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{'item': 'LVwG-AV-1261/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1261/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der NB KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.11.2015, Zl. NKS1-K-0713/221, mit dem die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.12.2013, Zl. NKS1-K-0713/221, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben wurde, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.12.2013, Zl. NKS1-K-0713/221, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.12.2013, , Zl. NKS1-K-0713/221, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. Mit Bescheid vom 03.11.2015, Zl. NKS1-K-0713/221, hob die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen diese Bewilligung auf. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin bereits zwei Mal rechtskräftig bestraft worden sei, zum einen wegen nicht ordnungsgemäßem Führen des Fahrtenbuches über 8 Monate hinweg und zum anderen aufgrund Unterlassung der Vorlage des Fahrtenbuches trotz behördlicher Aufforderung. Die Beschwerdeführerin habe daher über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen die Aufzeichnungspflichten des § 45 Abs. 6 KFG verstoßen und darüber hinaus dem behördlichen Auftrag zur Vorlage des Fahrtenbuches nicht entsprochen. Die Zusammenschau beider Sachverhalte führe daher zur Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Mit Bescheid vom 03.11.2015, Zl. NKS1-K-0713/221, hob die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen diese Bewilligung auf. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin bereits zwei Mal rechtskräftig bestraft worden sei, zum einen wegen nicht ordnungsgemäßem Führen des Fahrtenbuches über 8 Monate hinweg und zum anderen aufgrund Unterlassung der Vorlage des Fahrtenbuches trotz behördlicher Aufforderung. Die Beschwerdeführerin habe daher über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen die Aufzeichnungspflichten des Paragraph 45, Absatz 6, KFG verstoßen und darüber hinaus dem behördlichen Auftrag zur Vorlage des Fahrtenbuches nicht entsprochen. Die Zusammenschau beider Sachverhalte führe daher zur Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn ND, fristgerecht durch Vorsprache vor der belangten Behörde am 17.11.2015 Beschwerde erhoben. Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr ND, brachte betreffend die rechtskräftigen Vorverurteilungen vor, dass ausschließlich er selbst mit den betroffenen Kraftfahrzeugen gefahren sei. Er habe keine Verwaltungsvergehen begangen und die Geldstrafe nur bezahlt, um der Behörde weitere Arbeit zu ersparen. Im Zeitraum Februar bis Mai 2005 habe er die blauen Kennzeichen gar nicht benötigt, weil er mit dem Bau eines neuen Betriebes beschäftigt gewesen sei. Zudem sei er zwei Monate außer Landes gewesen. Im Zuge der Aufforderung vom 18.05.2015 habe er sich telefonisch an die Behörde gewandt und erklärt, dass er weder Unterlagen noch das Fahrtenbuch vorzulegen habe, weil er die Bewilligung gar nicht in Anspruch genommen habe. Er habe dann am 17.06.2015 eine Strafe in Höhe von € 100,00 bekommen, welche er infolge Versäumung der Rechtsmittelfrist bezahlt habe. Es sei absurd, dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser zwei bereits bezahlter Vergehen die Kennzeichen entzogen würden. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung: - des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Zl. NKS1-K-0713/221, - eines Aktenvermerkes vom 22.11.2016 betreffend ein Telefonat mit Herrn ND, - des Protokolls der Verhandlung vom 07.11.2016, - eines Firmenbuchauszuges betreffend der NB KG, FN ***, datiert mit 13.10.2016, der als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, - eines Ausdruckes mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 13.10.2016, der als Beilage B der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde, - eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister betreffend ND mit Tagesdatum 13.10.2016, der als Beilage C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Festzuhalten ist, dass zur mündlichen Verhandlung weder ein Vertreter der belangten Behörde, noch ein Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen ist. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft mit dem Geschäftszweig „Betrieb von Bars und Imbisstuben sowie Gebrauchtwagenhandel“. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist OIV, geb. ***. Mit 01.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zur Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (Fahrzeugvermietung) erteilt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert Herr ND, geb. ***. Herr ND ist zur Vertretung der Beschwerdeführerin in allen Angelegenheiten gegenüber Privatpersonen, Unternehmen und Behörden befugt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.12.2013, Zl. NKS1-K-0713/221, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 03.12.2013, , Zl. NKS1-K-0713/221, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erteilt. Im Zeitraum 10.05.2014 – 26.01.2015 hat es die Beschwerdeführerin in acht Fällen unterlassen, ordnungsgemäße Eintragungen im Fahrtenbuch gemäß den Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 vorzunehmen, weshalb über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, OIV, mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.02.2015, Zl. NKS2-V-15 7204/3, gemäß § 45 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Im Zeitraum 10.05.2014 – 26.01.2015 hat es die Beschwerdeführerin in acht Fällen unterlassen, ordnungsgemäße Eintragungen im Fahrtenbuch gemäß den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 vorzunehmen, weshalb über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, OIV, mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.02.2015, Zl. NKS2-V-15 7204/3, gemäß Paragraph 45, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Am 18.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zur Vorlage des Fahrtenbuches binnen einer Woche aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb mit Strafverfügung vom 17.06.2015, Zl. NKS1-V-15 23789/3, über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau OIV, gemäß § 45 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin ebenso kein Rechtsmittel. Am 18.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zur Vorlage des Fahrtenbuches binnen einer Woche aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb mit Strafverfügung vom 17.06.2015, Zl. NKS1-V-15 23789/3, über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau OIV, gemäß Paragraph 45, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin ebenso kein Rechtsmittel. Zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Rechtsform, Geschäftszweig und Geschäftsführung ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug betreffend die NB KG, FN ***, datiert mit 13.10.2016 (Beilage A), jene zur Innehabung der Gewerbeberechtigung „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (Fahrzeugvermietung)“ aus dem Ausdruck mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 13.10.2016 (Beilage B). Diesen Urkunden stehen keine divergierenden Beweisergebnisse gegenüber, weshalb von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen war. Dass Herr ND als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert, ergibt sich ebenfalls aus dem Ausdruck mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 13.10.2016 (Beilage B). Die Feststellungen zur Vertretungsbefugnis des Herrn ND gründen auf die vorgelegte, unbedenkliche, notariell beglaubigte Generalvollmacht vom 29.07.
