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{'item': 'LVwG-AV-1110/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1110/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn FS, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. September 2016, Zl. KOS3-W-08735/002, mit welchem das im Mandatsverfahren erlassene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnisses ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom
  4. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründend wurde dazu ausgeführt, er habe im Eingangsbereich seines Hauses mit einer Faustfeuerwaffe mehrfach auf die Außeneinheit seiner Alarmanlage geschossen, wobei einige Projektile nicht in das Metallgehäuse eingedrungen sondern in unbekannte Richtung abgeprallt seien. Ob es wegen dieses Vorfalles eine strafgerichtliche Verfolgung oder Verurteilung gegeben habe sei nicht ausschlaggebend, vielmehr stelle der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt im Sinne des § 12 Waffengesetz den Tatbestand der missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden Waffenverwendung dar. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei nur die gerechtfertigte Annahme einer Gefahr des Missbrauchs von Waffen, weshalb eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung gar nicht stattgefunden haben müsse. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. So gelte es schon als zulässige Annahme der Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung im Sinne des Waffengesetzes, wenn Umstände wie das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen vorhanden wären. Der zu beurteilende Sachverhalt sei im Licht dieser Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei dem Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent gegeben sei. Es genüge nämlich schon, wenn konkrete Umstände vorliegen, wie im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer mit einer Faustfeuerwaffe auf seine im Eingangsbereich des Hauses befindliche Alarmanlage geschossen habe, zumal diese Umstände befürchten lassen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden könnte, dies um Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden. Mit Mandatsbescheid vom
  5. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründend wurde dazu ausgeführt, er habe im Eingangsbereich seines Hauses mit einer Faustfeuerwaffe mehrfach auf die Außeneinheit seiner Alarmanlage geschossen, wobei einige Projektile nicht in das Metallgehäuse eingedrungen sondern in unbekannte Richtung abgeprallt seien. Ob es wegen dieses Vorfalles eine strafgerichtliche Verfolgung oder Verurteilung gegeben habe sei nicht ausschlaggebend, vielmehr stelle der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz den Tatbestand der missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden Waffenverwendung dar. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei nur die gerechtfertigte Annahme einer Gefahr des Missbrauchs von Waffen, weshalb eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung gar nicht stattgefunden haben müsse. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. So gelte es schon als zulässige Annahme der Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung im Sinne des Waffengesetzes, wenn Umstände wie das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden oder Vorfälle mit Gewalttätigkeiten im alkoholisierten Zustand oder grundsätzlich latente Neigungen zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen vorhanden wären. Der zu beurteilende Sachverhalt sei im Licht dieser Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei dem Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent gegeben sei. Es genüge nämlich schon, wenn konkrete Umstände vorliegen, wie im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer mit einer Faustfeuerwaffe auf seine im Eingangsbereich des Hauses befindliche Alarmanlage geschossen habe, zumal diese Umstände befürchten lassen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden könnte, dies um Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden. Dieser Gefahr könne behördlicherseits nur mit der Verhängung eines Waffenverbotes begegnet werden, dies um zumindest dem Beschwerdeführer im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder ihn im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall und aufgrund des äußerst gefährlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei eindeutig bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weshalb gemäß § 57 AVG die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Waffengesetz ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren geboten gewesen sei. Darüberhinaus sei gegen den Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden, seine Waffen sichergestellt und der Bezirksverwaltungsbehörde übergeben. Dieser Gefahr könne behördlicherseits nur mit der Verhängung eines Waffenverbotes begegnet werden, dies um zumindest dem Beschwerdeführer im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder ihn