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{'item': 'LVwG-AV-1066/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1066/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der AU GmbH& Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom

  1. September 2016, RU6-M-1659/021-2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in ***, ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der AU GmbH& Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  2. September 2016, RU6-M-1659/021-2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 in ***, ***, den BESCHLUSS gefasst:
  3. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von NÖ zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von NÖ zurückverwiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  5. April 2008, RU6-M-1659/001-2007, wurde der AU GmbH & Co KG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  6. April 2015, RU6-M-1659/019-2015, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Erstattung dreier unrichtiger Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 im Zeitraum
  7. Jänner bis
  8. März 2015 (Gutachten Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***) die Vertrauenswürdigkeit erschüttert sei, dies von einem sehr sorglosen Umgang mit der erteilten Ermächtigung zeuge. Die Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass die AU GmbH & Co KG die ihr übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausüben werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Erstattung dreier unrichtiger Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 im Zeitraum
  9. Jänner bis
  10. März 2015 (Gutachten Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***) die Vertrauenswürdigkeit erschüttert sei, dies von einem sehr sorglosen Umgang mit der erteilten Ermächtigung zeuge. Die Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass die AU GmbH & Co KG die ihr übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausüben werde. Der Mercedes A160, amtliches Kennzeichen ***, sei am 13.1.2015 positiv gemäß § 57a KFG 1967 begutachtet worden (Gutachten Nr. ***) und mit einer neuen Plakette versehen worden. Laut Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung sei bei der Leerlaufdrehzahl von 832 U/min ein Wert von 81 ppm ermittelt worden. Trotzdem sei im Gutachten ein Wert von 60 ppm eingetragen worden, um in der EBV ein positives Gutachten erstellen zu können (ein Wert von mehr als 60 ppm bedeute laut PBStV einen schweren Mangel). Eine positive Begutachtung hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Gutachten sei mit Vorsatz erstellt worden.Der Mercedes A160, amtliches Kennzeichen ***, sei am 13.1.2015 positiv gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 begutachtet worden (Gutachten Nr. ***) und mit einer neuen Plakette versehen worden. Laut Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung sei bei der Leerlaufdrehzahl von 832 U/min ein Wert von 81 ppm ermittelt worden. Trotzdem sei im Gutachten ein Wert von 60 ppm eingetragen worden, um in der EBV ein positives Gutachten erstellen zu können (ein Wert von mehr als 60 ppm bedeute laut PBStV einen schweren Mangel). Eine positive Begutachtung hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Gutachten sei mit Vorsatz erstellt worden. Der Mitsubishi Colt, amtliches Kennzeichen *** (am Stornogutachten: *** -Kennzeichen sei im Erstgutachten falsch eingetragen, dadurch auch falsches Kennzeichen am Abgasausdruck) sei am 29.1.2015 positiv gemäß § 57a KFG 1967 begutachtet (Gutachten Nr. ***) und mit einer neuen Plakette versehen worden. Laut Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung sei bei der Leerlaufdrehzahl von 832 U/min ein Wert von 73 ppm ermittelt worden. Trotzdem sei im Gutachten ein Wert von 60 ppm eingetragen worden, um in der EBV ein positives Gutachten erstellen zu können (ein Wert von mehr als 60 ppm bedeute laut PBStV einen schweren Mangel). Eine positive Begutachtung hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Gutachten sei mit Vorsatz erstellt worden.Der Mitsubishi Colt, amtliches Kennzeichen *** (am Stornogutachten: *** -Kennzeichen sei im Erstgutachten