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{'item': 'LVwG-AV-1224/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1224/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer a

§ 5Abs. 6 NÖ Sp

AG 2011 berechtigt und verpflichtet sei, die ihr erteilte Bewilligung während der Dauer von 18 Monaten im bisher bewilligten Umfang weiter auszuüben, sodass sie die 1.339 Glücksspielautomaten in den 85 Automatensalons weiter betreiben dürfe und zu betreiben habe.Als Reaktion auf die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides hielt die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2016, Zl. IVW7-GA-104/025-2016, an alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich fest, dass die Antragstellerin auch nach Aufhebung der Bewilligung vom 8. März 2012 durch

Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 berechtigt und verpflichtet sei, die ihr erteilte Bewilligung während der Dauer von 18 Monaten im bisher bewilligten Umfang weiter auszuüben, sodass sie die 1.339 Glücksspielautomaten in den 85 Automatensalons weiter betreiben dürfe und zu betreiben habe. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2016, Zlen. IVW7-GA-104/027, 028, 029, 030, 031/2016, ordnete die belangte Behörde die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2016, Zlen. IVW7-GA-104/027, 028, 029, 030, 031 aus 2016,, ordnete die belangte Behörde die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an. Die Antragstellerin erhob sodann gegen zwei Personen eine Klage auf Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, ohne dass diese hiefür über die erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhalten würden, insbesondere, solange kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe, und gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom
  3. Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h-11, dieser Klage nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäß § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 der Bewilligungsinhaber bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung verpflichtet sei, während der Dauer von 18 Monaten die Ausspielungen weiter auszuüben. Ein nachträglicher Wegfall der Bewilligung liege vor, wenn eine Bewilligung rechtswirksam erteilt worden sei und aus diversen Gründen ex-nunc wegfalle. Im vorliegenden Fall sei die Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex-tunc aufgehoben worden, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Bewilligung vorgelegen sei. Der Fall des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 liege daher nicht vor. Das Schreiben der NÖ Landesregierung vom
  4. Mai 2016 vermöge daran nichts zu ändern, zumal es nicht in Bescheidform ergangen sei.Die Antragstellerin erhob sodann gegen zwei Personen eine Klage auf Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, ohne dass diese hiefür über die erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhalten würden, insbesondere, solange kein Identifikationssystem/Zutrittssystem bestehe, und gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom
  5. Juli 2016, GZ. 5 Cg 13/16h-11, dieser Klage nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 der Bewilligungsinhaber bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung verpflichtet sei, während der Dauer von 18 Monaten die Ausspielungen weiter auszuüben. Ein nachträglicher Wegfall der Bewilligung liege vor, wenn eine Bewilligung rechtswirksam erteilt worden sei und aus diversen Gründen ex-nunc wegfalle. Im vorliegenden Fall sei die Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ex-tunc aufgehoben worden, sodass zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Bewilligung vorgelegen sei. Der Fall des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 liege daher nicht vor. Das Schreiben der NÖ Landesregierung vom
  6. Mai 2016 vermöge daran nichts zu ändern, zumal es nicht in Bescheidform ergangen sei. Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom
  7. September 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihr Fortbetriebsrecht und ihre Fortbetriebspflicht gemäß § 5 Abs. 6 NÖ SpAG
  8. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des LG Korneuburg, dass die gemäß § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 für sie bestehende Pflicht zum Fortbetrieb nicht zu tragen käme, weil dem die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Mai 2016 entgegen stünde, wobei infolge dieser ex-tunc Wirkung davon auszugehen sei, dass die an ihr erteilte Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sodass der Bewilligungsbescheid daher auch nicht nachträglich weggefallen sei, weshalb ein Anwendungsfall des Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom
  10. September 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend ihr Fortbetriebsrecht und ihre Fortbetriebspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG
  11. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des LG Korneuburg, dass die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 für sie bestehende Pflicht zum Fortbetrieb nicht zu tragen käme, weil dem die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Mai 2016 entgegen stünde, wobei infolge dieser ex-tunc Wirkung davon auszugehen sei, dass die an ihr erteilte Bewilligung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sodass der Bewilligungsbescheid daher auch nicht nachträglich weggefallen sei, weshalb ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nicht vorläge, verfehlt sei. Das LG Korneuburg führe eine unrichtige Beurteilung der rückwirkenden Gestaltungswirkung durch. Hierbei übersehe das LG Korneuburg, dass die rückwirkende Gestaltungswirkung auf das Verhältnis zwischen einem aufgehobenen Titelbescheid und den auf diesen Titelbescheid aufbauenden Bescheiden oder behördlichen Vollzugsakten abstelle. Hier gehe es jedoch um die Frage des nachträglichen Wegfalles gemäß § 5 Abs. 6 NÖ SpAG
  13. Einen solchen nachträglichen Wegfall bilde jede Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof, möge dieser Aufhebung ex-tunc oder ex-nunc Wirkung zukommen. Denn auch die Wirkung ex-tunc vermöge nichts daran zu ändern, dass die Bewilligung noch in Kraft wäre, hätte sie der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben. Auch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei daher ein nachträglicher Wegfall im Sinne des § 5 Abs. 6 SpAG
  14. Der rückwirkenden Gestaltungswirkung im Sinne der ex-tunc Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme allenfalls lediglich hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ab wann die Pflicht zum Fortbetrieb gemäß § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 für sie zu gelten begonnen habe. Der erklärte Wille des NÖ Landesgesetzgebers sei es gewesen, einen konzessionslosen Zustand zu verhindern. Im Lichte dieses Postulats des Gesetzgebers zur Verhinderung eines konzessionslosen Zustandes und der Sicherstellung eines durchgehend legalen Glücksspieles könne § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 nur als eine lex specialis zu § 43 Abs. 2 VwGG verstanden werden, welche die in § 43 Abs. 2 VwGG für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verankerte ex-tunc Wirkung breche. Dies zeige der eindeutige Wortlaut desParagraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nicht vorläge, verfehlt sei. Das LG Korneuburg führe eine unrichtige Beurteilung der rückwirkenden Gestaltungswirkung durch. Hierbei übersehe das LG Korneuburg, dass die rückwirkende Gestaltungswirkung auf das Verhältnis zwischen einem aufgehobenen Titelbescheid und den auf diesen Titelbescheid aufbauenden Bescheiden oder behördlichen Vollzugsakten abstelle. Hier gehe es jedoch um die Frage des nachträglichen Wegfalles gemäß Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG
  15. Einen solchen nachträglichen Wegfall bilde jede Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof, möge dieser Aufhebung ex-tunc oder ex-nunc Wirkung zukommen. Denn auch die Wirkung ex-tunc vermöge nichts daran zu ändern, dass die Bewilligung noch in Kraft wäre, hätte sie der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgehoben. Auch die ex-tunc Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei daher ein nachträglicher Wegfall im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, SpAG
  16. Der rückwirkenden Gestaltungswirkung im Sinne der ex-tunc Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme allenfalls lediglich hinsichtlich der Frage Bedeutung zu, ab wann die Pflicht zum Fortbetrieb gemäß Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 für sie zu gelten begonnen habe. Der erklärte Wille des NÖ Landesgesetzgebers sei es gewesen, einen konzessionslosen Zustand zu verhindern. Im Lichte dieses Postulats des Gesetzgebers zur Verhinderung eines konzessionslosen Zustandes und der Sicherstellung eines durchgehend legalen Glücksspieles könne Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 nur als eine lex specialis zu Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verstanden werden, welche die in Paragraph 43, Absatz 2, VwGG für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verankerte ex-tunc Wirkung breche. Dies zeige der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011, welcher davon spreche, dass die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben sei. Ein Weiterausüben der Bewilligung sei nur möglich, wenn diese nun zwar als aufgehoben, dennoch aber auch weiterhin als zuvor in Kraft gestanden verstanden werde. Denn eine niemals existente Bewilligung könne nicht weiter ausgeübt werden. Durch diese Bestimmung werde daher die in § 5 Abs. 4 NÖ SpAG 2011 verankerte Betriebspflicht perpetuiert, dies um ein durchgehend legales Spielangebot für jedenfalls weitere 18 Monate sicherzustellen. Es ergebe sich, dass § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verhindere und sie daher bis zur Aufhebung der an sie erteilten Bewilligung aufgrund dieser Bewilligung zum Spielbetrieb berechtigt bzw. aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht sogar verpflichtet gewesen sei.Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011, welcher davon spreche, dass die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben sei. Ein Weiterausüben der Bewilligung sei nur möglich, wenn diese nun zwar als aufgehoben, dennoch aber auch weiterhin als zuvor in Kraft gestanden verstanden werde. Denn eine niemals existente Bewilligung könne nicht weiter ausgeübt werden. Durch diese Bestimmung werde daher die in Paragraph 5, Absatz 4, NÖ SpAG 2011 verankerte Betriebspflicht perpetuiert, dies um ein durchgehend legales Spielangebot für jedenfalls weitere 18 Monate sicherzustellen. Es ergebe sich, dass Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verhindere und sie daher bis zur Aufhebung der an sie erteilten Bewilligung aufgrund dieser Bewilligung zum Spielbetrieb berechtigt bzw. aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht sogar verpflichtet gewesen sei. Zu ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung dieses sie treffenden Fortbetriebes und zur Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass das NÖ SpAG 2011 die Erhebung eines Feststellungsantrages nicht ausdrücklich vorsehe. Auch bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Erlaubnis sei ein Feststellungsantrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsantrag auch ohne einfachgesetzlicher Erlaubnisnorm zulässig, wenn dieser im zulässigen rechtlichen Interesse der Antrag stellenden Partei gelegen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Zulässigkeit ihres rechtlichen Interesses an der beantragten Feststellung liege darin begründet, dass die dargelegte Rechtsansicht des LG Korneuburg von einer unrichtigen Auslegung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 getragen sei. Infolge dessen sei ihre Klagslegitimation verneint und ihr Unterlassungsbegehren abgewiesen worden und sei sie dadurch in ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber bewilligungslosen und rechtswidrigen Betreibern von Glücksspiel zu Unrecht verkürzt worden.Zu ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung dieses sie treffenden Fortbetriebes und zur Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass das NÖ SpAG 2011 die Erhebung eines Feststellungsantrages nicht ausdrücklich vorsehe. Auch bei Fehlen einer solchen gesetzlichen Erlaubnis sei ein Feststellungsantrag zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Feststellungsantrag auch ohne einfachgesetzlicher Erlaubnisnorm zulässig, wenn dieser im zulässigen rechtlichen Interesse der Antrag stellenden Partei gelegen sei. Dies sei dann der Fall, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die Zulässigkeit ihres rechtlichen Interesses an der beantragten Feststellung liege darin begründet, dass die dargelegte Rechtsansicht des LG Korneuburg von einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 getragen sei. Infolge dessen sei ihre Klagslegitimation verneint und ihr Unterlassungsbegehren abgewiesen worden und sei sie dadurch in ihrem Unterlassungsinteresse gegenüber bewilligungslosen und rechtswidrigen Betreibern von Glücksspiel zu Unrecht verkürzt worden. Auch seien mehrere Klagen gegen sie auf Rückforderung der an ihr im Zeitraum zwischen der Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Klärung ihres Rechtes bilde keine streitgegenständliche Frage in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. In diesen Verfahren gehe es um den Abspruch über das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche oder von Unterlassungsansprüchen. Wohl aber sei die Frage des Fortbetriebes gemäß § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 und ihrer Berechtigung zum Spielbetrieb ab Bewilligungserteilung in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von unmittelbarer Relevanz.Auch seien mehrere Klagen gegen sie auf Rückforderung der an ihr im Zeitraum zwischen der Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Klärung ihres Rechtes bilde keine streitgegenständliche Frage in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. In diesen Verfahren gehe es um den Abspruch über das Bestehen vermögensrechtlicher Ansprüche oder von Unterlassungsansprüchen. Wohl aber sei die Frage des Fortbetriebes gemäß Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 und ihrer Berechtigung zum Spielbetrieb ab Bewilligungserteilung in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von unmittelbarer Relevanz. Zur behördlichen Zuständigkeit führte sie aus, dass zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag jene Behörde berufen sei, deren Wirkungsbereich im engsten sachlichen Zusammenhang mit der festzustellenden Rechtsfrage stehe. Die zur Bewilligung von Landesausspielungen in Niederösterreich zuständige Behörde sei die NÖ Landesregierung, sodass diese im engsten sachlichen Wirkungszusammenhang zu dem von ihr beantragten Feststellungsbegehren stehe und daher als die zur Entscheidung über ihren Feststellungsantrag zuständige Behörde anzusehen sei. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich zum einen ein bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom
  17. Juni 2016, Zl. 14 C 511/16p, betreffend eine Forderung gegen die Antragstellerin wegen € 220,00 samt Anhang und zum anderen ein bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Mödling vom
  18. Juli 2016, Zl. 3 C 736/16f-2, betreffend eine Forderung des Herrn BM (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Antragstellerin wegen € 500,00 samt Anhang, da in beiden Fällen Personen in einem von der Antragstellerin betriebenen Automatensalon bei einem Glücksspielautomaten die Beträge von € 220,00 bzw. € 500,00 verloren hätten, wobei die Antragstellerin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  19. Mai 2016 keine Berechtigung zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Niederösterreich besitze. Weiters lagen der belangten Behörde zwei Strafanzeigen gegen die Antragstellerin nach dem Glücksspielgesetz wegen der Durchführung von illegalem Glücksspiel vor. Mit Bescheid vom
  20. September 2016, Zl. IVW7-GA-104/038-2016, erließ die belangte Behörde gegenüber der Antragstellerin sodann folgenden Feststellungsbescheid: „Aufgrund des Antrags der AE AG vom
  21. September 2016 und von Amts wegen stellt die NÖ Landesregierung fest, dass die AE AG
  22. aufgrund der am
  23. März 2012 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  24. März 2012, lVW7-GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, lVW7-GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, erteilten Bewilligung für den Betrieb von 1339 Glücksspielautomaten in Form von Landesausspielungen, diese Bewilligung bescheidmäßig ab erfolgter Zustellung dieser Bewilligung am
  25. März 2012, ohne Unterbrechung auszuüben hatte sowie infolge der Behebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des VwGH vom
  26. Mai 2016, 2013/02/0094-11, zugestellt am
  27. Mai 2016, während einer Dauer von längstens 18 Monaten - die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden - ab dem
  28. Mai 2016 weiter bescheidmäßig und ohne Unterbrechung auszuüben hat und
  29. berechtigt und verpflichtet war und ist, in den angeführten Zeiträumen und ohne Unterbrechung der nach §§ 7, 8 und 9 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilten oder zu erteilenden Bewilligungen und unter Einhaltung der darin enthaltenen Vorschreibungen, die jeweils bewilligten Automatensalons und auch die jeweils bewilligten 1339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben.berechtigt und verpflichtet war und ist, in den angeführten Zeiträumen und ohne Unterbrechung der nach Paragraphen 7, 8 und 9 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 erteilten oder zu erteilenden Bewilligungen und unter Einhaltung der darin enthaltenen Vorschreibungen, die jeweils bewilligten Automatensalons und auch die jeweils bewilligten 1339 Glücksspielautomaten in Niederösterreich zu betreiben. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 6 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071-3“Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, Landesgesetzblatt 7071-3“ Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass unter Bezugnahme auf §§ 14 Abs. 5 und 21 Abs. 11 GSpG im Interesse einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 eingeführt worden sei. Als nachträglicher Wegfall sei im Motivenbericht namentlich auch eine Behebung durch die Höchstgerichte angeführt worden. Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass § 5 Abs. 6 leg.cit. eine Konstellation der gegenständlichen Art umfasse. Die Behebung des Bewilligungsbescheides vom
  30. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher als „nachträglicher Wegfall der Bewilligung“ unter die Bestimmung des § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 zu subsumieren. Der NÖ Landesgesetzgeber verfolge damit das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielwesens. Aus diesem Grund sei nicht nur ein Bewilligungsvorbehalt erlassen worden, sondern würden Bewilligungsinhaber nach dem NÖ SpAG 2011 auch einer Betriebspflicht unterliegen, damit sich keine „Grauzonen“ in Folge von inadäquaten Angeboten entwickeln könnten. Aus der gesetzlichen Betriebspflicht bzw. dem Fortbetriebsrecht nach § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 ergebe sich weiters, dass von der Verpflichtung bzw. der Berechtigung, die „Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben“, auch die akzessorischen behördlichen Bewilligungen nach §§ 7, 8 und 9 Ieg.cit. mitumfasst seien.Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass unter Bezugnahme auf Paragraphen 14, Absatz 5 und 21 Absatz 11, GSpG im Interesse einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 eingeführt worden sei. Als nachträglicher Wegfall sei im Motivenbericht namentlich auch eine Behebung durch die Höchstgerichte angeführt worden. Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 5, Absatz 6, leg.cit. eine Konstellation der gegenständlichen Art umfasse. Die Behebung des Bewilligungsbescheides vom
  31. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher als „nachträglicher Wegfall der Bewilligung“ unter die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 zu subsumieren. Der NÖ Landesgesetzgeber verfolge damit das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielwesens. Aus diesem Grund sei nicht nur ein Bewilligungsvorbehalt erlassen worden, sondern würden Bewilligungsinhaber nach dem NÖ SpAG 2011 auch einer Betriebspflicht unterliegen, damit sich keine „Grauzonen“ in Folge von inadäquaten Angeboten entwickeln könnten. Aus der gesetzlichen Betriebspflicht bzw. dem Fortbetriebsrecht nach Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 ergebe sich weiters, dass von der Verpflichtung bzw. der Berechtigung, die „Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben“, auch die akzessorischen behördlichen Bewilligungen nach Paragraphen 7, 8 und 9 Ieg.cit. mitumfasst seien. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte sie aus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom
  32. September 2016 unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene zivilrechtliche Entscheidung des LG Korneuburg bescheinige, dass ihre Berechtigung und Verpflichtung zum fortgesetzten Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Abrede gestellt werde. Ebenso sei der behördlichen Mitteilung vom
  33. Mai 2016 zum Fortbetrieb nach § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 mangels Bescheidcharakters nicht gefolgt worden. Die beiden Mahnklagen der Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Mödling würden beide die Begründung enthalten, dass die Antragstellerin in Niederösterreich illegales Glücksspiel betreibe. Aus den anhängigen Verfahren ergebe sich, dass eine aktuelle Gefährdung und Rechtsbeeinträchtigung hinreichend begründet sei. Ein anderer Weg zur Klärung sei nicht ersichtlich.Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides führte sie aus, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom
