RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2389/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12.08.2016, Zl. KOS2-V-165652/5, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kanalgesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12.08.2016, Zl. KOS2-V-165652/5, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kanalgesetz, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt neu gefasst: „Sie haben von 1998 bis
- Jänner 2016 in 2004 ***, ***, Abwässer, nämlich solche aus einer auf Ihrem Grundstück errichteten Kellerdrainage, ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in den öffentlichen Regenwasserkanal der Marktgemeinde *** eingeleitet. Sie haben dadurch gegen § 15 Abs.1 lit. b NÖ Kanalgesetz verstoßen und wird über Sie gemäß § 15 Abs.1 i.V.m. Abs.2 NÖ Kanalgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 20,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt neu gefasst: „Sie haben von 1998 bis
- Jänner 2016 in 2004 ***, ***, Abwässer, nämlich solche aus einer auf Ihrem Grundstück errichteten Kellerdrainage, ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in den öffentlichen Regenwasserkanal der Marktgemeinde *** eingeleitet. Sie haben dadurch gegen Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz verstoßen und wird über Sie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Kanalgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 20,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, von 1989 bis
- Jänner 2016 in 2004 ***, ***, aus einer Felddrainage, aus einer Kellerdrainage sowie aus einer Dachrinne stammende Abwässer ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in einen öffentlichen Kanal der Marktgemeinde *** eingeleitet zu haben. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Feber 2016 bzw. das an die Gemeinde gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Jänner
- Diesem zufolge habe er 1989 eine Ableitung der auf seinem Grundstück endenden Felddrainage durchführen müssen. Diese habe in ein Auffangbecken mit einem Fassungsvermögen von ca. 150 Liter gemündet und habe das überlaufende Drainagewasser auf dem Grundstück einen See gebildet, sodass es als Baugrund nicht nutzbar gewesen sei. Er habe neben einem weiteren Auffangschacht eine ca. 30 m lange Rohrleitung parallel zur Grundstücksgrenze verlegt und an dieser einen Putzschacht errichtet, in dem auch die Kellerdrainage und die Ableitung der Dachrinne mündeten. Von der Lagerhausgenossenschaft Stockerau habe er einen Kanalplan erhalten und sei ihm gesagt worden, dass die Drainage dort anzuschließen sei. Er gehe davon aus, dass die Ableitung der Wässer nicht in einen Regenwasserkanal, sondern in eine Drainageableitung erfolge. Der Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung am
- Oktober 1989, die zum integrierten Bestandteil des Baubewilligungsbescheids vom
- November 1989, ohne Zahl, erklärt wurde, zufolge waren die Fäkalien und Küchenabwässer in eine Senkgrube zu leiten (Auflage 11), wohingegen die „Regen-Hofabwässer-Fäkalien“ über entsprechende Rohrleitungen in den hiefür vorgesehenen Kanal zu leiten waren; auf eigenem Grund nahe der Grundstücksgrenze musste ein Putzschacht vorhanden sein (Auflagenpunkt 18). In seinem Gedächtnisprotokoll vom Jänner 2016 hielt der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage eines Kaufanbots vom
- April 1989 fest, dass vor dem Kauf seitens des Raiffeisenlagerhauses entlang der Grundgrenze ein Drainagerohr verlegt und an den Kanal angeschlossen worden sei. In diesem Zusammenhang sei beim Drainageausfluss ein Sickerschacht mit einem Überlauf eingebaut worden. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers konfrontiert gab der Bürgermeister mit Schreiben vom
- Mai 2016 bekannt, dass die Einleitung der auf der Liegenschaft entstehenden Regenwässer in die Drainage und nicht direkt in den Regenwasserkanal der Baubewilligung widerspreche. Über diese abgeänderte Einleitung läge weder eine Bauanzeige noch eine Bewilligung vor. Im Übrigen könne die Einleitung einer Drainage in den öffentlichen Regenwasserkanal problematisch werden. Weiters erteilte die Marktgemeinde die Auskunft, dass das Drainagerohr in den Regenwasserkanal einmünde. Die gesamte Anlage sei seitens der Gemeinde von *** 1997 (konkreter Zeitpunkt unbekannt) übernommen worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde am
- Juli 2016 an, er habe die „Regen-Hofabwässer-Fäkalien“ nicht direkt in den vorgesehenen Kanal einleiten können, weil das Drainagerohr im Weg gewesen sei und er es hätte untergraben müssen. Er habe auch sein Grundstück drainagieren müssen und münde dies ebenfalls in den Putzschacht und anschließend in den Regenwasserkanal. In seiner Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, konkret aus der Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, zunächst, dass der Beschwerdeführer – der Ansicht der Kanalbehörde zufolge – insoweit gegen die ihn treffenden Verpflichtungen verstoßen habe, als er die aus der Regenrinne und der Kellerdrainage stammenden Abwässer nicht direkt, sondern indirekt im Wege der Ableitung der bestehenden Felddrainage in den Regenwasserkanal eingeleitet hat. Alleine derartiges vermag aber den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestand nicht zu erfüllen. Dieser wird vielmehr nur dann verwirklicht, wenn für die Einleitung generell keine Rechtsgrundlage vorliegt. Derartiges trifft jedoch zunächst für die aus der Regenrinne stammenden Wässer schon deshalb nicht zu, weil sich die diesbezügliche Verpflichtung aus der obzitierten Baubewilligung ergibt. Anderes gilt demgegenüber für jene Abwässer, die aus der vom Beschwerdeführer hergestellten Kellerdrainage stammen, zumal sich diese nicht unter den Terminus „Regen-Hofabwässer-Fäkalien“ subsumieren lassen. Was schließlich die Einleitung der Felddrainage in den öffentlichen Regenwasserkanal angeht, stammen diese Abwässer nicht vom Grundstück des Beschwerdeführers, sondern verläuft lediglich die entsprechende Leitung über sein Grundstück, sodass er insoweit die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben konnte. Demnach besteht sohin der Tatvorwurf bloß hinsichtlich der aus der Kellerdrainage stammenden Abwässer zu Recht. Zumal jedoch die Kanalanlage erst 1997 von der Gemeinde übernommen wurde und sich der konkrete Zeitpunkt nicht mehr erheben ließ, war der Tatzeitraum entsprechend (nämlich beginnend mit 1998) einzuschränken. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abwässern nicht unerheblich beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmen nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd und erschwerend war dabei nichts werten, wobei die Strafe gegenüber dem angefochtenen Bescheid angesichts der erheblichen Einschränkung des Tatvorwurfs in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht entsprechend herabzusetzen war. Diese konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2389.001.2016