falsch eingetragen, dadurch auch falsches Kennzeichen am Abgasausdruck) sei am 29.1.2015 positiv gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 begutachtet (Gutachten Nr. ***) und mit einer neuen Plakette versehen worden. Laut Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung sei bei der Leerlaufdrehzahl von 832 U/min ein Wert von 73 ppm ermittelt worden. Trotzdem sei im Gutachten ein Wert von 60 ppm eingetragen worden, um in der EBV ein positives Gutachten erstellen zu können (ein Wert von mehr als 60 ppm bedeute laut PBStV einen schweren Mangel). Eine positive Begutachtung hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Gutachten sei mit Vorsatz erstellt worden. Das Fahrzeug Audi A6, amtliches Kennzeichen ***, sei am 28.3.2015 positiv durch Herrn YK, welcher gleichzeitig Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war, begutachtet und mit einer neuen Plakette versehen worden, obwohl bei einer Sichtkontrolle während der Revision am 28.3.2015 mehrere schwere Mängel festgestellt wurden. Das Fahrzeug sei mit Vorsatz zu Gunsten des Zulassungsbesitzers, welcher gleichzeitig Gutachtenersteller war, positiv beurteilt worden, obwohl eine positive Begutachtung mit Ausgabe einer neuen Plakette in jedem Fall hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Fahrzeug sei nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen. Dieser Bescheid wurde am
  11. April 2015 zugestellt und ist mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom
  12. September 2016 wurde seitens der AU GmbH & Co KG für die Filiale ***, ***, erneut um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 angesucht.Mit Eingabe vom
  13. September 2016 wurde seitens der AU GmbH & Co KG für die Filiale ***, ***, erneut um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 angesucht. Nach dem Vorfall vom
  14. April 2015 seien die Mitarbeiter durch die Fa. W geschult worden. Auch hätten sie in jeder Filiale der AU einen wöchentlichen Qualitätscheck, bei dem der Werkstättenleiter das Equipment, die Fahrtenbücher, die Führerscheine, der Inhalt der Gutachten und die Plakettenstände prüfen würde. Dazu komme der Quartalscheck, bei dem einer der AU Techniker die letzten Gutachten überprüfe, die Dokumente auf Vollständigkeit kontrolliere und das Equipment auf Funktion und Zustand überprüfe. Die letzte Schulung sei am 24.5.2016 bei der Fa. W in *** durchgeführt worden und würden auch in Zukunft durch die Fa. W regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden. Als geeignete Person werde Herr HH tätig sein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  15. September 2016, RU6-M-1659/021-2016, wurde der Antrag vom
  16. September 2016 auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen sei, eine davon sei die Vertrauenswürdigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Dieser Schutzzweck liege darin zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Behörde gehe davon aus, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund der zum Widerruf führenden Verfehlungen derzeit noch nicht vorliege. Auch wenn in der Zwischenzeit Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen worden seien, sei davon auszugehen, dass den früheren geeigneten Personen AA und YK in jeweils zwei Fällen der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 2 StGB zur Last zu legen sei. Die seit dem Widerruf verstrichenen 17 Monate seien als zu gering anzusehen, um das aufgrund des Fehlverhaltens der beiden ehemaligen geeigneten Personen, das die Antragstellerin sich zurechnen lassen müsse, verlorene Vertrauen bereits als wieder hergestellt angesehen werden könne.Die Behörde gehe davon aus, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund der zum Widerruf führenden Verfehlungen derzeit noch nicht vorliege. Auch wenn in der Zwischenzeit Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen worden seien, sei davon auszugehen, dass den früheren geeigneten Personen AA und YK in jeweils zwei Fällen der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz 2, StGB zur Last zu legen sei. Die seit dem Widerruf verstrichenen 17 Monate seien als zu gering anzusehen, um das aufgrund