GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Am 12. August 2014 hat Frau NB für sich und ihr minderjähriges Kind, MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
1 Z. 2 NAG eingebracht.Am 12. August 2014 hat Frau NB für sich und ihr minderjähriges Kind, MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 2016, IVW1F-14978, wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 2016, IVW1F-14978, wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als nunmehr zuständige Behörde für den Verlängerungsantrag vom
3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. In der Begründung wurde auf die Bestimmung des § 61 NAG verwiesen, wonach eine weitere Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ nur erfolgen könne, wenn die Antragstellerin nachweise, dass der eigene Unterhalt sowie der Unterhalt der Kinder zumindest in den letzten 12 Monaten durch das Einkommen gedeckt werde, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen werde und zumindest die Höhe der Richtsätze
Da Frau NB diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen habe können, sei ihr Antrag abzuweisen.In der Begründung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 61, NAG verwiesen, wonach eine weitere Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ nur erfolgen könne, wenn die Antragstellerin nachweise, dass der eigene Unterhalt sowie der Unterhalt der Kinder zumindest in den letzten 12 Monaten durch das Einkommen gedeckt werde, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen werde und zumindest die Höhe der Richtsätze
Paragraph 293, ASVG erreiche. Da Frau NB diese besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen habe können, sei ihr Antrag abzuweisen. Dagegen hat Frau NB fristgerecht Beschwerde (von ihr als Berufung bezeichnet) erhoben und vorgebracht, dass sie die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen habe können, da sie bis jetzt noch keinen Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt bekommen habe. Sobald sie alle Unterlagen habe, werde sie diese vorlegen. Mit Schreiben vom
1 Z. 2 NAG eingebracht.Am 12. August 2014 hat sie für sich und ihr minderjähriges Kind MB, geb. ***, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. In diesem Verfahren wurde Frau NB mit Schreiben vom
3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 2016, IVW1F-14978, wurde dieser Zweckänderungsantrag
Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als die für den Verlängerungsantrag zuständige Behörde Frau NB mit Schreiben vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 61, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
BG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder 2.Ziffer 2 im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 NAG bestehen zusätzlich zu den Voraussetzungen des 1. Teils besondere Voraussetzungen, wonach im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice vorzulegen ist. Im Fall der Selbstständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend doch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, muss der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt werden, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt.
Paragraph 61, Absatz eins, NAG bestehen zusätzlich zu den Voraussetzungen des 1. Teils besondere Voraussetzungen, wonach im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice vorzulegen ist. Im Fall der Selbstständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend doch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, muss der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt werden, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Weder im Verfahren vor der Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht wurden Nachweise bezüglich dieses Einkommens vorgelegt.
3 NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
GVG abzuweisen.Weder im Verfahren vor der Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht wurden Nachweise bezüglich dieses Einkommens vorgelegt.
Paragraph 25, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da der Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage geklärt ist und zudem keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt bereits anhand der Aktenlage geklärt ist und zudem keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1168.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.