  34. September 2016 unter Bezugnahme auf die jüngst ergangene zivilrechtliche Entscheidung des LG Korneuburg bescheinige, dass ihre Berechtigung und Verpflichtung zum fortgesetzten Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Abrede gestellt werde. Ebenso sei der behördlichen Mitteilung vom
  35. Mai 2016 zum Fortbetrieb nach Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 mangels Bescheidcharakters nicht gefolgt worden. Die beiden Mahnklagen der Bezirksgerichte Wiener Neustadt und Mödling würden beide die Begründung enthalten, dass die Antragstellerin in Niederösterreich illegales Glücksspiel betreibe. Aus den anhängigen Verfahren ergebe sich, dass eine aktuelle Gefährdung und Rechtsbeeinträchtigung hinreichend begründet sei. Ein anderer Weg zur Klärung sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus liege die Verständigung über eine Anzeige vor, dass die Antragstellerin mangels aufrechter Bewilligung gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen hätte.Darüber hinaus liege die Verständigung über eine Anzeige vor, dass die Antragstellerin mangels aufrechter Bewilligung gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen hätte. Der Feststellungsbescheid diene daher als notwendiges Mittel zweckendsprechender Rechtsverfolgung, um der Gefahr einer Bestrafung der Antragstellerin entgegenzuwirken. Somit sei dem Feststellungsbegehren zu entsprechen gewesen. Zum öffentlichen Interesse und zur Feststellung von Amts wegen führte sie aus, dass die NÖ Landesregierung das rechtspolitische Anliegen eines geordneten und beaufsichtigten Automatenspielbetriebes verfolge. Aus diesem Grund sei im NÖ SpAG 2011 nicht nur eine Bewilligungspflicht, sondern auch eine Betriebspflicht verankert. Der Betrieb von Glücksspielautomaten solle in Niederösterreich in geordneten und beaufsichtigten Strukturen erfolgen und nicht in die unkontrollierte Illegalität abgedrängt werden. Damit könnten der besonders wichtige Jugend- und Spielerschutz und die Spielsuchtvorbeugung am besten durchgesetzt und gewahrt werden. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  36. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, bestätigt. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an einem gesetzeskonformen Betrieb von Glücksspielautomaten. Zu dessen Gewährleistung und Aufrechterhaltung sowie zur Wahrung der Rechtssicherheit der Fortbetriebspflicht sei die Feststellung von Amts wegen erforderlich gewesen, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Dieser Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich an die Antragstellerin sowie an das Bundesministerium für Finanzen und wurde dieser ausschließlich an diese adressiert und auch ausschließlich diesen zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde diesem Feststellungsverfahren weder beigezogen noch wurde ihm gegenüber dieser Feststellungsbescheid erlassen. Im Zuge eines von ihm gegen die Antragstellerin beim Bezirksgericht Mödling angestrengten Mahnklageverfahrens zur GZ. 3 C 736/16f hat er durch die von der Antragstellerin in diesem Verfahren vorgenommene Vorlage dieses Feststellungsbescheides von dessen Existenz erfahren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde und führte er darin zu seiner Parteistellung im Wesentlichen aus, dass eine Parteistellung in einem Verfahren demjenigen zukomme, dessen subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt werde oder dessen Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren könne. Er habe ein rechtliches Interesse am angefochtenen Feststellungsbescheid, da er gegenwärtig Ansprüche gegen die Antragstellerin klagsweise vor dem Bezirksgericht Mödling, GZ. 3 C 736/16f, geltend mache. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom
  37. Mai 2016, Zl. 2013/02/0094, die Bewilligung der belangten Behörde vom
  38. März 2012 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG mit ex-tunc Wirkung aufgehoben. Er habe nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses die von der Antragstellerin betriebene Spielstätte in der ***/*** in ***, in der weiterhin rechtswidrig Glückspielautomaten betrieben würden, besucht und dort innerhalb von ca. 5 Minuten € 500,00 an einem Automaten verspielt. Diese Spielverluste habe er mit Klage vom
  39. Juli 2016 gerichtlich geltend gemacht. Er habe sich dabei auf das Bereicherungsrecht gestützt, zumal der Betrieb von Glücksspiel ohne Konzession in Österreich verboten sei und sei sein mit der Antragstellerin geschlossener Spielvertrag nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Am Tag der Verhandlung am
  40. September 2016 habe die Antragstellerin den am Vortag erlassenen verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid zur Vorlage gebracht, wodurch er Kenntnis von diesem Feststellungsbescheid erlangt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom
  41. Mai 2016, Zl. 2013/02/0094, die Bewilligung der belangten Behörde vom
  42. März 2012 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG mit ex-tunc Wirkung aufgehoben. Er habe nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses die von der Antragstellerin betriebene Spielstätte in der ***/*** in ***, in der weiterhin rechtswidrig Glückspielautomaten betrieben würden, besucht und dort innerhalb von ca. 5 Minuten € 500,00 an einem Automaten verspielt. Diese Spielverluste habe er mit Klage vom
  43. Juli 2016 gerichtlich geltend gemacht. Er habe sich dabei auf das Bereicherungsrecht gestützt, zumal der Betrieb von Glücksspiel ohne Konzession in Österreich verboten sei und sei sein mit der Antragstellerin geschlossener Spielvertrag nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Am Tag der Verhandlung am
  44. September 2016 habe die Antragstellerin den am Vortag erlassenen verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid zur Vorlage gebracht, wodurch er Kenntnis von diesem Feststellungsbescheid erlangt habe. Dieser Feststellungsbescheid berühre seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar, zumal durch diesen Bescheid ein illegaler Spielbetrieb durch die Antragstellerin legalisiert werde, obgleich der Verwaltungsgerichtshof die an die Antragstellerin erteilte Ausspielbewilligung aufgehoben habe. Sowohl das NÖ SpAG 2011 als auch die Glückspielgesetznovelle 2010 würden vor allem das Ziel des Spielerschutzes verfolgen. Er habe ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Gewährleistung eines legalen Spielbetriebes. Zur Gewährleistung eines solchen legalen Spielbetriebes zähle insbesondere auch die nach den Kriterien des § 5 Abs. 2 NÖ SpAG 2011 erfolgte transparente und nichtdiskriminierende Vergabe. Dies sei Ausfluss des Transparenzgebotes, welches zwingende Vorbedingung des Rechtes des Mitgliedstaates sei, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen. Die Transparenzpflicht ergebe sich unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 EG und 49 EG (jetzt Art. 49 bzw. Art. 56 AEUV), die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben und jeder entgegenstehenden Bestimmung der nationalen Rechtsordnungen vorgehen würden. Das nationale Gericht müsse das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden habe, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auslegen, und zwar so, dass insbesondere die Beachtung der Transparenzpflicht sichergestellt werden könne. Die Dienstleistungsfreiheit verleihe dem Einzelnen subjektive Rechte, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen hätten. Er habe daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung eines legalen Spielbetriebes, insbesondere eines Spielbetriebes eines Bewilligungsinhabers, der aufgrund einer transparenten, der Dienstleistungsfreiheit entsprechenden Vergabe zum Zuge gekommen sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom
  45. Mai 2016 die an die Antragstellerin verliehene Ausspielbewilligung gerade deshalb aufgehoben, weil die Vergabe nicht transparent erfolgt sei. Der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid solle diese Aufhebung „reparieren“ und umgehe so die Anforderungen an eine transparente Vergabe. Durch den gegenständlichen Bescheid würden daher seine subjektiv-öffentlichen Interessen beeinträchtigt. Er sei daher vermöge eines Rechtsanspruches und eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt und daher Partei im Sinne des § 8 AVG.Dieser Feststellungsbescheid berühre seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar, zumal durch diesen Bescheid ein illegaler Spielbetrieb durch die Antragstellerin legalisiert werde, obgleich der Verwaltungsgerichtshof die an die Antragstellerin erteilte Ausspielbewilligung aufgehoben habe. Sowohl das NÖ SpAG 2011 als auch die Glückspielgesetznovelle 2010 würden vor allem das Ziel des Spielerschutzes verfolgen. Er habe ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Gewährleistung eines legalen Spielbetriebes. Zur Gewährleistung eines solchen legalen Spielbetriebes zähle insbesondere auch die nach den Kriterien des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SpAG 2011 erfolgte transparente und nichtdiskriminierende Vergabe. Dies sei Ausfluss des Transparenzgebotes, welches zwingende Vorbedingung des Rechtes des Mitgliedstaates sei, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen. Die Transparenzpflicht ergebe sich unmittelbar aus der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 43, EG und 49 EG (jetzt Artikel 49, bzw. Artikel 56, AEUV), die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben und jeder entgegenstehenden Bestimmung der nationalen Rechtsordnungen vorgehen würden. Das nationale Gericht müsse das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden habe, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auslegen, und zwar so, dass insbesondere die Beachtung der Transparenzpflicht sichergestellt werden könne. Die Dienstleistungsfreiheit verleihe dem Einzelnen subjektive Rechte, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen hätten. Er habe daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung eines legalen Spielbetriebes, insbesondere eines Spielbetriebes eines Bewilligungsinhabers, der aufgrund einer transparenten, der Dienstleistungsfreiheit entsprechenden Vergabe zum Zuge gekommen sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom
  46. Mai 2016 die an die Antragstellerin verliehene Ausspielbewilligung gerade deshalb aufgehoben, weil die Vergabe nicht transparent erfolgt sei. Der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid solle diese Aufhebung „reparieren“ und umgehe so die Anforderungen an eine transparente Vergabe. Durch den gegenständlichen Bescheid würden daher seine subjektiv-öffentlichen Interessen beeinträchtigt. Er sei daher vermöge eines Rechtsanspruches und eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt und daher Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das BG Mödling seine Klage gegen die Antragstellerin aufgrund des vorliegenden Feststellungsbescheides abweisen werde, zumal Gerichte grundsätzlich an verwaltungsbehördliche Bescheide gebunden seien, und zwar selbst dann, wenn diese Bescheide fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten. Der Zivilrichter habe den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Demnach könne laut aktueller Rechtsprechung verwaltungsbehördlich genehmigtes Glücksspiel niemals rechtswidrig sein. Der nunmehr bekämpfte Feststellungsbescheid erschwere sohin die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche wesentlich. Wäre der Feststellungsbescheid nicht erlassen worden, so wäre das Gericht wohl zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 auf die Antragstellerin keine Anwendung finde, zumal diese aufgrund der Aufhebung des Bescheides nicht Bewilligungsinhaberin, sondern lediglich Bewilligungswerberin sei. Eben diese Ansicht habe auch das LG Korneuburg in seinem Urteil vom
  47. Juli 2016 zu 5 Cg 13/16 h vertreten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin konzessionslos und sohin rechtswidrig Glücksspiel betreibe und seiner Klage stattzugeben gewesen wäre. Er habe somit ein rechtliches Interesse und daher Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren. Dies ergebe sich auch aus der Bescheidbegründung, wonach die Antragstellerin den Feststellungsbescheid auch aus dem Grund beantragt habe, dass gegen sie Rückforderungen der an sie im Zeitraum zwischen Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden seien, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Antragstellerin habe also die Feststellung auch aus dem Grund beantragt, um den (rechtmäßig) gegen sie geführten Verfahren, insbesondere auch seinem Verfahren vor dem BG Mödling, entgegenzuwirken. An seinem rechtlichen Interesse und an seiner Parteistellung könne es folglich keinerlei Zweifel geben.Wäre der Feststellungsbescheid nicht erlassen worden, so wäre das Gericht wohl zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 auf die Antragstellerin keine Anwendung finde, zumal diese aufgrund der Aufhebung des Bescheides nicht Bewilligungsinhaberin, sondern lediglich Bewilligungswerberin sei. Eben diese Ansicht habe auch das LG Korneuburg in seinem Urteil vom
  48. Juli 2016 zu 5 Cg 13/16 h vertreten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin konzessionslos und sohin rechtswidrig Glücksspiel betreibe und seiner Klage stattzugeben gewesen wäre. Er habe somit ein rechtliches Interesse und daher Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren. Dies ergebe sich auch aus der Bescheidbegründung, wonach die Antragstellerin den Feststellungsbescheid auch aus dem Grund beantragt habe, dass gegen sie Rückforderungen der an sie im Zeitraum zwischen Bewilligungserteilung und dem Bewilligungswegfall geleisteten Spieleinsätze anhängig gemacht worden seien, welche im Wesentlichen auf ihre vermeintlich fehlende Berechtigung zum Spielbetrieb gestützt seien. Die Antragstellerin habe also die Feststellung auch aus dem Grund beantragt, um den (rechtmäßig) gegen sie geführten Verfahren, insbesondere auch seinem Verfahren vor dem BG Mödling, entgegenzuwirken. An seinem rechtlichen Interesse und an seiner Parteistellung könne es folglich keinerlei Zweifel geben. Somit sei er übergangene Partei. Eine übergangene Partei habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ermangelung des Bestehens von Sondervorschriften für den Fall des Übergehens von Parteien das nicht befristete Recht, die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz jenes Verfahrens, in dem die Partei übergangen worden sei, zu beantragen. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden sei, habe nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft habe. Der gegenständliche Bescheid sei ihm am
