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{'item': 'LVwG-AV-1094/001-2016'}

Obsah (12)§§ 7§ 25a§§ 4Art. 144§ 5§ 8Art. 132Art. 107§ 28§ 31§ 26Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1094/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer a

§§ 7Abs. 3 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz 3 und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung: Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. November 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  2. März 2012, Zlen. IVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, IVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilte die belangte Behörde

§§ 4, 5 und 33 Abs. 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 (im Folgenden: NÖ Sp

AG 2011) im Spruchpunkt

  1. der AC AG (im Folgenden: Antragstellerin) entsprechend ihres Antrages vom
  2. September 2011 die Bewilligung von Landesausspielungen mit 1.339 Glücksspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren, wobei innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Bewilligung mindestens 799 Glücksspielautomaten und weitere 540 ab dem
  3. Jänner 2015 in Betrieb zu nehmen waren, und wies sie im Spruchpunkt
  4. die Anträge der AE AG, der CA AG, der JH GmbH und der ME AG ab.Mit Bescheid vom
  5. März 2012, Zlen. IVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, IVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilte die belangte Behörde

Paragraphen 4, 5 und 33 Absatz 2, NÖ Spielautomatengesetz 2011 (im Folgenden: NÖ SpAG 2011) im Spruchpunkt

  1. der AC AG (im Folgenden: Antragstellerin) entsprechend ihres Antrages vom
  2. September 2011 die Bewilligung von Landesausspielungen mit 1.339 Glücksspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren, wobei innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Bewilligung mindestens 799 Glücksspielautomaten und weitere 540 ab dem
  3. Jänner 2015 in Betrieb zu nehmen waren, und wies sie im Spruchpunkt
  4. die Anträge der AE AG, der CA AG, der JH GmbH und der ME AG ab. Gegen diesen Bescheid erhob die ME AG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom
  5. März 2013, Zl. B 435/12, ab und trat sie

Art. 144Abs.

3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die ME AG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2013, Zl. B 435/12, ab und trat sie

Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2016, Zl. 2013/02/0094, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bewilligungsbescheid wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin am
  2. Juni 2016 zugestellt. Als Reaktion auf die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides hielt die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom
  3. Mai 2016, Zl. IVW7-GA-104/025-2016, an alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich fest, dass die Antragstellerin auch nach Aufhebung der Bewilligung vom
  4. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG 2011 berechtigt und verpflichtet sei, die ihr erteilte Bewilligung während der Dauer von 18 Monaten im bisher bewilligten Umfang weiter auszuüben, sodass sie die 1.339 Glücksspielautomaten in den 85 Automatensalons weiter betreiben dürfe und zu betreiben habe.Als Reaktion auf die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides hielt die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2016, Zl. IVW7-GA-104/025-2016, an alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich fest, dass die Antragstellerin auch nach Aufhebung der Bewilligung vom 8. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 berechtigt und verpflichtet sei, die ihr erteilte Bewilligung während der Dauer von 18 Monaten im bisher bewilligten Umfang weiter auszuüben, sodass sie die 1.339 Glücksspielautomaten in den 85 Automatensalons weiter betreiben dürfe und zu betreiben habe. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2016, Zlen. IVW7-GA-104/027, 028, 029, 030, 031/2016, ordnete die belangte Behörde die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2016, Zlen. IVW7-GA-104/027, 028, 029, 030, 031 aus 2016,, ordnete die belangte Behörde die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an. Die Antragstellerin erhob sodann gegen zwei Personen eine Klage auf Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, ohne dass diese hiefür über die erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhalten würden, insbesondere, solange kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe, und gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom
  3. Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h-11, dieser Klage nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass

§ 5Abs. 6 des NÖ Sp

AG 2011 der Bewilligungsinhaber bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung verpflichtet sei, während der Dauer von 18 Monaten die Ausspielungen weiter auszuüben. Ein nachträglicher Wegfall der Bewilligung liege vor, wenn eine Bewilligung rechtswirksam erteilt worden sei und aus diversen Gründen ex-nunc wegfalle. Im vorliegenden Fall sei die Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex-tunc aufgehoben worden, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Bewilligung vorgelegen sei. Der Fall des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 liege daher nicht vor. Das Schreiben der NÖ Landesregierung vom

  1. Mai 2016 vermöge daran nichts zu ändern, zumal es nicht in Bescheidform ergangen sei.Die Antragstellerin erhob sodann gegen zwei Personen eine Klage auf Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, ohne dass diese hiefür über die erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhalten würden, insbesondere, solange kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe, und gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom
  2. Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h-11, dieser Klage nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass

Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 der Bewilligungsinhaber bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung verpflichtet sei, während der Dauer von 18 Monaten die Ausspielungen weiter auszuüben. Ein nachträglicher Wegfall der Bewilligung liege vor, wenn eine Bewilligung rechtswirksam erteilt worden sei und aus diversen Gründen ex-nunc wegfalle. Im vorliegenden Fall sei die Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex-tunc aufgehoben worden, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Bewilligung vorgelegen sei. Der Fall des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 liege daher nicht vor. Das Schreiben der NÖ Landesregierung vom 31. Mai 2016 vermöge daran nichts zu ändern, zumal es nicht in Bescheidform ergangen sei. Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 16. September 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihr Fortbetriebsrecht und ihre Fortbetriebspflicht

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG 2011. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des LG Korneuburg, dass die

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG 2011 für sie bestehende Pflicht zum Fortbetrieb nicht zu tragen käme, weil dem die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Mai 2016 entgegen stünde, wobei infolge dieser ex-tunc Wirkung davon auszugehen sei, dass die an ihr erteilte Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sodass der Bewilligungsbescheid daher auch nicht nachträglich weggefallen sei, weshalb ein Anwendungsfall des Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom
  2. September 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihr Fortbetriebsrecht und ihre Fortbetriebspflicht

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des LG Korneuburg, dass die

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 für sie bestehende Pflicht zum Fortbetrieb nicht zu tragen käme, weil dem die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2016 entgegen stünde, wobei infolge dieser ex-tunc Wirkung davon auszugehen sei, dass die an ihr erteilte Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sodass der Bewilligungsbescheid daher auch nicht nachträglich weggefallen sei, weshalb ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nicht vorläge, verfehlt sei. Das LG Korneuburg führe eine unrichtige Beurteilung der rückwirkenden Gestaltungswirkung durch. Hierbei übersehe das LG Korneuburg, dass die rückwirkende Gestaltungswirkung auf das Verhältnis zwischen einem aufgehobenen Titelbescheid und den auf diesen Titelbescheid aufbauenden Bescheiden oder behördlichen Vollzugsakten abstelle. Hier gehe es jedoch um die Frage des nachträglichen Wegfalles

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG

  1. Einen solchen nachträglichen Wegfall bilde jede Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof, möge dieser Aufhebung ex-tunc oder ex-nunc Wirkung zukommen. Denn auch die Wirkung ex-tunc vermöge nichts daran zu ändern, dass die Bewilligung noch in Kraft wäre, hätte sie der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben. Auch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei daher ein nachträglicher Wegfall im Sinne des § 5 Abs. 6 SpAG
  2. Der rückwirkenden Gestaltungswirkung im Sinne der ex-tunc Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme allenfalls lediglich hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ab wann die Pflicht zum Fortbetrieb

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG 2011 für sie zu gelten begonnen habe. Der erklärte Wille des NÖ Landesgesetzgebers sei es gewesen, einen konzessionslosen Zustand zu verhindern. Im Lichte dieses Postulats des Gesetzgebers zur Verhinderung eines konzessionslosen Zustandes und der Sicherstellung eines durchgehend legalen Glücksspieles könne § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nur als eine lex specialis zu § 43 Abs. 2 VwGG verstanden werden, welche die in § 43 Abs. 2 VwGG für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verankerte ex-tunc Wirkung breche. Dies zeige der eindeutige Wortlaut desParagraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nicht vorläge, verfehlt sei. Das LG Korneuburg führe eine unrichtige Beurteilung der rückwirkenden Gestaltungswirkung durch. Hierbei übersehe das LG Korneuburg, dass die rückwirkende Gestaltungswirkung auf das Verhältnis zwischen einem aufgehobenen Titelbescheid und den auf diesen Titelbescheid aufbauenden Bescheiden oder behördlichen Vollzugsakten abstelle. Hier gehe es jedoch um die Frage des nachträglichen Wegfalles

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG

  1. Einen solchen nachträglichen Wegfall bilde jede Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof, möge dieser Aufhebung ex-tunc oder ex-nunc Wirkung zukommen. Denn auch die Wirkung ex-tunc vermöge nichts daran zu ändern, dass die Bewilligung noch in Kraft wäre, hätte sie der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben. Auch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei daher ein nachträglicher Wegfall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, SpAG
  2. Der rückwirkenden Gestaltungswirkung im Sinne der ex-tunc Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme allenfalls lediglich hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ab wann die Pflicht zum Fortbetrieb

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 für sie zu gelten begonnen habe. Der erklärte Wille des NÖ Landesgesetzgebers sei es gewesen, einen konzessionslosen Zustand zu verhindern. Im Lichte dieses Postulats des Gesetzgebers zur Verhinderung eines konzessionslosen Zustandes und der Sicherstellung eines durchgehend legalen Glücksspieles könne Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nur als eine lex specialis zu Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verstanden werden, welche die in Paragraph 43, Absatz 2, VwGG für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verankerte ex-tunc Wirkung breche. Dies zeige der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011, welcher davon spreche, dass die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben sei. Ein Weiterausüben der Bewilligung sei nur möglich, wenn diese nun zwar als aufgehoben, dennoch aber auch weiterhin als zuvor in Kraft gestanden verstanden werde. Denn eine niemals existente Bewilligung könne nicht weiter ausgeübt werden. Durch diese Bestimmung werde daher die in § 5 Abs. 4 NÖ SpAG 2011 verankerte Betriebspflicht perpetuiert, dies um ein durchgehend legales Spielangebot für jedenfalls weitere 18 Monate sicherzustellen. Es ergebe sich, dass § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verhindere und sie daher bis zur Aufhebung der an sie erteilten Bewilligung aufgrund dieser Bewilligung zum Spielbetrieb berechtigt bzw. aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht sogar verpflichtet gewesen sei.Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011, welcher davon spreche, dass die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben sei. Ein Weiterausüben der Bewilligung sei nur möglich, wenn diese nun zwar als aufgehoben, dennoch aber auch weiterhin als zuvor in Kraft gestanden verstanden werde. Denn eine niemals existente Bewilligung könne nicht weiter ausgeübt werden. Durch diese Bestimmung werde daher die in Paragraph 5, Absatz 4, NÖ SpAG 2011 verankerte Betriebspflicht perpetuiert, dies um ein durchgehend legales Spielangebot für jedenfalls weitere 18 Monate sicherzustellen. Es ergebe sich, dass Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verhindere und sie daher bis zur Aufhebung der an sie erteilten Bewilligung aufgrund dieser Bewilligung zum Spielbetrieb berechtigt bzw. aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht sogar verpflichtet gewesen sei. Zu ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung dieses sie treffenden Fortbetriebes und zur Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass das NÖ SpAG 2011 die Erhebung eines Feststellungsantrages nicht ausdrücklich vorsehe. Auch bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Erlaubnis sei ein Feststellungsantrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsantrag auch ohne einfachgesetzlicher Erlaubnisnorm zulässig, wenn dieser im zulässigen rechtlichen Interesse der Antrag stelIenden Partei gelegen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Zulässigkeit ihres rechtlichen Interesses an der beantragten Feststellung liege darin begründet, dass die dargelegte Rechtsansicht des LG Korneuburg von einer unrichtigen Auslegung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 getragen sei. Infolge dessen sei ihre Klagslegitimation verneint und ihr Unterlassungsbegehren abgewiesen worden und sei sie dadurch in ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber bewilligungslosen und rechtswidrigen Betreibern von Glücksspiel zu Unrecht verkürzt worden.Zu ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung dieses sie treffenden Fortbetriebes und zur Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass das NÖ SpAG 2011 die Erhebung eines Feststellungsantrages nicht ausdrücklich vorsehe. Auch bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Erlaubnis sei ein Feststellungsantrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsantrag auch ohne einfachgesetzlicher Erlaubnisnorm zulässig, wenn dieser im zulässigen rechtlichen Interesse der Antrag stelIenden Partei gelegen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Zulässigkeit ihres rechtlichen Interesses an der beantragten Feststellung liege darin begründet, dass die dargelegte Rechtsansicht des LG Korneuburg von einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 getragen sei. Infolge dessen sei ihre Klagslegitimation verneint und ihr Unterlassungsbegehren abgewiesen worden und sei sie dadurch in ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber bewilligungslosen und rechtswidrigen Betreibern von Glücksspiel zu Unrecht verkürzt worden. Auch seien mehrere Klagen gegen sie auf Rückforderung der an ihr im Zeitraum zwischen der Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Klärung ihres Rechtes bilde keine streitgegenständliche Frage in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. In diesen Verfahren gehe es um den Abspruch über das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche oder von Unterlassungsansprüchen. Wohl aber sei die Frage des Fortbetriebes

