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{'item': 'LVwG-AV-520/001-2015'}

Obsah (7)§ 26a§ 12§ 17Art. 130§ 28§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-520/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 26aAbs.

3 LDG 1984 zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Dipl. Päd. KK in ***, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. I/Pers.-2325.010265/48-2014, betreffend Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiterin

Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 zu Recht:

  1. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984Paragraph 26 a, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (Sachverhalt): Der Beschwerdeführerin wurde als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landeslehrerin mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 22.06.2011 die Leiterstelle an der Volksschule ***, ***, mit Wirksamkeit vom 01.09.2011 verliehen. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. I/Pers.-2325.010265/48-2014, wurde gestützt auf § 26a LDG 1984 mit näherer Begründung ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin als Schulleiterin der Volksschule ***, ***, nicht bewährt habe und daher ihre mit 01.09.2011 verliehene Bestellung mit Ablauf des 31.08.2015 ende.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. I/Pers.-2325.010265/48-2014, wurde gestützt auf Paragraph 26 a, LDG 1984 mit näherer Begründung ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin als Schulleiterin der Volksschule ***, ***, nicht bewährt habe und daher ihre mit 01.09.2011 verliehene Bestellung mit Ablauf des 31.08.2015 ende. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die hier gegenständliche Beschwerde vom 06.05.2015 erhoben. Während der Anhängigkeit dieser Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015, Zahl P/A-0308729/60-2015, die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2015 wegen Dienstunfähigkeit

§ 12LDG 1984 ausgesprochen.

Während der Anhängigkeit dieser Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.06.2015, Zahl P/A-0308729/60-2015, die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2015 wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, LDG 1984 ausgesprochen. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Ruhestandsversetzung erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, ab. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 27.07.2015 zugestellt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 07.09.2015 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Zahl Ra 2015/12/0042-5, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit ab 01.08.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17.09.2015 eingelangten Wiederaufnahmeantrag vom 15.09.2015 begehrte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend ihre mit 01.08.2015 wirksame amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG

  1. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.06.2016, GZ: LVwG-AV-766/006-2016, abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2016, Mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17.09.2015 eingelangten Wiederaufnahmeantrag vom 15.09.2015 begehrte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2015, GZ: LVwG-AV-766/001-2015, abgeschlossenen Verfahrens betreffend ihre mit 01.08.2015 wirksame amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, LDG
  2. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.06.2016, GZ: LVwG-AV-766/006-2016, abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2016, Zahl Ra2016/12/096-3, zurückgewiesen.
  3. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Personalakt) des Landesschulrates für Niederösterreich und den sich im Beschwerdeverfahren betreffend die amtswegige Versetzung in den Ruhestand ergebenden Sachverhalt zugrunde. Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage für den mit dem bekämpften Bescheid erfolgten Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiterin ergibt sich aus § 26a LDG 1984.Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage für den mit dem bekämpften Bescheid erfolgten Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiterin ergibt sich aus Paragraph 26 a, LDG 1984. § 26a LDG 1984 lautet (auszugsweise):Paragraph 26 a, LDG 1984 lautet (auszugsweise): „§ 26a.

(1)Absatz eins,….
(2)Absatz 2,Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes

Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes

Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4)Absatz 4,Endet die Leitungsfunktion

Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion

Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5)Absatz 5,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(6)Absatz 6,….“ Ernennungen zu Schulleitern sind

§ 26aAbs.

2 LDG 1984 zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.Ernennungen zu Schulleitern sind

Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Der Beschwerdeführerin wurde somit die Leiterstelle an der Volksschule ***, ***, mit Wirksamkeit vom 01.09.2011, zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren – somit bis zum 31.08.2015 – wirksam verliehen.

§ 26Abs.

3 LDG 1984 entfällt diese im § 26a Abs. 2 leg. cit. festgelegte zeitliche Begrenzung von vier Jahren, wenn dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieser vier Jahre mitgeteilt wird, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat.

