← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1159/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1159/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn SW, ***, ***, nach Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Juli 2016, Zl. KSJ3-B-16117/001, den BESCHLUSS
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 i.V.m § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit als „Bescheid“ bezeichneter Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** (im folgenden Behörde) vom
  4. Juli 2016, Zl. KSJ3-B-16117/001 wurde aufgrund der Beschwerde des Herrn SW vom
  5. Juli 2016 gegen den Bescheid der Stadt *** vom
  6. Juni 2016, Zl. KSJ3-B-16117/001, der Bescheid der Behörde vom
  7. Juni 2016, Zl. KSJ3-B-16117/001, aufgehoben und der Antrag von Herrn SW vom
  8. Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass aufgrund einer anonymen Meldung, welche bei der Behörde eingelangt und in der behauptet worden sei, dass Herr SW nicht an der Adresse *** wohnhaft sei und es sich hierbei nur um eine Scheinmeldung handle, am
  9. Juli 2016 an der angegebenen Wohnadresse durch die zuständigen Sachbearbeiter Herrn St und Herrn Mag. FH Sch ein Hausbesuch durchgeführt worden sei, bei welchem nur die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen worden sei. Diese habe bestätigt, dass Herr SW weder ein eigenes eingerichtetes Zimmer noch persönliche Gegenstände oder Hygieneartikel in der Wohnung habe. Die Mutter bestätigte auch, dass Herr SW lediglich die letzten drei Wochen in der Wohnung aufhältig gewesen sei. In einer der Behörde vorliegenden Bestätigung des Arbeitsmarktservices *** habe Herr SW angegeben eine Lebensgefährtin in der *** zuhaben. Der Name der Lebensgefährtin sei ebenso in der anonymen Meldung angeführt gewesen. Aufgrund dieser Sachverhaltsänderungen wurde die Beschwerdevorentscheidung getroffen, der Bescheid der Behörde vom
  10. Juni 2016 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom
  11. Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides hingewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am
  12. August 2016 zugestellt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer einen „erweiterten Einspruch gegen Ihren Bescheid KSJ3-B-16117/001 bis zur Folgezahl der Endziffer 005 sowie Ihrem Lokalaugenschein“ und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Anschauungen der Behörde, es würde sich bei der Meldung des Beschwerdeführers um eine Scheinmeldung handeln, nicht zutreffen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine falschen Angaben gegenüber der Behörde gemacht habe und dass er keine Lebensgefährtin in der *** habe. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit seine Beschwerde vom
  13. Juli 2016, bei der Behörde am
  14. August 2016 eingelangt, zu konkretisieren und darzulegen, gegen welche Bescheide der Behörde mit dem erweiterten Einspruch Beschwerde erhoben wurde. Zur Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid durch Hinterlegung am
  15. August 2016 zugestellt worden sei und sollte der „erweiterte Einspruch“ ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung darstellen, dieser verspätet bei der Behörde eingelangt sei. Er wäre daher zurückzuweisen. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben auch zu diesem Umstand sowie zur Präzisierung allgemein Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom
  16. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu der am
  17. Oktober 2016 anberaumten Verhandlung unmöglich erscheinen könne, da er einen Vorstellungstermin habe sowie eine fixe Jobzusage für
  18. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass Frau MM nie seine Lebensgefährtin gewesen sei, sondern eine Geschäftspartnerin. Weiters wurde ausgeführt, dass er seit über zwei Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe, „Aktenvermerk hin oder her“ würde er gegen die letzten sechs Monate Einspruch erheben. Mit E-Mail vom
  19. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass in der bereits stattgefundenen Verhandlung vor dem LVwG NÖ seiner Mutter die Wahrheit gesagt habe, nämlich dass der Beschwerdeführer sich die letzten Jahre permanent im Ausland befunden hat. Wie er bereits vor der Behörde mehrfach erwähnt habe, habe der Beschwerdeführer seiner Mutter Miete und aliquot auch Strom bezahlen müssen. Sollte das Gericht wie angedroht die Monate der lächerlichen Grundsicherung jetzt aberkennen, würde er diesen lächerlichen Fall zum EuGH bringen. Aufgrund einer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  20. Oktober 2016, fortgesetzt am
  21. Oktober 2016 und am
  22. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde und seinen Stellungnahmen steht folgender Sachverhalt fest: Mit Antrag des Beschwerdeführers vom
  23. Mai 2016, bei der Behörde eingelangt am
  24. Mai 2016, beantragte dieser Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom
  25. Juni 2016, KSJ3-B-16117/001, wurde diesem Antrag stattgegeben. Herr SW wurden Leistungen ab dem
  26. Mai 2016 für den Monat Mai aliquot in Höhe von € 78,54 und ab dem
  27. Juni 2016 bis
  28. Oktober 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 471,24 zugesprochen. Mit Schreiben vom