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG 2011 und ihrer Berechtigung zum Spielbetrieb ab Bewilligungserteilung in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von unmittelbarer Relevanz.Auch seien mehrere Klagen gegen sie auf Rückforderung der an ihr im Zeitraum zwischen der Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Klärung ihres Rechtes bilde keine streitgegenständliche Frage in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. In diesen Verfahren gehe es um den Abspruch über das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche oder von Unterlassungsansprüchen. Wohl aber sei die Frage des Fortbetriebes

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 und ihrer Berechtigung zum Spielbetrieb ab Bewilligungserteilung in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von unmittelbarer Relevanz. Zur behördlichen Zuständigkeit führte sie aus, dass zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag jene Behörde berufen sei, deren Wirkungsbereich im engsten sachlichen Zusammenhang mit der festzustellenden Rechtsfrage stehe. Die zur Bewilligung von Landesausspielungen in Niederösterreich zuständige Behörde sei die NÖ Landesregierung, sodass diese im engsten sachlichen Wirkungszusammenhang zu dem von ihr beantragten Feststellungsbegehren stehe und daher als die zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag zuständige Behörde anzusehen sei. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich zum einen ein bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom

  1. Juni 2016, Zl. 14 C 511/16p, betreffend eine Forderung gegen die Antragstellerin wegen € 220,00 samt Anhang und zum anderen ein bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Mödling vom
  2. Juli 2016, Zl. 3 C 736/16f-2, betreffend eine Forderung gegen die Antragstellerin wegen € 500,00 samt Anhang, da in beiden Fällen Personen in einem von der Antragstellerin betriebenen Automatensalon bei einem Glücksspielautomaten die Beträge von € 220,00 bzw. € 500,00 verloren hätten, wobei die Antragstellerin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 2016 keine Berechtigung zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Niederösterreich besitze. Weiters lagen der belangten Behörde zwei Strafanzeigen gegen die Antragstellerin nach dem Glücksspielgesetz wegen der Durchführung von illegalem Glücksspiel vor. Mit Bescheid vom
  4. September 2016, Zl. IVW7-GA-104/038-2016, erließ die belangte Behörde gegenüber der Antragstellerin sodann folgenden Feststellungsbescheid: „Aufgrund des Antrags der AC AG vom
  5. September 2016 und von Amts wegen stellt die NÖ Landesregierung fest, dass die AC AG
  6. aufgrund der am
  7. März 2012 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  8. März 2012, lVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, lVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilten Bewilligung für den Betrieb von 1339 Glücksspielautomaten in Form von Landesausspielungen, diese Bewilligung bescheidmäßig ab erfolgter Zustellung dieser Bewilligung am
  9. März 2012, ohne Unterbrechung auszuüben hatte sowie infolge der Behebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des VwGH vom
  10. Mai 2016, 2013/02/0094-11, zugestellt am
  11. Mai 2016, während einer Dauer von längstens 18 Monaten - die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden - ab dem
  12. Mai 2016 weiter bescheidmäßig und ohne Unterbrechung auszuüben hat und
  13. berechtigt und verpflichtet war und ist, in den angeführten Zeiträumen und ohne Unterbrechung der nach §§ 7, 8 und 9 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilten oder zu erteilenden Bewilligungen und unter Einhaltung der darin enthaltenen Vorschreibungen, die jeweils bewilligten Automatensalons und auch die jeweils bewilligten 1339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben.berechtigt und verpflichtet war und ist, in den angeführten Zeiträumen und ohne Unterbrechung der nach Paragraphen 7, 8 und 9 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilten oder zu erteilenden Bewilligungen und unter Einhaltung der darin enthaltenen Vorschreibungen, die jeweils bewilligten Automatensalons und auch die jeweils bewilligten 1339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 6 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071-3“Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, Landesgesetzblatt 7071-3“ Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass unter Bezugnahme auf §§ 14 Abs. 5 und 21 Abs. 11 GSpG im Interesse einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 eingeführt worden sei. Als nachträglicher Wegfall sei im Motivenbericht namentlich auch eine Behebung durch die Höchstgerichte angeführt worden. Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass unter Bezugnahme auf Paragraphen 14, Absatz 5 und 21 Absatz 11, GSpG im Interesse einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 eingeführt worden sei. Als nachträglicher Wegfall sei im Motivenbericht namentlich auch eine Behebung durch die Höchstgerichte angeführt worden. Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass § 5 Abs. 6 leg.cit. eine Konstellation der gegenständlichen Art umfasse. Die Behebung des Bewilligungsbescheides vom
  14. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher als „nachträglicher Wegfall der Bewilligung“ unter die Bestimmung des § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 zu subsumieren. Der NÖ Landesgesetzgeber verfolge damit das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielwesens. Aus diesem Grund sei nicht nur ein Bewilligungsvorbehalt erlassen worden, sondern würden Bewilligungsinhaber nach dem NÖ SpAG 2011 auch einer Betriebspflicht unterliegen, damit sich keine „Grauzonen“ in Folge von inadäquaten Angeboten entwickeln könnten. Aus der gesetzlichen Betriebspflicht bzw. dem Fortbetriebsrecht nach § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 ergebe sich weiters, dass von der Verpflichtung bzw. der Berechtigung, die „Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben“, auch die akzessorischen behördlichen Bewilligungen nach §§ 7, 8 und 9 Ieg.cit. mitumfasst seien.Paragraph 5, Absatz 6, leg.cit. eine Konstellation der gegenständlichen Art umfasse. Die Behebung des Bewilligungsbescheides vom
  15. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher als „nachträglicher Wegfall der Bewilligung“ unter die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 zu subsumieren. Der NÖ Landesgesetzgeber verfolge damit das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielwesens. Aus diesem Grund sei nicht nur ein Bewilligungsvorbehalt erlassen worden, sondern würden Bewilligungsinhaber nach dem NÖ SpAG 2011 auch einer Betriebspflicht unterliegen, damit sich keine „Grauzonen“ in Folge von inadäquaten Angeboten entwickeln könnten. Aus der gesetzlichen Betriebspflicht bzw. dem Fortbetriebsrecht nach Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 ergebe sich weiters, dass von der Verpflichtung bzw. der Berechtigung, die „Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben“, auch die akzessorischen behördlichen Bewilligungen nach Paragraphen 7, 8 und 9 Ieg.cit. mitumfasst seien. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte sie aus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom
  16. September 2016 unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene zivilrechtliche Entscheidung des LG Korneuburg bescheinige, dass ihre Berechtigung und Verpflichtung zum fortgesetzten Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Abrede gestellt werde. Ebenso sei der behördlichen Mitteilung vom
  17. Mai 2016 zum Fortbetrieb nach § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 mangels Bescheidcharakters nicht gefolgt worden. Die beiden Mahnklagen der Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Mödling würden beide die Begründung enthalten, dass die Antragstellerin in Niederösterreich illegales Glücksspiel betreibe. Aus den anhängigen Verfahren ergebe sich, dass eine aktuelle Gefährdung und Rechtsbeeinträchtigung hinreichend begründet sei. Ein anderer Weg zur Klärung sei nicht ersichtlich.Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte sie aus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom
  18. September 2016 unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene zivilrechtliche Entscheidung des LG Korneuburg bescheinige, dass ihre Berechtigung und Verpflichtung zum fortgesetzten Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Abrede gestellt werde. Ebenso sei der behördlichen Mitteilung vom
  19. Mai 2016 zum Fortbetrieb nach Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 mangels Bescheidcharakters nicht gefolgt worden. Die beiden Mahnklagen der Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Mödling würden beide die Begründung enthalten, dass die Antragstellerin in Niederösterreich illegales Glücksspiel betreibe. Aus den anhängigen Verfahren ergebe sich, dass eine aktuelle Gefährdung und Rechtsbeeinträchtigung hinreichend begründet sei. Ein anderer Weg zur Klärung sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus liege die Verständigung über eine Anzeige vor, dass die Antragstellerin mangels aufrechter Bewilligung gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen hätte.Darüber hinaus liege die Verständigung über eine Anzeige vor, dass die Antragstellerin mangels aufrechter Bewilligung gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen hätte. Der Feststellungsbescheid diene daher als notwendiges Mittel zweckendsprechender Rechtsverfolgung, um der Gefahr einer Bestrafung der Antragstellerin entgegenzuwirken. Somit sei dem Feststellungsbegehren zu entsprechen gewesen. Zum öffentlichen Interesse und zur Feststellung von Amts wegen führte sie aus, dass die NÖ Landesregierung das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielbetriebes verfolge. Aus diesem Grund sei im NÖ SpAG 2011 nicht nur eine Bewilligungspflicht, sondern auch eine Betriebspflicht verankert. Der Betrieb von Glücksspielautomaten solle in Niederösterreich in geordneten und beaufsichtigten Strukturen erfolgen und nicht in die unkontrollierte Illegalität abgedrängt werden. Damit könnten der besonders wichtige Jugend- und Spielerschutz und die Spielsuchtvorbeugung am besten durchgesetzt und gewahrt werden. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  20. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, bestätigt. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an einem gesetzeskonformen Betrieb von Glücksspielautomaten. Zu dessen Gewährleistung und Aufrechterhaltung sowie zur Wahrung der Rechtssicherheit der Fortbetriebspflicht sei die Feststellung von Amts wegen erforderlich gewesen, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Dieser Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich an die Antragstellerin sowie an das Bundesministerium für Finanzen und wurde dieser ausschließlich an diese adressiert und auch ausschließlich diesen zugestellt. Die GZ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), welche zuvor als CE AG firmierte und die mit Hauptversammlungsbeschluss vom
  21. September 2015 auf die GZ AG geändert wurde, wurde diesem Feststellungsverfahren weder beigezogen noch wurde ihr gegenüber dieser Feststellungsbescheid erlassen. Im Zuge eines von ihr gegen die Antragstellerin beim Landesgericht Korneuburg angestrengten UWG-Verfahrens zur GZ. 5 CG 47/16 h hat sie durch die von der Antragstellerin in diesem UWG-Verfahren vorgenommene Vorlage dieses Feststellungsbescheides von dessen Existenz erfahren. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin sodann Beschwerde und führte sie darin im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 2011, damals sei sie noch unter dem Namen CE AG firmiert, im Zuge der Vergabe von drei Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren für insgesamt 1.339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für 300 (in eventu bis zu 447 oder einer Teilmenge hievon) Glücksspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren gestellt hätte, doch sei ihr Antrag mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  22. März 2012 abgewiesen worden. Dabei habe die belangte Behörde aber festgestellt, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung der Konzession erfüllt habe. Diesen Bescheid habe nunmehr der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  23. Mai 2016 wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte und der damit einhergehenden Verletzung des Transparenzgrundsatzes aufgehoben. Unmittelbar nach dieser Aufhebung habe die Antragstellerin bereits medial kommuniziert, dass sie sich aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 weiterhin berechtigt sehe, Glücksspielautomaten im Land Niederösterreich zu betreiben.Unmittelbar nach dieser Aufhebung habe die Antragstellerin bereits medial kommuniziert, dass sie sich aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 weiterhin berechtigt sehe, Glücksspielautomaten im Land Niederösterreich zu betreiben. Diese Auffassung sei von unabhängigen Gerichten zu Recht angezweifelt worden und habe das LG Korneuburg in seinem Urteil vom
  24. Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h entschieden, dass aufgrund der ex-tunc-Wirkung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes kein „nachträglicher Wegfall“ einer Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 vorliege.Diese Auffassung sei von unabhängigen Gerichten zu Recht angezweifelt worden und habe das LG Korneuburg in seinem Urteil vom
  25. Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h entschieden, dass aufgrund der ex-tunc-Wirkung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes kein „nachträglicher Wegfall“ einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 vorliege. Mit Klage vom
  26. September 2016 habe sie, welche Wettbewilligungen in Wien innehabe, die Antragstellerin wegen des bewilligungslosen Betriebes von Glücksspielautomaten auf Unterlassung in Anspruch genommen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Antragstellerin habe die Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und sich auf den angefochtenen Feststellungsbescheid der belangten Behörde berufen. Mit dieser Äußerung der Antragstellerin sei der angefochtene Bescheid in diesem Gerichtsverfahren vorgelegt worden, wodurch sie erstmals Kenntnis vom lnhalt dieses Feststellungsbescheides erlangt habe. Wie aus diesem Bescheid hervorgehe, habe die Antragstellerin am
  27. September 2016, kurz nachdem ihr die Unterlassungsklage zugestellt worden sein müsse, bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass sie weiterhin berechtigt sei, im Land Niederösterreich Glücksspielautomaten zu betreiben, woraufhin die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen habe. Der Bestand des Feststellungsbescheides der belangten Behörde sei nicht davon abhängig gemacht worden, dass keine (neue) Bewilligung im Bewilligungsverfahren erteilt werde. Der Antragstellerin werde vielmehr bedingungslos für einen Zeitraum von 18 Monaten das Recht zuerkannt, 1.339 Glücksspielautomaten, also die Maximalanzahl an genehmigungsfähigen Glücksspielautomaten im Land Niederösterreich, zu betreiben. Zu ihrer Beschwerdelegitimation brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde nicht beigezogen worden sei und sei sie damit eine übergangene Partei. Eine Bescheidzustellung an ihr sei nicht erfolgt.

