RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-175/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über den Antrag der Frau Mag. pharm. CB, Apothekerin, als Inhaberin und Konzessionärin der Apotheke „ZM“ Mag. pharm. CB e.U., vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, der gegen das hg. Erkenntnis vom
- September 2016, LVwG-AV-175/001-2015, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid vom 12.01.2015, MIA5-S-1185/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Antrag von Frau Mag. pharm. LS (Konzessionswerberin), vertreten durch Herrn Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt, ***, vom 17.03.2011 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im Gebiet der Stadtgemeinde *** mit dem Standort „Gebiet der Stadtgemeinde *** – begrenzt im Osten jeweils durch eine gedachte gerade Linie nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Stadtgrenze – die Stadtgrenze nach Westen, Süden und Osten bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie nach Süden – diese Linien jeweils von der Kreuzung der *** mit der ***/*** (***)“ abgewiesen. Gegen die Abweisung des Konzessionsantrages hat Frau Mag. pharm. LS durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2016, LVwG-AV-175/001-2015, wurde Frau Mag. pharm. LS die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Stadtgemeinde *** – begrenzt im Osten jeweils durch eine gedachte gerade Linie nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Stadtgrenze – die Stadtgrenze nach Westen, Süden und Osten bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie nach Süden – diese Linien jeweils von der Kreuzung der *** mit der *** (***)“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, erteilt. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wendet sich die vorliegende ordentliche Revision von Mag. pharm. CB als Inhaberin und Konzessionärin der Apotheke "ZM“ Mag. pharm. CB e.U., ***, *** (Antragstellerin), vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin, ***, ***, wobei unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Dieser Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird – zusammen-gefasst – wie folgt begründet: Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung nicht entgegen stehen, weil die im beabsichtigten Versorgungsbereich der neu beantragten öffentlichen Apotheke in *** wohnhafte Bevölkerung wie derzeit auch für die Dauer des Revisionsverfahrens sowohl durch die Apotheke der Antragstellerin in *** als auch durch die in *** bestehende öffentliche Apotheke medikamentös versorgt würden, wobei die Entfernungen zwischen den Betriebs-stätten der neu beantragten Apotheke und den bestehenden Apotheken in *** und in *** nicht so unüberwindlich weit seien, dass die Inbetrieb-nahme der neu beantragten öffentlichen Apotheke auf Grund zwingender öffentlicher Interessen geboten wäre. Der Apotheke der Antragstellerin würde – wie sich aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.01.2014 ergäbe – ein Versorgungs-potential von lediglich 3.115 Personen verbleiben. Dieses verbleibende Versorgungs-potential sei aber – wie sich insbesondere aus der langjährigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 15.103/1998) ergäbe, nicht geeignet, den wirtschaftlichen Bestand und damit die Existenzfähigkeit ihrer Apotheke mit ihren zahlreichen im öffentlichen Interesse an der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bestehenden Verpflichtungen (wie insbesondere Bereitschaftsdienst) auch für eine kleinere Gemeinde wie *** zu garantieren. Es könne nicht in dem dem Apotheken-gesetz zugrundeliegenden öffentlichen Interesse gelegen sein, eine zweite Apotheke in einem Nachbarort zu genehmigen und damit die Existenzfähigkeit und damit aber auch die bislang optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gefährden bzw. aufs Spiel zu setzen. Demgegenüber hätten auch im Interesse der Aufrechterhaltung der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung die Interessen der mitbeteiligten Partei an der sofortigen Ausübung der ihr mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Berechtigung für die Dauer des Revisionsverfahrens zurückzustehen, zumal ja die Arzneimittelversorgung der in Betracht kommenden Bevölkerung auch nicht gefährdet sei. Der Apotheke der Antragstellerin würde – wie sich aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.01.2014 ergäbe – ein Versorgungs-potential von lediglich 3.115 Personen verbleiben. Dieses verbleibende Versorgungs-potential sei aber – wie sich insbesondere aus der langjährigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 15.103 aus 1998,) ergäbe, nicht geeignet, den