RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-408/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerden des Ing. FP und des RJ, beide vertreten durch Frau Mag. Isabelle Pellech, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 23.02.2016, Zl. BAU-13/2015, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung sowie Erklärung eines Bauplatzes für die AD GmbH (mitbeteiligte Partei) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerden des Ing. FP und des RJ werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden des Ing. FP und des RJ werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 30.01.2015 suchte die AD GmbH um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von sieben Doppelhäusern und einem Einfamilienhaus mit Garten sowie Pkw-Abstellplätzen und Müllplätzen auf dem damals noch ungeteilten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in *** an. Dem Ansuchen waren eine Grundbuchsabschrift, ein Energieausweis, die Baubeschreibung (3-fach), die Baupläne (3-fach) und ein AB-Geometer für Grundstücksteilung (1-fach) beigelegt. Letztendlich wurde nach Verständigung der Parteien gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO auf Wunsch der Bauwerberin für jedes Doppelhaus ein neuerliches Ansuchen gestellt und die entsprechenden Änderungen auf den Einreichunterlagen ergänzt. Letztendlich wurde nach Verständigung der Parteien gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO auf Wunsch der Bauwerberin für jedes Doppelhaus ein neuerliches Ansuchen gestellt und die entsprechenden Änderungen auf den Einreichunterlagen ergänzt. Es betraf die laut Teilungsplanentwurf neu zu bildenden Grundstücke Nr. *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***), *** (EZ neu ***) und *** (EZ neu ***). Mit Schreiben vom 31.03.2015 verständigte der Bürgermeister der Gemeinde ***die Nachbarn, u. a. die Beschwerdeführer, vom Bauvorhaben (sieben Doppelhäuser und ein Einfamilienhaus) auf dem ursprünglichen GSt.Nr. ***. Sie wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Gemeinde einzubringen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Verlust der Parteistellung eintrete, wenn die Einwendungen nicht fristgerecht erhoben würden. Mit Schreiben vom 06.04.2015 erhob RJ rechtzeitig einen „Einspruch“ gegen das gegenständliche Bauvorhaben. Er brachte vor, dass die aufgrund der Bauvorhaben sich ergebende Einwohneranzahl nicht der oft beschworenen Ortsüblichkeit entspreche. Des Weiteren sollten die Objekte das Orts- und Landschaftsbild nicht dominieren, was durch die uniforme, verdichtete Bauweise der Fall sei. Die Baufluchtlinie sei mit 3 m festgelegt. Mit der beabsichtigten Bebauungsweise betrage der Abstand 11 m und ergebe sich eine Störung des Ortsbildes. Die Bauplatzgröße stimme mit den Bebauungsvorschriften nicht überein. Die straßenseitige Grundstücksbreite sei mit 20 m festgelegt worden, tatsächlich betrage sie nur 17,51 m. Die Gebäudefrontlänge, die mit höchstens 15 m festgelegt sei, werde durch den Umstand, dass die Objekte 16,80 m lang seien, erheblich überschritten. Die vorgesehenen Sickerschächte seien zu klein bemessen, zumal die tatsächliche Tiefe der Schächte durch das permanent hohe Grundwasser auf 0,7 bis 0,8 m begrenzt sei. Bei der beabsichtigten Verbauung sei eine Versiegelung der zu bebauenden Grundstücke von 46 % vorgesehen. Dies bedeute eine Flächenversiegelung von 276 m² auf 600 m² Baugrund. Dadurch würden Überschwemmungen und eine Gefährdung der Bausubstanzen der Anrainer zunehmen. Die letzte Überschwemmung sei durch die Regenfälle vom
- bis 13.09.2014 ausgelöst worden. Es seien 80 l/m² gefallen. Dies habe drei Wochen lang überschwemmte Wiesen und eine Gelsenplage bis in den Dezember nach sich gezogen. Mit Schreiben vom 09.04.2015 erhob Ing. FP „Einspruch“ gegen das Bauvorhaben. Der als Einwendung zu wertende „Einspruch“ wurde mit den gleichen Argumenten, wie von RJ bereits dargelegt, untermauert. Am 10.04.2015 fand eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO statt. Unter dem Begriff „Bauvorhaben“ war von einem Doppelhaus (2 WE) mit 4 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück *** die Rede. Es wurde festgestellt, dass kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und es in diesem Bereich einen Bebauungsplan gibt. Nachdem keine Bausperre bestand, wurde das Grundstück als Bauplatz erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben Rechte der Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BauO nicht berührt würden und das Bauvorhaben nicht den Bestimmungen der NÖ BauO sowie dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde *** für diesen Bereich widerspreche. Am 10.04.2015 fand eine Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ BauO statt. Unter dem Begriff „Bauvorhaben“ war von einem Doppelhaus (2 WE) mit 4 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück *** die Rede. Es wurde festgestellt, dass kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und es in diesem Bereich einen Bebauungsplan gibt. Nachdem keine Bausperre bestand, wurde das Grundstück als Bauplatz erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben Rechte der Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BauO nicht berührt würden und das Bauvorhaben nicht den Bestimmungen der NÖ BauO sowie dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde *** für diesen Bereich widerspreche. Diese Feststellung beruht offensichtlich darauf, dass direkte Anrainer im Rahmen des Bausprechtages am 09.04.2015 bei der Gemeinde vorsprachen, wobei die Abweichungen zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan anhand der Verordnung des GMR-„Teilbebauungsplan *** - § 3 Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan“ vorgebracht wurden. Im Weiteren wurde die wesentliche Frage der Niveauveränderung bzw. die grundsätzliche Problematik der Wasserhaltung, im Besonderen der Versickerung, zur Sprache gebracht. Diese Feststellung beruht offensichtlich darauf, dass direkte Anrainer im Rahmen des Bausprechtages am 09.04.2015 bei der Gemeinde vorsprachen, wobei die Abweichungen zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan anhand der Verordnung des GMR-„Teilbebauungsplan *** - Paragraph 3, Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan“ vorgebracht wurden. Im Weiteren wurde die wesentliche Frage der Niveauveränderung bzw. die grundsätzliche Problematik der Wasserhaltung, im Besonderen der Versickerung, zur Sprache gebracht. Nach Beiziehung des Bürgermeisters und des Bausachverständigen wurde ein neuerlicher Verbesserungsauftrag im gegenständlichen Bauverfahren ausgesprochen. Es wurde auf nachstehende Punkte hingewiesen: Die Breite von Bauplätzen in der offenen Bebauungsweise dürfe 20 m nicht unterschreiten. Zwischen den einzelnen Baukörpern müsse ein Abstand der vollen Gebäudehöhe des höheren Gebäudes eingehalten werden. Für Ein- und Ausfahrten von Grundstücken sei für jedes Grundstück eine maximal 6 m breite Überfahrt erlaubt. Aufgrund dieser Punkte sei ein Widerspruch zu den rechtskräftigen Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan *** gegeben. Am 10.04.2015 übermittelte die Gemeinde einen Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin, da die Grundstücksteilung und die daraus folgenden Grundstücksbreiten der neuen Grundstücke mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich nicht übereinstimmen würden. Nach Adaptierung des Teilungsplanes (Vermessung Dipl. Ing. TS, Gz 2642A/14) wurden die Parteien nachweislich geladen, wobei für jede Partei eine Ladung für alle sieben Verfahren übermittelt und fälschlicherweise nur die Aktenzahl BAU-6/2015 angeführt wurde. Am 23.06.2015 fand die Bauverhandlung in allen sieben Bauverfahren statt, an welcher beide Beschwerdeführer teilnahmen. Das Grundstück *** sollte in sechs gleichgroße, dem Bebauungsplan der Gemeinde *** entsprechende Grundstücke und in ein größeres Grundstück geteilt werden, sodass insgesamt 13 Wohneinheiten in sieben Wohnhäusern, davon zwölf Wohneinheiten in sechs Doppelhäusern und eine Wohneinheit in einem Einfamilienhaus, errichtet werden. Da die geplanten Wohneinheiten praktisch auf jedem Grundstück gleichartig sind und sich kein Widerspruch zu den Bebauungsrichtlinien ergab, wurde die Verhandlung unter Berücksichtigung sämtlicher geplanter Bauvorhaben auch im Interesse der Parteien, Nachbarn und Beteiligten in einer Bauverhandlung durchgeführt. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass für jedes Grundstück ein eigener Bescheid auszustellen sei. Es sei geplant, auf den einzelnen Grundstücken eine Zufahrt mit maximal 6 m und je Wohneinheit zwei Pkw-Abstellplätze zu errichten. Die Abstände zu den Grundgrenzen seien mit mindestens der halben Gebäudehöhe einzuhalten. Der Wert der bebauten Fläche wurde pro Doppelhaus mit 149,60 m² festgestellt. Die Bebauungsdichte betrage daher 23 % und liege somit innerhalb der möglichen Bebauungsdichte von 29,19 %. Die Gebäudehöhe wurde mit 6,50 m angegeben. Dies verlange einen Seitenabstand zur Nachbargrundgrenze mit der halben Gebäudehöhe von 3,25 m. Die Vorgartentiefe von 3 m sei dadurch, dass der Abstand zur Straßenfluchtlinie 11,9 m betrage, eingehalten worden. Die zur Verhandlung erschienenen Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, gaben an, dass sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit verletzt seien. Sie würden durch die vom Bauprojekt ausgehenden Emissionen gefährdet werden. Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer Ing. FP aus, dass das Übertreten von Oberflächenwässern verhindert werden müsse. Aus dem Gutachten des Bausachverständigen ergibt sich, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens und bei Einhaltung der näher aufgelisteten Auflagen aus bautechnischer Sicht eine Baubewilligung zu erteilen sei. Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-13/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Gleichzeitig wurde für dieses Grundstück gemäß § 11 iVm § 23 Abs. 3 NÖ BauO 2014 für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift bildet einen wesentlichen Bestandteil des zitierten Bescheides. Über die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurde nicht entschieden.Mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. BAU-13/2015, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück *** die baubehördliche Bewilligung. Gleichzeitig wurde für dieses Grundstück gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, NÖ BauO 2014 für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift bildet einen wesentlichen Bestandteil des zitierten Bescheides. Über die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurde nicht entschieden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand. Der Inhalt der Berufungen ist gleichlautend und wird im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt wiedergegeben: Ing. FP sei Besitzer des GSt.Nr. *** und daher unmittelbarer Nachbar an das Grundstück ***(im ungeteilten Zustand). RJ sei Eigentümer des GSt.Nr. *** und daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Beide hätten rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes erhoben. Der Spruch der angefochtenen Bescheide verstoße gegen § 59 Abs. 1 AVG, zumal er weder klar noch eindeutig noch bestimmt sei. Der Verweis auf das Verhandlungsprotokoll genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, zumal dem Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welches Bauvorhaben Bezug genommen werde. Die Vorschreibung der Auflagen, insbesondere der Auflage 5, laut Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2015 hätte jedenfalls im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgen müssen. Ing. FP sei Besitzer des GSt.Nr. *** und daher unmittelbarer Nachbar an das Grundstück ***(im ungeteilten Zustand). RJ sei Eigentümer des GSt.Nr. *** und daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Beide hätten rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes erhoben. Der Spruch der angefochtenen Bescheide verstoße gegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG, zumal er weder klar noch eindeutig noch bestimmt sei. Der Verweis auf das Verhandlungsprotokoll genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, zumal dem Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welches Bauvorhaben Bezug genommen werde. Die Vorschreibung der Auflagen, insbesondere der Auflage 5, laut Verhandlungsprotokoll vom 23.06.2015 hätte jedenfalls im Spruch der angefochtenen Bescheide erfolgen müssen. Die Baubewilligung, die Bauplatzerklärung und der baubehördliche Konsens könnten nicht von den Auflagen getrennt werden, sodass die gesamten angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig und zu beheben seien. Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit den Argumenten, die gegen die Erteilung des Konsenses sprächen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aufgrund der beantragten Bebauungsweise und Bebauung müsse von negativen Auswirkungen auf die Liegenschaften und Häuser der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Diese seien durch das beantragte Bauprojekt massiv gefährdet. Der Bauwerberin hätte man den Anschluss an einen Kanal zur Ableitung von Regenwässern im Weg einer Auflage vorschreiben müssen. Im Verhandlungsprotokoll scheine ein Gutachten auf, bei welchem nicht angeführt sei, wer dieses erstattet habe. Eine Auseinandersetzung der Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Beurteilung der vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Versickerung von Oberflächenwässern sei nicht erfolgt. Die Versickerung der Oberflächenwässer sei vom Sachverständigen nicht geprüft worden. Das von der Bauwerberin vorgelegte Gutachten zur Niederschlagsentwässerung beruhe nur auf Annahmen. Die tatsächlichen lokalen Gegebenheiten seien nicht geprüft worden. Genauso wenig sei die konkrete Beschaffenheit des Bodens auf den gegenständlichen Liegenschaften geprüft worden. Ohne Vorliegen eines Bodengutachtens seien die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Ableitung von Oberflächenwässern keiner Beurteilung zugänglich. Dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 werde noch immer keine Rechnung getragen. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine dichte Verbauung zu verhindern, würden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden. Das Ortsbildgutachten lasse ebenso keine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkreten einbezogenen Gebietes erkennen. Dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 werde noch immer keine Rechnung getragen. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine dichte Verbauung zu verhindern, würden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt werden. Das Ortsbildgutachten lasse ebenso keine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkreten einbezogenen Gebietes erkennen. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass der bzw. die jeweiligen Anträge der Bauwerberin auf Erteilung einer Baubewilligung am 30.01.2015 eingebracht worden seien. Insofern sei in der Bauverhandlung am 23.06.2015 rechtsrichtig die NÖ Bauordnung 1996 angewendet worden. Bei den angefochtenen Bescheiden sei jedoch die NÖ Bauordnung 2014 zitiert worden. Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sei erst mit 01.02.2015 in Kraft getreten. Es sei von einer Weitergeltung des bestehenden Bebauungsplanes auszugehen. Daher werde die unrichtige Bezugnahme auf Gesetzesstellen im angefochtenen Bescheid geltend gemacht. Die Behörde habe sich mit der abschließenden Erklärung in der Bauverhandlung am 23.06.2015, wonach sämtliche Verhandlungsteilnehmer das Verhandlungsergebnis negativ zur Kenntnis genommen hätten, nicht auseinandergesetzt. Es wurde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und die Anträge der Bauwerberin auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abzuweisen, in eventu eine baubehördliche Bewilligung jeweils unter der gesetzmäßigen Auflage zu erteilen, dass Niederschlagswässer ohne Schädigung der Nachbargrundstücke durch Anschluss an einen Kanal abzuleiten seien, in eventu die Auflage erteilen, dass Niederschlagswässer ohne Schädigung der Nachbargrundstücke auf Eigengrund abzuleiten bzw. in geeigneter Form zur Versickerung zu bringen seien, wobei der hohe Grundwasserspiegel und der bündige Boden zu beachten seien und eine großzügige ausreichende Versickerungsfläche vorzusehen sei. Im Übrigen wurde der Antrag gestellt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen dafür vor. Mit Bescheid vom 13.08.2015 gab der Bürgermeister der Gemeinde *** den Berufungen teilweise Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründend wurde ausgeführt, dass für das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bauvorhaben auf der Ladung zur Bauverhandlung vom 09.06.2015 sowie bei der Zustellung auf den RSb-Briefen das falsche Aktenzeichen angeführt worden sei. Darüber hinaus sei im Bescheid auf die NÖ BauO 2014 verwiesen worden, obwohl das Bauvorhaben nach der NÖ BauO 1996 verhandelt worden sei. Mit Schreiben vom 11.09.2015 erhob RJ neuerlich Einspruch gegen das Bauvorhaben. Er brachte dazu vor, dass er Eigentümer eines Einfamilienhauses einschließlich Keller auf der Liegenschaft ***, ***, ***, EZ ***, KG ***, mit der GSt.Nr. ***, und daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung sei. Er habe rechtzeitig und mehrmals Einwendungen wegen Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehende Standsicherheit des in seinem Eigentum stehenden Hauses durch das gegenständliche Bauprojekt geltend gemacht und eine konkrete Gefährdung behauptet. Des Weiteren habe er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Überbleiben von Emissionen, die vom Bauprojekt ausgehen würden, geltend gemacht. Er verwies auf die Niederschrift vom 01.09.2015, in der er die von der Gemeinde erfolgten Erklärungen zitierte. Die zitierte Niederschrift und die darin festgehaltene Vereinbarung zur Beauftragung eines Gutachtens zur Klärung der aufgeworfenen Fragen umfasse ausdrücklich auch das Bauvorhaben BAU-13/
