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{'item': 'LVwG-AV-1109/001-2016'}

Obsah (7)§ 17Art. 130§ 28§ 73§ 16§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1109/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a.

die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 73Abs.

2 AVG in der vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, geltenden Fassung geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geltenden Fassung geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Dazu gehören jedenfalls das Verfahren in der Sache einleitende Anträge, sodass die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Stellung eines Devolutionsantrages berechtigt ist. Die Erfolgsaussichten des Antrags sind für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht ausschlaggebend. Auch wenn von vornherein offenkundig wäre, dass dem Antrag kein Erfolg beschieden sein wird, ist die Behörde verpflichtet, darüber zu entscheiden, weil der Anspruch auf Bescheiderlassung nicht vom voraussichtlichen Inhalt des Bescheides abhängt (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 Rz 7 ff. und Rz 102, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen).Als „Anträge von Parteien“, welche nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Dazu gehören jedenfalls das Verfahren in der Sache einleitende Anträge, sodass die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Stellung eines Devolutionsantrages berechtigt ist. Die Erfolgsaussichten des Antrags sind für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht ausschlaggebend. Auch wenn von vornherein offenkundig wäre, dass dem Antrag kein Erfolg beschieden sein wird, ist die Behörde verpflichtet, darüber zu entscheiden, weil der Anspruch auf Bescheiderlassung nicht vom voraussichtlichen Inhalt des Bescheides abhängt vergleiche zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 73, Rz 7 ff. und Rz 102, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Da der Bürgermeister nicht binnen sechs Monaten über den am 19.11.2012 eingelangten Antrag einen Bescheid erlassen hat, war der Beschwerdeführer berechtigt, einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG zu stellen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung (2.7.2013) abzustellen. Mit dessen Einlangen ist die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, also die Berufungsbehörde nach § 2 Abs. 1 NÖ BO 1996, das ist der Gemeindevorstand) übergegangen. Zumal die belangte Behörde wiederum nicht binnen sechs Monaten über den Antrag vom 18.11.2012 einen Bescheid erlassen hat, hat der Beschwerdeführer zulässigerweise eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG erhoben. Die belangte Behörde ist zulässigerweise

§ 16Abs. 1 Vw

GVG vorgegangen und hat den beantragten Bescheid „nachgeholt“, indem sie eben den nun angefochtenen, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.11.2012 zurückweisenden Bescheid erlassen hat, gegen den sich nun die Beschwerde wendet.Da der Bürgermeister nicht binnen sechs Monaten über den am 19.11.2012 eingelangten Antrag einen Bescheid erlassen hat, war der Beschwerdeführer berechtigt, einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG zu stellen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung (2.7.2013) abzustellen. Mit dessen Einlangen ist die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, also die Berufungsbehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 1996, das ist der Gemeindevorstand) übergegangen. Zumal die belangte Behörde wiederum nicht binnen sechs Monaten über den Antrag vom 18.11.2012 einen Bescheid erlassen hat, hat der Beschwerdeführer zulässigerweise eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben.

Die belangte Behörde ist zulässigerweise

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgegangen und hat den beantragten Bescheid „nachgeholt“, indem sie eben den nun angefochtenen, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.11.2012 zurückweisenden Bescheid erlassen hat, gegen den sich nun die Beschwerde wendet. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weshalb das Verwaltungsgericht in diesem Fall im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Bescheides treffen darf; die in der Beschwerde begehrte inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 18.11.2012 („das Verwaltungsgericht möge über meinen Antrag … selbst erkennen“) würde demnach den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten, zumal das Verwaltungsgericht dann eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten würde (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weshalb das Verwaltungsgericht in diesem Fall im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Bescheides treffen darf; die in der Beschwerde begehrte inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 18.11.2012 („das Verwaltungsgericht möge über meinen Antrag … selbst erkennen“) würde demnach den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten, zumal das Verwaltungsgericht dann eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten würde vergleiche VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Der Beschwerdeführer hat in seinem verfahrenseinleitenden Antrag die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Feststellungsbescheide sind jedenfalls zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. Nach § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren wurde am 19.11.2012 bei der Baubehörde anhängig, und die NÖ BO 2014 trat

deren § 72 Abs. 1 erst am 1.2.2015 in Kraft, sodass das gegenständliche Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 zu Ende zu führen ist (dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie die Beschwerde richtigerweise aufzeigt, verkannt).Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren wurde am 19.11.2012 bei der Baubehörde anhängig, und die NÖ BO 2014 trat