§ 7Abs. 3 Vw

GVG könne in einem Mehrparteienverfahren gegen einen Bescheid dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden sei und eine andere Partei von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Partei in einem Verwaltungsverfahren sei

§ 8

AVG derjenige, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen lnteresses beteiligt sei. Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen würden sich aus der materiellen Rechtslage, also dem Verwaltungs-, Zivil- und dem Verfassungsrecht sowie dem Unionsrecht, ergeben. Sie sei am Feststellungsverfahren kraft Rechtsanspruches bzw. rechtlichen Interesses Partei. Nach § 3 Abs. 3 NÖ SpAG 2011 dürfe das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs insgesamt nicht überschritten werden. Mit Bewilligungsbescheid vom

  1. März 2012 sei der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der maximalen Anzahl von 1.339 Glücksspielautomaten erteilt worden. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Sie, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ SpAG 2011 erfüllt habe, habe ein subjektives Recht darauf, dass ihr innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung die Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten entsprechend ihrem Antrag erteilt werde. In diesem subjektiven Recht sei sie durch den angefochtenen Feststellungsbescheid, der konstitutiv und in einer alle Behörden bindenden Weise rechtsverbindlich feststelle, dass es der Antragstellerin erlaubt sei, bis zum
  2. November 2017 Glücksspielautomaten zu betreiben, verletzt worden. Diese Verletzung folge aus dem Umstand, dass ihr die Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten trotz entsprechenden Rechtsanspruches nicht mehr verliehen werden könne, weil bereits die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten in Niederösterreich betrieben werde. Die belangte Behörde könne ihr somit bis zum
  3. November 2017 keine Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilen, weil bereits von der Antragstellerin 1.339 Glücksspielautomaten betrieben würden und damit das „Limit“ ausgeschöpft sei. Durch den angefochtenen Bescheid, der in einem nicht transparenten Verfahren ergangen sei, habe die belangte Behörde sie daher in ihrem subjektiven Recht auf Erlangung einer Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten verletzt. Dadurch, dass der Antragstellerin und nicht ihr mit Feststellungsbescheid vom
  4. September 2016 nach einem intransparenten Verfahren die Erlaubnis erteilt worden sei, Glücksspielautomaten zu betreiben, sei sie auch in ihrem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in ihrem Gleichbehandlungsrecht nach dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot verletzt worden. Zu ihrer Beschwerdelegitimation brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde nicht beigezogen worden sei und sei sie damit eine übergangene Partei. Eine Bescheidzustellung an ihr sei nicht erfolgt.

Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG könne in einem Mehrparteienverfahren gegen einen Bescheid dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden sei und eine andere Partei von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Partei in einem Verwaltungsverfahren sei

Paragraph 8, AVG derjenige, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen lnteresses beteiligt sei. Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen würden sich aus der materiellen Rechtslage, also dem Verwaltungs-, Zivil- und dem Verfassungsrecht sowie dem Unionsrecht, ergeben. Sie sei am Feststellungsverfahren kraft Rechtsanspruches bzw. rechtlichen Interesses Partei. Nach Paragraph 3, Absatz 3, NÖ SpAG 2011 dürfe das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs insgesamt nicht überschritten werden. Mit Bewilligungsbescheid vom

  1. März 2012 sei der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der maximalen Anzahl von 1.339 Glücksspielautomaten erteilt worden. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Sie, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ SpAG 2011 erfüllt habe, habe ein subjektives Recht darauf, dass ihr innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung die Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten entsprechend ihrem Antrag erteilt werde. In diesem subjektiven Recht sei sie durch den angefochtenen Feststellungsbescheid, der konstitutiv und in einer alle Behörden bindenden Weise rechtsverbindlich feststelle, dass es der Antragstellerin erlaubt sei, bis zum
  2. November 2017 Glücksspielautomaten zu betreiben, verletzt worden. Diese Verletzung folge aus dem Umstand, dass ihr die Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten trotz entsprechenden Rechtsanspruches nicht mehr verliehen werden könne, weil bereits die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten in Niederösterreich betrieben werde. Die belangte Behörde könne ihr somit bis zum
  3. November 2017 keine Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilen, weil bereits von der Antragstellerin 1.339 Glücksspielautomaten betrieben würden und damit das „Limit“ ausgeschöpft sei. Durch den angefochtenen Bescheid, der in einem nicht transparenten Verfahren ergangen sei, habe die belangte Behörde sie daher in ihrem subjektiven Recht auf Erlangung einer Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten verletzt. Dadurch, dass der Antragstellerin und nicht ihr mit Feststellungsbescheid vom
  4. September 2016 nach einem intransparenten Verfahren die Erlaubnis erteilt worden sei, Glücksspielautomaten zu betreiben, sei sie auch in ihrem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in ihrem Gleichbehandlungsrecht nach dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot verletzt worden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die belangte Behörde über die Grundsätze eines fairen Verfahrens dadurch hinweggesetzt habe, als sie ihr als konzessionswerbende Partei in diesem Feststellungsverfahren keinerlei Parteiengehör eingeräumt und diesem Feststellungsverfahren nicht beigezogen habe. Des Weiteren stelle § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rechtsgrundlage für die bescheidmäßige Feststellung dar, da das NÖ SpAG 2011

seinem § 1 nämlich auf das bewilligungslose Glücksspiel der Antragstellerin gar nicht anwendbar sei. Daher sei die belangte Behörde auch zur Erlassung des Feststellungsbescheides sachlich unzuständig gewesen.Des Weiteren stelle Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rechtsgrundlage für die bescheidmäßige Feststellung dar, da das NÖ SpAG 2011