Paragraph 26, Absatz 3, LDG 1984 entfällt diese im Paragraph 26 a, Absatz 2, leg. cit. festgelegte zeitliche Begrenzung von vier Jahren, wenn dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dieser vier Jahre mitgeteilt wird, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Der fristgerechte Ausspruch nach § 26a Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 führt zur Beendigung der Leitungsfunktion und damit zum Verlust der damit verbundenen Planstelle.Der fristgerechte Ausspruch nach Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz LDG 1984 führt zur Beendigung der Leitungsfunktion und damit zum Verlust der damit verbundenen Planstelle. Ein solcher Ausspruch nach § 26a Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 hätte im gegenständlichen Fall spätestens mit 31.05.2015 erfolgen müssen.Ein solcher Ausspruch nach Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz LDG 1984 hätte im gegenständlichen Fall spätestens mit 31.05.2015 erfolgen müssen. Nun ist die Mitteilung der Nichtbewährung mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. I/Pers.-2325.010265/48-2014, zwar noch vor Ablauf dieser Frist erfolgt. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen und hier gegenständlichen Beschwerde ist diese Mitteilung jedoch vor Ablauf dieser Frist (31.05.2015) nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass eben eine fristgerechte Mitteilung der Nichtbewährung der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Ein Ausspruch der Nichtbewährung

§ 26aAbs.

3 LDG 1984 jedenfalls nach Ablauf der Befristung des § 26a Abs. 2 dieser Bestimmung, wie sie im Beschwerdefall bereits eingetreten ist, kann infolge Zeitablaufes nicht mehr nachgeholt werden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (vgl. VwGH vom 31.05.2005, 2001/12/0253).Nun ist die Mitteilung der Nichtbewährung mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.03.2015, Zl. I/Pers.-2325.010265/48-2014, zwar noch vor Ablauf dieser Frist erfolgt. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen und hier gegenständlichen Beschwerde ist diese Mitteilung jedoch vor Ablauf dieser Frist (31.05.2015) nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass eben eine fristgerechte Mitteilung der Nichtbewährung der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Ein Ausspruch der Nichtbewährung

Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 jedenfalls nach Ablauf der Befristung des Paragraph 26 a, Absatz 2, dieser Bestimmung, wie sie im Beschwerdefall bereits eingetreten ist, kann infolge Zeitablaufes nicht mehr nachgeholt werden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen vergleiche VwGH vom 31.05.2005, 2001/12/0253). Darüber hinaus würde im hier gegenständlichen Fall – selbst bei Vorliegen einer fristgerecht rechtskräftigen Mitteilung der Nichtbewährung – dem Nichtentfall der zeitlichen Begrenzung der Ernennung zur Schulleiterin die mit 01.08.2015 und somit vor Ablauf der für vier Jahre wirksamen Ernennung zur Schulleiterin erfolgte Ruhestandsversetzung im Wege stehen. Mit der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (01.08.2015) ist nämlich die

§ 26

LDG 1984 erfolgte und mit der Verleihung einer Leiterstelle verbundene Ernennung als Schulleiterin beendet.Mit der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (01.08.2015) ist nämlich die

Paragraph 26, LDG 1984 erfolgte und mit der Verleihung einer Leiterstelle verbundene Ernennung als Schulleiterin beendet. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.08.2015 im Ruhestand und hat somit die Leiterstelle ab diesem Datum nicht mehr inne. Die ursprünglich bis 31.08.2015 wirksame Ernennung zur Schulleiterin war bereits mit 01.08.2015 beendet. Ein Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter

§ 26aAbs.

3 LDG 1984 hat keine Wirkung, wenn der Schulleiter bereits vor Ablauf der

§ 26aAbs.

2 LDG 1984 zunächst für vier Jahre wirksamen Ernennung zum Schulleiter in den Ruhestand versetzt wird. Ein Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter

Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 hat keine Wirkung, wenn der Schulleiter bereits vor Ablauf der

Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 zunächst für vier Jahre wirksamen Ernennung zum Schulleiter in den Ruhestand versetzt wird. Eine Mitteilung und ein Ausspruch über die Nichtbewährung

§ 26aAbs.

3 zweiter Satz LDG 1984 wäre somit gegenüber der Beschwerdeführerin nach der noch vor Ablauf der bis 31.08.2015 dauernden vierjährigen Wirksamkeit der Verleihung der Schulleiterstelle mit 01.08.2015 erfolgten Versetzung in den Ruhestand nicht mehr wirksam.Eine Mitteilung und ein Ausspruch über die Nichtbewährung

Paragraph 26 a, Absatz 3, zweiter Satz LDG 1984 wäre somit gegenüber der Beschwerdeführerin nach der noch vor Ablauf der bis 31.08.2015 dauernden vierjährigen Wirksamkeit der Verleihung der Schulleiterstelle mit 01.08.2015 erfolgten Versetzung in den Ruhestand nicht mehr wirksam. Aus den angeführten Gründen war daher, ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenunterlagen erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.520.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.