RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-677/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau IP, in ***, ***, vertreten durch Frau Dr. Elisabeth Tadayon-Manssuri, Vereinssachwalterin, VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- November 2014, Zl. MIJ3-B-14407/001, infolge des Erkenntnisses des VwGH vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0079-6, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AB-14-4302 behoben wurde, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkennt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Sie erhalten daher von 1.10.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 554,80 und von 1.1.2015 längstens bis 30.9.2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 562,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- November 2014, Zl. MIJ3-B-14407/001 wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung bezugnehmend auf ihren Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarfs in der Höhe von € 430,41 ab
- Oktober 2014 längstens bis
- September 2015 bewilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AB-14-4302 abgewiesen. Zu den getroffenen, auch gegenständlich relevanten Feststellungen sei auf das Erkenntnis verwiesen. Gegen das Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den VwGH. Der VwGH gab mit seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0079-6, der Revision statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der VwGH dazu – soweit für diesen Verfahrensgang maßgeblich – aus wie folgt: „[…] 8 Zunächst ergibt sich - wie im zitierten Erkenntnis ausgeführt - aus § 10 Abs. 3 NÖ MSG eindeutig, dass unter dem im Rahmen einer Entscheidung nach dem NÖ MSG zu berücksichtigenden Wohnbedarf der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen ist. Dass sich im NÖ MSG keine genaue Determinierung für die Angemessenheit eines Wohnbedarfs findet, kann daran nichts ändern, zumal dieser Begriff einer Auslegung zugänglich ist.Zunächst ergibt sich - wie im zitierten Erkenntnis ausgeführt - aus Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG eindeutig, dass unter dem im Rahmen einer Entscheidung nach dem NÖ MSG zu berücksichtigenden Wohnbedarf der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen ist. Dass sich im NÖ MSG keine genaue Determinierung für die Angemessenheit eines Wohnbedarfs findet, kann daran nichts ändern, zumal dieser Begriff einer Auslegung zugänglich ist. 9 Nach § 11 Abs. 3 erster Satz NÖ MSG enthält der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. - in hier nicht zutreffenden Fällen - 12,5 %. Wie sich aus den im zitierten hg. Erkenntnis wiedergegebenen Materialien, die u.a. von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen.Nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz NÖ MSG enthält der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. - in hier nicht zutreffenden Fällen - 12,5 %. Wie sich aus den im zitierten hg. Erkenntnis wiedergegebenen Materialien, die u.a. von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen. 10 Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des - tatsächlichen angemessenen - Wohnbedarfs oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG entsprechend zu reduzieren. Wenn also der tatsächliche angemessene Wohnungsaufwand weniger als 25 % bzw. 12,5 % des Mindeststandards ausmacht, so ist nur dieser geringere Aufwand durch den für den Wohnungsaufwand vorgesehenen Anteil des Mindeststandards zu decken. Dem hält das Gesetz den Fall gleich, dass der tatsächliche Aufwand "anderweitig gedeckt" ist, was etwa bei der Gewährung eines Wohnzuschusses der Fall ist. Wird also nur ein Teil des angemessenen tatsächlichen Wohnungsaufwandes - der, wie oben ausgeführt, den zur Deckung dieses Bedarfs vorgesehenen Anteil des Mindeststandards übersteigen kann - "anderweitig gedeckt", so ist der nicht gedeckte Teil des gesamten Aufwandes aus dem für den Wohnungsaufwand vorgesehenen Anteil des Mindeststandards zu decken.Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des - tatsächlichen angemessenen - Wohnbedarfs oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz NÖ MSG entsprechend zu reduzieren. Wenn also der tatsächliche angemessene Wohnungsaufwand weniger als 25 % bzw. 12,5 % des Mindeststandards ausmacht, so ist nur dieser geringere Aufwand durch den für den Wohnungsaufwand vorgesehenen Anteil des Mindeststandards zu decken. Dem hält das Gesetz den Fall gleich, dass der tatsächliche Aufwand "anderweitig gedeckt" ist, was etwa bei der Gewährung eines Wohnzuschusses der Fall ist. Wird also nur ein Teil des angemessenen tatsächlichen Wohnungsaufwandes - der, wie oben ausgeführt, den zur Deckung dieses Bedarfs vorgesehenen Anteil des Mindeststandards übersteigen kann - "anderweitig gedeckt", so ist der nicht gedeckte Teil des gesamten Aufwandes aus dem für den Wohnungsaufwand vorgesehenen Anteil des Mindeststandards zu decken. 11 Der Umstand, dass nicht allen Mindestsicherungsbeziehern auch ein Anspruch auf Wohnzuschuss zukommt, spricht nicht dagegen, einen tatsächlich ausbezahlten Wohnzuschuss nach den dargestellten Grundsätzen des NÖ MSG zu berücksichtigen. 12 Da sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtwidrig erweist, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.“Da sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtwidrig erweist, war es gemäß , Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“
- Rechtslage: §63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:§63 Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: „
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheit bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheit bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4 (in Geltung bis 31.12.2014) lautet auszugsweise:Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4 (in Geltung bis 31.12.2014) lautet auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 457,87 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person: 152,62 Euro;“ Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5 (in Geltung ab 1.1.2015) lautet auszugsweise:Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Geltung ab 1.1.2015) lautet auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 465,65 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: b) je Person: 155,22 Euro;“
- Erwägungen: Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegen-ständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen. Pflegegeld, therapeutisches Taschengeld und Familienbeihilfe haben bei der Bemessung von BMS-Leistungen anrechenfrei zu bleiben (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 EigenmittelVO). Auf den anzuwendenden Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG als Einkommen anzurechnen waren daher lediglich 3/10 der „freien Station“ in der Höhe von € 37,08.Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegen-ständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen. Pflegegeld, therapeutisches Taschengeld und Familienbeihilfe haben bei der Bemessung von BMS-Leistungen anrechenfrei zu bleiben vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EigenmittelVO). Auf den anzuwendenden Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG als Einkommen anzurechnen waren daher lediglich 3/10 der „freien Station“ in der Höhe von € 37,
- Der Beschwerdeführerin gebührt daher gegenständlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 420,79 ab dem 1.10.2014 bis 31.12.2014 und € 428,57 ab dem 1.1.2015 bis 30.9.
- Wie weiters festgestellt, erhielt die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 143,
- Die auf sie entfallenden Wohnungskosten betrugen € 277,01 monatlich. Ein Teil des tatsächlich angemessenen Wohnbedarfes kann somit durch den Wohnzuschuss gedeckt werden. Der nicht gedeckte Teil des gesamten Aufwandes, welcher gegenständlich € 134,01 beträgt, ist gemäß der Rechtsprechung des VwGH aus dem für den Wohnungsaufwand vorgesehenen Anteil der Mindestsicherung zu decken. Da der nicht gedeckte Teil weniger als die dafür vorgesehenen 25% des Mindeststandards beträgt, sind die vollen € 134,01 aus diesem Teil des Mindeststandards zu decken. Der Beschwerdeführerin war daher gesamt für den Zeitraum 1.10.2014 bis 31.12.2014 monatlich € 554,80 (€ 420,79 Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts + € 134,01 Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs) und für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.9.2015 monatlich € 562,58 (€ 428,57 Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und € 134,01 Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs) zuzuerkennen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zl. Ra 2015/10/0079-6, umgesetzt worden ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Zl. Ra 2015/10/0079-6, umgesetzt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.677.002.2015