  49. September 2016 im Zuge der vorbereitenden Tagsatzung vor dem BG Mödling, GZ. 3 C 736/16f - 4, vorgelegt worden. Als übergangene Partei habe er somit das Recht, den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid mit Beschwerde zu bekämpfen. Die am
  50. Oktober 2016 zur Post gegebenen Beschwerde sei daher rechtzeitig und zulässig. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 6 des NÖ SpAG 2011 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme, da die Wortinterpretation in Verbindung mit der ex-tunc Wirkung der Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof vom
  51. Mai 2016 dazu führe, dass die Antragstellerin niemals eine Bewilligung besessen und damit ständig illegales Glücksspiel betrieben habe und sei sie durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses nun nicht eine Bewilligungsinhaberin, sondern lediglich eine von mehreren Bewilligungswerberinnen. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, des NÖ SpAG 2011 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme, da die Wortinterpretation in Verbindung mit der ex-tunc Wirkung der Aufhebung der Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof vom
  52. Mai 2016 dazu führe, dass die Antragstellerin niemals eine Bewilligung besessen und damit ständig illegales Glücksspiel betrieben habe und sei sie durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses nun nicht eine Bewilligungsinhaberin, sondern lediglich eine von mehreren Bewilligungswerberinnen. Des Weiteren würde die Bestimmung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 auch wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unionsrechtswidrig sein, sodass diese Bestimmung nicht angewendet werden dürfe, zumal dieses Transparenzgebot bereits im Bewilligungsverfahren verletzt worden sei und diese Verletzung nun durch diese Bestimmung seine Fortsetzung erfahre. Des Weiteren würde die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 auch wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unionsrechtswidrig sein, sodass diese Bestimmung nicht angewendet werden dürfe, zumal dieses Transparenzgebot bereits im Bewilligungsverfahren verletzt worden sei und diese Verletzung nun durch diese Bestimmung seine Fortsetzung erfahre. Gegenständlich liege ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, zumal er kroatischer Staatsbürger sei und Kunde der Antragstellerin gewesen sei, die ihren Sitz in Österreich habe. Sie biete ihre Dienstleistungen sohin auch Bürgern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten an, sodass die Dienstleistungsfreiheit unmittelbar zur Anwendung komme. Zudem sei die Bestimmung des § 5 Abs. 6 NÖ SpAG 2011 auch verfassungswidrig, zumal diese die Fortgeltung eines vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erkannten Rechtsaktes der belangten Behörde ohne sachliche Rechtfertigung anordne. Zudem sei die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, NÖ SpAG 2011 auch verfassungswidrig, zumal diese die Fortgeltung eines vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erkannten Rechtsaktes der belangten Behörde ohne sachliche Rechtfertigung anordne. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom
  53. Dezember 2016 wurde der Antragstellerin diese Beschwerde zur Kenntnis übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, behauptet der Beschwerdeführer, Partei des Verwaltungsverfahrens zu sein, weil er durch den Feststellungsbescheid in seinem rechtlichen Interesse beeinträchtigt würde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist und er im Feststellungsbescheid auch als Adressat nicht genannt ist. Unbestritten ist auch, dass ihm gegenüber der Feststellungsbescheid mangels Zustellung nicht erlassen worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich etwa aus der Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt.Es ist daher zu prüfen, ob sich etwa aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt. Gemäß § 7 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. sinngemäß VwGH vom
  54. Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, sowie VwGH vom
  55. Juni 1997, Zl. 97/17/0024) hat diese Bestimmung im Mehrparteienverfahren Bedeutung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. sinngemäß VwGH vom
  56. Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, sowie VwGH vom
  57. Juni 1997, Zl. 97/17/0024) hat diese Bestimmung im Mehrparteienverfahren Bedeutung. § 7 Abs. 3 VwGVG ist § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung bis BGBl. I Nr. 33/2013 („alt“) nachempfunden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vgl. auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 7 Anm 9). Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, („alt“) nachempfunden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vergleiche auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 7, Anmerkung 9). § 26 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des
  58. Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis zum Ablauf des
  59. Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete: „

(2)Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“ Zu dieser Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass unabhängig davon, dass ein angefochtener Bescheid in einem Mehrparteienverfahren mangels Zustellung an eine von mehreren Parteien dieser Partei gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. u.a. VwGH vom
  1. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211, sowie VwGH vom
  2. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), insofern die Beschwerdelegitimation dieser Partei gemäß § 26 Abs. 2 VwGG dennoch grundsätzlich zulässig war (vgl. u.a. VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
  3. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), doch war nur derjenige nach dieser Bestimmung beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Mai 1976, Zl. 819/76, sowie VwGH vom
  5. Februar 1990, Zl. 89/17/0243, sowie VwGH vom
  6. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, sowie VwGH vom
  7. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie VwGH vom
  8. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, sowie VwGH vom
  9. März 2013, Zl. 2012/17/02/0340). Eine Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, ist als übergangene Partei anzusehen, der - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – nur das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zusteht, nicht jedoch die Beschwerdelegitimation nach § 26 Abs. 2 VwGG, also das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. u.a. VwSlg. 7.568/A, sowie VwGH vom
  10. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, sowie VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