seinem Paragraph eins, nämlich auf das bewilligungslose Glücksspiel der Antragstellerin gar nicht anwendbar sei. Daher sei die belangte Behörde auch zur Erlassung des Feststellungsbescheides sachlich unzuständig gewesen. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Mai 2016 zu keiner Zeit eine Bewilligung für das Glücksspiel der Antragstellerin vorgelegen habe, sodass im gegenständlichen Fall auch kein nachträglicher Wegfall der Bewilligung vorliege, weshalb auch die Bestimmung des § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2016 zu keiner Zeit eine Bewilligung für das Glücksspiel der Antragstellerin vorgelegen habe, sodass im gegenständlichen Fall auch kein nachträglicher Wegfall der Bewilligung vorliege, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 könne als Landesgesetz auch keine lex specialis zu § 42 Abs. 3 VwGG sein. Zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit auch zur Regelung über die Wirkung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes sei nach Art. 10 Abs. 1 Z. 1 B-VG alleine der Bundesgesetzgeber zuständig. Es könne dem Land Niederösterreich nicht unterstellt werden, dass es in verfassungswidriger Weise eine Kompetenz in Anspruch nehmen wollte, die ihm nicht zugestanden sei. § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 normiere daher bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung keine Abweichung von § 42 Abs. 3 VwGG. Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 könne als Landesgesetz auch keine lex specialis zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG sein. Zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit auch zur Regelung über die Wirkung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes sei nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG alleine der Bundesgesetzgeber zuständig. Es könne dem Land Niederösterreich nicht unterstellt werden, dass es in verfassungswidriger Weise eine Kompetenz in Anspruch nehmen wollte, die ihm nicht zugestanden sei. Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 normiere daher bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung keine Abweichung von Paragraph 42, Absatz 3, VwGG. Selbst wenn das Land eine von § 42 Abs. 3 VwGG abweichende Regelung treffen dürfte, was aufgrund der Kompetenzrechtslage geradezu absurd sei, würde eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornehme, dem bundesstaatlichen „Torpedierungsverbot“ widersprechen, demnach es dem Landesgesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der bundesgesetzlichen Regelungen darstellen würden.Selbst wenn das Land eine von Paragraph 42, Absatz 3, VwGG abweichende Regelung treffen dürfte, was aufgrund der Kompetenzrechtslage geradezu absurd sei, würde eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornehme, dem bundesstaatlichen „Torpedierungsverbot“ widersprechen, demnach es dem Landesgesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität der bundesgesetzlichen Regelungen darstellen würden. Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Erlaubnis für die Antragstellerin, Glücksspielautomaten zu betreiben, ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens dem Transparenzgrundsatz zuwider laufen würde, weswegen § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nicht dahin interpretiert werden könne, dass er einer Bewerberin für eine Konzession ohne einem zuvor durchgeführten transparenten Verfahren erlaube, Glücksspielautomaten zu betreiben. Bei anderer Beurteilung wäre das NÖ SpAG 2011 unionsrechtswidrig. Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Erlaubnis für die Antragstellerin, Glücksspielautomaten zu betreiben, ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens dem Transparenzgrundsatz zuwider laufen würde, weswegen Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nicht dahin interpretiert werden könne, dass er einer Bewerberin für eine Konzession ohne einem zuvor durchgeführten transparenten Verfahren erlaube, Glücksspielautomaten zu betreiben. Bei anderer Beurteilung wäre das NÖ SpAG 2011 unionsrechtswidrig. Des Weiteren sei § 5 Abs. 6 NÖ Spielautomatengesetz 2011 auch verfassungswidrig; würde § 5 Abs. 6 NÖ Spielautomatengesetz 2011 der Antragstellerin trotz Aufhebung der Konzession tatsächlich den weiteren Betrieb von Glücksspielautomaten erlauben, wäre er gleichheitswidrig, zumal die Erlaubnis für die Antragstellerin, als einziger Bewilligungswerberin ohne Bewilligung Glücksspielautomaten zu betreiben, gegenüber allen anderen Bewilligungswerbern, welche auch den gesetzlichen Erfordernissen zum Betrieb von Glücksspielautomaten genügen würden, eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung bedeuten würde. Des Weiteren sei Paragraph 5, Absatz 6, NÖ Spielautomatengesetz 2011 auch verfassungswidrig; würde Paragraph 5, Absatz 6, NÖ Spielautomatengesetz 2011 der Antragstellerin trotz Aufhebung der Konzession tatsächlich den weiteren Betrieb von Glücksspielautomaten erlauben, wäre er gleichheitswidrig, zumal die Erlaubnis für die Antragstellerin, als einziger Bewilligungswerberin ohne Bewilligung Glücksspielautomaten zu betreiben, gegenüber allen anderen Bewilligungswerbern, welche auch den gesetzlichen Erfordernissen zum Betrieb von Glücksspielautomaten genügen würden, eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung bedeuten würde. Schließlich sei § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 auch unionsrechtswidrig, zumal die ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen sei, dem der öffentliche Auftraggeber zugehöre, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern darstelle, die keine reale Möglichkeit hätten, unter gleichartigen Bedingungen eine Konzession zu erlangen. § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 komme einer befristeten intransparenten Neuerteilung einer Konzession gleich und wäre diese Bestimmung bei dieser Auslegung mit dem unionsrechtlichen Transparenzgebot unvereinbar und deswegen aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes unanwendbar.Schließlich sei Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 auch unionsrechtswidrig, zumal die ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen sei, dem der öffentliche Auftraggeber zugehöre, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern darstelle, die keine reale Möglichkeit hätten, unter gleichartigen Bedingungen eine Konzession zu erlangen. Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 komme einer befristeten intransparenten Neuerteilung einer Konzession gleich und wäre diese Bestimmung bei dieser Auslegung mit dem unionsrechtlichen Transparenzgebot unvereinbar und deswegen aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes unanwendbar. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. In ihrer Stellungnahme vom
  3. November 2016 zur Beschwerde führte die Antragstellerin zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zugekommen sei. Ein das Parteienrecht begründender subjektiver Rechtsanspruch werde vom Verwaltungsgerichtshof nämlich nur dann bejaht, wenn durch die behördliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen werde, der Entscheidung sohin eine unmittelbare, d.h. nicht bloß abgeleitete oder mittelbare Wirkung zukomme. Eine solche Betroffenheit liege vor, wenn ein Feststellungsbescheid durch gesetzliche Anordnung als Bewilligungsbescheid zu gelten habe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Das NÖ SpAG 2011 statuiere nicht, dass eine bescheidmäßige Feststellung der Betriebspflicht als Bewilligungserteilung zu gelten habe oder dass hierdurch die Bewilligungserteilung substituiert werde. Sowohl § 5 Abs. 4 (hinsichtlich der Betriebspflicht) wie auch § 5 Abs. 6 (hinsichtlich der Fortbetriebspflicht) würden nur eine Partei verpflichten, nämlich sie als der Bewilligungshalterin bzw. der bisherigen Bewilligungsinhaberin. Es handle sich daher bei dem von der belangten Behörde vorgenommenen Feststellungsverfahren um ein Einparteienverfahren. Der Beschwerdeführerin sei in diesem Verfahren keine Parteistellung zugekommen. Hierdurch würden die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin auch nicht verkürzt. So stehe § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 einer neuerlichen Bewilligungserteilung nicht entgegen. Vielmehr orientiere sich die Fortbetriebsbestimmung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 ausweislich der gesetzgeberischen Erläuterungen an den auf bundesgesetzlicher Ebene im GSpG eingefügten Regelungen, wonach etwa bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung infolge ihrer Behebung durch die Höchstgerichte eine fortdauernde, zeitlich limitierte Konzessionsausübung gewährleistet sein soll. Der NÖ Landesgesetzgeber habe im Sinne einer harmonisierten Vorgehensweise zwischen Bund und Land eine ähnliche Regelung getroffen, wobei sich die Frist von 18 Monaten an der prognostizierten Frist des neuerlichen Bewilligungsverfahrens orientiere und auf Antrag verkürzt werden könne. Die festgestellte interimistische Fortbetriebspflicht stehe daher einer neuerlichen Bewilligungserteilung - an wen immer, auch vor Ablauf der 18 Monate - nicht entgegen.In ihrer Stellungnahme vom
  4. November 2016 zur Beschwerde führte die Antragstellerin zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zugekommen sei. Ein das Parteienrecht begründender subjektiver Rechtsanspruch werde vom Verwaltungsgerichtshof nämlich nur dann bejaht, wenn durch die behördliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen werde, der Entscheidung sohin eine unmittelbare, d.h. nicht bloß abgeleitete oder mittelbare Wirkung zukomme. Eine solche Betroffenheit liege vor, wenn ein Feststellungsbescheid durch gesetzliche Anordnung als Bewilligungsbescheid zu gelten habe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Das NÖ SpAG 2011 statuiere nicht, dass eine bescheidmäßige Feststellung der Betriebspflicht als Bewilligungserteilung zu gelten habe oder dass hierdurch die Bewilligungserteilung substituiert werde. Sowohl Paragraph 5, Absatz 4, (hinsichtlich der Betriebspflicht) wie auch Paragraph 5, Absatz 6, (hinsichtlich der Fortbetriebspflicht) würden nur eine Partei verpflichten, nämlich sie als der Bewilligungshalterin bzw. der bisherigen Bewilligungsinhaberin. Es handle sich daher bei dem von der belangten Behörde vorgenommenen Feststellungsverfahren um ein Einparteienverfahren. Der Beschwerdeführerin sei in diesem Verfahren keine Parteistellung zugekommen. Hierdurch würden die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin auch nicht verkürzt. So stehe Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 einer neuerlichen Bewilligungserteilung nicht entgegen. Vielmehr orientiere sich die Fortbetriebsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 ausweislich der gesetzgeberischen Erläuterungen an den auf bundesgesetzlicher Ebene im GSpG eingefügten Regelungen, wonach etwa bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung infolge ihrer Behebung durch die Höchstgerichte eine fortdauernde, zeitlich limitierte Konzessionsausübung gewährleistet sein soll. Der NÖ Landesgesetzgeber habe im Sinne einer harmonisierten Vorgehensweise zwischen Bund und Land eine ähnliche Regelung getroffen, wobei sich die Frist von 18 Monaten an der prognostizierten Frist des neuerlichen Bewilligungsverfahrens orientiere und auf Antrag verkürzt werden könne. Die festgestellte interimistische Fortbetriebspflicht stehe daher einer neuerlichen Bewilligungserteilung - an wen immer, auch vor Ablauf der 18 Monate - nicht entgegen. Des Weiteren sei die Beschwerde auch unzulässig.

Art. 132Abs.

1 B-VG könne gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur Beschwerde erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne. Aus den vorherigen Ausführungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Sie sei daher nicht als „übergangene Partei“, die kraft ihres subjektiven Rechtes am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, zu qualifizieren. Sie sei zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert, die Beschwerde sei unzulässig.Des Weiteren sei die Beschwerde auch unzulässig.

