← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1212/001-2016'}

Obsah (10)§ 279Art. 133§ 13§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 1§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1212/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr Mag. RS und Frau Mag. ES (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***) 1.
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. Oktober 2013, Zl. 1313-71/2013, wurde den Beschwerdeführern aufgrund Ihres Ansuchens vom
  6. Juli 2013 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage und straßenseitiger Einfriedung in ***, ***, erteilt. Das Vorhaben sei entsprechend der Baubeschreibung sowie der mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen auszuführen und zwar unter Berücksichtigung die in der Niederschrift der Vorprüfung vom
  7. August 2013 angeführten Hinweisen und Auflagen. Im Rahmen dieser Niederschrift zur Vorprüfung vom
  8. August 2013 finden sich folgende Auflagen: ● Die Trinkwasserversorgung erfolgt aus dem öffentlichen Gut. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
  9. Mit Schreiben vom
  10. April 2016 wurde von den Beschwerdeführern durch den Baumeister (Bauführer) eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung erstattet. Im Zuge dieser Fertigstellungsmeldung wurde von den Beschwerdeführern auch eine Veränderungsanzeige

§ 13NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 erstattet.Mit Schreiben vom 26.

April 2016 wurde von den Beschwerdeführern durch den Baumeister (Bauführer) eine Fertigstellungsmeldung nach Paragraph 30, der NÖ Bauordnung erstattet. Im Zuge dieser Fertigstellungsmeldung wurde von den Beschwerdeführern auch eine Veränderungsanzeige

Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 erstattet. 1.

  1. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
  2. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. Juni 2016, Zl. 850/8095/2016/LN, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 523,59 m² und eines Einheitssatzes von € 11,- eine Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 6.335,44 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500 m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde I. Instanz eine Berechnungsfläche von 523,59 m² ermittelt worden: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. Juni 2016, Zl. 850/8095/2016/LN, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 523,59 m² und eines Einheitssatzes von € 11,- eine Wasseranschlußabgabe im Betrag von € 6.335,44 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500 m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz eine Berechnungsfläche von 523,59 m² ermittelt worden: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 182,11 m² 91,055 m² 3 + 1 364,22 m² Garage 84,37 m² 42,19 m² 84,37 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 971,89 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 532,59 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 11,- wurde sohin eine Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 6.335,44 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
  5. Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  6. Juli 2016 durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit seiner flächenbezogenen Berechnungsmethode unsachlich und verfassungswidrig sei. 1.3.
  7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
  8. September 2016, Zl. 850/8095/2016/LN, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.
  9. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  10. Oktober 2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom
  11. Juli
  12. Ergänzend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  14. November 2016 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Am
  15. Dezember 2016 fand eine öffentliche mündlicher Verhandlung statt, in deren Verlauf von den Beschwerdeführern das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde in Ergänzung zu den bisherigen Schriftsätzen vorgebracht, dass auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die genannte Gesetzesbestimmung verletzt werde. Weiters wird festgehalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ermittelten Berechnungsflächen hinsichtlich ihrer Dimensionierungen außer Streit stünden. Strittig sei viel mehr, ob aufgrund der behaupteten Verfassungswidrigkeit überhaupt Abgaben vorgeschrieben werden durften. Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die Verwaltungsakten und die dort getroffenen Ausführungen verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  16. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. 1.
  17. Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude ist mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen. Die Berechnungsfläche beträgt 532,59 m²: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 182,11 m² 91,055 m² 3 + 1 364,22 m² Garage 84,37 m² 42,19 84,37 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 971,89 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 532,59 m²
  18. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  19. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Veränderungsanzeige § 13.
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.Paragraph 15,
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
  1. Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom
  2. August 2010:2.
  3. Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom
  4. August 2010: §
  5. In der Stadtgemeinde *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren eingehoben: a) Wasseranschlussabgabe b) Ergänzungsabgabe c) Sonderabgabe d) Bereitstellungsgebühr e) Wasserbezugsgebühren Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung § 2.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird

§ 6Abs.

5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 220,-), das sind € 11,- festgesetzt.Paragraph 2,

(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird

Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 220,-), das sind € 11,- festgesetzt.

(2)

§ 6Abs. 5

(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes nach Abs. 1 eine Baukostensumme von € 11.929.100,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 54.223 Ifm. zugrunde gelegt.
(2)

Paragraph 6, Absatz 5,

(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes nach Absatz eins, eine Baukostensumme von € 11.929.100,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 54.223 Ifm. zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Stadtgemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso ist der Umstand unstrittig, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob wegen der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 überhaupt eine Wasseranschlußabgabe vorgeschrieben hätte werden dürfen. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlußzwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl.6951, zu beurteilen.

§ 1

des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist

§ 8Abs.

2 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlußzwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl.6951, zu beurteilen.

Paragraph eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. 3.1.4. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten drei Geschoße (Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Die bebaute Fläche ist

§ 6Abs.

4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
  2. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten drei Geschoße (Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Die bebaute Fläche ist

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
  2. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Weiters wird das Ausmaß der ermittelten Berechnungsfläche nicht beanstandet, sondern nur eine Festsetzung der zu entrichtenden Abgabe mit € 0,- begehrt, da § 6 Abs. 2 bis 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verfassungswidrig sei. Weiters wird das Ausmaß der ermittelten Berechnungsfläche nicht beanstandet, sondern nur eine Festsetzung der zu entrichtenden Abgabe mit € 0,- begehrt, da Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verfassungswidrig sei. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.1.
  3. Zum angeregten Normprüfungsverfahren: Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Art 18 B-VG; VwGH vom
  4. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher § 6 Abs. 2 bis 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits mehrfach mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 und der darin etablierten flächenbezogenen Berechnungsmethode auseinandergesetzt hat (vgl. VfGH vom
  5. Oktober 2001, VfSlg. 16.319, B 260/01, sowie z.B. VfSlg. 8.847/1980, 10.947/1986, 16.319/2001, zuletzt VfGH vom
  6. September 2011, Zl. B 1702/10) und diese nicht beanstandet hat.Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Artikel 18, B-VG; VwGH vom
  7. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits mehrfach mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 und der darin etablierten flächenbezogenen Berechnungsmethode auseinandergesetzt hat vergleiche VfGH vom
  8. Oktober 2001, VfSlg. 16.319, B 260/01, sowie z.B. VfSlg. 8.847 aus 1980,, 10.947 aus 1986,, 16.319 aus 2001,, zuletzt VfGH vom
  9. September 2011, Zl. B 1702/10) und diese nicht beanstandet hat. Den Beschwerdeführern steht es aber frei, hinsichtlich dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen. 3.1.
  10. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolge dessen

§ 279

BAO als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen

Paragraph 279, BAO als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1212.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.