RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-649/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des HP, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24.7.2014, Zl. WUJ3-S-10863/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Sie werden gemäß § 41 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) verpflichtet, die offenen, noch nicht verjährten Kosten der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 29.9.2010 bewilligten Sozialhilfe für Herrn HP sen. in Höhe von € 10.080,32 zu ersetzen.“„Sie werden gemäß Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) verpflichtet, die offenen, noch nicht verjährten Kosten der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 29.9.2010 bewilligten Sozialhilfe für Herrn HP sen. in Höhe von € 10.080,32 zu ersetzen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.7.2014 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.9.2010, Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.7.2014 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 38, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.9.2010, Zl. WUG2-S-10863/002, bewilligten Sozialhilfe für Herrn PH durch „Hilfe bei stationärer Pflege“ im SeneCura Sozialzentrum ***, ***, ***, im Zeitraum vom 22.9.2010 bis 23.5.2013 in der Höhe von 11.236,00 Euro dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Herr HP, der Vater des Beschwerdeführers, habe in der Zeit vom 22.9.2010 bis 23.5.2013 Sozialhilfe durch „Hilfe bei stationärer Pflege“ im SeneCura Sozialzentrum ***, ***, ***, erhalten. Die noch nicht verjährten Kosten würden zusammen 45.136,94 Euro betragen. Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 3.2.2014, GZ. 1A 154/13s-18 seien die bedingten Erbantrittserklärungen für EP, geb. ***, MP, geb. ***, GP, geb. *** und HP, geb. *** je zu einem Viertel des Nachlasses zu Gericht genommen und unter Anerkennung des Erbrechtes eingeantwortet worden. Aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom 10.9.2013 hätte sich der Beschwerdeführer verpflichtet, die Forderung der belangten Behörde in Höhe von 11.236,00 Euro in sein persönliches Zahlungsversprechen zu übernehmen, unter Schad- und Klagloshaltung der übrigen Miterben. Er sei daher zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte darin vor, dass er die Verrechnung beeinspruche, da die Ursache der Kosten durch ein Fehlverhalten der Justizanstalt *** entstanden sei. Sein Vater sei länger in der Justizanstalt Wien Josefstadt inhaftiert gewesen und es habe zu dieser Zeit keine externen Pflegebedürfnisse gegeben. Nach Verlagerung nach *** sei nach kurzer Zeit die Pflegebedürftigkeit und Enthaftung notwendig gewesen. Wären diese Missstände nicht gewesen, würde sein Vater noch leben und könnte auch seine Haft bedienen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die belangte Behörde verzichtete auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.
- Feststellungen: Herr HP sen., der Vater des Beschwerdeführers, erhielt vom 22.9.2010 bis 23.5.2013 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Er verstarb am ***. Von der belangten Behörde wurden mit Schriftsatz vom 25.6.2013 Sozialhilfekosten in der Höhe von 45.136,94 Euro zur Verlassenschaft angemeldet. Diese wurden als Passiva in die Erbschaft aufgenommen. Vor Abzug der Verfahrenskosten des Erbschaftsverfahrens (Gerichtskommissionsgebühr, gerichtliche Pauschalgebühr, Honorar RA Mag. Dr. Klaus Gimpl) beträgt die Nachlassüberschuldung -4.490,29 Euro. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister EP, geb. am ***, MP, geb. am *** und GP, geb. am ***, haben zur Verlassenschaft ihres Vaters jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Erbschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 3.2.2014, GZ. 1A 154/13s-18, dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern EP, MP und GP je zu einem Viertel des Nachlasses eingeantwortet. Die Erbschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 3.2.2014, GZ. 1A 154/13s-18, dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern EP, MP und Gesetzgebungsperiode je zu einem Viertel des Nachlasses eingeantwortet. Laut Erbteilungsübereinkommen übernimmt der Beschwerdeführer den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ *** GB *** zur Gänze sowie das beim Gerichtskommissär erliegende Bargeld in Höhe von 110,00 Euro und die bei diesem erliegenden Fahrnisse. Der Einheitswert des Hälfteanteiles der vom Beschwerdeführer übernommenen Liegenschaft wurde im Inventar mit 10.300,00 Euro angegeben. Abgesehen von dem auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil der Sozialhilfekosten, verpflichtete er sich im Erbteilungsübereinkommen außerdem zur Begleichung der Gerichtskommissionsgebühr, der gerichtlichen Pauschalgebühr sowie des Honorars für RA Mag. Dr. Klaus Gimpl unter Schad- und Klagloshaltung der übrigen Miterben. Mit Schreiben der belangten Behörde, jeweils vom