Artikel 132

, Absatz eins, B-VG könne gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur Beschwerde erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne. Aus den vorherigen Ausführungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Sie sei daher nicht als „übergangene Partei“, die kraft ihres subjektiven Rechtes am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, zu qualifizieren. Sie sei zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert, die Beschwerde sei unzulässig. Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin die Qualifikation einer „übergangenen Partei“ nicht vorweg absprechen möchte, sei die Beschwerde dennoch unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Partei, die im Verfahren übergangen worden sei, entweder die Feststellung ihrer Parteieigenschaft oder die Zustellung des Bescheides durch die Behörde verlangen. Der von der Beschwerdeführerin hier gewählte Weg der unmittelbaren Rechtsmittelerhebung sei aber

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, wenn die Parteistellung der übergangenen Partei im Verfahren strittig sei. Im Fall der „strittigen“ übergangenen Partei wäre in einem ersten Schritt die behördliche Zustellung des Bescheides oder die Feststellung der Parteistellung zu beantragen gewesen. Erst gegen eine diesfalls abschlägige Entscheidung könne die „übergangene Partei“ Rechtsmittel ergreifen. Die von ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar nach alter Rechtslage zu § 26 Abs. 2 VwGG ergangen, jedoch sei sie auf den hier einschlägigen § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar, da dieser § 26 Abs. 2 VwGG nachgebildet worden sei. Dies sei auf der Ebene der Landesverwaltungsgerichte durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits judiziert worden.Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin die Qualifikation einer „übergangenen Partei“ nicht vorweg absprechen möchte, sei die Beschwerde dennoch unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Partei, die im Verfahren übergangen worden sei, entweder die Feststellung ihrer Parteieigenschaft oder die Zustellung des Bescheides durch die Behörde verlangen. Der von der Beschwerdeführerin hier gewählte Weg der unmittelbaren Rechtsmittelerhebung sei aber

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, wenn die Parteistellung der übergangenen Partei im Verfahren strittig sei. Im Fall der „strittigen“ übergangenen Partei wäre in einem ersten Schritt die behördliche Zustellung des Bescheides oder die Feststellung der Parteistellung zu beantragen gewesen. Erst gegen eine diesfalls abschlägige Entscheidung könne die „übergangene Partei“ Rechtsmittel ergreifen. Die von ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar nach alter Rechtslage zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ergangen, jedoch sei sie auf den hier einschlägigen Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar, da dieser Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nachgebildet worden sei. Dies sei auf der Ebene der Landesverwaltungsgerichte durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits judiziert worden. In ihrer Stellungnahme vom

