RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-410/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der MI GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2016, Zl. BNW2-BA-114/002, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro (Haft von 4 Wochen) auf den Betrag von 300,-- Euro (keine Haft) herabgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die MI GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Februar 2016, Zl. BNW2-BA-114/002, wurde der MI GmbH die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bei der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, wie folgt aufgetragen: „Der Betrieb des Hallenflohmarktes und der Gastronomie (Objekte ***, ***, *** und Objekt ***) ist bis zur Erlangung der dafür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung und Vorlage der erforderlichen Gewerbeberechtigung einzustellen. Sämtliche Einrichtungen, Waren und Lagerungen, die mit dem Flohmarktbetrieb im Zusammenhang stehen, sind aus den Hallen zu entfernen.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Von der Polizeiinspektion *** wurde in einem Bericht vom
- Februar 2016 dargelegt, dass bei einer am
- Februar 2016 um 10:00 Uhr durchgeführten Überprüfung des Flohmarktes festgestellt worden sei, dass der Flohmarkt stattgefunden habe. Weder am Gelände noch entlang der *** habe ein Parkplatz gefunden werden können. Der stark frequentierte, offensichtlich beliebte Flohmarkt sei abgehalten worden. Im Inneren der Halle sei auch ein Imbissverkaufsstand geöffnet gewesen. Auch seien Tische samt Sitzmöglichkeiten aufgebaut gewesen. Daraufhin drohte die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Schreiben vom
- Februar 2016 die Verhängung einer Zwangsstrafe an. Einem weiteren Bericht der Polizeiinspektion *** vom
- März 2016 kann entnommen werden, dass bei einer Kontrolle am
- Februar 2016 festgestellt worden sei, dass der Flohmarkt geöffnet war, zahlreiche Personen als Kunden und Standbetreiber anwesend waren. In der Halle 7 sei ein Gastronomiebetrieb abgehalten worden. Eine Befragung anwesender Personen habe ergeben, dass dies im Auftrag von Dr. FM geschehe, welchem das Gelände gehöre. Einem weiteren Bericht der Polizeiinspektion *** vom
- März 2016 kann entnommen werden, dass auch am
- Februar 2016 und am
- März 2016 der Flohmarkt betrieben wurde. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden den nunmehr bekämpften Bescheid.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde von der MI GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Göllner, fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird diese wie folgt begründet: „[…] Anlässlich der Begehung der Liegenschaft in ***, *** *** am 3.2.2016 wurde der Vertreterin der BH Baden abermals mitgeteilt, dass die Liegenschaft von der Liegenschaftseigentümerin zur Gänze an die L Vermietungsgesellschaft mbH vermietet ist. Diese hat einzelne Objekte an diverse Mieter untervermietet. Auch der inkriminierte Flohmarkt wird von unterschiedlichen Vereinen abgehalten, die MI GmbH betreibt daher keinen Flohmarkt. Die MI GmbH vermietet lediglich Lagerflächen. Ein Gewerbebetrieb durch die Mieter ist nur gestattet, soferne die entsprechenden Bewilligungen durch den jeweiligen Mieter eingeholt worden sind. Die Beschwerdeführerin hat die Mieterin angewiesen, die Untermieter anzuhalten, Gewerbetätigkeiten nur mit entsprechender Bewilligung vorzunehmen, widrigenfalls mit einer Räumungsklage wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs vorgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführerin ist es rechtlich jedoch nicht möglich, direkt in die Rechte der Mieter einzugreifen, zumal dies Besitzstörungshandlungen darstellen würden. Der Beschwerdeführer hat daher kein verwaltungsstrafrechtliches Tatbild verwirklicht und wird beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Niederrösterreich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung legten die Vertreter der MI GmbH nochmals dar, dass die Liegenschaft an die L VermietungsgmbH vermietet sei und diese die Liegenschaft wiederum an diverse Vereine weitervermietet habe. Dr. FM sei Geschäftsführer sowohl der MI GmbH als auch der L VermietungsgmbH. In der Verhandlung wurden Schreiben der mietenden L VermietungsgmbH vom