im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall und aufgrund des äußerst gefährlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei eindeutig bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weshalb gemäß Paragraph 57, AVG die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Waffengesetz ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren geboten gewesen sei. Darüberhinaus sei gegen den Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden, seine Waffen sichergestellt und der Bezirksverwaltungsbehörde übergeben. In der gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung macht er deren inhaltliche Rechtwidrigkeit geltend, sowie er auf die für ihn bestehende damalige Zwangssituation verwies, den Umstand sich vor der Schussabgabe mit der Polizeiinspektion in Verbindung gesetzt zu haben, dies zwecks Rücksprache ob sein Vorhaben erlaubt sei, sowie auf seine seit Jahrzehnten gegebene nach dem Waffengesetz bestehende Verlässlichkeit, wobei aufgrund dieser Vorstellung der gegenständliche und Sache des Verfahrens darstellende Bescheid, der das im Mandatsverfahren erlassene Verbot von Waffen und Munition bestätigte, erlassen wurde. In der Beschwerde dagegen wird vorgebracht, über den Beschwerdeführer sei entsprechend dem Waffengesetz mit Mandatsbescheid ein Waffen- und Munitionsverbot verhängt worden, dies mit dem Argument, dass er am 25.07.2016 im Eingangsbereich seines Hauses mit einer Faustfeuerwaffe mehrmals auf die Außeneinheit seiner Alarmanlage geschossen hätte, wobei einige Projektile gar nicht in das Metallgehäuse der Alarmanlage eingedrungen seien, sondern in unbekannte Richtung abgeprallt wären, wodurch Leben und Gesundheit anderer Menschen in Gefahr gebracht worden sei. Nach Ansicht der Behörde liege in diesem Verhalten eine missbräuchliche Verwendung von Waffen, sowie im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Verhalten eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen dargestellt hätte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Waffengesetz erfüllt seien, weshalb das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition zu verhängen gewesen wäre.In der Beschwerde dagegen wird vorgebracht, über den Beschwerdeführer sei entsprechend dem Waffengesetz mit Mandatsbescheid ein Waffen- und Munitionsverbot verhängt worden, dies mit dem Argument, dass er am 25.07.2016 im Eingangsbereich seines Hauses mit einer Faustfeuerwaffe mehrmals auf die Außeneinheit seiner Alarmanlage geschossen hätte, wobei einige Projektile gar nicht in das Metallgehäuse der Alarmanlage eingedrungen seien, sondern in unbekannte Richtung abgeprallt wären, wodurch Leben und Gesundheit anderer Menschen in Gefahr gebracht worden sei. Nach Ansicht der Behörde liege in diesem Verhalten eine missbräuchliche Verwendung von Waffen, sowie im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Verhalten eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen dargestellt hätte, die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erfüllt seien, weshalb das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition zu verhängen gewesen wäre. Den Argumenten und dem Vorbringen in der gegen diese Entscheidung erhobenen Vorstellung habe sich die Behörde verschlossen und sofort den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Auch durch diesen erachte sich der Beschwerdeführer zu Unrecht in seinem subjektiven Recht auf Besitz von Waffen und Munition verletzt, wobei er als Beschwerdegründe sowohl die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mache. Die Behörde habe gemäß § 12 Waffengesetz einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dass für die Verhängung eines Waffenbesitzverbotes notwendige Tatbestandselement der Gefährdung anderer Menschen oder fremden Eigentums sei im hier gegenständlichen Fall – entgegen der Meinung der Behörde – nicht gegeben. Es fehlten auch konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Waffengesetz.Die Behörde habe gemäß Paragraph 12, Waffengesetz einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dass für die Verhängung eines Waffenbesitzverbotes notwendige Tatbestandselement der Gefährdung anderer Menschen oder fremden Eigentums sei im hier gegenständlichen Fall – entgegen der Meinung der Behörde – nicht gegeben. Es fehlten auch konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7, Waffengesetz. Es müsse hier auch betont werden, dass es bis dato (mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalls) keine Bedenken im Hinblick auf die Verlässlichkeit des nunmehr 77-jährigen Beschwerdeführers gemäß § 8 Waffengesetz gegeben habe, obwohl dieser de facto sein ganzes Leben lang Waffen besessen hätte. Der Beschwerdeführer leide auch nicht an einer Krankheit, die in irgendeiner Weise seine Verlässlichkeit in Frage stellen könnte. Der Beschwerdeführer sehe deshalb in der Aberkennung seiner Waffenbesitzberechtigung eine Diskriminierung, die einer Erklärung seiner Unzurechnungsfähigkeit ähnle. Tatsächlich sei er bisher mit Waffen immer vorbildlich umgegangen, was angesichts der langen Dauer des Waffenbesitzes bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend gewürdigt werden müsste. Dieser nicht unwesentliche Umstand scheine jedoch bei der Beurteilung der Behörde überhaupt keine Berücksichtigung gefunden zu haben. Die Waffenbehörde habe bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Wesentlich sei, dass den Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen wäre. Gerade an diesem Punkt scheitere die Begründung der belangten Behörde, nämlich dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Waffengesetz erfüllt wären. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Polizeiinspektion *** Kontakt aufgenommen und sich erkundigt habe, ob er die beabsichtigte Handlung vornehmen dürfe, spreche gerade gegen die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches ihm zur Last gelegt werde. Es sei daraus vielmehr der Schluss zu ziehen, dass er nichts Verbotenes habe machen, sondern sich nur zwecks der entsprechenden Erlaubnis der Benützung seiner Waffe an die Polizei habe wenden wollen. Die Behörde habe sich in diesem Punkt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung der Aussage des Inspektor St angeschlossen, welcher dem Beschwerdeführer angeblich gesagt habe, er solle einen Servicetechniker kontaktieren und nicht von seinem Vorhaben Gebrauch machen. Darin liege aber ein unerklärlicher Widerspruch. Aus der Stellungnahme des Insp. St gehe auch hervor, dass dieser die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich des Beschießens der Alarmanlage für einen Scherz gehalten habe. Dies decke sich insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach Insp. St dessen Erklärungen mit Lachen zur Kenntnis genommen habe. Wenn aber die Aussagen des Beschwerdeführers von Insp. St nicht ernst genommen wurde, dann sei bei einer lebensnahen Beurteilung vielmehr anzunehmen, dass dieser aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, es handle sich bloß um eine Scherzerklärung, den Beschwerdeführer nicht in klarer und unmissverständlicher Form darüber aufgeklärt hätte, dass sein Vorhaben unzulässig wäre. Wäre der Polizeibeamte seiner Pflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer seine Waffen nicht verwendet. Ein anderer Schluss entbehre jeglicher Logik. Soferne die Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, dass dieser seine Alarmanlage ohne Rücksicht auf den Ausgang des Telefonates mit der Polizeiinspektion hätte beschießen wollen, sei dies völlig lebensfremd. Welchen Zweck hätte in diesem Fall dann der Anruf bei der Polizei überhaupt haben sollen. Durch die Bekanntgabe seiner Personendaten sowie seines Vorhabens habe sich der Beschwerdeführer entblößt, was ganz offensichtlich nicht in seinem Interesse gelegen sein könnte, wenn er ohne wenn und aber dazu entschlossen gewesen wäre, mit Feuerschüssen die Alarmanlage zu deaktivieren.Es müsse hier auch betont werden, dass es bis dato (mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalls) keine Bedenken im Hinblick auf die Verlässlichkeit des nunmehr 77-jährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Waffengesetz gegeben habe, obwohl dieser de facto sein ganzes Leben lang Waffen besessen hätte. Der Beschwerdeführer leide auch nicht an einer Krankheit, die in irgendeiner Weise seine Verlässlichkeit in Frage stellen könnte. Der Beschwerdeführer sehe deshalb in der Aberkennung seiner Waffenbesitzberechtigung eine Diskriminierung, die einer Erklärung seiner Unzurechnungsfähigkeit ähnle. Tatsächlich sei er bisher mit Waffen immer vorbildlich umgegangen, was angesichts der langen Dauer des Waffenbesitzes bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend gewürdigt werden müsste. Dieser nicht unwesentliche Umstand scheine jedoch bei der Beurteilung der Behörde überhaupt keine Berücksichtigung gefunden zu haben. Die Waffenbehörde habe bei der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Wesentlich sei, dass den Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen wäre. Gerade an diesem Punkt scheitere die Begründung der belangten Behörde, nämlich dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erfüllt wären. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Polizeiinspektion *** Kontakt aufgenommen und sich erkundigt habe, ob er die beabsichtigte Handlung vornehmen dürfe, spreche gerade gegen die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches ihm zur Last gelegt werde. Es sei daraus vielmehr der Schluss zu ziehen, dass er nichts Verbotenes habe machen, sondern sich nur zwecks der entsprechenden Erlaubnis der Benützung seiner Waffe an die Polizei habe wenden wollen. Die Behörde habe sich in diesem Punkt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung der Aussage des Inspektor St angeschlossen, welcher dem Beschwerdeführer angeblich gesagt habe, er solle einen Servicetechniker kontaktieren und nicht von seinem Vorhaben Gebrauch machen. Darin liege aber ein unerklärlicher Widerspruch. Aus der Stellungnahme des Insp. St gehe auch hervor, dass dieser die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich des Beschießens der Alarmanlage für einen Scherz gehalten habe. Dies decke sich insoweit mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach Insp. St dessen Erklärungen mit Lachen zur Kenntnis genommen habe. Wenn aber die Aussagen des Beschwerdeführers von Insp. St nicht ernst genommen wurde, dann sei bei einer lebensnahen Beurteilung vielmehr anzunehmen, dass dieser aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, es handle sich bloß um eine Scherzerklärung, den Beschwerdeführer nicht in klarer und unmissverständlicher Form darüber aufgeklärt hätte, dass sein Vorhaben unzulässig wäre. Wäre der Polizeibeamte seiner Pflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer seine Waffen nicht verwendet. Ein anderer Schluss entbehre jeglicher Logik. Soferne die Behörde dem Beschwerdeführer unterstelle, dass dieser seine Alarmanlage ohne Rücksicht auf den Ausgang des Telefonates mit der Polizeiinspektion hätte beschießen wollen, sei dies völlig lebensfremd. Welchen Zweck hätte in diesem Fall dann der Anruf bei der Polizei überhaupt haben sollen. Durch die Bekanntgabe seiner Personendaten sowie seines Vorhabens habe sich der Beschwerdeführer entblößt, was ganz offensichtlich nicht in seinem Interesse gelegen sein könnte, wenn er ohne wenn und aber dazu entschlossen gewesen wäre, mit Feuerschüssen die Alarmanlage zu deaktivieren. Wenn also ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Waffengesetz überhaupt vorliege, was allerdings mangels Gefährdung bestritten werde, wäre dieses Verhalten des Beschwerdeführers durch jenes des Insp. St veranlasst worden, welcher entgegen der bestehenden Verpflichtung, diesen nicht mit hinreichender Deutlichkeit über die Rechtswidrigkeit seines Vorhabens aufgeklärt habe. Ein allfälliges Fehlverhalten kann somit dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorgeworfen werden. Auch werde hier nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Schüsse bewusst aus einem Winkel von maximal 30 Grad abgegeben habe, wodurch – entgegen der Meinung der Behörde – eine Gefährdung anderer Menschen und/oder fremden Eigentums ausgeschlossen worden wäre. Durch diese Schießtechnik hätte ein Geller nicht größer als 30 Grad sein können und wäre er aus diesem Grund vom Dachvorsprung (ca. 1 m) abgefangen worden. Somit sei die Gefahr, dass Projektile oder Teile davon unkontrolliert in unbekannte Richtung abprallen, im gegenständlichen Fall nicht vorhanden gewesen. Dazu sei noch auszuführen, dass es in der Kriminologie und Schießtechnik eine längst bekannte Tatsache sei, dass bei Schüssen in die Luft die nach ballistischen Grundsätzen zur Erde zurückkehrenden Geschosse noch ein hohes Energiepotential aufweisen und daher eine maßgebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellen. Diese Begründung überzeuge allerdings nicht. Erstens werde hier völlig übersehen, dass die von der Behörde ins Treffen geführte Argumentation auf den hier gegenständlichen Fall gar keine Anwendung finden könne, weil nicht von einem Schuss in die Luft die Rede wäre. Von Seiten der Behörde wären demgemäß keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass durch angebliche Querschläger andere Menschen und/oder fremde Sachen gefährdet worden wären. Abgesehen davon seien auch ohne entsprechende Befundaufnahme und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Schießwesen und Ballistik Feststellungen über die Flugbahn der Projektile getroffen worden, was allein für sich eine Verletzung des § 52 AVG und sohin einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Hätte die Behörde zu diesem Beweisthema einen amtlichen Sachverständigen beigezogen, hätte sein Gutachten ergeben, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer getroffenen Vorsichtsmaßnahmen trotz der Schüsse keine Menschen bzw. kein Fremdeigentum in Gefahr gebracht worden sei. Der Verfahrensmangel sei demnach wesentlich, weil die Unterlassung eines vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigenbeweises geeignet wäre, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen.Dazu sei noch auszuführen, dass es in der Kriminologie und Schießtechnik eine längst bekannte Tatsache sei, dass bei Schüssen in die Luft die nach ballistischen Grundsätzen zur Erde zurückkehrenden Geschosse noch ein hohes Energiepotential aufweisen und daher eine maßgebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellen. Diese Begründung überzeuge allerdings nicht. Erstens werde hier völlig übersehen, dass die von der Behörde ins Treffen geführte Argumentation auf den hier gegenständlichen Fall gar keine Anwendung finden könne, weil nicht von einem Schuss in die Luft die Rede wäre. Von Seiten der Behörde wären demgemäß keine stichhaltigen Argumente vorgebracht worden, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass durch angebliche Querschläger andere Menschen und/oder fremde Sachen gefährdet worden wären. Abgesehen davon seien auch ohne entsprechende Befundaufnahme und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Schießwesen und Ballistik