- Er beantragte daher, dass die für den 29.09.2015 anberaumte Verhandlung bis zum Vorliegen des Gutachtens nicht stattfinden werde. Im Übrigen verwies er auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren und brachte dazu vor, dass aufgrund der beantragten Bebauungsweise und Bebauung von negativen Auswirkungen auf seine Liegenschaft und Haus ausgegangen werden müsse. Das Verhältnis zwischen der beabsichtigten Bebauung und der Baugrundgröße berge nach wie vor die Gefahr, dass bei starken Regenfällen das Wasser nicht bzw. nicht ausreichend abfließen könne und es dadurch zu einer Überflutung seines Grundstückes komme. Die von der Bauwerberin in Aussicht genommenen Sickermulden und Versickerungsbecken würden allesamt auf Annahmen, für die nicht einmal die Bauwerberin oder der Gutachter selbst einstehen wolle, beruhen. Die Beschaffenheit des Bodens sei gänzlich unbekannt. Ob die Sickermulden und Versickerungsbecken ausreichen werden, um Überschwemmungen zu verhindern, sei in keiner Weise belegt, zumal nicht einmal ein Bodengutachten vorliege und für die weiteren dem Entwässerungsgutachten zugrunde gelegten Annahmen keine entsprechenden Nachweise beigebracht worden seien. Im östlichen Teil der Siedlung *** komme es drei bis vier Mal jährlich etwa bei starken Regenfällen und/oder durch den hohen Grundwasserspiegel zu Oberflächenwasser, welches im Extremfall auch die Straße überschwemme. Die letzte Überschwemmung resultiere aus den Regenfällen vom
- bis
- September 2014, wobei diese eine Intensität von 80 l/m² aufgewiesen hätten. Schon in der Verhandlung am 23.06.2015 sei der Hydrogeologe außer Stande gewesen, zu erkennen und zu beurteilen, ob mittels der beabsichtigten Sickerschächte Überflutungen vermieden und Schäden an der Liegenschaft und am Bauwerk verhindert werden könnten, zumal nicht geklärt habe werden können, warum der in der *** vorhandene Löschbrunnen, der über dieselbe Tiefe wie die geplanten Versickerungsschlitze verfüge, permanent unter Wasser stehe. Die lokalen Gegebenheiten seien nicht geprüft worden. Der Bauwerberin müsse der Anschluss an einen Kanal zur Ableitung von Regenwässern im Wege einer Auflage vorgeschrieben werden. Er fühle sich durch etwaige für die Bauwerberin positive Bescheide aus jetziger Sicht in seinem Grundrecht auf Eigentum sowie auf Privat- und Familienleben verletzt. Im Bebauungsplan für den Teilbereich *** seien Bestimmungen, um eine zu dichte Verbauung zu verhindern. Nach Punkt III wolle der Gemeinderat die überwiegende Verbauung erhalten und weitere bauliche Maßnahmen in gleicher Form in den Bestand einbeziehen. Das vorliegende Bauprojekt entspreche diesen Kriterien nicht und habe bei positivem Bescheid eine Abwertung seiner Liegenschaft samt Bauwerk zur Folge. Im Bebauungsplan für den Teilbereich *** seien Bestimmungen, um eine zu dichte Verbauung zu verhindern. Nach Punkt römisch drei wolle der Gemeinderat die überwiegende Verbauung erhalten und weitere bauliche Maßnahmen in gleicher Form in den Bestand einbeziehen. Das vorliegende Bauprojekt entspreche diesen Kriterien nicht und habe bei positivem Bescheid eine Abwertung seiner Liegenschaft samt Bauwerk zur Folge. Das Ortsbildgutachten lasse keine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkret einbezogenen Gebietes erkennen. Im Übrigen sei er in seinem subjektiv-öffentlichen Rechten auf Unterbleiben von Lärm durch ein zu erwartendes vermehrtes Verkehrsaufkommen verletzt. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits geführte Korrespondenz. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 führte Ing. FP durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG ***, mit der GSt.Nr. *** sei. Er habe auf dieser Liegenschaft ein Einfamilienhaus einschließlich Keller. Er sei sohin Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Er erhebe rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehender Standsicherheit des in seinem Eigentum stehenden Hauses und mache eine konkrete Gefährdung geltend. Des Weiteren mache er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben von Emissionen, die vom Bauprojekt ausgehen würden, geltend. Im Übrigen wurden dieselben Argumente wie im Schreiben von RJ dargelegt und sämtliche schon bisher erhobenen Einwendungen im Verfahren aufrechterhalten. Es wurde daher beantragt, den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung im Bauverfahren zurück-, allenfalls abzuweisen. Mit Schreiben vom 29.09.2015 ersuchte die Gemeinde *** das Gebietsbauamt *** um Entsendung der Amtssachverständigen Dipl.-Ing. NO und Dipl.-Ing. SV zur Erstellung eines geohydrologischen und wasserbautechnischen Gutachtens. Dazu wurde mitgeteilt, dass der private Bauträger AD beabsichtige, in der *** in Neu-*** mehrere Doppelhäuser zu errichten. Die Anrainer der Siedlung würden einen Anstieg des Grundwassers befürchten. Es soll geprüft werden, ob die Bebauung der Versickerung der Oberflächenwasser schadet bzw. Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Mit Schreiben vom 29.10.2015 erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. SV ein Gutachten zur Grundwasserhydrologie. Er führte im Wesentlichen aus, dass das Einreichprojekt zur Niederschlagsentwässerung der geplanten Wohnhausanlagen auf dem offensichtlich noch ungeteilten GSt.Nr. *** aus Sicht des Fachbereiches fachkundig erstellt, nachvollziehbar und plausibel sei. Bei projektgemäßer Ausführung und Instandhaltung der Versickerungsanlagen sei aufgrund der grundwasserhydrologischen Rahmenbedingungen und der Dimensionierung von einer generellen Funktionseignung der geplanten Versickerungsmulden auszugehen. In den Einreichunterlagen sei die Ausführung von Sickermulden mit einer 0,3 m „mächtigen“ Bodenfilterschichte, die mittels Rasendecke begrünt werde, vorgesehen. Durch diese Ausführung sei eine Versickerung über eine belebte Bodenpassage gegeben und entspreche somit dem Stand der Technik bei Versickerung von Straßen- und Parkflächenwässern. Aufgrund der geringen Flurabstände und der sensiblen Lage im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung im Umfeld durch Hausbrunnen sei die Versickerung der Dachwässer über die Humusfiltermulden ebenfalls positiv zu werten. Bei projektgemäßer Ausführung und Betrieb der Versickerungsanlagen seien durch das Bauvorhaben keine Vernässung und keine Verschlechterung der Entwässerungssituation für angrenzende benachbarte Grundstücke sowie für die Gemeindestraße zu erwarten. Ebenso sei von keiner qualitativen Beeinträchtigung durch die Versickerung von Niederschlagswässern aufgrund der Filteranordnung auszugehen, wobei der qualitative Aspekt durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beurteilt werde. Aus Sicht des Fachbereichs für Grundwasserhydrologie stehe die gegenständliche Niederschlagsentwässerung aufgrund des angeführten Befundes und Gutachtens nicht im Widerspruch zu öffentlichen oder privaten Interessen. In seinem Gutachten vom 27.10.2015, GBA WN-D-1728/001-2015, kam Dipl.-Ing. NO als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik zu nachstehendem Ergebnis: Das gegenständliche Versickerungsprojekt sei von einem befugten Büro unter Berücksichtigung der anerkannten Regelwerke geplant. Die anfallenden Niederschlagswässer (Dachwässer und Parkflächen) würden auf Eigengrund über Humusfiltermulden (mit darunterliegenden Sickerschlitzen) versickern. Durch die Herstellung der Humusfilterschichte könnten etwaige grundwassergefährdende Stoffe zurückgehalten bzw. abgebaut werden (qualitativer Aspekt). Die Versickerungsanlagen seien entsprechend dem Stand der Technik hydraulisch dimensioniert (quantitativer Aspekt). Aufgrund der sensiblen Entwässerungssituation seien bei dieser Dimensionierung Sicherheiten eingeplant worden. Angemerkt wurde, dass bereits im Bestand zum Teil massive Vernässungen nach Starkregenereignissen im Bereich der *** auftreten würden. Zusammenfassend wurde aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten, dass bei projektgemäßer Ausführung keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten seien. Für eine fachgerechte Errichtung sowie für einen ordnungsgemäßen Betrieb werde empfohlen, nachstehende Auflagen in den Bescheid zu übernehmen:
- Der ausführenden Firma ist der Bescheid zu übermitteln.