  11. März 2013, Zl. 2012/17/0340). Zu dieser Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass unabhängig davon, dass ein angefochtener Bescheid in einem Mehrparteienverfahren mangels Zustellung an eine von mehreren Parteien dieser Partei gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten konnte vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211, sowie VwGH vom
  13. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), insofern die Beschwerdelegitimation dieser Partei gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dennoch grundsätzlich zulässig war vergleiche u.a. VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
  14. Juni 1997, Zl. 91/17/0024), doch war nur derjenige nach dieser Bestimmung beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde vergleiche u.a. VwGH vom
  15. Mai 1976, Zl. 819/76, sowie VwGH vom
  16. Februar 1990, Zl. 89/17/0243, sowie VwGH vom
  17. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, sowie VwGH vom
  18. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie VwGH vom
  19. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, sowie VwGH vom
  20. März 2013, Zl. 2012/17/02/0340). Eine Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, ist als übergangene Partei anzusehen, der - nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – nur das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zusteht, nicht jedoch die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, also das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche u.a. VwSlg. 7.568/A, sowie VwGH vom
  21. Oktober 1996, Zl. 95/06/0246, sowie VwSlg. 11.625/A, sowie VwGH vom
  22. März 2013, Zl. 2012/17/0340). Im letztgenannten Erkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in erster Instanz einen Beschlagnahmebescheid erlassen, der von einer Person mit Berufung bekämpft wurde, wobei diese Berufung mit Bescheid des UVS Oberösterreich vom
  23. Juli 2012 abgewiesen wurde. Der damalige Beschwerdeführer wurde dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen; an diesen war weder der Beschlagnahmebescheid noch der Bescheid des UVS Oberösterreich adressiert und hat dieser auch keine Berufung erhoben. Wohl hat er aber sogleich gegen den Berufungsbescheid des UVS Oberösterreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im damaligen Verwaltungsverfahren unstrittig Parteistellung innehatte, aufgrund seiner Nichtbeiziehung im Verwaltungsverfahren daher aufgefordert, diesen UVS Bescheid nicht sofort mit Beschwerde zu bekämpfen, sondern zuerst dessen Zustellung zu verlangen und diesen Bescheid erst nach dessen Zustellung mit Beschwerde zu bekämpfen. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung (Bescheid des UVS) diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom
  24. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  26. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  28. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  29. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  30. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2136/1951; VfSlg. 5368/1966; VfSlg. 5513/1967; VfSlg. 5970/1969; VfSlg. 6016/1969; VfSlg. 6486/1971; ebenso VwGH vom
  31. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom
  32. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  33. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  34. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  35. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  36. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  37. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  38. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  39. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  40. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223).Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung (Bescheid des UVS) diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2391 aus 1952,; VfSlg. 2475 aus 1953,; VfSlg. 2818 aus 1955,; VfSlg. 5834 aus 1968,; sowie VwGH vom
  41. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  42. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  43. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  44. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  45. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  46. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  47. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte vergleiche u.a. VfSlg. 2136 aus 1951,; VfSlg. 5368 aus 1966,; VfSlg. 5513 aus 1967,; VfSlg. 5970 aus 1969,; VfSlg. 6016 aus 1969,; VfSlg. 6486 aus 1971,; ebenso VwGH vom
  48. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf vergleiche u.a. VwGH vom
  49. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom
  50. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom
  51. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom
  52. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom
  53. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom
  54. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom
  55. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom
  56. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  57. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223). Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides war im damaligen Verfahren daher gar nicht mehr möglich, sondern nur mehr die Zustellung des Berufungsbescheides des UVS (vgl. hiezu das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom
  58. März 2013, Zl. 2011/06/0118).Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides war im damaligen Verfahren daher gar nicht mehr möglich, sondern nur mehr die Zustellung des Berufungsbescheides des UVS vergleiche hiezu das einschlägige Erkenntnis des VwGH vom
  59. März 2013, Zl. 2011/06/0118). Ebenso verhält es sich z.B. im Beschwerdefall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  60. Oktober 1996, Zl. 95/06/
  61. Im damaligen Fall verlor der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom
  62. August 1995 durch den inhaltlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
  63. Oktober 1995 seine rechtliche Existenz und hat der Fruchtgenußberechtigte in einem Enteignungsverfahren damals sofort gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, obwohl er dem damaligen gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde. Auch im damaligen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Fruchtgenußberechtigte erst nach der Zustellung des im Verwaltungsverfahren einzig existierenden Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 VwGG dagegen Beschwerde erheben kann, nicht jedoch vor der Zustellung dieses Berufungsbescheides, wobei er im damaligen Verfahren offen gelassen hat, ob der Fruchtgenußberechtigte überhaupt Partei des damaligen Verwaltungsverfahrens sein konnte.Ebenso verhält es sich z.B. im Beschwerdefall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  64. Oktober 1996, Zl. 95/06/
  65. Im damaligen Fall verlor der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom
  66. August 1995 durch den inhaltlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