  5. Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorverurteilungen ergeben sich aus den aktenkundigen Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 17.02.2015, Zl. NKS2-V-15 7204/3 sowie vom 17.06.2015, Zl. NKS1-V-15 23789/
  6. Darüber hinaus wurde das Bestehen der rechtskräftigen Vorverurteilungen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 45 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auchGemäß Paragraph 45, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
  7. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
  8. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
  9. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
  10. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind. Nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.Nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG 1967 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 KFG 1967 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Zunächst ist hinsichtlich der Legitimation des Herrn ND zur Erhebung von Rechtmitteln, insbesondere der gegenständlichen Beschwerde, für die Beschwerdeführerin, festzuhalten, dass dieser aufgrund der getroffenen Feststellungen als rechtmäßiger Vertreter der Beschwerdeführerin anzusehen ist, somit auch befugt ist Rechtsmittel für und im Namen der Beschwerdeführerin zu erheben. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal wegen Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal wegen Verletzung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verurteilungen seien rechtswidrig erfolgt und die Geldstrafen nur entgegenkommenderweise (um der belangten Behörde Arbeit zu ersparen) bzw. infolge Fristversäumnis zur Erhebung eines Rechtsmittels bezahlt worden, ist entgegenzuhalten, dass dies für die gegenständliche Beschwerde ohne Relevanz ist. Unstrittig ist, dass die beiden Straferkenntnisse der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen sind. Damit ist aber eine Überprüfung auf deren Rechtmäßigkeit hin durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr zulässig. Aufgrund der festgestellten mehrmaligen Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 – so fehlten im Zeitraum 10.05.2014 bis 26.01.2015 in 8 Fällen ordnungsgemäße Eintragung im Fahrtenbuch und kam die Beschwerdeführerin dem behördlichen Auftrag vom 18.05.2015 zur Vorlage des Fahrtenbuches nicht nach – gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 vorliegt. Aufgrund der festgestellten mehrmaligen Verletzung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 – so fehlten im Zeitraum 10.05.2014 bis 26.01.2015 in 8 Fällen ordnungsgemäße Eintragung im Fahrtenbuch und kam die Beschwerdeführerin dem behördlichen Auftrag vom 18.05.2015 zur Vorlage des Fahrtenbuches nicht nach – gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 iSd Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 vorliegt. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0090, verwiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer das Probefahrtenbuch im Zeitraum
  11. Oktober -
  12. November 2007 insofern nur lückenhaft geführt als in 14 Fällen Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bzw., falls dieses zugelassen war, des Kennzeichens fehlten. Der VwGH sprach aus, dass, da das Fahrtenbuch in einer größeren Zahl von Fällen nicht diejenigen Angaben aufwies, die nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 erforderlich sind, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der zufolge der Beschwerdeführer wiederholt gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 verstoßen habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen war.In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0090, verwiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer das Probefahrtenbuch im Zeitraum
  13. Oktober -
  14. November 2007 insofern nur lückenhaft geführt als in 14 Fällen Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bzw., falls dieses zugelassen war, des Kennzeichens fehlten. Der VwGH sprach aus, dass, da das Fahrtenbuch in einer größeren Zahl von Fällen nicht diejenigen Angaben aufwies, die nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 erforderlich sind, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der zufolge der Beschwerdeführer wiederholt gegen Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 verstoßen habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen war. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatz 6, erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092). Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243), liegen sohin im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor. Obwohl die Aufhebung einer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243), liegen sohin im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Diesbezügliche Angaben wurden in der Beschwerde nicht gemacht. Wie bereits ausgeführt, waren die rechtskräftigen Vorverurteilungen nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG 1967 am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Diesbezügliche Angaben wurden in der Beschwerde nicht gemacht. Wie bereits ausgeführt, waren die rechtskräftigen Vorverurteilungen nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, angesichts der festgestellten Verstöße gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht zu beanstanden ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, angesichts der festgestellten Verstöße gegen Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 nicht zu beanstanden ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1261.001.2015

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