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{'item': 'LVwG-S-2929/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2929/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau SS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10.10.2016, Zl. WUS2-V-16 23053/001, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt:, Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als Halterin von 3 Hunden (3 Mischlingshunde) zu verantworten, dass diese Hunde seit mindestens 30.07.2015 bis mindestens 20.05.2016 (Kontrolle durch Amtstierarzt in ***, ***) im Bundesgebiet an verschiedenen Orten gehalten und diese nicht amtlich registriert wurden, obwohl gemäß § 24a Abs.4 TSchG jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: verschiedenen Orten gehalten und diese nicht amtlich registriert wurden, obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
  4. vom Halter selbst oder
  5. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
  6. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.“ Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „S. g. Hr. Z, ich wehre mich gegen diesen Bescheid, da ich zu unrecht bestraft werden soll! Ich habe niemals eine Verwaltungsübertretung begangen! (WUS2-V-15 29390/5 BH WU wurde über BZG eingestellt, sowie die Stadtgemeinde Gesch.Zahl 28.103 Verfahren einstellte da es keinen Tatort gibt!) Nun bitte ich auch, Ihren Bescheid einzustellen! Nochmals, Aug/Sept. 2015 waren Hunde nachweislich nicht in Klosterneuburg! Dies ist Dr. H sowie der BH bekannt! Okt – Dez. 2015 als auch Jan – Juni 2016 waren diese maximal 10 Tage pro Monat nicht durchgehend bei mir (im Juni!)!. Mit Juli 2016 versuchte ich es, ob es klappt wenn sie mal durchgehend eine Woche bei mir sind. Ich wollte ihnen ein geregeltes Leben bieten! Da alles funktionierte beschloss ich R und Sohn T ab August 2016 anzumelden, was ich auch tat! Mit der Anmeldung gab ich ein Schreiben an die Stadtgemeinde ab, dass ein chippen nicht möglich ist.
  7. Okt. 2016 bekam ich beide Hundemarken per Post und danach Einstellung der Forderungen! (R 17 Jahre alt und Sohn T fast 11 Jahre und Eptileptiker ist! Beide laufen niemals frei da sie zu wenig hören, Abhanden kommen ist auch nicht vorstellbar da sie erstens nur mit mir unterwegs sind und auch würden sie auf den Gang laufen noch eine Glastüre sie daran hindert, mit Gegensprechanlage, weiter zu laufen! Und ein Weitergeben nicht denkbar ist, da ich mich entschloss Beide anzumelden!) Niemals in meinem Leben würde ich gegen Gesetze verstoszen, habe lange Zeit unentgeltlich für den TSCH gearbeitet und Gesetze in der Tierhaltung/Tierbetreutung sind mir bestens bekannt! Herr Z, sollte dieses letzte Verfahren, Ihr Bescheid, nicht eingestellt werden, so werde ich mich an den Tierschutzombudsmann und das BZG wenden! Denn alles die Hunde betreffend wurde eingestellt, es fehlt nur noch Ihr Bescheid eingestellt zu werden! Darum nochmals meine Bitte dieses auch einzustellen! Verbleibe mit freundlichen Grüszen PS: Konnte dieses Schreiben erst 28.10.2016 per Post wegschicken, war von 21.10.2016 (8 Uhr früh) bis 23.10.2016 im KH-***., wurde 2 x operiert! Kreislaufstabil war ich mit Freitag 28.10.2016! Kopie vom Aufenthalt KH-***. Kann ich Ihnen gerne übermitteln! Bitte um Kenntnisnahme! Danke! Die 3 Tage welche im im KH war werden Sie vorzüglich von meinem Sohn betreut! Auch er führt sie nur an der Leine und passt hervorragend auf! Meinen Sohn folgen sie so wie mir – vor ihm haben sie Respekt! Nur damit Sie, Herr Z, verstehen, dass für meine Hunde auch bei meiner Abwesenheit gesorgt ist!“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 06.07.2016, wonach dem Amtstierarzt gemeldet worden sei, dass schlechte Hundehaltung vorliege. Im Zuge seiner Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Genannte seit zumindest 30.07.2015 bis zum Kontrollzeitpunkt am 20.05.2016 drei Hunde halte, welche nicht amtlich registriert seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer bisherigen Verantwortung, wonach die Hunde erst im August 2016 fix bei ihr in Klosterneuburg gewesen seien, die übrige Zeit seien sie nur sporadisch bei ihr, um ihnen ein geregeltes Leben zu bieten. Zwei Hunde seien alt und krank und habe sie diese bei der Gemeinde angemeldet und würde sie diese niemals frei laufen lassen. Somit sei ein Abhandenkommen ausgeschlossen. Es sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, diese chippen zu lassen, da ein Hund 17 Jahre alt und der andere Epileptiker sei. Der dritte Hund gehöre ihrer Tochter. Sie habe lange unentgeltlich im Tierschutz gearbeitet und seien ihr „die Gesetze“ bekannt. Zeuge DDr. H bestätigte die Angaben in seiner Anzeige und führte aus, die Beschwerdeführerin ausführlich belehrt und ihr eine Frist zum Chippen und Registrieren der Hunde eingeräumt zu haben, welche sie ungenützt verstreichen ließ. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung und seine Vertretung, Frau Dr. L, haben aufgrund von Anrainerbeschwerden betreffend schlechter Hundehaltung die Beschwerdeführerin am 30.07.2015 und am 20.05.2016 an ihren jeweiligen Wohnsitzen aufgesucht und dabei drei Hunde festgestellt, welche weder gechippt noch registriert waren. Die Hunde wurden bis dato nicht in der Heimtierdatenbank eingetragen. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 24a TSchG lautet:Paragraph 24 a, TSchG lautet:

(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
(2)Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4 und 6 zu melden und zu erfassen: 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
  1. a)Name,
  2. b)Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
  3. c)Zustelladresse,
  4. d)Kontaktdaten,
  5. e)Geburtsdatum;
  6. f)Datum der Aufnahme der Haltung
  7. g)Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres. 2. tierbezogene Daten:
  8. a)Rasse,
  9. b)Geschlecht,
  10. c)Geburtsdatum (zumindest Jahr),
  11. d)Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
  12. e)im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
  13. f)Geburtsland,
  14. g)fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
  15. h)fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1. vom Halter selbst oder 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(5)Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6)Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(6)Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(7)Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.