  67. Oktober 1995 seine rechtliche Existenz und hat der Fruchtgenußberechtigte in einem Enteignungsverfahren damals sofort gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, obwohl er dem damaligen gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde. Auch im damaligen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Fruchtgenußberechtigte erst nach der Zustellung des im Verwaltungsverfahren einzig existierenden Berufungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG dagegen Beschwerde erheben kann, nicht jedoch vor der Zustellung dieses Berufungsbescheides, wobei er im damaligen Verfahren offen gelassen hat, ob der Fruchtgenußberechtigte überhaupt Partei des damaligen Verwaltungsverfahrens sein konnte. So wie in diesen geschilderten Fällen existiert auch im gegenständlichen Fall kein auszuschöpfender Instanzenzug mehr, sondern lediglich der Feststellungsbescheid der belangten Behörde, der dem Beschwerdeführer mangels Beiziehung im gesamten Verwaltungsverfahren nicht zugestellt worden ist und der mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ ausgesprochen, dass gemäß § 26 Abs. 2 VwGG in der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des
  68. Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. VwGH vom
  69. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065).Auch zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des
  70. Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung vergleiche VwGH vom
  71. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0065). § 26 Abs. 2 VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, neu gefasst und lautet nun:Paragraph 26, Absatz 2, VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, neu gefasst und lautet nun: „
(2)Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.“ Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen (vgl. RV 2009 BlgNR XIV. GP). Die sprachlichen Fassungen von § 7 Abs. 3 VwGVG, § 26 Abs. 2 VwGG und § 82 Abs. 2 VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein.Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die sprachlichen Fassungen von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, Paragraph 26, Absatz 2, VwGG und Paragraph 82, Absatz 2, VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist. Diese Rechtsansicht findet nicht nur Deckung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. LVwG Niederösterreich vom
  1. Juli 2015, Zl. LVwG-S-56/001-2015, sowie LVwG Steiermark vom
  2. August 2016, Zl. LVwG 46.24-663/2016-8; a.A. VwG Wien vom
  3. Juni 2015, Zl. VGW-122/008/3408/2015), sondern wird diese Rechtsansicht auch in der Lehre vertreten (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2; Götzl, § 7 VwGVG, Rz 21 in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht; auch Larcher, § 7 VwGVG, Rz 3 in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz mit den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG2;; a.A. Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist. Diese Rechtsansicht findet nicht nur Deckung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vergleiche u.a. LVwG Niederösterreich vom
  4. Juli 2015, Zl. LVwG-S-56/001-2015, sowie LVwG Steiermark vom
  5. August 2016, Zl. LVwG 46.24-663/2016-8; a.A. VwG Wien vom
  6. Juni 2015, Zl. VGW-122/008/3408/2015), sondern wird diese Rechtsansicht auch in der Lehre vertreten vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2; Götzl, Paragraph 7, VwGVG, Rz 21 in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht; auch Larcher, Paragraph 7, VwGVG, Rz 3 in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz mit den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG2;; a.A. Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975). § 7 Abs. 3 VwGVG ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass die Verwaltungsgerichte im Zuge jeder Beschwerdeentscheidung – auch in Entscheidungen über jene Beschwerde, die von einer Person erhoben wurde, die zufällig von irgendeinem Bescheid erfahren bzw. Kenntnis erlangt hat – gleichzeitig abzusprechen hätte, ob dem Beschwerdeführer im jeweiligen Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zugekommen wäre, ohne dass sich die Verwaltungsbehörde damit befasst hätte, was aufgrund des Gesetzeswortlautes dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann; eine solche Ansicht lässt sich auch den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass die Verwaltungsgerichte im Zuge jeder Beschwerdeentscheidung – auch in Entscheidungen über jene Beschwerde, die von einer Person erhoben wurde, die zufällig von irgendeinem Bescheid erfahren bzw. Kenntnis erlangt hat – gleichzeitig abzusprechen hätte, ob dem Beschwerdeführer im jeweiligen Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zugekommen wäre, ohne dass sich die Verwaltungsbehörde damit befasst hätte, was aufgrund des Gesetzeswortlautes dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann; eine solche Ansicht lässt sich auch den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer vom Feststellungsbescheid im Sinne des § 8 AVG betroffen ist, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; er wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen.Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer vom Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 8, AVG betroffen ist, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; er wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann daher auf Grund der seit
  7. Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Partei wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und konnte dieser Feststellungsbescheid mangels Zustellung an den Beschwerdeführer ihm gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann daher auf Grund der seit
  9. Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von Paragraph 26, Absatz 2, VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Partei wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und konnte dieser Feststellungsbescheid mangels Zustellung an den Beschwerdeführer ihm gegenüber noch keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Dezember 1988, Zl. 88/01/0211). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen. Die Frage des Mitspracherechtes des Beschwerdeführers hätte also zunächst durch die belangte Behörde geklärt werden müssen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber der behaupteten Partei (vgl. u.a. auch VwGH vom
  11. Oktober 1998, Zl. 96/02/0330). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber der behaupteten Partei vergleiche u.a. auch VwGH vom
  12. Oktober 1998, Zl. 96/02/0330). Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Im Hinblick auf diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach § 7 Abs 3 VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können. Diese Frage wird sowohl in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als auch in der Lehre unterschiedlich beantwortet. In diesem Zusammenhang wird auf die vorher zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Lehre, aber auch auf jene des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können. Diese Frage wird sowohl in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als auch in der Lehre unterschiedlich beantwortet. In diesem Zusammenhang wird auf die vorher zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Lehre, aber auch auf jene des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1224.001.2016

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