des Fehlverhaltens der beiden ehemaligen geeigneten Personen, das die Antragstellerin sich zurechnen lassen müsse, verlorene Vertrauen bereits als wieder hergestellt angesehen werden könne. Dagegen wurde von der AU GmbH & Co KG fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und die umgehende Erteilung der Ermächtigung, andernfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die den Widerruf der Prüfermächtigung auslösenden Mitarbeiter, Herr AA und Herr YK, als geeignete Personen behördlich abgemeldet worden seien und auch in der Zukunft keine Begutachtungen bei AU mehr durchführen würden. Nicht nur die Mitarbeiter in der Filiale ***, sondern alle Mitarbeiter in ganz Österreich seien sowohl intern als auch extern durch gezielte Schulungen weitergebildet worden. Weiters würden zur regelmäßigen Qualitätskontrolle nachvollziehbare Wochen- und Quartalschecks durchgeführt. AU habe alles unternommen, um gut ausgebildete und gewissenhafte Mitarbeiter auszubilden. Die Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht nachvollziehbar, dass selbst nach einer Entzugsdauer der Prüfermächtigung von mehr als 17 Monaten noch immer keine Vertrauenswürdigkeit gegeben sein sollte, obwohl die Geschäftsführung zielführende Maßnahmen zur Qualitätssicherung unternommen habe. Indem während der Entzugsdauer keine einschlägigen Aktivitäten bezüglich Begutachtungen gesetzt werden könnten, könnten doch nur Maßnahmen zur künftigen Qualitätssicherung als Nachweis für die wiedererlangte Vertrauenswürdigkeit ausschlaggebend sein, was die Behörde ohne nachvollziehbare Begründung jedoch nicht gehörig anerkannt hätte. Die Erlangung der Vertrauenswürdigkeit durch weiteren bloßen Zeitablauf sei keinesfalls nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  17. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des gewerberechtlichen Geschäftsführers der AU GmbH & Co KG, KT sowie durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführervertreter gab Folgendes an: „Wir haben nach Konfrontation mit den drei Gutachten, welche letztendlich zum Widerruf der Ermächtigung führten, mit den beiden betreffenden geeigneten Personen gesprochen. Herr AA, der zwei positive Gutachten ausgestellt hatte, welche jedoch negativ hätten sein müssen, indem bei der Abgasuntersuchung ein Wert von 81 ppm ermittelt, ins Gutachten jedoch ein Wert von 60 ppm eingetragen wurde, hat dieses Vorgehen so erklärt, dass seitens der Kunden ein Zeitdruck vorhanden gewesen wäre. Er habe zwar gedacht, dass eine Probefahrt bzw. diverse Reinigungsmaßnahmen einen besseren Abgaswert bei einer weiteren Abgasuntersuchung bringen würden, doch habe er dazu keine Zeit gehabt und habe er sich Sorgen gemacht, dass man ihm auf Grund seines Alters unterstellen könnte, er würde zu lange brauchen. Die Zulassungsbesitzer beider Fahrzeuges seien ihm nicht bekannt gewesen, er habe also niemanden aus Gefälligkeit ein positives Gutachten ausstellen wollen, sondern eben nur sich nicht die Zeit genommen, nochmals eine Abgasuntersuchung durchzuführen. Herr AA ist weiterhin als Mechaniker in der Filiale ***. Es wurde meinerseits mit Gebiets- und Regionalleiter abgesprochen, dass es sich um einen tüchtigen Mitarbeiter handelte, der sich noch nichts zu Schulden hat kommen lassen und angesichts seines Alters auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr hätte. Er wurde als geeignete Person abgemeldet und wird nach unseren internen Richtlinien auch keine Begutachtungen mehr durchführen dürfen. Was die Begutachtung des YK seines eigenen Fahrzeuges betrifft, so hat dieser vorsätzlich an einem Samstag Nachmittag, als niemand mehr ihn kontrollieren konnte, die Begutachtung durchgeführt. Er hat zwar die vorliegenden Mängel in unserem Gespräch heruntergespielt, es war ihm aber klar, dass er keine positive Begutachtung hätte durchführen dürfen. Ich hätte in seinem Fall seine Entlassung befürwortet, eine Abstimmung mit Gebiets- und Regionalleiter hat aber ergeben, dass wir ihn von der Filiale *** abziehen und vorerst seine weitere Tätigkeit beobachten. Er arbeitet jetzt in der Filiale *** im Lager und im Verkauf. Grund dafür ist, dass auch er bisher ein fleißiger