deren Paragraph 72, Absatz eins, erst am 1.2.2015 in Kraft, sodass das gegenständliche Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 zu Ende zu führen ist (dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie die Beschwerde richtigerweise aufzeigt, verkannt). In der NÖ BO 1996 ist (ebenso wie in der NÖ BO 2014) ein Feststellungsbescheid über die Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudes nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Generell handelt es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0017), z.B. im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2009/07/0089). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. VwGH vom 15.6.2011, 2008/05/0200). Ein Feststellungsbegehren ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dort unzulässig, wo ein Leistungsbescheid (z.B. ein baupolizeilicher Auftrag) möglich ist. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1992, 90/05/0097, lag der Sachverhalt zugrunde, dass Nachbarn die Erlassung eines Beseitigungsauftrages (einen Kinderspielplatz betreffend) beantragten und die Baubehörde daraufhin einen Feststellungsbescheid erließ, wonach die Kinderspielgeräte keine baubewilligungspflichtigen Vorhaben seien; das Höchstgericht sprach aus, dass ein derartiger Feststellungsbescheid unzulässig ist, weil ein Leistungsbescheid (Anordnung der Beseitigung oder Ab- bzw. Zurückweisung des darauf abzielenden verfahrenseinleitenden Antrages) möglich gewesen wäre.In der NÖ BO 1996 ist (ebenso wie in der NÖ BO 2014) ein Feststellungsbescheid über die Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudes nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Generell handelt es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0017), z.B. im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens vergleiche VwGH vom 23.2.2012, 2009/07/0089). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche VwGH vom 15.6.2011, 2008/05/0200). Ein Feststellungsbegehren ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dort unzulässig, wo ein Leistungsbescheid (z.B. ein baupolizeilicher Auftrag) möglich ist. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1992, 90/05/0097, lag der Sachverhalt zugrunde, dass Nachbarn die Erlassung eines Beseitigungsauftrages (einen Kinderspielplatz betreffend) beantragten und die Baubehörde daraufhin einen Feststellungsbescheid erließ, wonach die Kinderspielgeräte keine baubewilligungspflichtigen Vorhaben seien; das Höchstgericht sprach aus, dass ein derartiger Feststellungsbescheid unzulässig ist, weil ein Leistungsbescheid (Anordnung der Beseitigung oder Ab- bzw. Zurückweisung des darauf abzielenden verfahrenseinleitenden Antrages) möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. *** angrenzenden Grundstückes und damit „Nachbar“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 1996. Als solchem käme ihm Parteistellung (und damit Anspruch auf Entscheidung) in einem baupolizeilichen Verfahren zu, wenn er wegen der Verletzung eines in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 taxativ festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte. Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, der Antrag vom 18.11.2012 einen „Antrag auf baupolizeiliche Überprüfung inkludiert“ habe, vermag das Verwaltungsgericht anhand der Textierung dieses Antrages nicht zu erkennen. Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte

§ 6Abs.

2 NÖ BO 1996 (z.B. auf Gewährleistung der Trockenheit oder des Brandschutzes seiner Gebäude, an die laut vorliegenden Unterlagen der Hühnerstall angebaut ist) oder eine Verletzung seiner Rechte durch Überbauung der Grundstücksgrenze (vgl. VwGH vom 10.9.2008, 2007/05/0206) von vornherein nicht denkunmöglich, sodass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar erscheint, bei der Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag (auf Beseitigung oder Herstellung des konsensgemäßen Zustandes) mit der Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, zu beantragen. Die Baubehörde hätte dann diesen Antrag zurück- oder abzuweisen oder aber den begehrten Auftrag zu erlassen, wobei die Frage der Verletzung seiner Rechte und damit seiner Parteistellung sowie die (von ihm in seinem Antrag vom 18.11.2012 in den Mittelpunkt seines Feststellungsbegehrens gestellte) Frage der Konsensmäßigkeit als Vorfragen in diesem baupolizeilichen Verfahren zu entscheiden wären. Der Gefahr von Rechtsnachteilen wäre der Beschwerdeführer durch einen solchen Antrag nicht ausgesetzt.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. *** angrenzenden Grundstückes und damit „Nachbar“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 1996. Als solchem käme ihm Parteistellung (und damit Anspruch auf Entscheidung) in einem baupolizeilichen Verfahren zu, wenn er wegen der Verletzung eines in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 taxativ festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechts einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hätte. Dass, wie in der Beschwerde vorgebracht, der Antrag vom 18.11.2012 einen „Antrag auf baupolizeiliche Überprüfung inkludiert“ habe, vermag das Verwaltungsgericht anhand der Textierung dieses Antrages nicht zu erkennen. Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 (z.B. auf Gewährleistung der Trockenheit oder des Brandschutzes seiner Gebäude, an die laut vorliegenden Unterlagen der Hühnerstall angebaut ist) oder eine Verletzung seiner Rechte durch Überbauung der Grundstücksgrenze vergleiche VwGH vom 10.9.2008, 2007/05/0206) von vornherein nicht denkunmöglich, sodass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar erscheint, bei der Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag (auf Beseitigung oder Herstellung des konsensgemäßen Zustandes) mit der Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, zu beantragen. Die Baubehörde hätte dann diesen Antrag zurück- oder abzuweisen oder aber den begehrten Auftrag zu erlassen, wobei die Frage der Verletzung seiner Rechte und damit seiner Parteistellung sowie die (von ihm in seinem Antrag vom 18.11.2012 in den Mittelpunkt seines Feststellungsbegehrens gestellte) Frage der Konsensmäßigkeit als Vorfragen in diesem baupolizeilichen Verfahren zu entscheiden wären. Der Gefahr von Rechtsnachteilen wäre der Beschwerdeführer durch einen solchen Antrag nicht ausgesetzt. Da nach dem bisher Gesagten das Feststellungsbegehren unzulässig war, ist angefochtene Entscheidung, den Antrag vom 18.11.2012 zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1109.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.