wirtschaftlichen Bestand und damit die Existenzfähigkeit ihrer Apotheke mit ihren zahlreichen im öffentlichen Interesse an der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bestehenden Verpflichtungen (wie insbesondere Bereitschaftsdienst) auch für eine kleinere Gemeinde wie *** zu garantieren. Es könne nicht in dem dem Apotheken-gesetz zugrundeliegenden öffentlichen Interesse gelegen sein, eine zweite Apotheke in einem Nachbarort zu genehmigen und damit die Existenzfähigkeit und damit aber auch die bislang optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gefährden bzw. aufs Spiel zu setzen. Demgegenüber hätten auch im Interesse der Aufrechterhaltung der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung die Interessen der mitbeteiligten Partei an der sofortigen Ausübung der ihr mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Berechtigung für die Dauer des Revisionsverfahrens zurückzustehen, zumal ja die Arzneimittelversorgung der in Betracht kommenden Bevölkerung auch nicht gefährdet sei. Überdies würde für den Fall der Inbetriebnahme der neu beantragten Apotheke während des Revisionsverfahrens diese selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ihre Apotheke nicht schließen, sondern gemäß § 19a Abs. 2 Apothekengesetz weiterführen können. Seit der Einführung dieser Bestimmung durch die Apothekengesetznovelle 1984 sei es österreichweit in keinem einzigen Fall zur Schließung einer Apotheke nach einem den Konzessionsbescheid aufhebenden Erkenntnis des VwGH gekommen, sondern im Ersatzbescheid-verfahren immer dieselbe Konzession nochmals erteilt worden. Überdies würde für den Fall der Inbetriebnahme der neu beantragten Apotheke während des Revisionsverfahrens diese selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ihre Apotheke nicht schließen, sondern gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz weiterführen können. Seit der Einführung dieser Bestimmung durch die Apothekengesetznovelle 1984 sei es österreichweit in keinem einzigen Fall zur Schließung einer Apotheke nach einem den Konzessionsbescheid aufhebenden Erkenntnis des VwGH gekommen, sondern im Ersatzbescheid-verfahren immer dieselbe Konzession nochmals erteilt worden. Es wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang gründet sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: § 30 VwGG bestimmt über die aufschiebende Wirkung von Revisionen Folgendes:Paragraph 30, VwGG bestimmt über die aufschiebende Wirkung von Revisionen Folgendes:
(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisions-werbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisions-werber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraus-setzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3)Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4)Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben. Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Zunächst ist festzuhalten, dass keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (vgl. allgemein etwa VwGH 20.3.2013, AW 2013/05/0003, mwN; vgl. auch etwa VfGH 10.1.1994, B 2174/93). Zunächst ist festzuhalten, dass keine der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind vergleiche allgemein etwa VwGH 20.3.2013, AW 2013/05/0003, mwN; vergleiche auch etwa VfGH 10.1.1994, B 2174/93). Zur Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG: Zur Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG: Im dem nunmehr mit Revision angefochtenen Erkenntnis des NÖ LVwG wurde der Konzessionswerberin eine Apothekenkonzession erteilt. Diese hat ein Interesse an der Ausübung des verliehenen Rechtes. Die Antragstellerin hat ein Interesse daran, dass das mit dem angefochtenen Erkenntnis verliehene Recht nicht ausgeübt wird, da sie dadurch mit einer Verringerung ihres Versorgungspotentials rechnet, dadurch bedingt mit einer Verminderung ihrer Einnahmen bzw. des Gewinnes aus dem Betrieb ihrer bestehenden Apotheke und in weiterer Folge der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der bestehenden Apotheke. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0107 vom 26.07.2016) hat der Revisionswerber im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom
- Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, und darauf Bezug nehmend etwa den zum Tabakgesetz ergangenen hg. Beschluss vom
- Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045 sowie Ra 2016/08/0006 vom 05.07.2016).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/11/0107 vom 26.07.2016) hat der Revisionswerber im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche den Beschluss eines verstärken Senates vom
- Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, und darauf Bezug nehmend etwa den zum Tabakgesetz ergangenen hg. Beschluss vom
- Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045 sowie Ra 2016/08/0006 vom 05.07.2016). Da im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine ziffernmäßige Konkretisierung vorliegt, war der Antrag bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Überdies ist aber noch Folgendes zu berücksichtigen: Gemäß § 67 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung sind die Betriebsräume und Einrichtungen einer neu errichteten Apotheke sowie wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen. Es ist dafür jedenfalls neben der Konzession noch eine weitere Bewilligung nach § 67 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung erforderlich. Überdies kann allenfalls auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sein. Dies bedeutet somit, dass eine neu bewilligte Apotheke nicht sofort nach Konzessions-erteilung „aufsperren“, das heißt ihren Betrieb aufnehmen kann, sondern noch die genannten zusätzlichen Schritte erforderlich sind. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Apothekenbetriebsordnung sind die Betriebsräume und Einrichtungen einer neu errichteten Apotheke sowie wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen. Es ist dafür jedenfalls neben der Konzession noch eine weitere Bewilligung nach Paragraph 67, Absatz eins, Apothekenbetriebsordnung erforderlich. Überdies kann allenfalls auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sein. Dies bedeutet somit, dass eine neu bewilligte Apotheke nicht sofort nach Konzessions-erteilung „aufsperren“, das heißt ihren Betrieb aufnehmen kann, sondern noch die genannten zusätzlichen Schritte erforderlich sind. Insoferne tritt der angesprochene Vermögensschaden somit jedenfalls nicht vor Eröffnung der neuen Apotheke ein. Überdies tritt ein existenzgefährdender Vermögensschaden üblicherweise nicht sofort mit Eröffnung eines „Konkurrenz-betriebes“ ein. Hier wäre zu prüfen, ob durch die Eröffnung der im angefochtenen Erkenntnis des LVwG genehmigten Apotheke Umsatzeinbußen der Antragstellerin vorliegen und ab welchem Ausmaß eine Existenzgefährdung der Apotheke der Antragstellerin eintritt. Ein konkurrenzbedingter existenzgefährdender Vermögens-schaden stellt sich üblicherweise als „schleichender Prozess“ dar. Dass dieser Schaden derzeit noch nicht eingetreten ist und somit die aufschiebende Wirkung der Revision nicht zuerkannt wurde, bedeutet nicht, dass dieser Fall in Zukunft nicht eintreten könnte und dann die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Wie oben ausgeführt, ist dieser Schaden aber konkret darzustellen. Die Antragstellerin hat überdies vorgebracht, dass nach § 19 Abs. 2 Apotheken-gesetz noch nie eine Apotheke, bei der der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, aufgehoben wurde, geschlossen wurde. Die Antragstellerin hat überdies vorgebracht, dass nach Paragraph 19, Absatz 2, Apotheken-gesetz noch nie eine Apotheke, bei der der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, aufgehoben wurde, geschlossen wurde. § 19 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 19, Apothekengesetz bestimmt Folgendes:
(1)Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2)Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann die Behörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen. ….. § 19a wurde durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, eingefügt. Durch diese Bestimmung wurde die bis dahin nicht vorhandene Möglichkeit geschaffen, einen Betrieb, der als öffentliche Apotheke geführt wird, ohne eine Apothekenkonzession zu besitzen, im Interesse der Arzneimittelsicherheit der Bevölkerung zu sperren. Gleichzeitig wurde vorgesorgt, dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann; welche Möglichkeit derzeit z.B. in jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für eine öffentliche Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof zufolge eines mehr oder weniger geringen Verfahrens-mangels aufgehoben wird, nicht besteht (RV 395 XVI. GP). Die Bestimmung des Abs. 2 war erforderlich, damit etwa nicht jede Apotheke, deren rechtskräftig erteilter Bescheid durch den VwGH wegen eines Verfahrensmangels behoben wird, also ohne Konzession betrieben wird, geschlossen werden muss (Durchführungserlass des BM für Gesundheit und Umweltschutz zur Apothekengesetznovelle 1984 vom
- Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85). Paragraph 19 a, wurde durch die Apothekengesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, eingefügt. Durch diese Bestimmung wurde die bis dahin nicht vorhandene Möglichkeit geschaffen, einen Betrieb, der als öffentliche Apotheke geführt wird, ohne eine Apothekenkonzession zu besitzen, im Interesse der Arzneimittelsicherheit der Bevölkerung zu sperren. Gleichzeitig wurde vorgesorgt, dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann; welche Möglichkeit derzeit z.B. in jenen Fällen, in denen ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid für eine öffentliche Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof zufolge eines mehr oder weniger geringen Verfahrens-mangels aufgehoben wird, nicht besteht Regierungsvorlage 395 römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmung des Absatz 2, war erforderlich, damit etwa nicht jede Apotheke, deren rechtskräftig erteilter Bescheid durch den VwGH wegen eines Verfahrensmangels behoben wird, also ohne Konzession betrieben wird, geschlossen werden muss (Durchführungserlass des BM für Gesundheit und Umweltschutz zur Apothekengesetznovelle 1984 vom
- Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85). Durch § 19a Abs. 2 Apothekengesetz soll vorgesorgt werden, dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann. Der Begriff "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich" in § 19a Abs. 2 Apothekengesetz trägt der Behörde somit keine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz auf. § 19a Abs. 2 Apothekengesetz stellt - anders als § 10 Apothekengesetz, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, § 19 a Abs. 2 Apothekengesetz räumt den Inhabern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz ein und vermittelt ihnen in diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung (VwGH 9.3.1998, Zl. 97/10/0238). Durch Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz soll vorgesorgt werden, dass im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann. Der Begriff "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich" in Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz trägt der Behörde somit keine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz auf. Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz stellt - anders als Paragraph 10, Apothekengesetz, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, Paragraph 19, a Absatz 2, Apothekengesetz räumt den Inhabern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz ein und vermittelt ihnen in diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung (VwGH 9.3.1998, Zl. 97/10/0238). Wenn eine Apotheke konzessionslos betrieben wird, für die Bedarf besteht - sei es auf Grund eines in einem Bescheid festgestellten Bedarfes, sei es auf Grund des tatsächlichen Umsatzes - ist nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz vorzugehen, außer es stünde kein persönlich geeigneter Leiter zur Verfügung. Der im Gesetz verwendete Begriff "kann" räumt der Behörde kein freies Ermessen ein (Erlass des Bundeskanzleramtes vom
- Jänner 1991, GZ 61.301/1-VI/14a-1991). Wenn eine Apotheke konzessionslos betrieben wird, für die Bedarf besteht - sei es auf Grund eines in einem Bescheid festgestellten Bedarfes, sei es auf Grund des tatsächlichen Umsatzes - ist nach Paragraph 19 a, Absatz 2, Apothekengesetz vorzugehen, außer es stünde kein persönlich geeigneter Leiter zur Verfügung. Der im Gesetz verwendete Begriff "kann" räumt der Behörde kein freies Ermessen ein (Erlass des Bundeskanzleramtes vom
- Jänner 1991, GZ 61.301/1-VI/14a-1991). Dass in der Vergangenheit keine Apotheke schließen musste, bei der der VwGH den Bescheid (nunmehr Erkenntnis), mit dem die Konzession erteilt wurde, aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass dies auch in Zukunft so sein muss. Es ist vielmehr in jedem konkreten Fall die Bedarfslage des § 19 Abs. 2 Apothekengesetz zu prüfen. Gerade aufgrund der Nähe der Betriebsstätten der nunmehr beiden Apotheken in *** wäre ja bei Schließung der Apotheke von Mag. pharm. LS mit keinem Versorgungsengpass zu rechnen. Dass in der Vergangenheit keine Apotheke schließen musste, bei der der VwGH den Bescheid (nunmehr Erkenntnis), mit dem die Konzession erteilt wurde, aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass dies auch in Zukunft so sein muss. Es ist vielmehr in jedem konkreten Fall die Bedarfslage des Paragraph 19, Absatz 2, Apothekengesetz zu prüfen. Gerade aufgrund der Nähe der Betriebsstätten der nunmehr beiden Apotheken in *** wäre ja bei Schließung der Apotheke von Mag. pharm. LS mit keinem Versorgungsengpass zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG derzeit nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG derzeit nicht auszugehen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.175.002.2015