- Die Ausgestaltung der Parkflächen mittels Rasengittersteinen ist aufgrund qualitativer Aspekte nicht zulässig.
- Eine Verdichtung der Sickermulden durch Befahren, Begehen oder Materiallagerungen ist verboten. Sichtbare Schäden, wie Setzungen, Rutschungen oder Auskolkungen im Muldenbereich, sind umgehend zu sanieren.
- Die Sickermulde ist als Wiese zu erhalten (kein Strauch- oder Baumbewuchs zulässig) und sind Mähgut und Laub zu entfernen. Verunreinigungen, Verschlämmungen und Ablagerungen sind zu beseitigen.
- Unter Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht sind nachfolgende Tätigkeiten untersagt: Das Waschen von Fahrzeugen oder Geräten im Einzugsbereich der Sickeranlagen ist untersagt. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig. Manipulationen, bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten gerechnet werden kann, sind verboten. Das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten, bei welchen mit Flüssigkeitsverlusten zu rechnen ist, ist verboten.
- Im Zuge der Fertigstellungsmeldung ist von der ausführenden Baufirma zu bestätigen, dass die Entwässerungseinrichtung projektgemäß hergestellt wurde. Insbesondere ist auf die für den Muldenaufbau verwendeten Materialien, deren Aufbringung (Untergrundaufbau, Einbindung der Filterschicht, Herstellung der Sickerschlitze) und auf die Mindeststärke der Filterschicht einzugehen. Die Herstellung der Versickerungseinrichtungen, insbesondere der Sickerschlitze, ist mittels nachvollziehbaren Fotos zu dokumentieren. Am 30.10.2015 fand betreffend das Grundstück *** eine Bauverhandlung statt, an welcher RJ und Mag. Isabelle Pellech für Ing. FP teilnahmen. Nach Darlegung des bisherigen Sachverhaltes hielt der Verhandlungsleiter fest, dass sowohl das wasserbautechnische Gutachten des Dipl.-Ing. NO vom 27.10.2015 und das grundwasserhydrologische Gutachten von Dipl.-Ing. SV vom 29.10.2015 vorliegen. Beide Gutachten würden Auflagenpunkte beinhalten und seien daher Bestandteil sowohl der Niederschrift als auch der Auflagen im Gutachten zum Bauverfahren. Mag. Pellech führte aus, dass sämtliche Einwendungen aufrechterhalten würden. Ergänzend brachte sie vor, dass auch subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf eine mögliche Kontamination des Grund- und Trinkwassers geltend gemacht würden. Sodann gab Mag. Pellech eine Stellungnahme zum grundwasserhydrologischen Gutachten des Dipl.-Ing. SV ab. Des Weiteren äußerte sie sich zum wasserbautechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. NO vom 27.10.
- Abschließend stellte sie den Antrag, die vorliegenden Gutachten sowohl auf Befundebene als auch im Hinblick auf die Unvollständigkeit und Uneindeutigkeit ergänzen und auf dieser Grundlage eine neuerliche ergänzende Begutachtung vornehmen zu lassen. RJ hielt sämtliche bisher erhobenen Einwendungen aufrecht. Der Verhandlungsleiter teilte mit, dass aufgrund der vorliegenden umfangreichen Unterlagen und des Umfangs des Bauverfahrens das bautechnische Gutachten innerhalb der nächsten 14 Tage erstellt werde. Mit Bescheid vom 26.11.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz aufgrund des Ansuchens vom 30.01.2015 und des Ergebnisses der am 30.10.2015 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** unter Vorschreibung der im Gutachten des Bausachverständigen und des ASV für Wasserbautechnik (GZ: GBA WN-D-1728/001-2015) angeführten Auflagen. Gleichzeitig wurde das Grundstück zum Bauplatz für die Fläche, die im Bauland liegt, erklärt. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Mit Bescheid vom 26.11.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz aufgrund des Ansuchens vom 30.01.2015 und des Ergebnisses der am 30.10.2015 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** unter Vorschreibung der im Gutachten des Bausachverständigen und des ASV für Wasserbautechnik (GZ: GBA WN-D-1728/001-2015) angeführten Auflagen. Gleichzeitig wurde das Grundstück zum Bauplatz für die Fläche, die im Bauland liegt, erklärt. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Mit den Einwendungen der Beschwerdeführer befasste sich der Bürgermeister der Gemeinde *** in keiner Art und Weise. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Berufung. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht: Ing. FP sei Eigentümer der Liegenschaft mit der GSt.Nr. ***. RJ sei Eigentümer der Liegenschaft GSt. Nr. ***,EZ ***, KG *** mit der Adresse ***, ***. Beide seien Nachbarn und hätten jeweils rechtzeitig Einwendungen erhoben. Zum Einwand 1.2: Die Behörde erster Instanz habe ausgesprochen, dass die Verhandlungsschrift in beglaubigter Form vorliege und einen wesentlichen Bestandteil der angefochtenen Bescheide bilde. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, ob damit das Verhandlungsprotokoll über die Bauverhandlung ein integrierender Bestandteil des Spruches sein soll. Ein bloßer Verweis auf den Inhalt eines Verhandlungsprotokolls genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was hier zum Teil des Spruches erklärt werde. Die Baubewilligung, die Bauplatzerklärung und der baubehördliche Konsens könnten nicht von den Auflagen getrennt werden, weshalb die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig und zur Gänze zu beheben seien. Zum Einwand 1.3: Der Bescheid sei in seinem Spruch unschlüssig, in sich widersprüchlich und unbestimmt. Er sei daher rechtswidrig. Zum Einwand 1.4: Die Behörde habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aufgrund der beantragten Bebauungsweise und Bebauung müsse von negativen Auswirkungen auf die Liegenschaften und die Häuser der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Auflagepunkt 6 unter Bezugnahme auf das wasserbautechnische Gutachten sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Verweis auf eine projektgemäße Herstellung der Entwässerungseinrichtung zu unbestimmt sei. Die Auflage sei zu unbestimmt und überlasse letztendlich allein der Bauwerberin die Ausgestaltung der Mulden. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend bestimmt. Es sei keine Prüfung der Mulden und Sickeranlagen vorgeschrieben. Im Rahmen der Eigenüberwachung müsste nach allen Starkregenereignissen zumindest drei Mal jährlich die gesamte Anlage auf Schäden überprüft werden. Die Sickeranlagen und Mulden seien nicht hinreichend bestimmt festgelegt. Eine Kontrolle dieser Anlagen sei nicht vorgesehen. Es sei ausdrücklich beantragt worden, eine ergänzende Stellungnahme zu diesen Punkten einzuholen. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde unterlassen worden. In der Begründung der angefochtenen Bescheide werde lediglich auf die Bauverhandlung und die Auflagen verwiesen. Der Bescheid leide sohin an einem Begründungsmangel. Zum Einwand 1.4 (gemeint war offensichtlich 1.5): Auch dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 werde nicht Rechnung getragen. Auch dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 werde nicht Rechnung getragen. Unter 1.1 werde das Ausmaß von Bauplätzen definiert. In offener Bauweise müsse der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens 400 m² betragen. In den Niederschriften der Bauverhandlungen werde der Neubau als Doppelhaus bezeichnet, d.h. zwei Häuser in gekuppelter Bauweise auf einem Bauplatz. Unter 2.2 werde die Gebäudefrontlänge mit 15 m begrenzt. Ein Anrainer werde mit einer Frontlänge von 16,80 m konfrontiert. Als Front werde die Länge des Hauses verstanden, wo sich der Eingang befinde und nicht die Front zur Straße. Die vorbezeichneten Punkte würden nicht eingehalten werden. Auch die im Bebauungsplan für den Teilbereich *** festgehaltenen Bestimmungen, um eine zu dichte Verbauung zu verhindern, würden in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt werden. Das Ortsbildgutachten lasse eine konkrete Beschreibung der Gegebenheiten und die Lage des konkret einbezogenen Gebietes nicht erkennen. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig und mit Verfahrensmängeln, insbesondere Begründungsmängeln, behaftet. Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und den Antrag der Bauwerberin auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abweisen, in eventu die Baubewilligung gesetzmäßig und nur unter gesetzmäßigen sowie zusätzlichen gesetzmäßigen Auflagen erteilen. Mit Bescheid vom 23.02.2016, Zl. BAU-13/2015, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Zur Einwendung 1.2: Aufgrund des Verweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil bilde, sei es nachvollziehbar, dass die Niederschrift über die Bauverhandlung ein integrierter Bestandteil des Spruches sei. Zur Einwendung 1.3: Der Bewilligungsbescheid sei weder unschlüssig, noch sei ein Widerspruch zu erkennen. Zur Einwendung 1.4: Die vom Bauwerber vorgelegten Gutachten zu den geplanten Sickermulden und Versickerungsbecken sowie deren Dimensionierung im Hinblick auf die geplante Verbauung seien schlüssig und nachvollziehbar. Von den Beschwerdeführern sei kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, woraus sich ergebe, dass das beantragte Bauprojekt das subjektiv- öffentliche Recht auf Trockenheit und Standsicherheit verletze. Deshalb werde auch nicht von einer massiven Gefährdung, ausgehend vom beantragten Bauprojekt, ausgegangen. Dass durch die Bebauungsweise und Bebauung von einer negativen Auswirkung auf die Nachbarliegenschaften ausgegangen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Beschaffenheit des Bodens gänzlich unbekannt sei, könne ebenfalls nicht bestätigt werden, zumal im Zuge der bereits erwähnten geotechnischen Stellungnahme fünf Baggerschürfe erfolgt und entsprechend dokumentiert worden seien. Zur vermeintlich massiven Gefährdung durch Überschwemmungen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer, ausgehend vom beantragten Bauprojekt, wurde auf die genannten Gutachten verwiesen, insbesondere das Einreichprojekt zur Niederschlagsentwässerung, welches die Entwässerungsverfahren und Dimensionierung der Versickerungsbecken und –mulden inklusive Übersichts- und Lagepläne sowie Regelquerschnitte genau vorgebe. Darüber hinaus sei dies durch die jeweiligen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserhydrologie bestätigt worden. Die in der Berufung genannte Grundwassersituation im Ortsteil *** stehe in keinem Zusammenhang mit dem Bauverfahren. Als Fazit aus dem Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich für die Baubehörde, dass bei projektgemäßer Ausführung keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten seien. Auch die vom Amtssachverständigen problematisch erachtete Versickerung über Rasengittersteine, welche in der Berufung aufgezeigt worden sei, werde in den Auflagen als Punkt 2 geführt und sei somit für den Bauwerber zwingend geltend. Den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer zu den Auflagen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lägen keine von einer sachverständigen Fachperson bestätigten Argumente zugrunde. Auch im Hinblick auf die mögliche Kontamination des Grund- und Trinkwassers bestehe kein direkter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauverfahren. Die geotechnische Stellungnahme der Dipl.-Ing. KS GmbH vom 10.07.2015 sei als Feststellung zur konkreten Beschaffung des Bodens auf den antragsgegenständlichen Liegenschaften als ausreichend anzusehen. Diese Stellungnahme befasse sich überwiegend mit den geotechnischen und Grundwasserverhältnissen sowie mit bodenphysikalischen Kennwerten. Zur Einwendung 1.4 (gemeint war offensichtlich: 1.5): Bereits im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 1996 sowie in der gutachterlichen Stellungnahme über die Ausgewogenheit der geplanten Doppelhäuser mit der Struktur der bestehenden Bauwerke und die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan sei von Architekt Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. GE am 08.05.2015 auf die Richtigkeit hingewiesen und die Einhaltung des Bebauungsplans für den Teilbereich *** sowie der dazugehörigen Bebauungsregelungen bestätigt worden. Auch zu diesem Umstand sei von den Beschwerdeführern kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, welches die im Berufungsschreiben angeführten Bedenken bekräftige.Bereits im Rahmen der Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ BauO 1996 sowie in der gutachterlichen Stellungnahme über die Ausgewogenheit der geplanten Doppelhäuser mit der Struktur der bestehenden Bauwerke und die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan sei von Architekt Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. GE am 08.05.2015 auf die Richtigkeit hingewiesen und die Einhaltung des Bebauungsplans für den Teilbereich *** sowie der dazugehörigen Bebauungsregelungen bestätigt worden. Auch zu diesem Umstand sei von den Beschwerdeführern kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden, welches die im Berufungsschreiben angeführten Bedenken bekräftige. Gegen diesen Bescheid erhob Ing. FP durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus: Er sei Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG ***, mit der GSt.Nr. *** und daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides habe es in der EZ ***, KG ***, ausschließlich das Grundstück Nr. *** gegeben. Das Bauvorhaben soll auf dem GSt.Nr. *** errichtet werden. Dieses Grundstück grenze an das Grundstück des Beschwerdeführers. Er habe rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Trockenheit und damit einhergehend Standsicherheit des in seinem Eigentum stehenden Hauses und Grundstückes durch das gegenständliche Bauvorhaben erhoben und habe eine konkrete Gefährdung behauptet. Weiters habe er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben von Emissionen, die vom Bauprojekt ausgingen, sowie sein Recht auf Unterbleiben einer möglichen Trinkwasser- und Grundwasserkontamination rechtzeitig geltend gemacht. Die Berufungsentscheidung habe sich mit den Einwendungen betreffend die fehlende Bestimmtheit des Spruches im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Die Positionierung der baubewilligten Gebäude sei unbestimmt. Dem Spruch lasse sich nicht konkret der Gegenstand der Bewilligung und dessen Positionierung entnehmen. Auflagen müssten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben werde, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen könne. Bei den vorgeschriebenen Verpflichtungen und Auflagen sei dies überwiegend nicht der Fall. Zu Auflagenpunkt 2 (wassertechnisches Gutachten) werde ausgeführt, dass Rasengittersteine bei Parkflächen keine Verwendung finden dürften. Es hätte vorgeschrieben werden müssen, wie die Ausgestaltung der Parkflächen vorzunehmen sei. Auch der Auflagenpunkt 4 (wassertechnisches Gutachten) sei zu unbestimmt. Aus „botanischer Sicht“ enthalte die vorgeschlagene Auflage einen Graubereich, etwa in Bezug auf die Bepflanzung mit Blumen und Stauden. Zum Auflagenpunkt 5 wurde ausgeführt, dass nicht eindeutig sei, in welchem Distanzbereich die aufgezählten Tätigkeiten zu unterlassen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, was unter einem Einzugsgebiet der Sickeranlagen zu verstehen sei und wie weitläufig ein solches sei. Die Formulierung „unter Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflicht“ sei ebenfalls gänzlich unbestimmt und genüge nicht dem AVG. Nicht nachvollziehbar sei, auf welchen örtlichen Bereich sich Auflagenpunkt 5 beziehe. Dieser sei daher auch unbestimmt. Bezüglich Auflagenpunkt 6 werde die inhaltliche Rechtswidrigkeit insofern eingewendet, als der Verweis auf eine projektgemäße Herstellung der Entwässerungseinrichtung zu unbestimmt sei. Im Übrigen würden Auflagen fehlen, wie der Muldenaufbau bzw. der Aufbau der Sickeranlagen. Die Sickeranlagen und –mulden seien nicht hinreichend bestimmt. Auflagenpunkt 1 (Gutachten des Bausachverständigen) genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil nicht klar sei, inwiefern bzw. auf welche Art und Weise bei der Errichtung der Fundamente auf den erhöhten Grundwasserspiegel zu achten sei. Auflagenpunkt 3 sei zu weitreichend und unbestimmt, zumal ein Einvernehmen mit dem Nachbarn vorgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer als Nachbar könne auf Grund des Bewilligungsbescheides nicht mitverpflichtet werden. Er sei somit in seinem Recht auf Unterbleiben der Einbeziehung in Auflagen im Rahmen des Bauverfahrens verletzt. Jede Beeinträchtigung der Sickermulde könne zu einer Störung der Funktionalität und zu einer Überschwemmung des Nachbargrundstückes führen, weil Oberflächenwässer aufgrund der problematischen Gegebenheiten vor Ort nicht auf Eigengrund abfließen würden. Dies verletze die geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte auf Standfestigkeit und Trockenheit des Nachbargrundstückes, weil ein Abführen der Wässer auf Eigengrund auf dem Baugrundstück nicht mehr funktionieren würde und daher das Grundstück des Beschwerdeführers überflutet werden könnte. Der angefochtene Bescheid leide sohin an einem Begründungsmangel. Bei dessen Unterbleiben hätte die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, nämlich der Versagung des gegenständlichen Bauprojektes gelangen können. Die Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift sei gesetzwidrig und inhaltlich rechtswidrig, zumal diese eine nachträglich erstellte Beilage, nämlich das Gutachten des Bausachverständigen zur Bauverhandlung vom 30.10.2015 enthalte. Es sei dem Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des Baubewilligungsbescheides zur Kenntnis gebracht worden. Somit wurde der Beschwerdeführer erst in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Der angefochtene Bescheid leide sohin an einem Verfahrensfehler. Bei dessen Unterbleiben hätte die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, nämlich der Versagung des gegenständlichen Bauprojektes gelangen können. Auch die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten des Bausachverständigen eingeräumt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und durch den angefochtenen Bescheid sei die deutliche Zunahme von Überschwemmungen absehbar und zu erwarten, weil durch die Versiegelung des Bodens das Wasser in weit aus geringerem Maße aufgenommen werden könne. Beim beantragten Bauvorhaben würden ausreichende technische Möglichkeiten fehlen, um Wasser, insbesondere Niederschlagswässer, abzuleiten. Die Ausgestaltung der Maßnahmen zum Abfluss von Niederschlagswässern sei nicht vorgeschrieben worden. Zusammengefasst sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers samt Bauwerk (Haus und Keller) durch das beschwerdegegenständliche Bauprojekt massiv gefährdet. Jedenfalls seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte keiner ausreichenden Klärung zugeführt worden. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zum grundwasserhydrologischen Gutachten des Dipl.-Ing. SV vom 29.10.2015 nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Sachverständige habe selbst zu verstehen gegeben, dass er den Untergrund nicht kenne, „bei jeder einzelnen Sickermulde und bei den Sickerschlitzen der Unteraufbau zu prüfen sei“. Das dem Gutachten zugrunde liegende Gefälle sei ebenfalls nicht beschrieben worden. Darüber hinaus wurde eingewendet, dass die Bauwerberin eine wasserrechtliche Bewilligung hätte beibringen müssen. Das beschwerdegegenständliche Bauprojekt sei nicht bewilligungsfähig, der Bescheid sei daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Grundrecht auf Eigentum und auf Privat- und Familienrecht verletzt. Des Weiteren werde dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 nicht Rechnung getragen. Des Weiteren werde dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 nicht Rechnung getragen. Unter Punkt 1.1 werde das Ausmaß von Bauplätzen definiert. In offener Bauweise müsse der Bauplatz mindestens 600 m², in gekuppelter Bauweise mindestens 400 m² betragen. Der Neubau werde als Doppelhaus bezeichnet, d.h. zwei Häuser in gekuppelter Bauweise auf einem Bauplatz. Unter 2.2 werde die Gebäudefrontlänge mit 15 m begrenzt. Im Rahmen des Bauprojekts werde jedoch die Frontlänge 16,80 m betragen. Als Front werde die Länge des Hauses verstanden, wo sich der Eingang befinde und nicht die Front zur Straße. Die vorbezeichneten Punkte würden nicht eingehalten werden. Die belangte Behörde hätte in ihrer rechtlichen Beurteilung den Bebauungsplan zu Grunde legen müssen. Dies hätte zur Abweisung der gegenständlichen Anträge führen müssen. Der tatsächliche Istzustand sei nicht erhoben worden. Infolge der Anwendung der NÖ Bauordnung 1996 seien der Bebauungsplan für den Teilbereich ***, dem Amt der NÖ Landesregierung Anfang des Jahres 2007 angezeigt, und die Verordnung der Gemeinde vom 13.04.2007 auf das gegenständliche Bauverfahren anzuwenden. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und die Berufungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Bauwerberin auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung abgewiesen werde, in eventu die Baubewilligung gesetzmäßig und nur unter gesetzmäßigen zusätzlichen Auflagen zu erteilen, in eventu den Berufungsbescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser wurde wie folgt begründet: Zwingende öffentliche Interessen stünden der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Eine Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwässern auf Eigengrund der Bauwerberin sei nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit und Trockenheit sowie in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben von Emissionen verletzt. Dem Beschwerdeführer drohe ein großer Sachschaden. Dieser wiege schwerer als der Umstand, dass die Bauwerberin und die Grundeigentümerin den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abwarten müssten. Auf Seiten der Bauwerberin trete kein unverhältnismäßiger Nachteil ein. Die Voraussetzungen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung lägen somit vor. Der Beschwerde lag ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück von Ing. FP sowie ein Grundbuchsauszug betreffend die Einlagezahl *** sowie ein Auszug aus der digitalen Katastermappe, auf welcher sowohl das Grundstück des Beschwerdeführers *** als auch das ungeteilte Grundstück *** ersichtlich sind. Des Weiteren erhob RJ durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG ***, GSt.Nr. ***, sei. Er sei daher Nachbar nach der NÖ Bauordnung. Sein Grundstück grenze an das GSt.Nr. *** an bzw. sei dieses von seinem Grundstück ausschließlich durch eine Straße von weniger als 14 m entfernt. Im Übrigen wurde eine wortidente Beschwerde wie von Ing. FP eingebracht. Mit Schreiben vom 19.04.2016 legte die Gemeinde *** die Beschwerden zur Entscheidung vor. Gleichzeitig wurden die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 29.03.2007 sowie ein Flächenwidmungsplan betreffend das gegenständliche Grundstück vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erstattete die Gemeinde *** eine Erläuterung zum gegenständlichen Verfahrensablauf. Des Weiteren wurde zugestanden, dass die Beschwerdeführer in die Bauvorhaben eingebunden worden seien, obwohl sie nicht bei allen Parteistellung gehabt hätten (aufgrund des Abstandes von über 14 m). Grund dafür sei im Vorfeld gewesen, einen gemeinsamen Konsens für das gesamte Projekt zu finden und keinen der Beschwerdeführer auszuschließen. Die zeitlich verschobene Aufhebung der baubehördlichen Bewilligungen habe die in weiterer Folge getrennte Bearbeitung der Bauvorhaben BAU-6/2015 bis BAU-11/2015 und BAU-13/2015 begründet. Wie aus dem beiliegenden Teilungsplan ersichtlich sei, ergäben sich aufgrund des Abstandes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO für die Verfahren BAU-6/2015 (Grundstück ***), BAU-7/2015 (Grundstück ***) und BAU-8/2015 (Grundstück ***) keine Parteistellung für die Beschwerdeführer. Wie aus dem beiliegenden Teilungsplan ersichtlich sei, ergäben sich aufgrund des Abstandes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO für die Verfahren BAU-6/2015 (Grundstück ***), BAU-7/2015 (Grundstück ***) und BAU-8/2015 (Grundstück ***) keine Parteistellung für die Beschwerdeführer. Beim Grundstück *** hätten sowohl RJ als auch Ing. FP Parteistellung. Im Hinblick auf die Grundstücke ***, *** und *** (BAU-9/2015 bis BAU-11/2015) habe lediglich RJ Parteistellung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu den Beschwerden wie folgt erwogen: Nachstehender relevanter Sachverhalt steht aufgrund des vorgelegten Bauaktes fest: Ing. FP ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft GSt.Nr. ***, KG *** ***, mit der Adresse ***, ***. Dieses Grundstück grenzt aufgrund des Teilungsplanes des Dipl.