Feststellungen über die Flugbahn der Projektile getroffen worden, was allein für sich eine Verletzung des Paragraph 52, AVG und sohin einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Hätte die Behörde zu diesem Beweisthema einen amtlichen Sachverständigen beigezogen, hätte sein Gutachten ergeben, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer getroffenen Vorsichtsmaßnahmen trotz der Schüsse keine Menschen bzw. kein Fremdeigentum in Gefahr gebracht worden sei. Der Verfahrensmangel sei demnach wesentlich, weil die Unterlassung eines vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigenbeweises geeignet wäre, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen. Aus den erwähnten Gründen werde jedenfalls beantragt, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Sachentscheidung in der Form zu treffen, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg behoben werde, bzw. in eventu dieser mit Beschluss behoben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückgewiesen werde. Im Zuge der in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in der Sache befragt, sowie der meldungslegende Polizeibeamte und der weitere Beamte, welcher auf der Polizeiinspektion *** den Anruf des Beschwerdeführers entgegen genommen hat, als Zeugen einvernommen.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in der Sache befragt, sowie der meldungslegende Polizeibeamte und der weitere Beamte, welcher auf der Polizeiinspektion *** den Anruf des Beschwerdeführers entgegen genommen hat, als Zeugen einvernommen. Auf Basis dieses Beweisverfahrens war festzustellen, dass sich nach einem Stromausfall, die an der Vorderseite des Hauses unter einem Dachvorsprung befindliche Alarmanlage in der Form aktivierte, als sie ein sirenenartiges Dauergeräusch abgab. Der Beschwerdeführer, welcher für die Deaktivierung der Alarmanlage keinen Servicetechniker erreichen konnte, hat in der Folge, dies weil er im verbauten Gebiet seinen Nachbarn den Sirenenton nicht länger zumuten wollte, in der Folge auf der Polizeiinspektion in *** angerufen und dort mitgeteilt, dass er es nicht alleine schaffe seine Alarmanlage zu deaktivieren und auch keinen Servicetechniker erreichen könne, weshalb er diese mit seinem Flobertgewehr beschießen wolle. Der Beamte auf der Polizeiinspektion *** hielt dieses doch etwas ungewöhnliche Ansinnen zunächst für einen Scherz, hat aber entsprechend seiner als Zeuge getätigten Aussage, den Beschwerdeführer doch darauf hingewiesen, dass er dies nicht tun solle, während dagegen der Beschwerdeführer selbst eine Äußerung des Beamten dahingehend wahrgenommen haben will, dass ihm dieser sagte, wenn er tatsächlich auf die Alarmanlage schießen sollte, dann wisse er von nichts. Dies veranlasste jedenfalls den Beschwerdeführer, welcher davon ausging, dass es ihm nicht verboten sei auf die Alarmanlage zu schießen, dazu, deren Verkleidung zunächst mit einem Kleinkalibergewehr seitlich in flachem Winkel und anschließend mangels Durchschlagskraft dieser Projektile die Verkleidung der Alarmanlage mit einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe zu beschießen, deren Projektile die Verkleidung auch durchschlagen haben. Der sich auf Streifendienst befindliche Polizeibeamte, welcher die Schüsse hörte und Nachschau hielt, hat im Zuge der folgenden Amtshandlung auch eine Fotodokumentation von der sich unter dem Dachvorsprung befindlichen Alarmanlage angefertigt, auf welcher ebenso der darüber befindliche Dachvorsprung zu sehen ist, auf welchem ebenso wie am Kasten der Alarmanlage Einschläge und Beschädigungen vom Beschuss zu erkennen sind. Vom vor Ort einschreitenden Polizeibeamten wurde aufgrund dieser Schussabgabe sofort ein vorläufiges Waffenverbot für vier Wochen ausgesprochen, sowie sämtliche beim Beschwerdeführer befindliche Waffen und Munition und waffenrechtliche Urkunden sichergestellt. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die zitierte Bestimmung des Waffengesetzes erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten und kommt hier eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) nicht in Betracht. Wiederum ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Gesetz oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben – wie beim Beschwerdeführer – dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 Waffengesetz normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gegeben, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 leg.cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl. VwGH am
  6. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).Die zitierte Bestimmung des Waffengesetzes erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten und kommt hier eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) nicht in Betracht. Wiederum ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Gesetz oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben – wie beim Beschwerdeführer – dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in Paragraph 12, Waffengesetz normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gegeben, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen vergleiche VwGH am
