RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2798/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Amtsbeschwerde des Arbeitsinspektorats *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Oktober 2016, 1230-6-16 4356/3, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde das gegen AMS (im Folgenden Angezeigter) wegen Übertretung des § 130 Abs. 1 Z. 14 ASchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 11 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2012 eingeleitete Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde das gegen AMS (im Folgenden Angezeigter) wegen Übertretung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 14, ASchG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 11, Absatz 3, der Elektroschutzverordnung 2012 eingeleitete Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Angezeigten als Mieter der Betriebsanlage die Einhaltung der zitierten Vorschriften nicht möglich gewesen sei, da seitens der Vermieterin Reparaturarbeiten durchzuführen gewesen seien und die von der Vermieterin darüber beizubringenden Unterlagen noch nicht vorgelegen seien.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden Amtspartei) begehrt den Ausspruch einer Ermahnung und begründet dies im Wesentlichen mit ihrem verfahrenseinleitenden Strafantrag sowie damit, dass die Pflicht zur Einhaltung der zitierten Vorschriften nicht die Vermieterin, sondern den Angezeigten als Arbeitgeber treffe.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Der Angezeigte gab im Rahmen des gewährten Parteigehörs keine Stellungnahme ab.
- Feststellungen: Der Angezeigte hat die angezeigten Mängel anlässlich der Beanstandungen der Amtspartei der Vermieterin mit dem Erfolg bekannt gegeben, dass diese deren Behebung umgehend beauftragt hat. Er hatte keine Veranlassung zum Zweifel, dass die Vermieterin ihre vertragliche Pflicht zur Behebung der angezeigten Mängel erfüllen wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie auf dem Vorbringen der Amtspartei. Insbesondere das im vorgelegten Akt aufliegende Schreiben der Vermieterin, der Marktgemeinde ***, vom
- Oktober 2016 verdeutlicht, dass der Angezeigte die Beauftragung der Reparaturarbeiten durch die Vermieterin veranlasst hat und die Befunde über die erfolgte Durchführung aus Gründen, die allein im Bereich der beauftragten Firma liegen, noch abzuwarten waren.
- Erwägungen: Die belangte Behörde hat die Einstellung des Verfahrens mit mangelndem Verschulden des Angezeigten und dieses damit begründet, dass die Vermieterin als Auftraggeberin der Reparaturarbeiten für die Besorgung der ausstehenden Befunde zuständig sei. Damit hat die belangte Behörde nicht, wie die Amtspartei offenbar vermeint, die gesetzliche Täterrolle des Angezeigten, sondern lediglich dessen Verschulden verneint. Zu der zutreffenden Ausführung der Amtspartei, der zufolge nicht die Vermieterin, sondern der Angezeigte Adressat der übertretenen Normen ist, hat der VwGH zur Rolle des Vermieters bei Übertretungen des ASchG durch den Mieter ausgeführt, dass sich der Beschuldigte nicht damit begnügen kann, „wiederholt beim Vermieter die ordnungsgemäße Beheizung der Räumlichkeiten zu URGIEREN und zuletzt des Arbeitsinspektorat einzuschalten, er muss vielmehr, sobald er erkennen kann, dass seine URGENZEN nichts fruchteten, gerichtliche Schritte gegen den Vermieter unternehmen, um die Einhaltung der von diesem übernommenen Vertragspflichten zu erwirken.“ (VwGH 19.05.1988, 87/08/0292). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Angezeigte seit der Zusicherung der Vermieterin, die beanstandeten Mängel beheben zu lassen, keine unterlassene Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag zu verantworten hat. Die Amtspartei lässt dabei nicht nur das fehelende Verschulden des Angezeigten an der Verzögerung der Mängelbehebung durch die von der Vermieterin beauftragte Firma unbestritten, sondern räumt – ohne sonstige Relevanz für den vorliegenden Fall – im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2016 zum Schreiben der Vermieterin auch ein, dass der Angezeigte alle übrigen beanstandeten mittlerweile Mängel behoben hat. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie jegliches Verschulden des Angezeigten an der schleppenden Mängelbehebung durch die dazu vertraglich verpflichtete Vermieterin verneint hat.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2798.001.2016