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{'item': 'LVwG-AV-1168/001-2016'}

Obsah (14)§ 28§ 25aArt. 133§ 8§ 13§ 61§ 293§ 17Art. 130§ 20d§ 11§§ 52§ 25§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1168/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am 12. August 2014 hat Frau NB für sich und ihr minderjähriges Kind, MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z. 2 NAG eingebracht.Am 12. August 2014 hat Frau NB für sich und ihr minderjähriges Kind, MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 2016, IVW1F-14978, wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 13Abs.

3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 2016, IVW1F-14978, wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als nunmehr zuständige Behörde für den Verlängerungsantrag vom

  1. August 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ und für den Verlängerungsantrag der Tochter MB vom
  2. August 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Familiengemeinschaft mit Künstler“ Frau NB aufgetragen, folgende Unterlagen vorzulegen:
  3. gültige bosnische Reisepässe von NB und MB
  4. E-cards von NB und MB
  5. aktuelle Versicherungsdatenausdrucke von NB und ihrem Ehemann AB, Nachweis über bestehende Krankenversicherungen für NB und MB
  6. bei Selbstbezahlung der Versicherungsbeiträge die entsprechenden Zahlungsnachweise der letzten 6 Monate
  7. Einkommensteuerbescheide des Jahres 2015 von NB und ihrem Ehemann AB
  8. Nachweise der Einkommen für den Zeitraum
  9. Jänner 2016 für NB und ihren Ehemann AB
  10. Nachweis über die Eigentumsverhältnisse und Wohnaufwendungen für die Wohnung/Haus in ***, *** Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  11. September 2016, GFS3-F-161222 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den am
  12. August 2014 gestellten Antrag von Frau NB auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“

§ 61in Verbindung mit § 25 Abs.

3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. September 2016, GFS3-F-161222 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den am
  2. August 2014 gestellten Antrag von Frau NB auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“

Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. In der Begründung wurde auf die Bestimmung des § 61 NAG verwiesen, wonach eine weitere Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ nur erfolgen könne, wenn die Antragstellerin nachweise, dass der eigene Unterhalt sowie der Unterhalt der Kinder zumindest in den letzten 12 Monaten durch das Einkommen gedeckt werde, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen werde und zumindest die Höhe der Richtsätze

§ 293ASVG erreiche.

Da Frau NB diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen habe können, sei ihr Antrag abzuweisen.In der Begründung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 61, NAG verwiesen, wonach eine weitere Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ nur erfolgen könne, wenn die Antragstellerin nachweise, dass der eigene Unterhalt sowie der Unterhalt der Kinder zumindest in den letzten 12 Monaten durch das Einkommen gedeckt werde, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen werde und zumindest die Höhe der Richtsätze

Paragraph 293, ASVG erreiche. Da Frau NB diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen habe können, sei ihr Antrag abzuweisen. Dagegen hat Frau NB fristgerecht Beschwerde (von ihr als Berufung bezeichnet) erhoben und vorgebracht, dass sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen habe können, da sie bis jetzt noch keinen Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt bekommen habe. Sobald sie alle Unterlagen habe, werde sie diese vorlegen. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Verwaltungsakt sowie die Beschwerde im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung IVW1-Polizeiangelegenheiten, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ist auszugehen: Am
  2. August 2011 hat Frau NB erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“, gültig bis
  3. August 2012, erhalten, wobei dieser Aufenthaltstitel in weiterer Folge bis zum
  4. August 2013 und nochmals bis zum
  5. August 2014 verlängert wurde. Am
  6. August 2014 hat sie für sich und ihr minderjähriges Kind MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z. 2 NAG eingebracht.Am 12. August 2014 hat sie für sich und ihr minderjähriges Kind MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. In diesem Verfahren wurde Frau NB mit Schreiben vom

  1. Juni 2016 aufgefordert, eine ganze Reihe von Unterlagen vorzulegen, ohne dass dieser Aufforderung nachgekommen wurde. In diesem Verfahren hat der Ehemann von Frau NB schriftlich mit Fax vom
  2. Juni 2016 mitgeteilt, dass er noch ca. 4-6 Wochen auf den Einkommensteuerbescheid warten müsse und ihn vorbei bringe, sobald er ihn habe. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. August 2016, IVW1F-14978, wurde dieser Zweckänderungsantrag

§ 13Abs.

3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 2016, IVW1F-14978, wurde dieser Zweckänderungsantrag

Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als die für den Verlängerungsantrag zuständige Behörde Frau NB mit Schreiben vom

  1. August 2016 aufgefordert, ergänzende im einzelnen angeführte Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben wurde am
  2. September 2016 vom Schwager der nunmehrigen Beschwerdeführerin übernommen. Bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurden keine Unterlagen von Frau NB vorgelegt. Der gegenständlichen Beschwerde waren ebenfalls keine Einkommensnachweise und auch keine sonstigen Beilagen angeschlossen und wurden auch bis zur gegenständliche Entscheidung keine dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Fehlstellungen betreffend die einzelnen Aufenthaltstitel von Frau NB beruhen auf der in diesem Akt enthaltenen Auskunft aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 61, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und 1.Ziffer eins im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 6 Ausl

BG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder 2.Ziffer 2 im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2)Absatz 2,§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 25 NAG lautet:Paragraph 25, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Absatz 3,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt.

§ 61Abs.

1 NAG bestehen zusätzlich zu den Voraussetzungen des 1. Teils besondere Voraussetzungen, wonach im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice vorzulegen ist. Im Fall der Selbstständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend doch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, muss der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt werden, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt.

Paragraph 61, Absatz eins, NAG bestehen zusätzlich zu den Voraussetzungen des 1. Teils besondere Voraussetzungen, wonach im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice vorzulegen ist. Im Fall der Selbstständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend doch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, muss der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt werden, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Weder im Verfahren vor der Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht wurden Nachweise bezüglich dieses Einkommens vorgelegt.

§ 25Abs.

3 NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des

  1. Teiles fehlen. Da diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht nachgewiesen wurden, hat die Behörde daher den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ zu Recht abgewiesen. Da auch im Beschwerdeverfahren der Einkommensnachweis nicht vorgelegt wurde, war daher die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Weder im Verfahren vor der Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht wurden Nachweise bezüglich dieses Einkommens vorgelegt.

Paragraph 25, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des

  1. Teiles fehlen. Da diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht nachgewiesen wurden, hat die Behörde daher den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ zu Recht abgewiesen. Da auch im Beschwerdeverfahren der Einkommensnachweis nicht vorgelegt wurde, war daher die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage geklärt ist und zudem keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage geklärt ist und zudem keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1168.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.