  29. Juli 2016 erhob Herr SW gegen diesen Bewilligungsbescheid Beschwerde und beantragte eine Erhöhung der ihm gesetzlich zustehenden Mindestsicherung in der Höhe von € 628,32 und einen Mietzuschuss von € 104,
  30. Am
  31. Juli 2016 führte die Behörde an der gegenständlichen Wohnadresse einen „Hausbesuch“ durch, wurde aber von der Mutter des Beschwerdeführers nicht in die Wohnung gelassen. Vor der Wohnung der Mutter fand mit dieser ein Gespräch statt. Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom
  32. Juli 2016, KSJ3-B-16117/001, wurde auf Grund der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom
  33. Juli 2016 der Bescheid der Behörde vom
  34. Juni 2016 (Bewilligungsbescheid) aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom
  35. Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Vorlageantrag bei der Behörde schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen ist. Mit Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom
  36. Juli 2016 und vom
  37. August 2016, beide bei der Behörde am
  38. August 2016 eingelangt, gab die Mutter des Beschwerdeführers der Behörde bekannt, dass ihr Sohn seit Dezember 1998 mit ihr in ihrer Wohnung wohnt. Diesem Schreiben waren als Beweismittel Fotos der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt, auf welchen u.a. die Zahnbürste des Beschwerdeführers im Badezimmer der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Jacken des Beschwerdeführers an einem Kleiderhacken in einem Zimmer ersichtlich waren. Die Fotos wurden am
  39. Juli 2016 in der Früh vom Beschwerdeführer aufgenommen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 1.8.2016 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Am
  40. August 2016 langte bei der Behörde ein als „erweiterten Einspruch“ bezeichneter verspäteter Vorlageantrag ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer betreffend die verspätete Erhebung seines Rechtsmittels keine Beweismittel vor bzw. nahm zum Vorhalt nur allgemein Stellung. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. KSJ3-B-16117/001 sowie durch Einsichtnahme in die erhobenen Einsprüche des Beschwerdeführers und in seine Stellungnahmen vom
  41. und
  42. Oktober
  43. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 15 VwGVG lautet:Paragraph 15, VwGVG lautet: „

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“ § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: „
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom
  1. Juli 2016 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit
  2. August 2016 ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete somit am
  3. August
  4. Betreffend die bei der Behörde am
  5. August 2016 eingelangten Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass diese lediglich Informationsschreiben der Mutter an die Behörde waren, ist die Mutter des Beschwerdeführers nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens, was ihr auch von der Behörde mitgeteilt wurde. Eine Bevollmächtigung der Mutter lag nicht vor. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels Stellung zu nehmen und brachte dazu insbesondere vor, dass er permanent im Ausland unterwegs sei. Mit diesem allgemeinen Vorbringen ist es ihm nicht gelungen Gründe darzulegen bzw. aufzuzeigen, dass er am Tag der Hinterlegung ortsabwesend war bzw. nicht fristgerecht vom Empfang des hinterlegten Dokuments Kenntnis erlangt hatte. In der Beschwerdevorentscheidung wurde – wie festgestellt – darauf hingewiesen, dass ein Vorlageantrag binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Behörde schriftlich einzubringen ist. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist u.a. ein gesetzlicher Feiertag ist, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist u.a. ein gesetzlicher Feiertag ist, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages endete somit am
  6. August
  7. Somit war der am
  8. August 2016 eingelangte Vorlageantrag verspätet. Auch wenn gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die Behörde – sowie im vorliegenden Fall – die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen, aufgrund des sich aus § 28 VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuverweisen hat, verpflichtet über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen.Auch wenn gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die Behörde – sowie im vorliegenden Fall – die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen, aufgrund des sich aus Paragraph 28, VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuverweisen hat, verpflichtet über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen. Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde im Nachhinein die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, Das Neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014)Randziffer12 zu § 15).Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde im Nachhinein die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen vergleiche , Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, Das Neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014)Randziffer12 zu Paragraph 15,). Auf Grund der obigen Ausführungen war auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit dem „Lokalaugenschein, der keiner war“ daher nicht einzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1159.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.