Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und
Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt
Paragraph 4, Ziffer 7, als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und
Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883).
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883).
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 enthält keine Anordnung, an wen ein Abbruchauftrag zu ergehen hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10.12.2013, 2010/05/0186) hat er gegen den Eigentümer des Bauwerkes (und nicht gegen einen davon verschiedenen Grundstückseigentümer) zu ergehen. Dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der auf dem Grundstück von GH errichteten Hütte ist, bringt er selbst vor und ergibt sich aus den obigen Feststellungen.Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 enthält keine Anordnung, an wen ein Abbruchauftrag zu ergehen hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 10.12.2013, 2010/05/0186) hat er gegen den Eigentümer des Bauwerkes (und nicht gegen einen davon verschiedenen Grundstückseigentümer) zu ergehen. Dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der auf dem Grundstück von GH errichteten Hütte ist, bringt er selbst vor und ergibt sich aus den obigen Feststellungen. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die gegenständliche Hütte einerseits die Definition eines „Bauwerks“
Z. 7 BÖ 2014 und andererseits jene eines „Gebäudes“
Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich daraus, dass die Hütte allein aufgrund ihres Ausmaßes von 25 m2 und ihrer Ausgestaltung mit Dach, Außenwänden (mit Tür und Fenster) und Fußboden ein gewisses Eigengewicht aufweist und dieses auf Punktfundamenten aufliegt (siehe dazu VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0034, wo das Höchstgericht bei einer nur 12 m2 großen, also halb so großen Hütte, ebenfalls in Riegelbauweise und ebenfalls auf Punktfundamenten, keine Feststellungen zum tatsächlichen Gewicht für erforderlich ansah); eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn die Hütte zwar so, wie sie ausgeführt worden ist bzw. wie sie ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden aufwiese, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Demnach ist z.B. auch eine zwar zerlegbare, aber aufgestellte Bauhütte mit dem Boden verbunden (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 72). Die gegenständliche 25 m2 große, 2 bis 2,2 m hohe Hütte, die mit einem Dach, einer Türe und einem Fenster ausgestattet ist, bedürfte zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ein- oder Abstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet ist, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird (vgl. VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl. VwGH vom 30.3.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). So hat das Höchstgericht in seinem Beschluss vom 27.8.2014, Ra 2014/05/0006, eine 3,2 m2 große 2 m hohe Hütte mit Dach, in seinem Erkenntnis vom 15.7.2003, 2003/05/0043, einen 3,6 m2 großen 2 m hohen Schuppen mit Dach, Türe und Fenster, in seinem Erkenntnis vom 25.2.2005, 2002/05/0764, eine 18,6 m2 große 3,05 m hohe Kleingarage und im bereits zitierten Erkenntnis vom 16.9.2003, 2003/05/0034, eben eine 12 m2 große, 2,10 m hohe Hütte mit einem Dach jeweils als „Bauwerke“ qualifiziert. Umso mehr stellt die verfahrensgegenständliche Hütte jedenfalls ein „Bauwerk“ dar. Dieses ist oberirdisch, hat ein Dach und mindestens 2 Wände, kann aufgrund seiner Höhe von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion des laut Beschwerde für die Jagdnutzung vorgesehenen Gebäudes für Menschen und Sachen steht außer Zweifel (wo durch den Rauchrohranschluss sogar eine Konditionierung möglich ist). Die Definition knüpft nicht daran an, woraus das Dach oder die Wände bestehen.Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die gegenständliche Hütte einerseits die Definition eines „Bauwerks“
Paragraph 4, Ziffer 7, BÖ 2014 und andererseits jene eines „Gebäudes“
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erfüllt. Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich daraus, dass die Hütte allein aufgrund ihres Ausmaßes von 25 m2 und ihrer Ausgestaltung mit Dach, Außenwänden (mit Tür und Fenster) und Fußboden ein gewisses Eigengewicht aufweist und dieses auf Punktfundamenten aufliegt (siehe dazu VwGH vom 16.9.2003, 2003/05/0034, wo das Höchstgericht bei einer nur 12 m2 großen, also halb so großen Hütte, ebenfalls in Riegelbauweise und ebenfalls auf Punktfundamenten, keine Feststellungen zum tatsächlichen Gewicht für erforderlich ansah); eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn die Hütte zwar so, wie sie ausgeführt worden ist bzw. wie sie ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden aufwiese, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Demnach ist z.B. auch eine zwar zerlegbare, aber aufgestellte Bauhütte mit dem Boden verbunden vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 72). Die gegenständliche 25 m2 große, 2 bis 2,2 m hohe Hütte, die mit einem Dach, einer Türe und einem Fenster ausgestattet ist, bedürfte zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ein- oder Abstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet ist, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird vergleiche VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt vergleiche VwGH vom 30.3.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). So hat das Höchstgericht in seinem Beschluss vom 27.8.2014, Ra 2014/05/0006, eine 3,2 m2 große 2 m hohe Hütte mit Dach, in seinem Erkenntnis vom 15.7.2003, 2003/05/0043, einen 3,6 m2 großen 2 m hohen Schuppen mit Dach, Türe und Fenster, in seinem Erkenntnis vom 25.2.2005, 2002/05/0764, eine 18,6 m2 große 3,05 m hohe Kleingarage und im bereits zitierten Erkenntnis vom 16.9.2003, 2003/05/0034, eben eine 12 m2 große, 2,10 m hohe Hütte mit einem Dach jeweils als „Bauwerke“ qualifiziert. Umso mehr stellt die verfahrensgegenständliche Hütte jedenfalls ein „Bauwerk“ dar. Dieses ist oberirdisch, hat ein Dach und mindestens 2 Wände, kann aufgrund seiner Höhe von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion des laut Beschwerde für die Jagdnutzung vorgesehenen Gebäudes für Menschen und Sachen steht außer Zweifel (wo durch den Rauchrohranschluss sogar eine Konditionierung möglich ist). Die Definition knüpft nicht daran an, woraus das Dach oder die Wände bestehen. Da schon im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur aufgrund der unbestrittenen Aktenlage zweifelsfrei feststeht, dass es sich um ein „Bauwerk“ bzw. „Gebäude“ handelt, waren die zu dieser Thematik angebotenen Beweise (Parteienvernehmung, bautechnisches Gutachten) nicht mehr einzuholen. Die Errichtung von Gebäuden unterliegt und unterlag laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht, und eine Baubewilligung hatte (siehe oben) seit 1883 zwingend in Schriftform zu ergehen. Dass für die Hütte keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die einen Bewilligungsbescheid, so es ihn gäbe, in ihren Akten haben müsste) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der selbst nur von einer mündlichen Baubewilligung ausgeht. Eine solche bloß mündlich verkündete Baubewilligung wäre jedoch - unter Hinweis auf den zum Zeitpunkt der behaupteten Erteilung der mündlichen Baubewilligung geltenden § 26 NÖ BO 1883 (vgl. Krzizek, Die Bauordnung für Niederösterreich
GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.716.001.2016
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