-Ing. TS vom 06.05.2015, GZ. 2642A/2014, im Südwesten an das neugebildete Grundstück *** an. Der Abstand des geplanten Doppelhauses zur Grundgrenze beträgt bei einer geplanten Höhe von 6,50 m 7,53 m. RJ ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit dem GSt.Nr. ***, unter der Adresse ***, ***. Dieses Grundstück befindet sich schräg vis-à-vis vom gegenständlichen Grundstück *** und ist lediglich durch die *** getrennt. Die *** hat eine Breite von 8,5 m. Der Abstand von der südöstlichen Ecke des Grundstückes *** bis zur nordwestlichen Ecke des neu gebildeten Grundstückes *** beträgt 12,5 m, somit weniger als 14 m. Auf dem Grundstück Nr. *** sind die Errichtung eines Doppelhauses sowie pro Wohneinheit zwei PKW-Abstellplätze und ein Müllplatz geplant. Aus den dargelegten Gründen haben sich die Beschwerdeführer gegen dieses Bauvorhaben ausgesprochen. Dazu wurde in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO lautet wie folgt: In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Grundstückes
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn). (...) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, haben beide Beschwerdeführer die nachbarliche Parteistellung iS des § 6 NÖ BauO. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, haben beide Beschwerdeführer die nachbarliche Parteistellung iS des Paragraph 6, NÖ BauO. Zu den erhobenen Einwendungen ist wie folgt auszuführen: Unabhängig von den formalrechtlichen Einwendungen vermeinen die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit und Trockenheit ihres Hauses auf dem Grundstück *** bzw. *** verletzt zu sein, da eine Ableitung der Niederschlagswässer und Oberflächenwässer auf dem zu bebauenden Grundstück nicht sichergestellt sei. Zunächst ist auszuführen, dass das betroffene Grundstück im Bauland-Wohngebiet liegt. Grundbücherliche Eigentümerin der ursprünglichen noch ungeteilten Liegenschaft *** ist AZ, ***, ***. Mit Verordnung vom 12.02.2007 wurde aufgrund des § 72 NÖ BauO 1996 ein Teilbebauungsplan für den Ortsteil ***, KG ***, festgelegt. Bei einer Fläche von 400 m² können 163 m² (entspricht einer Bebauungsdichte von etwa 40 %) bebaut werden. Gemäß § 3 Punkt 1.1 der Verordnung muss bei offener Bebauungsweise der Bauplatz mindestens 600 m², bei gekuppelter Bebauungsweise mindestens 400 m² betragen. Die Breite der Bauplätze darf bei offener Bebauungsweise entlang der Straßenfluchtlinie 20m nicht unterschreiten. Wie aus dem Teilungsplan und dem Einreichplan ersichtlich ist, widerspricht das geplante Bauvorhaben in dieser Hinsicht der Verordnung nicht. Die Bebauungsdichte beträgt 23% bei einer Bauplatzgröße von 685 m². Die Straßenfluchtlinie ist exakt 20m lang. Mit Verordnung vom 12.02.2007 wurde aufgrund des Paragraph 72, NÖ BauO 1996 ein Teilbebauungsplan für den Ortsteil ***, KG ***, festgelegt. Bei einer Fläche von 400 m² können 163 m² (entspricht einer Bebauungsdichte von etwa 40 %) bebaut werden. Gemäß Paragraph 3, Punkt 1.1 der Verordnung muss bei offener Bebauungsweise der Bauplatz mindestens 600 m², bei gekuppelter Bebauungsweise mindestens 400 m² betragen. Die Breite der Bauplätze darf bei offener Bebauungsweise entlang der Straßenfluchtlinie 20m nicht unterschreiten. Wie aus dem Teilungsplan und dem Einreichplan ersichtlich ist, widerspricht das geplante Bauvorhaben in dieser Hinsicht der Verordnung nicht. Die Bebauungsdichte beträgt 23% bei einer Bauplatzgröße von 685 m². Die Straßenfluchtlinie ist exakt 20m lang. Aus der von der Bauwerberin eingeholten geotechnischen Stellungnahme der Dipl.-Ing. KS GmbH vom 24.07.2015 ergibt sich, dass eine Versickerung von Niederschlagswässern auf Eigengrund mit ausreichend groß dimensionierter Versickerungsanlage durchführbar ist. Aufgrund der guten Durchlässigkeit der anstehenden Kiese sollten allfällige Sickerschächte in diese eingebunden werden. Entsprechend dem Fundierungskonzept können die Sickerschürzen unter den Außenwänden als Versickerungszonen herangezogen werden. Aus dem von der Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. NO (Gebietsbauamt ***) vom 27.10.2015, GBA WN-D-1728/001-2015, ist ersichtlich, dass das gegenständliche Versickerungsprojekt von einem befugten Büro unter Berücksichtigung der anerkannten Regelwerke geplant worden sei. Die anfallenden Niederschlagswässer (Dachwässer und Parkflächen) würden auf Eigengrund über Humusfiltermulden (mit darunterliegenden Sickerschlitzen) versickert. Die Versickerungsanlagen seien entsprechend dem Stand der Technik hydraulisch dimensioniert. Im Hinblick auf die sensible Entwässerungssituation seien bei der Dimensionierung Sicherheiten eingeplant. Bei projektgemäßer Ausführung seien keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen zu erwarten. Für eine fachgerechte Errichtung sowie für einen ordnungsgemäßen Betrieb wurde empfohlen, sechs näher angeführte Auflagen in den Bescheid zu übernehmen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie Dipl.-Ing. SV vom 29.10.2015, BD3-G-5961/001-2015, ist ebenfalls ersichtlich, dass das Einreichprojekt zur Niederschlagsentwässerung der geplanten Wohnhausanlagen fachkundig erstellt worden sei. Bei projektgemäßer Ausführung und Instandhaltung der Versickerungsanlagen sei fachlich aufgrund der grundwasserhydrologischen Rahmenbedingungen und Dimensionierung von einer generellen Funktionseignung der geplanten Versickerungsmulden auszugehen. Durch die Ausführung der Sickermulden mit einer 0,3 m mächtigen Bodenfilterschichte, die mittels Rasendecke begrünt werde, sei eine Versickerung über eine belebte Bodenpassage gegeben und entspreche somit dem Stand der Technik bei Versickerung von Straßen- und Parkflächenwässern. Die Versickerung der Dachwässer über die Humusfiltermulden wurde vom Sachverständigen ebenfalls positiv bewertet. Sämtliche Entwässerungsflächen der geplanten Anlagen seien mit einem Gefälle Richtung Versickerungsmulden ausgestattet. Somit werde über das Bemessungsereignis hinaus ein zusätzliches Rückhaltevolumen auf Eigengrund gewonnen. Bei projektgemäßer Ausführung und Betrieb der Versickerungsanlagen sei von keiner „Vernässung“ und keiner Verschlechterung der Entwässerungssituation für angrenzende Grundstücke sowie für die Gemeindestraße durch das Vorhaben zu erwarten. Ebenso sei von keiner qualitativen Beeinträchtigung durch die Versickerung von Niederschlagswässern aufgrund der Filteranordnung auszugehen. Auf Basis der Untergrundeigenschaften, die im Befund beschrieben wurden, sei das „Durchörtern“ einer allfällig vorhandenen Deckschichte mit mäßigen hydraulischen Durchlässigkeitseigenschaften durch Sickerschlitze in den Mulden unterhalb der Filterschicht bis zum gut durchlässigen Untergrund vorgesehen. Dies wurde fachlich für erforderlich erachtet. Zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit empfahl der Sachverständige der Behörde, dass während der Herstellung der Sickerschlitze eine Untergrundbeschreibung der tatsächlich vorgefundenen Schichten vom ausführenden Bauunternehmen anzufertigen sei. Im Rahmen der Fertigstellung sei ein Bericht, der die Untergrundbeschreibung und die tatsächliche Ausführung der Sickerschlitze jeder einzelnen Versickerungsmulde inklusive Fotodokumentation enthalte, vorzuweisen. Diesbezüglich wurde auf die Auflagenvorschläge des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik verwiesen. Aus Sicht des Fachbereichs für Grundwasserhydrologie stehe die gegenständliche Niederschlagsentwässerung nicht im Widerspruch zu öffentlichen und privaten Interessen. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 26.11.2015, BAU-13/2015, wird ausdrücklich auf die im Gutachten des Bausachverständigen sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (GZ. GBA WN-D-1728/001-2015) angeführten Auflagen hingewiesen, dass diese genauestens einzuhalten sind. Unbestritten ist, dass auf das gegenständliche Bauverfahren die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden ist, zumal das Bauansuchen vor dem 01.02.2015 eingebracht wurde. Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsversordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsversordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, die Niederschlagswässer könnten nicht entsprechend abgeleitet werden und würden zu einer Durchnässung ihrer Grundstücke führen, konnte aufgrund der zitierten Gutachten und der in den Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen entkräftet werden. Die gesamte (möglicherweise kritische) Grundwassersituation im Ortsteil *** steht nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauverfahren. Das Recht auf Unterbleiben einer möglichen Trinkwasser- und Grundwasserkontamination kann ebenso wenig auf § 6 NÖ BauO gestützt werden und stellt somit auch kein Nachbarrecht dar.Das Recht auf Unterbleiben einer möglichen Trinkwasser- und Grundwasserkontamination kann ebenso wenig auf Paragraph 6, NÖ BauO gestützt werden und stellt somit auch kein Nachbarrecht dar. Das subjektiv-öffentliche Recht auf Unterbleiben von Emissionen, die vom Bauprojekt ausgehen sollen, wurde nicht näher konkretisiert. Es kann daher nicht darauf eingegangen werden. Die Beschwerdeführer haben kein einziges Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, woraus sich ergibt, dass das beantragte Bauprojekt ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Trockenheit und Standsicherheit verletzen könnte. Somit ist auch für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass durch die Bebauungsweise und Bebauung von einer negativen Auswirkung auf die Nachbarliegenschaften ausgegangen werden muss. Auch die Gemeinde *** hat kein Interesse, ein Bauprojekt zu genehmigen, wenn nicht gewährleistet ist, dass allfällige Niederschlags- und Oberflächenwässer nicht auf Eigengrund abgeleitet werden. Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke auf den Grundstücken der Beschwerdeführer hat sich daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht bestätigt. Die von den Beschwerdeführern kritisierten Auflagenpunkte stammen zur Gänze aus der Feder der Sachverständigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Formulierung ungenau bzw. unbestimmt sein soll. Dies wurde nicht näher konkretisiert, insbesondere auch nicht dahingehend, inwieweit dadurch ein Nachbarrecht betroffen sein könnte. Insgesamt kann das Verwaltungsgericht im Bauverfahren keinen Fehler erkennen, der zu einer Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Gefährdung der Standsicherheit bzw. Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführer führen könnte. Inwieweit die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienrecht verletzt sein könnten, wurde nicht näher ausgeführt und kann daher auf diesen Einwand seitens des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden. Im Übrigen zählt dieses Recht nicht zu den Nachbarrechten iS des § 6 NÖ BauO. Inwieweit die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienrecht verletzt sein könnten, wurde nicht näher ausgeführt und kann daher auf diesen Einwand seitens des Verwaltungsgerichtes nicht eingegangen werden. Im Übrigen zählt dieses Recht nicht zu den Nachbarrechten iS des Paragraph 6, NÖ BauO. Der Einwand, dass dem § 3 der Verordnung vom 29.03.2007 (= Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan) nicht Rechnung getragen werde, steht nicht im Zusammenhang mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Länge nicht überschreitet (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Diesbezüglich ist in der zitierten Verordnung nichts festgelegt. Der Einwand, dass dem Paragraph 3, der Verordnung vom 29.03.2007 (= Bebauungsvorschriften zum Teilbebauungsplan) nicht Rechnung getragen werde, steht nicht im Zusammenhang mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Länge nicht überschreitet vergleiche VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Diesbezüglich ist in der zitierten Verordnung nichts festgelegt. Die vorgeschriebene Gebäudefrontlänge von 15 m bezieht sich auf die Straßenseite, zumal in der Verordnung auf § 56 NÖ BauO Bezug genommen wird, und wird nicht überschritten. Die vorgeschriebene Gebäudefrontlänge von 15 m bezieht sich auf die Straßenseite, zumal in der Verordnung auf Paragraph 56, NÖ BauO Bezug genommen wird, und wird nicht überschritten. Durch die beanstandete Länge der seitlichen Gebäudefront von 16,80 m kann Ing. FP in seinem subjektiv-öffentlichen Recht iS des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) nicht verletzt sein, zumal bei einer Gebäudehöhe von 6,50m ein ausreichender seitlicher Abstand von 7,53 m zum Grundstück Nr. *** vorliegt.Durch die beanstandete Länge der seitlichen Gebäudefront von 16,80 m kann Ing. FP in seinem subjektiv-öffentlichen Recht iS des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) nicht verletzt sein, zumal bei einer Gebäudehöhe von 6,50m ein ausreichender seitlicher Abstand von 7,53 m zum Grundstück Nr. *** vorliegt. Die Belichtung des Hauses von RJ auf dem Grundstück *** kann ohnehin auf Grund der Lage nicht betroffen sein. Zu den formalrechtlichen Einwendungen: Dass der angefochtene Bewilligungsbescheid ein Grundstück betrifft, das in dieser Form noch nicht verbüchert, sondern lediglich im genehmigten Teilungsplan eingezeichnet sei, ist nicht schädlich. Das zu bebauende Grundstück muss auch noch nicht im Grenzkataster aufscheinen. Im Übrigen wurde der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 6 NÖ BauO laut vorgelegtem Grundbuchsauszug bereits gestellt. Dass der angefochtene Bewilligungsbescheid ein Grundstück betrifft, das in dieser Form noch nicht verbüchert, sondern lediglich im genehmigten Teilungsplan eingezeichnet sei, ist nicht schädlich. Das zu bebauende Grundstück muss auch noch nicht im Grenzkataster aufscheinen. Im Übrigen wurde der Antrag auf grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, NÖ BauO laut vorgelegtem Grundbuchsauszug bereits gestellt. Aus dem Teilungsplan und den diesen genehmigenden erstinstanzlichen Bescheiden ergibt sich, dass damit ausschließlich die Abteilung von Grundflächen bewilligt wurde, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen. Das allenfalls nicht gewährte Parteiengehör im Hinblick auf das nicht rechtzeitige zur Kenntnis bringen des Gutachtens des Bausachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren wurde dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus wurde eingewendet, dass die Bauwerberin eine wasserrechtliche Bewilligung hätte beibringen müssen. Selbst wenn eine solche erforderlich sein sollte, steht es dem Nachbarn nicht zu, eine solche zu verlangen. Er würde in ein entsprechendes Verfahren nicht eingebunden werden. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war sie als unbegründet abzuweisen. Auf Grund des Umstandes, dass in der Sache selbst entschieden wurde, erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer entsprechenden Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.408.002.2016