Gänze aus der Feder der Sachverständigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Formulierung ungenau bzw. unbestimmt sein soll. Dies wurde nicht näher konkretisiert, insbesondere auch nicht dahingehend, inwieweit dadurch ein Nachbarrecht betroffen sein könnte. Insgesamt kann das Verwaltungsgericht im Bauverfahren keinen Fehler erkennen, der zu einer Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Gefährdung der Standsicherheit bzw. Trockenheit des Gebäudes des Beschwerdeführers führen könnte. Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienrecht verletzt sein soll, wurde nicht näher ausgeführt und kann daher auf diesen Einwand seitens des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden. Im Übrigen zählt dieses Recht nicht zu den Nachbarrechten iS des § 6 NÖ BauO. Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienrecht verletzt sein soll, wurde nicht näher ausgeführt und kann daher auf diesen Einwand seitens des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden. Im Übrigen zählt dieses Recht nicht zu den Nachbarrechten iS des Paragraph 6, NÖ BauO. Der Einwand, dass dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 (= Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan) nicht Rechnung getragen werde, steht nicht im Zusammenhang mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Länge nicht überschreitet (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Über die Länge der seitlichen Gebäudefront ist nichts vorgeschrieben. Die laut Verordnung vorgeschriebene Länge zur Straße von 15 m wird nicht überschritten. Die beanstandete Länge der Gebäudefront von 16,80 m befindet sich seitlich und kann den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten iS des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) nicht verletzen, zumal bei einer geplanten Gebäudehöhe von 6,50 m ein ausreichender Abstand von 7,53 m zur Grundstücksgrenze besteht.Der Einwand, dass dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 (= Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan) nicht Rechnung getragen werde, steht nicht im Zusammenhang mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Länge nicht überschreitet vergleiche VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Über die Länge der seitlichen Gebäudefront ist nichts vorgeschrieben. Die laut Verordnung vorgeschriebene Länge zur Straße von 15 m wird nicht überschritten. Die beanstandete Länge der Gebäudefront von 16,80 m befindet sich seitlich und kann den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten iS des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) nicht verletzen, zumal bei einer geplanten Gebäudehöhe von 6,50 m ein ausreichender Abstand von 7,53 m zur Grundstücksgrenze besteht. Zu den formalrechtlichen Einwendungen: Das Vorbringen, der Antrag auf Baubewilligung sei zur Gänze mit Bescheid zu BAU-13/2015 vom 26.11.2015 erledigt worden, ist unrichtig, zumal sich dieser Bescheid ausschließlich auf das auf Grund der Teilung restlich verbliebene Grundstück *** und nicht auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bezieht. Dass die angefochtenen Bewilligungsbescheide Grundstücke betreffen, die noch nicht verbüchert sind, sondern lediglich im genehmigten Teilungsplan aufscheinen, ist nicht schädlich. Das zu bebauende Grundstück muss noch nicht im Grenzkataster aufscheinen. Im Übrigen wurde der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 6 NÖ BauO laut vorgelegtem Grundbuchsauszug bereits gestellt. Dass die angefochtenen Bewilligungsbescheide Grundstücke betreffen, die noch nicht verbüchert sind, sondern lediglich im genehmigten Teilungsplan aufscheinen, ist nicht schädlich. Das zu bebauende Grundstück muss noch nicht im Grenzkataster aufscheinen. Im Übrigen wurde der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, NÖ BauO laut vorgelegtem Grundbuchsauszug bereits gestellt. Aus dem Teilungsplan und den diesen genehmigenden erstinstanzlichen Bescheiden ergibt sich, dass damit ausschließlich die Abteilung von Grundflächen bewilligt wurde, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Auf die Einwendungen betreffend den Bescheid zur GZ. BAU-13/2015 durfte seitens des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden, da im Hinblick auf dieses Bauverfahren dem Beschwerdeführer keine nachbarrechtliche Position zukommt. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war sie als unbegründet abzuweisen. Auf Grund des Umstandes, dass in der Sache selbst entschieden wurde, erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer entsprechenden Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.407.002.2016

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