  1. November 2016 zu den Ausführungen der Antragstellerin vom
  2. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie sich durch den Feststellungsbescheid u.a. in ihrem subjektiven Recht auf zeitgerechte Erlangung einer Bewilligung verletzt erachte. Sie könne trotz Antragstellung auf Erteilung einer Landesausspielbewilligung und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten erlangen. Sie sei daher vom Feststellungsbescheid besonders betroffen. Ein Feststellungsbescheid, der subjektive Rechte belaste, könne durch den Belasteten bekämpft werden. Auch sei die Ansicht verfehlt, dass es sich beim Feststellungsverfahren nur um ein Einparteienverfahren handle, weil § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nur eine Partei zum Betrieb von Glücksspielautomaten berechtigen würde. Wenn bei mehreren Bewerbern lediglich eine Berechtigung verliehen werden könne, so stelle dies den Standardfall einer Verfahrensgemeinschaft dar und komme in diesem Mehrparteienverfahren jedem Bewerber Parteistellung zu. Dem ausgeschlossenen Konzessionswerber müsse die Möglichkeit gegeben sein, die Erteilung der Konzession zu bekämpfen. Auch sei die Ansicht verfehlt, dass es sich beim Feststellungsverfahren nur um ein Einparteienverfahren handle, weil Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nur eine Partei zum Betrieb von Glücksspielautomaten berechtigen würde. Wenn bei mehreren Bewerbern lediglich eine Berechtigung verliehen werden könne, so stelle dies den Standardfall einer Verfahrensgemeinschaft dar und komme in diesem Mehrparteienverfahren jedem Bewerber Parteistellung zu. Dem ausgeschlossenen Konzessionswerber müsse die Möglichkeit gegeben sein, die Erteilung der Konzession zu bekämpfen. Zu ihrer Beschwerdelegitimation führte sie aus, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG nicht auf § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar sei, zumal Grund der restriktiven Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG dessen auf Rechtsfragen beschränkte Kognitionsbefugnis sei; er sei keine Tatsacheninstanz. Weder die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch das Treffen von Feststellungen seien Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes, wohl aber Aufgaben der Verwaltungsgerichte. Auch würde eine historische Interpretation offenbaren, dass die Gesetzesmaterialien des VwGVG in keiner Weise Bezug auf das VwGG nehmen und diese ausschließlich auf das AVG verweisen würden und sei der Wortlaut des § 7 Abs. 3 VwGVG mit jenem des § 26 Abs. 2 VwGG lediglich deshalb gleich, weil das AVG keine ausdrückliche Regelung enthalten habe, die der Gesetzgeber übernehmen hätte können. Zu ihrer Beschwerdelegitimation führte sie aus, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nicht auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar sei, zumal Grund der restriktiven Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dessen auf Rechtsfragen beschränkte Kognitionsbefugnis sei; er sei keine Tatsacheninstanz. Weder die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch das Treffen von Feststellungen seien Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes, wohl aber Aufgaben der Verwaltungsgerichte. Auch würde eine historische Interpretation offenbaren, dass die Gesetzesmaterialien des VwGVG in keiner Weise Bezug auf das VwGG nehmen und diese ausschließlich auf das AVG verweisen würden und sei der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG mit jenem des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG lediglich deshalb gleich, weil das AVG keine ausdrückliche Regelung enthalten habe, die der Gesetzgeber übernehmen hätte können. Dazu komme als zusätzliches Argument für die unmittelbare Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei nach § 7 Abs. 3 VwGVG der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welcher der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zugrunde gelegen sei. Dazu komme als zusätzliches Argument für die unmittelbare Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welcher der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zugrunde gelegen sei. Am
  3. November 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde persönlich, die Antragstellerin sowie die Beschwerdeführerin jeweils durch ihre Rechtsvertreter teilgenommen hatten. Das Bundesministerium für Finanzen verzichtete auf die Teilnahme. In dieser Verhandlung wiederholten die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und äußerten sich die Parteien des Gerichtsverfahrens auch zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass mittlerweile in einem von ihr geführten Unterlassungsverfahren gegen die Antragstellerin, in welchem es um die Unterlassung des Betriebes von bewilligungslosem Glücksspiel der Antragstellerin gehe, ein Beschluss des LG Korneuburg vom
  4. Oktober 2016, GZ. 5 CG 47/16 h, hinsichtlich der Abweisung ihrer einstweiligen Verfügung ergangen sei, wobei grundsätzlich ihre Klagslegitimation als Mitbewerberin der Antragstellerin anerkannt worden sei. Allerdings sei ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzig und allein aufgrund des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides abgewiesen worden. Gerade aus dieser Entscheidung des LG Korneuburg ergebe sich auch aus diesem Verfahren ihre Beschwerdelegitimation, da sie durch den Feststellungsbescheid in ihren rechtlichen Interessen verletzt worden sei. Die Antragstellerin entgegnete, dass sie sich in diesem Gerichtsverfahren darauf berufen habe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihr kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, weil die Beschwerdeführerin Wetten anbiete und sie ausschließlich Glücksspiel anbiete. Darüber hinaus habe sie sich auch darauf berufen, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege, weil ihr eine vertretbare Rechtsansicht zu Gute gehalten werden könne. Diese vertretbare Rechtsansicht sei damit begründet worden, dass schon die NÖ Landesregierung mit Schreiben vom
  5. Mai 2016 an die Bezirksverwaltungsbehörden mitgeteilt hätte, dass sie zum Betrieb der Glücksspielautomaten berechtigt und verpflichtet sei. Außerdem sei ihre vertretbare Rechtsansicht auch mit dem Feststellungsbescheid vom
  6. September 2016 begründet worden. In dem Beschluss der Abweisung der einstweiligen Verfügung werde ihr eine vertretbare Rechtsansicht bescheinigt bzw. zugestanden. Weiters belege die bisherige Behördenpraxis seitens der NÖ Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der Finanzpolizei, dass sie legales Glücksspiel anbiete, da es von diesen Behörden keine Beanstandungen gegeben habe. Darüber hinaus werde ihr Glücksspiel auch vom Bundesminister für Finanzen geduldet, da die vom Bundesministerium für Finanzen ausgesendeten Staatskommissäre ihren Glücksspielbetrieb nicht beanstandet hätten; außerdem sei sie mit ihren Glücksspielautomaten nach wie vor an das Bundesrechenzentrum angeschlossen bzw. vernetzt und werde sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen weiterhin als legale Glücksspielanbieterin geführt. Zum Wettbewerbsverfahren verwies die Antragstellerin auch darauf, dass der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse fehle, weil der Feststellungbescheid für die Entscheidung des LG Korneuburg irrelevant sei, da in diesem Verfahren kein Wettbewerbsverfahren vorliege bzw. bestehe und eine vertretbare Rechtsansicht der Antragstellerin vorliege. Die Klage und der Antrag auf einstweilige Verfügung würden auch ohne Berufung auf den Feststellungbescheid abgewiesen bzw. wären abzuweisen. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die vertretbare Rechtsansicht der Antragstellerin, wie sie nunmehr dargelegt werde, gerade in der Entscheidung des LG Korneuburg aus dem ihrer Ansicht nach unrichtigen und hier angefochtenen Feststellungsbescheid ergebe; im Übrigen sei in der genannten Entscheidung des ordentlichen Gerichtes sehr wohl ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihr angenommen worden. Die Antragstellerin verwies darauf, dass dies im gegenständlichen Verfahren nur dann relevant wäre, wenn das NÖ SpAG 2011 der belangten Behörde auftragen würde, dies zu berücksichtigen und über wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu entscheiden; dies sei nicht der Fall. Zum rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin brachte die Antragstellerin weiters vor, dass man in Wahrheit erwägen könnte, ob die Beschwerdeführerin berechtigt wäre, einen eigenen Feststellungsbescheid zu beantragen, wonach die interimistisch festgestellte Fortbetriebspflicht allenfalls unter Einbeziehung der gesetzlichen Verkürzungsmöglichkeit der neuerlichen Konzessionserteilung nicht entgegenstehe oder sie allenfalls neben der gesetzlich verpflichteten vormaligen Bewilligungsinhaberin aus einem anderen Rechtstitel eine Betriebsberechtigung ableiten möge. Nicht aber verleihe dieses rechtliche Interesse Parteistellung im Verfahren zur interimistischen Verpflichtung der (einzigen) vormaligen Bewilligungsinhaberin. Die belangte Behörde führte zum rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin aus, dass beim rechtlichen Interesse streng zwischen dem Feststellungsverfahren des Fortbetriebes und dem Bewilligungsverfahren auf Erteilung der Bewilligung zum Betreiben von Glücksspielautomaten zu trennen sei. Abgesehen von der Verpflichtung und Berechtigung der vormaligen Bewilligungsinhaberin sei der Schutzzweck des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 lediglich im öffentlichen Interesse gelegen, nämlich dass legales Glücksspiel für die Zeit der Reparaturfrist verfügbar sei, um das Abgleiten in die Illegalität zu vermeiden. Dass derartige Fortbetriebsrechte sachlich gerechtfertigt seien, würden mehrere Bestimmungen in anderen Materiengesetzen, beispielsweise Gewerbeordnung und Apothekengesetz, die auch vom Verfassungsgerichtshof nicht verworfen worden seien, zeigen. Daher ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin durch den Feststellungbescheid in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar beeinträchtigt werde. Die Wirkung des Feststellungsbescheides zwischen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin stelle lediglich eine Reflexwirkung dar, die wirtschaftliche Interessen berühre, dadurch werde nur die Privatrechtsstellung der Beschwerdeführerin gestaltet. Die Wahrung der Privatrechtsstellung müsste aber der Verwaltungsbehörde vom Materiengesetzgeber zur Pflicht gemacht worden sein; dies sei gegenständlich nicht der Fall.Die belangte Behörde führte zum rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin aus, dass beim rechtlichen Interesse streng zwischen dem Feststellungsverfahren des Fortbetriebes und dem Bewilligungsverfahren auf Erteilung der Bewilligung zum Betreiben von Glücksspielautomaten zu trennen sei. Abgesehen von der Verpflichtung und Berechtigung der vormaligen Bewilligungsinhaberin sei der Schutzzweck des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 lediglich im öffentlichen Interesse gelegen, nämlich dass legales Glücksspiel für die Zeit der Reparaturfrist verfügbar sei, um das Abgleiten in die Illegalität zu vermeiden. Dass derartige Fortbetriebsrechte sachlich gerechtfertigt seien, würden mehrere Bestimmungen in anderen Materiengesetzen, beispielsweise Gewerbeordnung und Apothekengesetz, die auch vom Verfassungsgerichtshof nicht verworfen worden seien, zeigen. Daher ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin durch den Feststellungbescheid in ihrer Rechtssphäre nicht unmittelbar beeinträchtigt werde. Die Wirkung des Feststellungsbescheides zwischen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin stelle lediglich eine Reflexwirkung dar, die wirtschaftliche Interessen berühre, dadurch werde nur die Privatrechtsstellung der Beschwerdeführerin gestaltet. Die Wahrung der Privatrechtsstellung müsste aber der Verwaltungsbehörde vom Materiengesetzgeber zur Pflicht gemacht worden sein; dies sei gegenständlich nicht der Fall. Des Weiteren verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bewilligungsverfahren derzeit noch anhängig sei, wobei selbst für den Fall, dass für einen Bewilligungswerber alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden, dieser noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung haben würde, da die Behörde für alle Bewerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden, eine Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 3 NÖ SpAG 2011 nach diesen dort genannten Kriterien zu treffen habe. Des Weiteren verwies die belangte Behörde darauf, dass das Bewilligungsverfahren derzeit noch anhängig sei, wobei selbst für den Fall, dass für einen Bewilligungswerber alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden, dieser noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung haben würde, da die Behörde für alle Bewerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden, eine Auswahlentscheidung nach Paragraph 5, Absatz 3, NÖ SpAG 2011 nach diesen dort genannten Kriterien zu treffen habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass eindeutig feststehe, dass sie im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung vom
  7. März 2012 die Voraussetzungen erfüllt habe und auch sie eine Bewilligung bekommen hätte können. Sie erfülle die Voraussetzungen auch im gegenständlichen Bewilligungsverfahren. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar für das vorangegangene Bewilligungsverfahren mit Abschluss
  8. März 2012 unbestritten die Voraussetzungen erfüllt hätte, doch ob sie die Voraussetzungen im neuerlichen Bewilligungsverfahren erfülle, könne mangels Vorliegens einer Entscheidung noch nicht beurteilt werden. Die Antragstellerin verwies sodann darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  9. November 2016 auf eine Rechtsmeinung des Prof. L berufe, wonach die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes die direkte Beschwerdeerhebung als übergangene Partei zulässig machen würde. Dies sei unrichtig. Gegen einen Bescheid könne nur Beschwerde erheben, dem gegenüber der Bescheid Rechtswirkungen entfalte. Rechtswirkungen entfalte der Bescheid, wenn er zugestellt werde. Deswegen habe die Lehre und die Rechtsprechung seit jeher vertreten, dass der Person, der ein Bescheid nicht zugestellt worden sei, dieser gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalte. Deswegen könne eine übergangene Partei gegen diesen nicht zugestellten Bescheid nicht unmittelbar Rechtsmittel erheben. Aus verfahrensökonomischen Erwägungen sei dann im ganz engen Rahmen eine solche direkte Rechtsmittelerhebung zugelassen worden, aber immer nur dann, wenn die Parteistellung der übergangenen Partei unstrittig gewesen sei. Anders gesagt: Wenn auf die Partei bei der Zustellung vergessen worden sei. Diese unstrittige Parteistellung habe zur Folge gehabt, dass der Verwaltungsgerichtshof nur in diesen engen Grenzen die direkte Rechtsmittelerhebung zugelassen habe, weil er keine Kognitionsbefugnis habe. Der Umkehrschluss, wonach jedes Gericht mit Kognitionsbefugnis daher eine unmittelbare Rechtsmittelerhebung zulassen müsse, greife zu kurz. Denn der Schluss ignoriere, dass der Bescheid der übergangenen Partei gegenüber gar keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Tatsächlich also hätte in concreto die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides beantragen müssen; die direkte Beschwerdeerhebung sei unzulässig. Dies stehe auch im Einklang mit der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien, denn das Verwaltungsgericht Wien habe in diesem Fall eine übergangene Partei verfahrensanhängig gehabt, deren Parteistellung auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur unstrittig gewesen sei; deswegen habe das Verwaltungsgericht Wien die direkte Rechtsmittelerhebung zugelassen, sogar hier aber habe es die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingegen habe den Fall einer strittigen übergangenen Partei zu lösen gehabt und habe diesbezüglich folgerichtig die unmittelbare Rechtsmittelerhebung bzw. Beschwerdeerhebung als unzulässig zurückgewiesen. Somit stehe die bisher judizierte landesverwaltungsgerichtliche Judikatur im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und auch mit der Lehre unter Verweis auf Antoniolli-Koja betreffend die übergangen Partei. Die direkte Erhebung der Beschwerde der Beschwerdeführerin sei unzulässig und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin der gegenständliche Feststellungsbescheid auch ohne Zustellung an sie unmittelbare Rechtswirkungen entfalte, und zwar in der Form, dass im Gerichtsverfahren 5 CG 47/16 h des LG Korneuburg eben von der Antragstellerin dieser Bescheid gegen sie verwendet worden sei und weiters, dass aus den bereits aufgezeigten Umständen die Erlangung einer Konzession im Zeitraum von 18 Monaten ab dem
  10. Mai 2016 nicht möglich sei. Die Parteistellung sei auf Grund dieser dargelegten unmittelbaren Wirkung nicht strittig und sei es im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens durchaus möglich, auch eine Parteistellung auf Grund des dargelegten Sachverhaltes festzustellen. Im Übrigen sei der von der Antragstellerin vorgeschlagene Weg unzumutbar und diene nicht der Verfahrensbeschleunigung. Diese Vorgangsweise ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei diese vom Gesetzgeber gewünscht. Nach der Rechtsansicht der Antragstellerin würde es nie eine übergangene Partei geben, die direkt eine Beschwerde erheben dürfe. Die Antragstellerin entgegnete, dass es sich bei ihrer Rechtsmeinung nicht um einen Vorschlag, sondern um Judikatur handle. Wann immer ein ordentliches Gericht eine verwaltungsbehördliche Entscheidung zur Begründung heranziehe, warum das ordentliche Gericht so entscheide, könne es nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition durch diesen Verwaltungsbescheid kommen. Dies würde eine Flut von tausenden übergangenen Parteien produzieren. Unrichtig sei, dass die von der Judikatur vertretene Linie keine übergangene Partei zuließe, dies aber nur in den judizierten engen Grenzen. Man möge sich vor Augen halten: Ein Landwirt in Vorarlberg finde im Mist einen Bescheid zum Ausbau der dritten Piste des Flughafens Wien und weil über seinen Kopf Flugzeuge fliegen würden, erachte er sich in seinem rechtlichen Interesse verletzt, erhebe Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und wäre nur auf Grund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien Kognitionsbefugnis habe, diese Beschwerdeerhebung prima facie zulässig. Dies wäre weder eine kohärente Rechtsordnung, wenn sie derartiges zuließe, noch hätte dies etwas mit Verfahrensökonomie zu tun. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführerin während des Fortbetriebes der Antragstellerin keine Bewilligung für Landesausspielungen erteilt werden könne, führte die Antragstellerin aus, dass der interimistische Fortbetrieb und die Neuvergabe einander ergänzen und sich nicht ausschließen würden. Dies ergebe sich auch aus den gesetzgeberischen Erläuterungen, wonach der Bundesgesetzgeber einen konzessionslosen Zustand verhindern und jederzeitiges Glücksspiel nur im Rahmen des ordnungspolitisch Erlaubten haben wollte, weshalb er in diesem Zusammenhang auch die Fortbetriebsbestimmungen eingefügt habe. Auch der NÖ Landesgesetzgeber habe zur Vermeidung eines konzessionslosen Zustandes die Fortbetriebsbestimmung im NÖ Landesgesetz eingefügt. Dass der Landesgesetzgeber in seinen Erwägungen den Wegfall, also auch die Aufhebung durch die Höchstgerichte, definiert habe, stehe den bundesgesetzgeberischen Intentionen nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass im Zuge der Einfügung der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 5 und 21 Abs. 11 GSpG und des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 keine Harmonisierung vorgenommen worden sei, zumal der Bundesgesetzgeber – im Gegensatz zum Landesgesetzgeber - die Aufhebung einer Konzession durch den Verwaltungsgerichtshof und der damit einhergehenden ex-tunc Wirkung nicht unter die Wortfolge „nach Wegfall der Bewilligung“ subsumiert habe. Aus diesem Grund sei eine historische Interpretation, die tragfähig genug wäre, um die Rechtsansicht der Antragstellerin zu rechtfertigen, nicht tauglich und sei, wie von ihr aufgezeigt, die verfassungsrechtliche Interpretation, nämlich dahingehend, dass der Landtag von Niederösterreich nicht zu einer derartigen Gesetzesbestimmung befugt sei, vorzuziehen. Der Landesgesetzgeber scheine zu versuchen, in extensiver Auslegung des Glücksspielgesetzes die Regelung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 als Harmonisierungsbestimmung darzulegen. Tatsächlich habe der Bundesgesetzgeber im § 5 Glücksspielgesetz in äußerst enger und restriktiver Weise beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Landesausspielungen zu bewilligen seien. Er habe keines der Länder dazu berechtigt, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 und eines entsprechenden transparenten Interessentensuchverfahrens Glücksspiele zu gewähren. Diese Regelung habe ihren Ursprung in der EU-rechtlichen Kritik an der historischen Vergabepraxis der Bundesrepublik Österreich. Eine Ableitung des Landes, dass es nunmehr unter dem Vorwand der Harmonisierung in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreife, ergebe sich weder aus dem Glücksspielgesetz noch aus einer sonstigen bundesrechtlichen Regelung, die dem Land erlauben würde, konsensloses Glücksspiel durchführen zu lassen.Die Beschwerdeführerin behauptete, dass im Zuge der Einfügung der Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 5 und 21 Absatz 11, GSpG und des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 keine Harmonisierung vorgenommen worden sei, zumal der Bundesgesetzgeber – im Gegensatz zum Landesgesetzgeber - die Aufhebung einer Konzession durch den Verwaltungsgerichtshof und der damit einhergehenden ex-tunc Wirkung nicht unter die Wortfolge „nach Wegfall der Bewilligung“ subsumiert habe. Aus diesem Grund sei eine historische Interpretation, die tragfähig genug wäre, um die Rechtsansicht der Antragstellerin zu rechtfertigen, nicht tauglich und sei, wie von ihr aufgezeigt, die verfassungsrechtliche Interpretation, nämlich dahingehend, dass der Landtag von Niederösterreich nicht zu einer derartigen Gesetzesbestimmung befugt sei, vorzuziehen. Der Landesgesetzgeber scheine zu versuchen, in extensiver Auslegung des Glücksspielgesetzes die Regelung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 als Harmonisierungsbestimmung darzulegen. Tatsächlich habe der Bundesgesetzgeber im Paragraph 5, Glücksspielgesetz in äußerst enger und restriktiver Weise beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Landesausspielungen zu bewilligen seien. Er habe keines der Länder dazu berechtigt, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5 und eines entsprechenden transparenten Interessentensuchverfahrens Glücksspiele zu gewähren. Diese Regelung habe ihren Ursprung in der EU-rechtlichen Kritik an der historischen Vergabepraxis der Bundesrepublik Österreich. Eine Ableitung des Landes, dass es nunmehr unter dem Vorwand der Harmonisierung in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreife, ergebe sich weder aus dem Glücksspielgesetz noch aus einer sonstigen bundesrechtlichen Regelung, die dem Land erlauben würde, konsensloses Glücksspiel durchführen zu lassen. Dazu komme, dass für die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation bzw. Subsumtion der Aufhebung der Konzession durch den Verwaltungsgerichtshof unter die Wortfolge „nach Wegfall der Bewilligung“ keine tauglichen Gesetzesmaterialien vorliegen würden, zumal sich die von der Antragstellerin gewünschte Interpretation lediglich aus einem Antrag von sechs Abgeordneten ergebe, nicht aber aus einer Diskussion oder dem Willen des NÖ Landtages. Die Protokolle der Sitzung vom
  11. Mai 2013 würden lediglich ergeben, dass Diskussionen über bilanztechnische Aspekte geführt worden seien, nicht aber über die hier zur Frage stehende Gesetzesänderung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011.Dazu komme, dass für die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation bzw. Subsumtion der Aufhebung der Konzession durch den Verwaltungsgerichtshof unter die Wortfolge „nach Wegfall der Bewilligung“ keine tauglichen Gesetzesmaterialien vorliegen würden, zumal sich die von der Antragstellerin gewünschte Interpretation lediglich aus einem Antrag von sechs Abgeordneten ergebe, nicht aber aus einer Diskussion oder dem Willen des NÖ Landtages. Die Protokolle der Sitzung vom
  12. Mai 2013 würden lediglich ergeben, dass Diskussionen über bilanztechnische Aspekte geführt worden seien, nicht aber über die hier zur Frage stehende Gesetzesänderung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG
  13. Die belangte Behörde führte hiezu aus, dass der NÖ Landesgesetzgeber durch seinen Beschluss betreffend das NÖ SpAG 2011 den begründeten Antrag der sechs Abgeordneten zu seiner Rechtsauffassung erhoben und seinem Gesetzesbeschluss zu Grunde gelegt habe. Des Weiteren habe er in seinen Materialien, die er seinem Gesetz zu Grunde gelegt habe, den Wegfall näher definiert und habe dabei auch einen Fall, nämlich den Wegfall durch Aufhebung einer Bewilligung durch die Höchstgerichte, genau definiert. Auch zur Wortlautinterpretation sei festzuhalten, dass eine Behebung durch Höchstgerichte, möge diese auch ex-tunc wirken, jedenfalls vom Wortlaut des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011, schon in seinem Begriffskern, umfasst sei. Die belangte Behörde führte hiezu aus, dass der NÖ Landesgesetzgeber durch seinen Beschluss betreffend das NÖ SpAG 2011 den begründeten Antrag der sechs Abgeordneten zu seiner Rechtsauffassung erhoben und seinem Gesetzesbeschluss zu Grunde gelegt habe. Des Weiteren habe er in seinen Materialien, die er seinem Gesetz zu Grunde gelegt habe, den Wegfall näher definiert und habe dabei auch einen Fall, nämlich den Wegfall durch Aufhebung einer Bewilligung durch die Höchstgerichte, genau definiert. Auch zur Wortlautinterpretation sei festzuhalten, dass eine Behebung durch Höchstgerichte, möge diese auch ex-tunc wirken, jedenfalls vom Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011, schon in seinem Begriffskern, umfasst sei. Die Antragstellerin verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin bisher keinen Antrag auf Fristverkürzung gestellt habe, sodass sich das vermeintlich postulierte rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin als eine bloße Befürchtung darstelle, was in einem Rechtsgang passieren könnte, den sie nicht bestritten habe. Des Weiteren führte sie aus, dass das von der Beschwerdeführerin angesprochene UWG-Verfahren keine rechtliche unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin bewirke; dies wäre nur dann der Fall, wenn das verwaltungsrechtliche Materiengesetz die UWG-Frage zur Verfahrensfrage erhoben hätte; dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall. Mit Blick auf die Unionsrechtswidrigkeit des Transparenzgebotes sei weiters festzuhalten, so die Antragstellerin, dass dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine unionsrechtliche Intransparenz inhärent gewesen sei. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass

Art. 107Abs.

1 AEUV ein Beihilfeverbot bestehe. Konzessionsvergaben seien nach Lehrmeinung jedenfalls eine Form der Beihilfe, dies gelte insbesondere für die Vergabe von Spielbankenkonzessionen. Umso mehr wäre es eine staatliche Beihilfe, wenn rechtswidrig eine Bewilligung an einem von mehreren Mitbewerbern erteilt werde. Nach EU-Recht seien staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Ausfluss dieser Bestimmungen sei, dass bei einem Verstoß gegen das Beihilfeverbot auch regelmäßig ein angemessener Rechtsschutz für den Mitbewerber bestehe. Dieser Rechtsschutz habe in der Form einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu erfolgen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Bewilligung eines Antrages zwingend die Abweisung des anderen Antrages mit sich bringe bzw. zur Folge habe. Umgelegt auf das konkrete Verfahren sei der Antragstellerin rechtsgrundlos eine Bewilligung zum interimistischen Fortbetrieb erteilt worden, dies ohne Einbeziehung der unmittelbaren Mitbewerber. Es würde gegen EU-Recht verstoßen, würde sie bei einer derart weitreichenden Entscheidung, die unmittelbar ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen würde, als Partei nicht anerkannt werden.Schließlich verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass

Artikel 107, Absatz eins, AEUV ein Beihilfeverbot bestehe.

Konzessionsvergaben seien nach Lehrmeinung jedenfalls eine Form der Beihilfe, dies gelte insbesondere für die Vergabe von Spielbankenkonzessionen. Umso mehr wäre es eine staatliche Beihilfe, wenn rechtswidrig eine Bewilligung an einem von mehreren Mitbewerbern erteilt werde. Nach EU-Recht seien staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Ausfluss dieser Bestimmungen sei, dass bei einem Verstoß gegen das Beihilfeverbot auch regelmäßig ein angemessener Rechtsschutz für den Mitbewerber bestehe. Dieser Rechtsschutz habe in der Form einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu erfolgen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Bewilligung eines Antrages zwingend die Abweisung des anderen Antrages mit sich bringe bzw. zur Folge habe. Umgelegt auf das konkrete Verfahren sei der Antragstellerin rechtsgrundlos eine Bewilligung zum interimistischen Fortbetrieb erteilt worden, dies ohne Einbeziehung der unmittelbaren Mitbewerber. Es würde gegen EU-Recht verstoßen, würde sie bei einer derart weitreichenden Entscheidung, die unmittelbar ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen würde, als Partei nicht anerkannt werden. Zum Argument des Beihilfeverbotes hielt die Antragstellerin fest, dass die Bewilligung im Rahmen einer Verfahrensgemeinschaft mit Rechtsmittelmöglichkeit erfolgt sei. Der Bundesgesetzgeber habe ausweislich der gesetzgeberischen Erläuterungen die Erlaubnis zum Glücksspiel unter regulierungspolitischer Aufsicht als das „geringere Übel“ zum illegalen Glücksspiel angesehen und habe er deswegen ebenso wie der Landesgesetzgeber die Fortbetriebspflicht im Gesetz umgesetzt. Dies sei unionsrechtlich kohärent zur Erreichung des ordnungspolitischen Interesses eines Mitgliedsstaates an einem reglementierten Glücksspiel auch in vakanten und konzessionslosen Zeiträumen und sei keine Sache des Beihilfeverbotes. Die belangte Behörde behauptete, dass kein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden sei. Weder liege ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor noch sei das gegenständlich zur Anwendung kommende NÖ SpAG 2011 vordeterminiert durch Unionsrecht, weshalb der Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass der EUGH in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015, Zl. C-98/14 (Berlington), sehr wohl einen EU-rechtlichen Konnex angenommen habe, sofern auch Konsumenten von Glücksspielen aus EU-Ländern stammen würden, und sei im Raum Niederösterreich jedenfalls davon auszugehen, dass EU-Bürger auch hier dem Glücksspiel nachgehen würden, und hätten auch Mitbewerber in anderen Staaten der EU ein entsprechendes Interesse an der Erteilung der Konzession in Niederösterreich; sohin sei auf jeden Fall ein EU-Bezug gegeben. Die belangte Behörde entgegnete, dass es für den Anwendungsbereich des Unionsrechts immer auf den konkreten Fall und auf das konkrete Verfahren ankomme, und liege betreffend das Fortbetriebsrecht konkret kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Schließlich beantragte die Antragstellerin in eventu, der Beschwerde im öffentlichen Interesse die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin, Partei des Verwaltungsverfahrens zu sein, weil sie durch den Feststellungsbescheid in ihrem rechtlichen Interesse beeinträchtigt würde, während die Antragstellerin und die belangte Behörde behaupten, dass ihr im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist und sie im Feststellungsbescheid auch als Adressat nicht genannt ist. Unbestritten ist auch, dass ihr gegenüber der Feststellungsbescheid mangels Zustellung nicht erlassen worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich etwa aus der Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt.Es ist daher zu prüfen, ob sich etwa aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt.