  7. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Mit der alleinigen Erlassung eines Waffenverbotes wird jene Gefahr, welcher damit begegnet werden soll, noch nicht beseitig, weshalb es erforderlich ist, bereits im Besitz befindliche Waffen des Betroffenen unverzüglich, wie vorliegendenfalls durch die einschreitenden Organe der Polizei durch Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes, sowie Beschlagnahme aller vorhandenen Waffen (wie bezüglich der beim Beschwerdeführer befindlichen Waffen geschehen) sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes also der Verwendung einer Schusswaffe im Siedlungsgebiet, mit welcher er auf die Außensirene der Alarmanlage geschossen habe, sowohl sich selbst als auch Dritte gefährdet hätte. Eine tatsächliche Gefährdung von dritten Personen durch die Schussabgabe ist aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, da den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend nicht entgegengetreten werden kann, dass aufgrund des Beschusswinkels etwaige vom Kasten der Alarmanlage abprallende Geschosse in der Verkleidung des Dachvorsprunges verblieben sind, dies aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verkleidung der Alarmanlage, sowie der noch im Zuge ihres Einschreitens von den Polizeibeamten angefertigten Fotodokumentation, sodass jedenfalls die Annahme einige der Geschosse wären in unbekannte Richtung abgeprallt, nicht haltbar ist. Zuzubilligen ist dem Beschwerdeführer ebenfalls, dass er sich auf der Polizeiinspektion bezüglich der Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens der Schussabgabe erkundigen wollte, sowie auch sein Vorbringen dahingehend, wenn ihm die Verwendung der Schusswaffe dezidiert verboten worden wäre, er diese sicherlich nicht der festgestellten Form verwendet hätte. § 12 Abs. 7 Waffengesetz verpflichtet deshalb die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, das Verhalten des Beschwerdeführers ab seiner Anlasstat und die Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz noch aufrecht ist (vgl. etwa VwGH am
  8. November 2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose sind vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände maßgeblich. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraumes muss der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Beurteilung dieser Gefährdungsprognose und der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz verpflichtet deshalb die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, das Verhalten des Beschwerdeführers ab seiner Anlasstat und die Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz noch aufrecht ist vergleiche etwa VwGH am
  9. November 2013, 2013/03/0084). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose sind vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände maßgeblich. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraumes muss der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Beurteilung dieser Gefährdungsprognose und der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Diese Anlasstat stellte jedenfalls auch für den Beschwerdeführer ein außergewöhnliches Ereignis dar, welches ihn aufgrund des Heulens der Sirene der Alarmanlage, dies in den frühen Vormittagsstunden, in eine gewisse Stresssituation versetzte, weshalb er sich, dies allerdings erst nach Anruf auf der Polizeiinspektion, zum Beschuss des Kastens der Alarmanlage, dies durch zwei seiner Waffen veranlasst sah, welches Verhalten zwar auf den ersten Blick zur Prognose führen konnte, dass er durch diese missbräuchliche Verwendung von Waffen sich selbst und andere Personen gefährdet hat, ohne dies zu wollen, jedoch lässt sich von diesem einmaligem Vorfall im Juli 2016 kein Umstand ableiten, welcher eine weitere missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lassen könnte. Ausgehend von § 28 VwGVG, welcher für die überwiegende Zahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden, normiert, konnten jedenfalls, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, etwa fünf Monate nach der gesetzten Anlasstat, keine Gründe mehr gesehen werden, welche das verhängte Waffenverbot rechtfertigen würden. Die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz sohin nicht mehr vorhanden. Der Beschwerde war deshalb stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben.Ausgehend von Paragraph 28, VwGVG, welcher für die überwiegende Zahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden, normiert, konnten jedenfalls, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, etwa fünf Monate nach der gesetzten Anlasstat, keine Gründe mehr gesehen werden, welche das verhängte Waffenverbot rechtfertigen würden. Die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz sohin nicht mehr vorhanden. Der Beschwerde war deshalb stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1110.001.2016

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