(7)Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können. Dem vorliegenden Auszug aus der Heimtierdatenbank ist zu entnehmen, dass die Hunde zum Tatzeitpunkt weder gechippt noch registriert waren. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss ein Hund jedoch mit den unter § 24a Abs.2 lit a bis h TSchG eingetragen sein und sind die erforderlichen Daten dem Auszug nicht zu entnehmen.Dem vorliegenden Auszug aus der Heimtierdatenbank ist zu entnehmen, dass die Hunde zum Tatzeitpunkt weder gechippt noch registriert waren. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss ein Hund jedoch mit den unter Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera a bis h TSchG eingetragen sein und sind die erforderlichen Daten dem Auszug nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auch Halterin der gegenständlichen Hunde war und ist, bestreitet sie selbst nicht, sondern führt aus, die Hunde seien zunächst nur „sporadisch bei ihr“ gewesen und habe sie diese, um ihnen ein geregeltes Leben zu bieten, zu sich genommen. Aus den Wahrnehmungen des Zeugen ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin überwiegend für diese Hunde gesorgt hat, weshalb sie zumindest auch als Halterin der Tiere anzusehen war. Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass „Halter“ der Tiere entgegen ihren Beteuerungen die Beschwerdeführerin selbst ist, diese war für die verfahrensgegenständlichen Tiere verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128).Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass „Halter“ der Tiere entgegen ihren Beteuerungen die Beschwerdeführerin selbst ist, diese war für die verfahrensgegenständlichen Tiere verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128). Unstrittig steht fest, dass die Hunde im Tatzeitraum nicht in der Heimtierdatenbank eingetragen waren, sodass sie die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Umstand, dass sie sich hinsichtlich der Eintragung offenbar irrtümlich darauf beruft, alte oder kranke Hunde würden der Pflicht nicht mehr unterliegen, vermag die Beschwerdeführerin insoweit nicht zu exkulpieren, als es ihre Sache gewesen wäre, sich zu informieren, wie die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich zur Haltung eines Hundes lauten. Auch muss ihr vorgeworfen werden, dass sie offensichtlich die Meldepflicht von Hunden bei der Stadtgemeinde *** nach dem Hundehaltegesetz mit der Pflicht zum Chippen und Registrieren nach § 24a TSchG verwechselt bzw vermengt.Unstrittig steht fest, dass die Hunde im Tatzeitraum nicht in der Heimtierdatenbank eingetragen waren, sodass sie die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Umstand, dass sie sich hinsichtlich der Eintragung offenbar irrtümlich darauf beruft, alte oder kranke Hunde würden der Pflicht nicht mehr unterliegen, vermag die Beschwerdeführerin insoweit nicht zu exkulpieren, als es ihre Sache gewesen wäre, sich zu informieren, wie die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich zur Haltung eines Hundes lauten. Auch muss ihr vorgeworfen werden, dass sie offensichtlich die Meldepflicht von Hunden bei der Stadtgemeinde *** nach dem Hundehaltegesetz mit der Pflicht zum Chippen und Registrieren nach Paragraph 24 a, TSchG verwechselt bzw vermengt. Zur Strafbemessung war zu erwägen: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren und erscheint die die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen. Darüber hinaus war zu Lasten der Beschwerdeführerin der lange Tatzeitraum in der Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155). Milderungsgründe liegen nicht vor. Die konkret verhängte Strafe erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin lediglich in Form der Mindestsicherung und der bestehenden Sorgepflicht für ein Kind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2929.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.