RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1015/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 8Asyl
G 2005. 4.
Paragraph 8, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 9Paragraph 9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
- Zusatzleistungen,
- Wiedereinsteigerbonus,
- Übernahme der Bestattungskosten.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)Geldleistungen nach Abs. 2 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(5)Geldleistungen nach Absatz 2, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 2 und Abs. 5 trägt das Land.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 2 und Absatz 5, trägt das Land.
(7)Geldleistungen nach Abs. 2 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(7)Geldleistungen nach Absatz 2, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(8)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. § 42Paragraph 42 Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
- November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom
- Jänner 2004, S. 44,
- Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom
- April 2004, S. 77,
- Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom
- April 2004, Seite 77,
- Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom
- September 2004, S.
- Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom
- Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom
- Mai 2011, S.
- Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom
- Dezember 2011, S.
- Wesentliche Bestimmungen der Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU: „In Erwägung nachstehender Gründe: …..
(12)Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
(45)Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. ….. Artikel 29 Sozialhilfeleistungen:
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten.
(2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Wesentliche Bestimmungen der Statusrichtlinie, RL 2004/83/EU: In Erwägung nachstehender Gründe: […]
(34)Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Artikel 28 Sozialhilfeleistungen
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
- Erwägungen: 6.
- zum nationalen Recht: Aufgrund der gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungvereinbarung wurde das Niederösterreichische Grundversorgungsgesetz erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hilfs- und schutzwürdigen Fremden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem ihnen eine gewisse Mindestbetreuung gewährt wird. § 4 NÖ Grundversorgungsgesetz regelt, wer als hilfs- und schutzbedürftig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd § 1 NÖ Grundversorgungsgesetz gehören gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte. Paragraph 4, NÖ Grundversorgungsgesetz regelt, wer als hilfs- und schutzbedürftig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd Paragraph eins, NÖ Grundversorgungsgesetz gehören gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte. Vorrangiges Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen. § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG enthält den Kreis der anspruchsberechtigten Personen In § 5 Abs. 3 NÖ MSG findet sich hingegen eine Auflistung jener Personen, denen explizit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zu jenem Personenkreis, die von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind, zählen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG
§ 8Asylgesetz 2005.
Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG enthält den Kreis der anspruchsberechtigten Personen In Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG findet sich hingegen eine Auflistung jener Personen, denen explizit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zu jenem Personenkreis, die von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind, zählen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG
Paragraph 8, Asylgesetz 2005. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um
§ 8
Asylgesetz 2005, die im Rahmen der Grundversorgung monatliche Geldleistungen beziehen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG hat der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um
Paragraph 8, Asylgesetz 2005, die im Rahmen der Grundversorgung monatliche Geldleistungen beziehen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG hat der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 6.2. zum Unionsrecht: Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Statusrichtlinie 2011/95/EG liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus folgenden Gründen nicht vor: Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten für
Art. 29Abs.
2 der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten für
Artikel 29, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Dass auch die derzeit in Kraft stehende Status
RL 2011/95/EU die klare Absicht zeigt, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 45 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zur dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommensunterstützung" siehe weiter unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 12 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 45 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 45 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zur dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommensunterstützung" siehe weiter unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 12 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 45 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind. § 5 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Die im Rahmen des NÖ Grundversorgungsgesetz gewährten (Sach)Leistungen dienen damit zweifelsfrei der Abdeckung von Kernbedürfnissen. Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Die im Rahmen des NÖ Grundversorgungsgesetz gewährten (Sach)Leistungen dienen damit zweifelsfrei der Abdeckung von Kernbedürfnissen. Während bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen nach dem NÖ MSG abgedeckt werden, werden die Kernbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten somit in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetzes abgedeckt Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Damit werden seine Grund- bzw. Kernbedürfnisse vollständig abgedeckt. Dass dies nicht der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen würden, die Kernbedürfnisse des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend gedeckt. Darüber hinaus sieht die Statusrichtlinie keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, dies ergibt sich eindeutig aus Art. 29 Abs. 1 ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 45 ("soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") der Statusrichtlinie. Darüber hinaus sieht die Statusrichtlinie keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, dies ergibt sich eindeutig aus Artikel 29, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 45 ("soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") der Statusrichtlinie. Das NÖ MSG sieht die in § 9 Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Darunter fallen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Zusatzleistungen, Wiedereinsteigerbonus und Übernahme der Bestattungskosten. Das NÖ MSG sieht die in Paragraph 9, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Darunter fallen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Zusatzleistungen, Wiedereinsteigerbonus und Übernahme der Bestattungskosten. Die Gewährung eines Mindesteinkommens bzw. einer Mindesteinkommensunterstützung ist hingegen vom NÖ MSG nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen - im Erwägungsgrund 45 erwähnten - Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Grundversorgung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung. Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach § 1 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz als auch nach § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen weitgehend inhaltsgleich definiert wird (siehe § 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz und § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz als auch nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen weitgehend inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt. Aus all dem ergibt sich, dass Art. 29 der Statusrichtlinie durch die nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zur StatusRL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG).Aus all dem ergibt sich, dass Artikel 29, der Statusrichtlinie durch die nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zur StatusRL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG). Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf über die Grundversorgungsleistung hinausgehende Sozialhilfeleistungen somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das erkennende Gericht, sieht auch von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ab, da nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Auf Grund der unverzüglichen Entscheidung in der Sache selbst stellt sich auch die Frage einer allfälligen einstweiligen Verfügung nicht. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1015.001.2016