Mitarbeiter war und zuvor keine Fehlhandlungen bei ihm aufgefallen sind. Auch bei ihm ist es ausgeschlossen, dass er in unserem Unternehmen jemals wieder als geeignete Person tätig werden kann. In der Filiale *** gibt es 5 Boxen mit glaublich 6 Mechanikern. Als einzige geeignete Person ist bis dato Herr HH übrig, der auch bisher der Werkstättenleiter war und auf den man sich immer verlassen konnte. Für den Fall der Wiedererteilung der Ermächtigung ist beabsichtigt, zwei weitere geeignete Personen namhaft zu machen. Es sind bereits zwei Mechaniker, die bereits bisher in der Filiale in *** gearbeitet haben, dafür vorgesehen. Herr HH soll in Zukunft Wochenchecks durchführen. Er soll wöchentlich die Geräte kontrollieren, täglich die Gutachten. Es werden in der Filiale lediglich 5 bis 6 Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 erstellt, die er am Ende der Öffnungszeiten eben durchsehen soll. Er soll in Hinkunft als Werkstättenleiter aber auch einen Blick auf das zu begutachtende Fahrzeug werfen, damit Fehlbegutachtungen wie im Gegenstand in Hinkunft vermieden werden. Auch sollen die Fahrtenbücher täglich kontrolliert werden, in denen jede Probefahrt verzeichnet wird. Damit kann kontrolliert werden, dass auch mit jedem begutachteten Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt wurde. Alle drei Monate ist weiters ein Quartalscheck vorgesehen, welcher in jeder Filiale einen ganzen Arbeitstag dauert. Entweder komme ich, oder ein eigens ausgebildeter Techniker aus der Zentrale, welcher die Aufgabe hat, die Wochenchecks des Werkstättenleiters noch einmal zu überprüfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass am Wochenende die Ergebnisse des Wochenchecks von jeder Filiale elektronisch in die Zentrale übermittelt werden und bereits dort auf ihre Vollständigkeit überprüft werden. Bei den Quartalschecks werden alle Gutachten, die seit dem letzten Quartalscheck ausgestellt wurden, überprüft und sichtprobenartig verschiedene Parameter genauer angesehen. Weiters werden auch beim Quartalscheck die Geräte, die Fahrtenbücher und das Vorhandensein der Führerscheine jeder geeigneten Person überprüft.In der Filiale *** gibt es 5 Boxen mit glaublich 6 Mechanikern. Als einzige geeignete Person ist bis dato Herr HH übrig, der auch bisher der Werkstättenleiter war und auf den man sich immer verlassen konnte. Für den Fall der Wiedererteilung der Ermächtigung ist beabsichtigt, zwei weitere geeignete Personen namhaft zu machen. Es sind bereits zwei Mechaniker, die bereits bisher in der Filiale in *** gearbeitet haben, dafür vorgesehen. Herr HH soll in Zukunft Wochenchecks durchführen. Er soll wöchentlich die Geräte kontrollieren, täglich die Gutachten. Es werden in der Filiale lediglich 5 bis 6 Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 erstellt, die er am Ende der Öffnungszeiten eben durchsehen soll. Er soll in Hinkunft als Werkstättenleiter aber auch einen Blick auf das zu begutachtende Fahrzeug werfen, damit Fehlbegutachtungen wie im Gegenstand in Hinkunft vermieden werden. Auch sollen die Fahrtenbücher täglich kontrolliert werden, in denen jede Probefahrt verzeichnet wird. Damit kann kontrolliert werden, dass auch mit jedem begutachteten Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt wurde. Alle drei Monate ist weiters ein Quartalscheck vorgesehen, welcher in jeder Filiale einen ganzen Arbeitstag dauert. Entweder komme ich, oder ein eigens ausgebildeter Techniker aus der Zentrale, welcher die Aufgabe hat, die Wochenchecks des Werkstättenleiters noch einmal zu überprüfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass am Wochenende die Ergebnisse des Wochenchecks von jeder Filiale elektronisch in die Zentrale übermittelt werden und bereits dort auf ihre Vollständigkeit überprüft werden. Bei den Quartalschecks werden alle Gutachten, die seit dem letzten Quartalscheck ausgestellt wurden, überprüft und sichtprobenartig verschiedene Parameter genauer angesehen. Weiters werden auch beim Quartalscheck die Geräte, die Fahrtenbücher und das Vorhandensein der Führerscheine jeder geeigneten Person überprüft. Bereits in der Vergangenheit war die Firma W in unserem