- April 2016 an die Vereine ***, *** sowie *** vorgewiesen, in welchen diese darauf hingewiesen wurden, dass die Betreiber der Flohmärkte zu veranlassen wären, Voraussetzungen für eine Betriebsanalgengenehmigung zu schaffen. Als Vertragspartner werde diese Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Baden weitergegeben und würden sie aufgefordert werden unverzüglich entsprechende Maßnahmen zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung zu setzen. Als Frist werde der
- Juli 2016 vorgemerkt und gleichzeitig mitgeteilt, das Bestandsverhältnis bei Nichtentsprechung dieses Schreibens aufzulösen. Nachdem diese Schreiben weder unterfertigt waren noch ein Nachweis der tatsächlichen Ausfolgung an die Betreiber vorgewiesen werden konnte, wurde die Einvernahme der Zeugen Ml und F zum Beweis der Richtigkeit dieser Schreiben beantragt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde am
- Juni 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben, dass der Flohmarkt weiterhin betrieben wird. Daraufhin wurde eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt. In der fortgesetzten Verhandlung am
- November 2016 mussten die Vertreter der Beschwerdeführerin zugestehen, dass bisher keine Betriebsanlagengenehmigung in der Sache ergangen ist. Dargelegt wurde, dass versucht werde, die gegenständliche Anlage baurechtlich zu sanieren. In diesem Zusammenhang würden sich derzeit diverse Planunterlagen in Ausarbeitung befinden. Diese Pläne könnten in weiterer Folge allenfalls die Grundlage für die Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung bieten. Informell sei auch beim Bezirksgericht Baden nachgefragt worden, ob ein konsensloser gewerblicher Betrieb für sich betrachtet einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands darstellen würde, was vom dortigen Richter ohne nähere Prüfung verneint wurde. Dies stelle keinen Titel für eine Aufkündigung dar, womit diese aussichtslos erscheine. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin derzeit den Entschluss gefasst, keine Klage einzubringen, da dies ausschließlich Kosten verursachen würde. Betont wurde, dass der gegenständliche Flohmarkt weder von der MI GmbH noch von der L VermietungsgmbH betrieben werde. Die Flächen seien aktuelle insbesondere an die Vereine *** sowie *** vermietet. Das vormals bestehende Mietverhältnis mit dem Verein *** sei zwischenzeitig aufgelöst worden. Die eingemieteten Vereine würden nach wie vor die Auffassung vertreten, dass keine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei. Der Vertreter des Vereins *** gab in der Verhandlung an, dass ihm die gegenständliche Liegenschaft angeboten worden sei, um dort allenfalls einen Flohmarkt zu veranstalten. Aus organisatorischen Gründen sei dies jedoch nie zustande gekommen und das Vertragsverhältnis zwischenzeitig aufgelöst. Offizieller Mietgegenstand sei jedoch lediglich eine Lagerfläche gewesen. Ihm sei klar gewesen, dass entsprechende Genehmigungen bzw. Bewilligungen einzuholen gewesen wären, falls ein Flohmarkt abgehalten worden wäre. Darauf sei er von Dr. FM auch nochmals persönlich hingewiesen worden. Ein Zeuge, welcher Vertretungsbefugnis für die Vereine *** und *** hatte, legte dar, dass diese beiden Vereine einen Mietvertrag hinsichtlich der Hallen 7, 7a mit der L VermietungsgmbH abgeschlossen hätten. Gegenstand des Mietvertrags seien Lagerflächen. Zeitweise werde von 7 Vereinen in den Hallen ein Flohmarkt veranstaltet; jeder Verein sei in diesem Zusammenhang für sich selbst verantwortlich. Die Flohmärkte würden nach wie vor veranstaltet werden. In den letzten Wochen habe es von Seiten des Vermieters mehrmals Kontakt mit den Vereinen gegeben, indem Dr. FM nahelegte, den Flohmarkt zu beenden, da es diverse behördliche Probleme gebe. Die Vertreter der Vereine hätten jedoch dargelegt, dass sie die Auffassung vertreten würden, dass nach wie vor betrieben werden dürfe, da das seitens der Behörde Vorgeworfene nicht zutreffe. Im Übrigen würden die Mieten regelmäßig bezahlt werden. Der Vertreter der Vereine vertrat die Ansicht, dass die abgehaltenen Flohmärkte nicht gewerberechtlich zu sehen seien, sondern als reine Vereinstätigkeit.