- Juni 2014, Zl. WUJ3-S-10863/002 wurden EP, MP, GP und der Beschwerdeführer jeweils, unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG, Parteiengehör hinsichtlich der offenen Sozialhilfekosten eingeräumt. Dabei wurde ihnen bekanntgegeben, dass für ihren Vater im Zeitraum von
- September 2010 bis
- Mai 2013 Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt € 45.136,94 angefallen seien. Sie wurden detailliert über die Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers sowie der Erben belehrt. Im Anschluss daran wurde ihnen vorgehalten, dass laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom
- Februar 2014, GZ: 1A 154/13s-18 bedingte Erbantrittserklärungen von EP, MP, GP und HP je zu einem Viertel des Nachlasses zu Gericht angenommen und unter Anerkennung des Erbrechtes eingeantwortet worden sei. Es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Zl. WUJ3-S-10863/002 wurden EP, MP, Gesetzgebungsperiode und der Beschwerdeführer jeweils, unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG, Parteiengehör hinsichtlich der offenen Sozialhilfekosten eingeräumt. Dabei wurde ihnen bekanntgegeben, dass für ihren Vater im Zeitraum von
- September 2010 bis
- Mai 2013 Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt € 45.136,94 angefallen seien. Sie wurden detailliert über die Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers sowie der Erben belehrt. Im Anschluss daran wurde ihnen vorgehalten, dass laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom
- Februar 2014, GZ: 1A 154/13s-18 bedingte Erbantrittserklärungen von EP, MP, Gesetzgebungsperiode und HP je zu einem Viertel des Nachlasses zu Gericht angenommen und unter Anerkennung des Erbrechtes eingeantwortet worden sei. Es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2014, Zl. WUJ3-S-10863/002 wurden EP, MP und GP zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von je 11.300,00 Euro verpflichtet. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.7.2014, Zl. WUJ3-S-10863/002, zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von 11.236,00 Euro verpflichtet. Die jeweiligen Beträge, in deren Höhe die offene Forderung der belangten Behörde übernommen wurden, waren in dem Erbteilungsübereinkommen vereinbart worden.Jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2014, Zl. WUJ3-S-10863/002 wurden EP, MP und Gesetzgebungsperiode zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von je 11.300,00 Euro verpflichtet. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.7.2014, Zl. WUJ3-S-10863/002, zum Ersatz der offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von 11.236,00 Euro verpflichtet. Die jeweiligen Beträge, in deren Höhe die offene Forderung der belangten Behörde übernommen wurden, waren in dem Erbteilungsübereinkommen vereinbart worden.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den hg. Akt Zl. AV-649/001-2014 vormals LVwG-AB-14-4051, und den Akt der Verwaltungsbehörde, WUJ3-S-10863/002, darin inliegend insbesondere der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 3.2.2014, GZ. 1A 154/13s-18, und das vor der Substitutin des öffentlichen Notars Dr. Günther Fuchs, Dr. Alice Grabenwarter, LL.M. eh., aufgenommene Protokoll vom 27.1.2014 samt Vermögenserklärung. Die Höhe der Sozialhilfekosten, für die Ersatz zu leisten ist, ergibt sich zunächst aus der zu HP sen. geführten Buchungsliste (per 25.6.2013). Der offene Betrag in Höhe von 45.136,94 Euro wurde dann auch zur Verlassenschaft angemeldet und von den späteren Erben als Passiva in die Vermögenserklärung übernommen. Dieser Umstand begegnet daher keinen Bedenken. Das vor der Substitutin des öffentlichen Notars Dr. Günther Fuchs, Dr. Alice Grabenwarter, LL.M. eh., aufgenommene Protokoll vom 27.1.2014 sowie der Einantwortungsbeschluss vom 3.2.2014 stellen ebenfalls unbedenkliche Urkunden dar, sodass insbesondere am Vorliegen der bedingten Erbantrittserklärung des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht.