Unternehmen tätig, seit den verfahrensgegenständlichen Vorfällen wurde diese Beratung intensiviert. Von 25 Filialen unseres Unternehmens war eine Schulung und Beratung der Firma W im Jahr 2015 in 18 Filialen, im Jahr 2016 in weiteren 12 Filialen, es ist auch in Hinkunft eine derartige intensive Konsultation dieser Unternehmensberatung geplant. Die Firma W überprüft Gutachten, Arbeitsabläufe, Bildungspässe, etc. Die Ergebnisse dieser externen Überprüfungen werden hausintern mit den betreffenden Mitarbeitern besprochen. Fahrzeuge werden durch die Firma W in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Beim Quartalscheck wird regelmäßig ein Fahrzeug, das gerade begutachtet wird, auch seitens des Technikers quasi mitbegutachtet. Sollten bei all diesen Überprüfungsmaßnahmen Fehler festgestellt werden, so kann darauf direkt reagiert werden und entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Wir haben auch die Schulungen durch die Firma W, die auch schon bisher stattgefunden haben, dahingehend intensiviert, als einmal jährlich in ***, *** und *** ein 4 bis 6 stündiges Seminar stattfindet, an dem flächendeckend alle geeigneten Personen des Betriebes teilnehmen sollen, auch die Gebietsleiter werden daran teilnehmen. Es sind auch die Planungen für Schulungsmaßnahmen im Jahr 2017 bereits im Gange. Die geeigneten Personen wurden schriftlich unterwiesen, dass es ihnen verboten ist, ihre eigenen Fahrzeuge zu begutachten und wurden auch die Mitarbeiter für die Wochenchecks angewiesen, darauf zu achten und achten wir auch beim Quartalscheck speziell darauf, dass keiner sein eigenes Fahrzeug begutachtet, auch die Überprüfung durch die Firma W zielt darauf ab. Die Order, dass eigene Fahrzeuge und auch Fahrzeuge von Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen, die zu einer Befangenheit führen könnten, nicht begutachtet werden dürfen, gab es bereits in der Vergangenheit. Wir haben auch nach den verfahrensgegenständlichen Vorfällen noch einmal versucht, den betreffenden Mitarbeitern vor Augen zu führen, dass sie bei den Begutachtungen als Beamte tätig werden und auf die Rechtsfolgen, was Urkundenfälschung bzw. Amtsmissbrauch betrifft, noch einmal eindeutig hingewiesen. Wir sind auch dabei, drei Mitarbeiter extra auszubilden, die für verschiedene Regionen Österreichs jeweils zuständig sind, die diese Überprüfungsmaßnahmen weiters durchführen sollen. Es werden immer wieder im Zuge der Überprüfungen Mängel festgestellt, wiederholtes Fehlverhalten, welches darauf hindeutet, dass die betreffende Person für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nicht geeignet ist, führt zu deren Abmeldung. Wir hatten in *** zuletzt mehrere Fälle, wo wiederholtes Fehlverhalten dazu geführt hat, dass diese Personen in Hinkunft keine Begutachtungen mehr durchführen dürfen. Wir hatten auch schon mehrere Fälle, wo bei Fahrzeugen der Klasse L nicht nachvollziehbare Bremswerte eingetragen wurden, wo wir den Kunden angerufen und zur neuerlichen Vorführung seines Fahrzeuges ersucht haben. Es wurde eine neuerliche Fahrbremsprobe durchgeführt, wo herauskam, dass die Fahrbremsprobe bei der Begutachtung fehlerhaft durchgeführt wurde. Der Kunde erhält einen Gutschein und die Angelegenheit wird bereinigt.“ Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Seit Erlassung des Widerrufsbescheides vom
  18. April 2015 sind nahezu 20 Monate vergangen, in denen seitens der Beschwerdeführerin einschlägige Schulungen und Weiterbildungen für sämtliche Mitarbeiter, die wiederkehrende Begutachtungen durchführen, organisiert und durchgeführt wurden. Weiters wurden personelle Änderungen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen. Die einzelnen Filialen werden regelmäßig einer dreistufigen Revision unterzogen: wöchentlich durch den Werkstättenleiter, quartalsweise durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer bzw. einen Techniker aus der Zentrale sowie Konsultationen einer externen einschlägigen Unternehmensberatungsfirma. Es wurde die Bewusstseinsbildung bei den betreffenden Mitarbeitern, dass sie bei den Begutachtungen als Beamte tätig werden und die Rechtsfolgen, was Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch betrifft, forciert. Das Qualitätssicherungskonzept wurde intensiviert, um insgesamt sicherstellen zu können, dass Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967gesetzeskonform ausgestellt werden.Seit Erlassung des Widerrufsbescheides vom