- Rechtliche Erwägungen: § 5 VVG lautet:Paragraph 5, VVG lautet: „
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ Es obliegt den Verpflichteten, tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung dazutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (VwGH 27.06.1991, 91/06/0035, 20.04.2001, 99/05/0270). Ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (auch in diesem Fall: behaupteter Eingriff in die Rechte der Mieter) kann bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (siehe E 12.12.1991, 91/06/0124, 0125). Hierzu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind bzw. ihm unzumutbar waren (VwGH 20.04.2001, 99/05/0270).Ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (auch in diesem Fall: behaupteter Eingriff in die Rechte der Mieter) kann bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (siehe E 12.12.1991, 91/06/0124, 0125). Hierzu reicht jedoch keineswegs die Behauptung, vielmehr ist der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind bzw. ihm unzumutbar waren (VwGH 20.04.2001, 99/05/0270). Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen (VwGH 23.01.1992, 91/06/0208). Unstrittig liegt dem gegenständlichen Verfahren ein rechtskräftiger Titelbescheid zugrunde. Unstrittig wird der Flohmarkt auch nach wie vor – wenn auch nicht von der Beschwerdeführerin unmittelbar – betrieben. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend wäre die Verpflichtete gehalten gewesen darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos waren/sind bzw. unzumutbar waren. Zwar wurde seitens der Beschwerdeführerin versucht auf die Untermieter – erfolglos - einzuwirken, jedoch ohne erkennbare Absicht gegebenenfalls verbindliche Maßnahmen zu setzen. So wurde von der Möglichkeit zivilgerichtlich vorzugehen bisher aus Kostengründen Abstand genommen. Die Einbringung einer Klage ist aber keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen (siehe Judikat oben). Damit nimmt die Beschwerdeführerin in Kauf, mögliches und zumutbares Handeln zu unterlassen, womit im Ergebnis die bisher gesetzten Maßnahmen als nicht ausreichend zu qualifizieren sind, um die auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Zusammengefasst ist die Verhängung der Zwangsstrafe damit im Grunde rechtmäßig. Ziel einer Zwangsstrafe ist es, durch die "Empfindlichkeit" der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben (VwGH vom
- Oktober 2009, 2009/06/0130). Auch wenn der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VVG die Androhung eines stets schärferen Zwangsmittels vorsieht, liegt keine Verletzung in Rechten vor, wenn nochmals die gemäß Abs. 3 leg. cit. höchste Geldstrafe und nicht bereits eine Haftstrafe verhängt wird. Die Geldstrafe stellt im Verhältnis zur Haft das gelindere Zwangsmittel dar (VwGH vom
- Dezember 1996, 96/11/0323).Ziel einer Zwangsstrafe ist es, durch die "Empfindlichkeit" der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen und also zu dem unvertretbaren Verhalten zu geben (VwGH vom
- Oktober 2009, 2009/06/0130). , Auch wenn der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, VVG die Androhung eines stets schärferen Zwangsmittels vorsieht, liegt keine Verletzung in Rechten vor, wenn nochmals die gemäß Absatz 3, leg. cit. höchste Geldstrafe und nicht bereits eine Haftstrafe verhängt wird. Die Geldstrafe stellt im Verhältnis zur Haft das gelindere Zwangsmittel dar (VwGH vom
- Dezember 1996, 96/11/0323). Im Gegenstand wurde seitens der Behörde bereits beim ersten Mal das höchstzulässige Sanktionsausmaß ausgeschöpft. Dies widerspricht jedoch der Absicht des Gesetzgebers, der „für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel“ vorsieht. Die Verhängung einer Haftstrafe erscheint zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls unverhältnismäßig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zum Schluss, dass auch ein herabgesetzter Betrag - ohne Haft – als erstes Zwangsmittel empfindlich genug ist, der Beschwerdeführerin einen Anreiz zu liefern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.410.001.2016