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{'item': 'LVwG-AV-1213/001-2016'}

Obsah (12)§ 279Art. 133§ 62§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 17§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1213/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr Mag. RS und Frau Mag. ES (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***) 1.
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. Oktober 2013, Zl. 1313-71/2013, wurde den Beschwerdeführern aufgrund Ihres Ansuchens vom
  6. Juli 2013 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage und straßenseitiger Einfriedung in ***, ***, erteilt. Das Vorhaben sei entsprechend der Baubeschreibung sowie der mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen auszuführen und zwar unter Berücksichtigung die in der Niederschrift der Vorprüfung vom
  7. August 2013 angeführten Hinweisen und Auflagen. Im Rahmen dieser Niederschrift zur Vorprüfung vom
  8. August 2013 finden sich folgende Auflagen: ● Die Trinkwasserversorgung erfolgt aus dem öffentlichen Gut. ● Die Schmutzwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. ● Die anfallenden Dachwässer werden über Regenrinnen gesammelt und in entsprechend dimensionierte Sickerschächte eingeleitet (Bemessung entsprechend der ATV 138). Schließlich findet sich folgender Hinweis: ● Dichtheitsattest der Kanalisationsanlage, ausgestellt von der bauausführenden Firma, mit Angaben über die angewendete Dichtheitsprobe und die bauliche Ausführung, sowie eine Bestätigung der bauausführenden Firma, dass die Kanalisationsanlage der Ö-Norm B 2501 entspricht. ●

§ 62Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 sind die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht. Die Kanalisationsanlage ist entsprechend der Ö-Norm B 2501 auszuführen.

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sind die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht. Die Kanalisationsanlage ist entsprechend der Ö-Norm B 2501 auszuführen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.

  1. Mit Schreiben vom
  2. April 2016 wurde von den Beschwerdeführern durch den Baumeister (Bauführer) eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung erstattet. Mit Schreiben vom
  3. April 2016 wurde von den Beschwerdeführern durch den Baumeister (Bauführer) eine Fertigstellungsmeldung nach Paragraph 30, der NÖ Bauordnung erstattet. 1.
  4. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
  5. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  6. Juni 2016, Zl. 8510/2016, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 439,22 m² und eines Einheitssatzes von € 17,95 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 8.672,40 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500 m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde I. Instanz eine Berechnungsfläche von 439,22 m² ermittelt worden: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  7. Juni 2016, Zl. 8510 aus 2016,, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 439,22 m² und eines Einheitssatzes von € 17,95 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 8.672,40 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500 m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz eine Berechnungsfläche von 439,22 m² ermittelt worden: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 182,11 m² 91,055 m² 3 + 1 364,22 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 971,89 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 439,22 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 17,95 wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 8.672,40 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
  8. Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. Juli 2016 durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass das der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende NÖ Kanalgesetz 1977 mit seiner flächenbezogenen Berechnungsmethode unsachlich und verfassungswidrig sei. 1.3.
  10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
  11. September 2016, Zl. 8510/2016/ED, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.
  12. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  13. Oktober 2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom
  14. Juli
  15. Ergänzend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  16. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  17. November 2016 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Am
  18. Dezember 2016 fand eine öffentliche mündlicher Verhandlung statt, in deren Verlauf von den Beschwerdeführern das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde in Ergänzung zu den bisherigen Schriftsätzen vorgebracht, dass auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die genannte Gesetzesbestimmung verletzt werde. Weiters wird festgehalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ermittelten Berechnungsflächen hinsichtlich ihrer Dimensionierungen außer Streit stünden. Strittig sei viel mehr, ob aufgrund der behaupteten Verfassungswidrigkeit überhaupt Abgaben vorgeschrieben werden durften. Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die Verwaltungsakten und die dort getroffenen Ausführungen verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  19. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. 1.
  20. Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude ist mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen. Die Berechnungsfläche beträgt 439,22 m²: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 182,11 m² 91,055 m² 3 + 1 364,22 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 971,89 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 439,22 m²
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  22. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Stadtgemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Stadtgemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
  4. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 14. März 2013:2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 14. März 2013: § 2.A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen MischwasserkanalParagraph 2 Punkt A, Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal

(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird

§ 3Abs.

3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit mit € 17,95 festgesetzt.Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird

Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit mit € 17,95 festgesetzt.

(2)

§ 6Abs.

2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 20,856.342,00 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 34.865,00 Ifm. zugrunde gelegt.

Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 20,856.342,00 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 34.865,00 Ifm. zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Stadtgemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso ist der Umstand unstrittig, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob wegen der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Kanalgesetzes 1977 überhaupt eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben hätte werden dürfen. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  11. April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld

§ 12Abs.

1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist

§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.

§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.

§ 2Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist

Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.

  1. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
  2. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
  3. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
  4. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
  5. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246).Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
  7. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
  8. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
  9. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  10. Oktober 2013, Zl. 1313-71/2013, ist den Beschwerdeführern der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld

§ 12Abs.

1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war. Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. Oktober 2013, Zl. 1313-71/2013, ist den Beschwerdeführern der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war. Weiters wird das Ausmaß der ermittelten Berechnungsfläche nicht beanstandet, sondern nur eine Festsetzung der zu entrichtenden Abgabe mit € 0,- begehrt, da § 3 Abs. 1 bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 verfassungswidrig sei. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Weiters wird das Ausmaß der ermittelten Berechnungsfläche nicht beanstandet, sondern nur eine Festsetzung der zu entrichtenden Abgabe mit € 0,- begehrt, da Paragraph 3, Absatz eins bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 verfassungswidrig sei. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.1.

  1. Zum angeregten Normprüfungsverfahren: Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Art 18 B-VG; VwGH vom
  2. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 – grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits mehrfach mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der darin etablierten flächenbezogenen Berechnungsmethode auseinandergesetzt hat (vgl. VfGH vom
  3. Oktober 2001, VfSlg. 16.319, B 260/01, sowie z.B. VfSlg. 9.908/1983, 10.276/1984, 16.116/2001, zuletzt VfGH vom
  4. September 2011, Zl. B 1703/10) und diese nicht beanstandet hat.Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Artikel 18, B-VG; VwGH vom
  5. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 – grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 NÖ Kanalgesetz 1977 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits mehrfach mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der darin etablierten flächenbezogenen Berechnungsmethode auseinandergesetzt hat vergleiche VfGH vom
  6. Oktober 2001, VfSlg. 16.319, B 260/01, sowie z.B. VfSlg. 9.908 aus 1983,, 10.276 aus 1984,, 16.116 aus 2001,, zuletzt VfGH vom
  7. September 2011, Zl. B 1703/10) und diese nicht beanstandet hat. Den Beschwerdeführern steht es aber frei, hinsichtlich dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen. 3.1.
  8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolge dessen

§ 279

BAO als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen

Paragraph 279, BAO als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1213.001.2016

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