  19. April 2015 sind nahezu 20 Monate vergangen, in denen seitens der Beschwerdeführerin einschlägige Schulungen und Weiterbildungen für sämtliche Mitarbeiter, die wiederkehrende Begutachtungen durchführen, organisiert und durchgeführt wurden. Weiters wurden personelle Änderungen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen. Die einzelnen Filialen werden regelmäßig einer dreistufigen Revision unterzogen: wöchentlich durch den Werkstättenleiter, quartalsweise durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer bzw. einen Techniker aus der Zentrale sowie Konsultationen einer externen einschlägigen Unternehmensberatungsfirma. Es wurde die Bewusstseinsbildung bei den betreffenden Mitarbeitern, dass sie bei den Begutachtungen als Beamte tätig werden und die Rechtsfolgen, was Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch betrifft, forciert. Das Qualitätssicherungskonzept wurde intensiviert, um insgesamt sicherstellen zu können, dass Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967gesetzeskonform ausgestellt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie dem vorgelegten Qualitätssicherungskonzept, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat. Im Übrigen folgt das erkennende Gericht den glaubhaften Angaben des gewerberechtlichen Geschäftsführers der AU GmbH & Co KG hinsichtlich der Bemühungen durch interne und externe Kontrollen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sicherzustellen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie dem vorgelegten Qualitätssicherungskonzept, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat. Im Übrigen folgt das erkennende Gericht den glaubhaften Angaben des gewerberechtlichen Geschäftsführers der AU GmbH & Co KG hinsichtlich der Bemühungen durch interne und externe Kontrollen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sicherzustellen. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG): Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.1994, 94/11/0221).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.1994, 94/11/0221). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Seit Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen und der seitens des erkennenden Gerichts inhaltlich nicht zu beurteilenden Widerrufsbescheides ist nunmehr ein Zeitraum von nahezu 20 Monaten verstrichen, in dem einschlägige Schulungen und Weiterbildungen absolviert wurden. Durch ein Qualitätssicherungskonzept soll sichergestellt werden, dass den Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 Genüge getan wird. Weiters gab es personelle Änderungen. Diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird. Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193).Seit Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen und der seitens des erkennenden Gerichts inhaltlich nicht zu beurteilenden Widerrufsbescheides ist nunmehr ein Zeitraum von nahezu 20 Monaten verstrichen, in dem einschlägige Schulungen und Weiterbildungen absolviert wurden. Durch ein Qualitätssicherungskonzept soll sichergestellt werden, dass den Anforderungen des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Genüge getan wird. Weiters gab es personelle Änderungen. Diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird. Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden vergleiche VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193). Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur). Auf Grund dieses Umstandes war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, da diese in Folge der Verneinung der Vertrauensunwürdigkeit alle übrigen Erhebungen und Prüfungen (verständlicherweise) nicht vorgenommen hat, diese aber für die vollumfängliche Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages unentbehrlich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1066.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.