§ 7Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom

  1. Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, sowie VwGH vom
  2. Juni 1997, Zl. 97/17/0024) hat diese Bestimmung im Mehrparteienverfahren Bedeutung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. sinngemäß VwGH vom
  3. Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, sowie VwGH vom
  4. Juni 1997, Zl. 97/17/0024) hat diese Bestimmung im Mehrparteienverfahren Bedeutung. § 7 Abs. 3 VwGVG ist § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung bis BGBl. I Nr. 33/2013 („alt“) nachempfunden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vgl. auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 7 Anm 9). Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, („alt“) nachempfunden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vergleiche auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 7, Anmerkung 9). § 26 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete: „

(2)Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“ Zu dieser Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass unabhängig davon, dass ein angefochtener Bescheid in einem Mehrparteienverfahren mangels Zustellung an eine von mehreren Parteien dieser Partei gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211, sowie VwGH vom 24. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), insofern die Beschwerdelegitimation dieser Partei

§ 26Abs. 2 Vw

GG dennoch grundsätzlich zulässig war (vgl. u.a. VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom

  1. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), doch war nur derjenige nach dieser Bestimmung beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Mai 1976, Zl. 819/76, sowie VwGH vom
  3. Februar 1990, Zl. 89/17/0243, sowie VwGH vom
  4. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, sowie VwGH vom
  5. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie VwGH vom
  6. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, sowie VwGH vom
  7. März 2013, Zl. 2012/17/02/0340). Eine Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, ist als übergangene Partei anzusehen, der - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – nur das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zusteht, nicht jedoch die Beschwerdelegitimation nach § 26 Abs. 2 VwGG, also das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. u.a. VwSlg. 7.568/A, sowie VwGH vom
  8. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, sowie VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
  9. März 2013, Zl. 2012/17/0340). Zu dieser Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass unabhängig davon, dass ein angefochtener Bescheid in einem Mehrparteienverfahren mangels Zustellung an eine von mehreren Parteien dieser Partei gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten konnte vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211, sowie VwGH vom
  11. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), insofern die Beschwerdelegitimation dieser Partei

Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dennoch grundsätzlich zulässig war vergleiche u.a. VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom

  1. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), doch war nur derjenige nach dieser Bestimmung beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Mai 1976, Zl. 819/76, sowie VwGH vom
  3. Februar 1990, Zl. 89/17/0243, sowie VwGH vom
  4. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, sowie VwGH vom
  5. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie VwGH vom
  6. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, sowie VwGH vom
  7. März 2013, Zl. 2012/17/02/0340). Eine Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, ist als übergangene Partei anzusehen, der - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – nur das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zusteht, nicht jedoch die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, also das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche u.a. VwSlg. 7.568/A, sowie VwGH vom
  8. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, sowie VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
  9. März 2013, Zl. 2012/17/0340). Im letztgenannten Erkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in erster Instanz einen Beschlagnahmebescheid erlassen, der von einer Person mit Berufung bekämpft wurde, wobei diese Berufung mit Bescheid des UVS Oberösterreich vom
  10. Juli 2012 abgewiesen wurde. Der damalige Beschwerdeführer wurde dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen; an diesen war weder der Beschlagnahmebescheid noch der Bescheid des UVS Oberösterreich adressiert und hat dieser auch keine Berufung erhoben. Wohl hat er aber sogleich gegen den Berufungsbescheid des UVS Oberösterreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im damaligen Verwaltungsverfahren unstrittig Parteistellung innehatte, aufgrund seiner Nichtbeiziehung im Verwaltungsverfahren daher aufgefordert, diesen UVS Bescheid nicht sofort mit Beschwerde zu bekämpfen, sondern zuerst dessen Zustellung zu verlangen und diesen Bescheid erst nach dessen Zustellung mit Beschwerde zu bekämpfen. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung (Bescheid des UVS) diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom
  11. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  12. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  13. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  14. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  15. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  16. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  17. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2136/1951; VfSlg. 5368/1966; VfSlg. 5513/1967; VfSlg. 5970/1969; VfSlg. 6016/1969; VfSlg. 6486/1971; ebenso VwGH vom
  18. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  20. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  21. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  22. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  23. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  24. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  25. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  26. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  27. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223).Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung (Bescheid des UVS) diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2391 aus 1952,; VfSlg. 2475 aus 1953,; VfSlg. 2818 aus 1955,; VfSlg. 5834 aus 1968,; sowie VwGH vom
  28. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  29. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  30. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  31. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  32. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  33. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  34. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte vergleiche u.a. VfSlg. 2136 aus 1951,; VfSlg. 5368 aus 1966,; VfSlg. 5513 aus 1967,; VfSlg. 5970 aus 1969,; VfSlg. 6016 aus 1969,; VfSlg. 6486 aus 1971,; ebenso VwGH vom
  35. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf vergleiche u.a. VwGH vom
  36. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  37. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  38. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  39. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  40. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  41. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  42. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  43. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  44. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides war im damaligen Verfahren daher gar nicht mehr möglich, sondern nur mehr die Zustellung des Berufungsbescheides des UVS (vgl. hiezu das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom
  45. März 2013, Zl. 2011/06/0118).Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides war im damaligen Verfahren daher gar nicht mehr möglich, sondern nur mehr die Zustellung des Berufungsbescheides des UVS vergleiche hiezu das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom
  46. März 2013, Zl. 2011/06/0118). Ebenso verhält es sich z.B. im Beschwerdefall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  47. Oktober 1996, Zl. 95/06/
  48. Im damaligen Fall verlor der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom
  49. August 1995 durch den inhaltlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
  50. Oktober 1995 seine rechtliche Existenz und hat der Fruchtgenußberechtigte in einem Enteignungsverfahren damals sofort gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, obwohl er dem damaligen gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde. Auch im damaligen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Fruchtgenußberechtigte erst nach der Zustellung des im Verwaltungsverfahren einzig existierenden Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 VwGG dagegen Beschwerde erheben kann, nicht jedoch vor der Zustellung dieses Berufungsbescheides, wobei er im damaligen Verfahren offen gelassen hat, ob der Fruchtgenußberechtigte überhaupt Partei des damaligen Verwaltungsverfahrens sein konnte.Ebenso verhält es sich z.B. im Beschwerdefall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  51. Oktober 1996, Zl. 95/06/
  52. Im damaligen Fall verlor der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom
  53. August 1995 durch den inhaltlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
  54. Oktober 1995 seine rechtliche Existenz und hat der Fruchtgenußberechtigte in einem Enteignungsverfahren damals sofort gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, obwohl er dem damaligen gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde. Auch im damaligen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Fruchtgenußberechtigte erst nach der Zustellung des im Verwaltungsverfahren einzig existierenden Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dagegen Beschwerde erheben kann, nicht jedoch vor der Zustellung dieses Berufungsbescheides, wobei er im damaligen Verfahren offen gelassen hat, ob der Fruchtgenußberechtigte überhaupt Partei des damaligen Verwaltungsverfahrens sein konnte. So wie in diesen geschilderten Fällen existiert auch im gegenständlichen Fall kein auszuschöpfender Instanzenzug mehr, sondern lediglich der Feststellungsbescheid der belangten Behörde, der der Beschwerdeführerin mangels Beiziehung im gesamten Verwaltungsverfahren nicht zugestellt worden ist und der mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ ausgesprochen, dass

§ 26Abs. 2 Vw

GG in der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065).Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ ausgesprochen, dass

Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung vergleiche VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065). § 26 Abs. 2 VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, neu gefasst und lautet nun:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, neu gefasst und lautet nun: „

(2)Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.“ Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen (vgl. RV 2009 BlgNR XIV. GP). Die sprachlichen Fassungen von § 7 Abs. 3 VwGVG, § 26 Abs. 2 VwGG und § 82 Abs. 2 VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein.Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die sprachlichen Fassungen von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, Paragraph 26, Absatz 2, VwGG und Paragraph 82, Absatz 2, VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist. Diese Rechtsansicht findet nicht nur Deckung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich vom
  1. Juli 2015, Zl. LVwG-S-56/001-2015, sowie LVwG Steiermark vom
  2. August 2016, Zl. LVwG 46.24-663/2016-8; a.A. VwG Wien vom
  3. Juni 2015, Zl. VGW-122/008/3408/2015), sondern wird diese Rechtsansicht auch in der Lehre vertreten (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2; Götzl, § 7 VwGVG, Rz 21 in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht; auch Larcher, § 7 VwGVG, Rz 3 in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz mit den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG2;; a.A. Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist. Diese Rechtsansicht findet nicht nur Deckung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vergleiche u.a. LVwG Niederösterreich vom
  4. Juli 2015, Zl. LVwG-S-56/001-2015, sowie LVwG Steiermark vom
  5. August 2016, Zl. LVwG 46.24-663/2016-8; a.A. VwG Wien vom
  6. Juni 2015, Zl. VGW-122/008/3408/2015), sondern wird diese Rechtsansicht auch in der Lehre vertreten vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2; Götzl, Paragraph 7, VwGVG, Rz 21 in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht; auch Larcher, Paragraph 7, VwGVG, Rz 3 in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz mit den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG2;; a.A. Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975). § 7 Abs. 3 VwGVG ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass die Verwaltungsgerichte im Zuge jeder Beschwerdeentscheidung – auch in Entscheidungen über jene Beschwerde, die von einer Person erhoben wurde, die zufällig von irgendeinem Bescheid erfahren bzw. Kenntnis erlangt hat – gleichzeitig abzusprechen hätte, ob dem Beschwerdeführer im jeweiligen Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zugekommen wäre, ohne dass sich die Verwaltungsbehörde damit befasst hätte, was aufgrund des Gesetzeswortlautes dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann; eine solche Ansicht lässt sich auch den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass die Verwaltungsgerichte im Zuge jeder Beschwerdeentscheidung – auch in Entscheidungen über jene Beschwerde, die von einer Person erhoben wurde, die zufällig von irgendeinem Bescheid erfahren bzw. Kenntnis erlangt hat – gleichzeitig abzusprechen hätte, ob dem Beschwerdeführer im jeweiligen Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zugekommen wäre, ohne dass sich die Verwaltungsbehörde damit befasst hätte, was aufgrund des Gesetzeswortlautes dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann; eine solche Ansicht lässt sich auch den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin vom Feststellungsbescheid im Sinne des § 8 AVG betroffen ist, weil ihre in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; sie wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen.Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin vom Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 8, AVG betroffen ist, weil ihre in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; sie wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann daher auf Grund der seit
  7. Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auszulegen ist, die Beschwerdeführerin, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin – im Falle, dass sie Partei wäre – kann durch einen Bescheid, der ihr gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in ihren Rechten verletzt sein (Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und konnte dieser Feststellungsbescheid mangels Zustellung an die Beschwerdeführerin ihr gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211). Die Beschwerdeführerin hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann daher auf Grund der seit
  9. Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auszulegen ist, die Beschwerdeführerin, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin – im Falle, dass sie Partei wäre – kann durch einen Bescheid, der ihr gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in ihren Rechten verletzt sein (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und konnte dieser Feststellungsbescheid mangels Zustellung an die Beschwerdeführerin ihr gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211). Die Beschwerdeführerin hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen. Die Frage des Mitspracherechtes der Beschwerdeführerin hätte also zunächst durch die belangte Behörde geklärt werden müssen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber der behaupteten Partei (vgl. u.a. auch VwGH vom
  11. Oktober 1998, Zl. 96/02/0330). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber der behaupteten Partei vergleiche u.a. auch VwGH vom
  12. Oktober 1998, Zl. 96/02/0330). Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag der Antragstellerin auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach § 7 Abs 3 VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können. Diese Frage wird sowohl in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als auch in der Lehre unterschiedlich beantwortet. In diesem Zusammenhang wird auf die vorher zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Lehre, aber auch auf jene des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können. Diese Frage wird sowohl in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als auch in der Lehre unterschiedlich beantwortet. In diesem Zusammenhang wird auf die vorher zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Lehre, aber auch auf jene des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1094.001.2016

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