- Rechtslage: Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 37
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. […] 2. die Erben des Hilfsempfängers, […] § 38Paragraph 38
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 40Paragraph 40
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
- Erwägungen: Aus § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000 ergibt sich, dass die Erben des Hilfeempfängers zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass übergeht. Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz der Erben durch Gerichtsbeschluss (§§ 797, 819 ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085).Aus Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 ergibt sich, dass die Erben des Hilfeempfängers zum Kostenersatz herangezogen werden können, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass übergeht. Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Paragraph 531, ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz der Erben durch Gerichtsbeschluss (Paragraphen 797, 819, ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten stellen im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000 sohin Verbindlichkeiten dar, die in den Nachlass fallen. Dies wurde im Protokoll vom 27.1.2014, wie oben festgestellt, auch so festgehalten. Durch den Einantwortungsbeschluss vom 3.2.2014 ist die Rechtsfolge des Beschwerdeführers nach seinem Vater eingetreten. Durch seine bedingte Erbantrittserklärung hat der Beschwerdeführer die Erbschaft mit einer Haftungsbeschränkung übernommen, er haftet demnach persönlich mit seinem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (vgl. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 802 Rz 1). Zusätzlich ergibt sich auch aus § 38 Abs. 4 NÖ SHG 2000, dass die Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses beschränkt ist (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten stellen im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 sohin Verbindlichkeiten dar, die in den Nachlass fallen. Dies wurde im Protokoll vom 27.1.2014, wie oben festgestellt, auch so festgehalten. Durch den Einantwortungsbeschluss vom 3.2.2014 ist die Rechtsfolge des Beschwerdeführers nach seinem Vater eingetreten. Durch seine bedingte Erbantrittserklärung hat der Beschwerdeführer die Erbschaft mit einer Haftungsbeschränkung übernommen, er haftet demnach persönlich mit seinem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft vergleiche Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 802, Rz 1). Zusätzlich ergibt sich auch aus Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000, dass die Kostenersatzpflicht der Erben mit dem Wert des Nachlasses beschränkt ist vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/10/0085). Wie festgestellt wurde, betrug alleine der Einheitswert des Hälfteanteiles der vom Beschwerdeführer übernommenen Liegenschaft 10.300,00 Euro. Da der Einheitswert in der Regel viel niedriger ist als der tatsächliche Verkehrswert einer Liegenschaft, ist hier davon auszugehen, dass der Verkehrswert jedenfalls höher als die vorgeschriebene Kostenersatzverpflichtung in Höhe von 11.236,00 Euro ist. Die Beschwerde bestreitet weder die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten offenen Kosten der geleisteten Sozialhilfemaßnahmen noch behauptet sie, dass der auferlegte Kostenersatz den Wert des vom Beschwerdeführer übernommenen Nachlasses übersteigen würde. Auch eine teilweise Verjährung der offenen Sozialhilfekosten wird nicht behauptet und ist eine solche auch nicht eingetreten, da gegenüber den Erben des Hilfeempfängers die Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz NÖ SHG fünf Jahre beträgt und die Verjährung mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2014 an den Beschwerdeführer gehemmt wurde.Die Beschwerde bestreitet weder die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten offenen Kosten der geleisteten Sozialhilfemaßnahmen noch behauptet sie, dass der auferlegte Kostenersatz den Wert des vom Beschwerdeführer übernommenen Nachlasses übersteigen würde. Auch eine teilweise Verjährung der offenen Sozialhilfekosten wird nicht behauptet und ist eine solche auch nicht eingetreten, da gegenüber den Erben des Hilfeempfängers die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz NÖ SHG fünf Jahre beträgt und die Verjährung mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2014 an den Beschwerdeführer gehemmt wurde. Auch ist es, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, für die Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten der Erben unerheblich, ob deren Entstehung auf das Fehlverhalten eines Dritten zurückzuführen ist. Die Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten erfolgte daher zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung, zumal in der Beschwerde ausschließlich nicht verfahrensrelevante Vorbringen erstattet wurden. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu werten ist. Außerdem orientiert sich die Entscheidung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese auch nicht als uneinheitlich zu werten ist. Außerdem orientiert sich die Entscheidung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.649.001.2014