GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden Behörde) vom
1 NÖ MSG.Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger sei und über eine subsidiäre Schutzberechtigung und demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge. Er zähle daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass seit dem Jahr 2010 die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) österreichweit als Mindeststandard konzipiert und gesetzlich geregelt sei. Die Regelungskompetenz zur BMS liege im Bereich der Bundesländer, auf Basis einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. In der Vereinbarung zur BMS sei ein Verschlechterungsverbot vereinbart. Damit solle sichergestellt werden, dass keine Situation entstehe, in der Menschen, die bisher eine Leistung aus der Sozialhilfe bezogen haben, in der BMS schlechter gestellt würden. Mit der von der erstinstanzlichen Behörde angesprochenen Gesetzesänderung per April 2016 seien die subsidiär Schutzberechtigten aus der NÖ Mindestsicherung gestrichen worden und mit § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG ausdrücklich manifestiert worden, dass subsidiär Schutzberechtigte
Asylgesetz 2005 keinen Anspruch auf Leistungen hätten.Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass seit dem Jahr 2010 die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) österreichweit als Mindeststandard konzipiert und gesetzlich geregelt sei. Die Regelungskompetenz zur BMS liege im Bereich der Bundesländer, auf Basis einer Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. In der Vereinbarung zur BMS sei ein Verschlechterungsverbot vereinbart. Damit solle sichergestellt werden, dass keine Situation entstehe, in der Menschen, die bisher eine Leistung aus der Sozialhilfe bezogen haben, in der BMS schlechter gestellt würden. Mit der von der erstinstanzlichen Behörde angesprochenen Gesetzesänderung per April 2016 seien die subsidiär Schutzberechtigten aus der NÖ Mindestsicherung gestrichen worden und mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG ausdrücklich manifestiert worden, dass subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005 keinen Anspruch auf Leistungen hätten. Dieser Gesetzesänderung zuwider habe auf Basis der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, die auch das Land Niederösterreich abgeschlossen habe, auch ein subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die nunmehrige Gesetzesänderung widerspreche dieser Art. 15a B-VG-Vereinbarung und sei auch durch den Landesverfassungsgesetzgeber nicht berücksichtigt. Die Gesetzesänderung, wonach subsidiär Schutzberechtigte aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung herausfallen sollten, sei daher verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer beziehe seit gesetzlicher Einführung diese Bedarfsorientierte Mindestsicherung und sei schlichtweg zum Überleben finanziell auf diese Sozialleistung angewiesen. Der Betroffene wohne gemeinsam mit seiner ebenfalls Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehenden Mutter in einer Mietwohnung in ***, die natürlich ebenso bezahlt werden müsse, wie die dabei auflaufenden Betriebskosten, Heizkosten, Strom usw. Hinzu komme, dass auch die tagtägliche Versorgung mit Lebensmittel sichergestellt werden müsse. Dies sei bei Wegfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nunmehr schlichtweg nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer dürfte darauf vertrauen, dass diese Art. 15a B-VG-Vereinbarung auch im Land Niederösterreich weiter aufrechterhalten und er die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bekommen werde.Dieser Gesetzesänderung zuwider habe auf Basis der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung, die auch das Land Niederösterreich abgeschlossen habe, auch ein subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die nunmehrige Gesetzesänderung widerspreche dieser Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung und sei auch durch den Landesverfassungsgesetzgeber nicht berücksichtigt. Die Gesetzesänderung, wonach subsidiär Schutzberechtigte aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung herausfallen sollten, sei daher verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer beziehe seit gesetzlicher Einführung diese Bedarfsorientierte Mindestsicherung und sei schlichtweg zum Überleben finanziell auf diese Sozialleistung angewiesen. Der Betroffene wohne gemeinsam mit seiner ebenfalls Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehenden Mutter in einer Mietwohnung in ***, die natürlich ebenso bezahlt werden müsse, wie die dabei auflaufenden Betriebskosten, Heizkosten, Strom usw. Hinzu komme, dass auch die tagtägliche Versorgung mit Lebensmittel sichergestellt werden müsse. Dies sei bei Wegfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nunmehr schlichtweg nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer dürfte darauf vertrauen, dass diese Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung auch im Land Niederösterreich weiter aufrechterhalten und er die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bekommen werde. Nach § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG gehörten zum Personenkreist nach Abs. 1 Z 3 NÖ MSG unter anderem jedenfalls Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG. Die Mutter des Beschwerdeführers sei polnische Staatsbürgerin und zusammen mit dem Rechtsmittelwerber im gemeinsamen Haushalt in *** in einer Mietwohnung aufhältig. Auf Grund der bestehenden Behinderung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst zu wohnen und sich selbst zu versorgen. Hinzu komme im gegenständlichen Fall der besondere Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers EU-Bürgerin sei. Mag sein, dass der Beschwerdeführer nicht in den Personenkreis der Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG gehöre, da er schon über 21 Jahre alt sei, dies könnte aber nichts daran ändern, dass die Mutter zumindest Naturalunterhalte leiste, indem sie den Beschwerdeführer tagtäglich versorgt, bekocht, ihn motiviert sich anzuziehen, einen Deutschkurs zu besuchen und Ähnliches. Natürlich seien in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Mittel der Mutter beschränkt, zumal diese ebenfalls nur Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehe. Dennoch kümmere sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Wohnung und den sonstigen gesamten tagtäglichen Lebensablauf des Betroffenen. Somit sei der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie anzusehen, da kein Unterschied darin bestehen könne, ob ein Kind auf Grund seiner Minderjährigkeit nicht für sich selbst sorgen könne, oder ein Erwachsener auf Grund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, sein Leben selbst zu regeln und deshalb seine Mutter sich insoweit um ihn kümmere. Auf Grund der bestehenden Behinderung würden die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigten auch nicht im vollen Umfang nach § 5 NÖ GVG abgedeckt. Es bestehe hier ein erhöhter auch finanzieller Aufwand auf Grund der bestehenden Behinderung. Aus diesem Grund habe der nunmehrige Beschwerdeführer auch schon versucht, Kinderbeilhilfe zu erlangen. Dies sei ebenfalls mit der Begründung, dass er nur subsidiär Schutzberechtigter sei, versagt worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers stelle daher der Wegfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen einen Eingriff in die sozialen Kernleistungen im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) dar. Die vorgenommene Gesetzesänderung erweise sich daher auch insofern als unionswidrig. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG gehörten zum Personenkreist nach Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG unter anderem jedenfalls Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraumes sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG. Die Mutter des Beschwerdeführers sei polnische Staatsbürgerin und zusammen mit dem Rechtsmittelwerber im gemeinsamen Haushalt in *** in einer Mietwohnung aufhältig. Auf Grund der bestehenden Behinderung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst zu wohnen und sich selbst zu versorgen. Hinzu komme im gegenständlichen Fall der besondere Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers EU-Bürgerin sei. Mag sein, dass der Beschwerdeführer nicht in den Personenkreis der Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG gehöre, da er schon über 21 Jahre alt sei, dies könnte aber nichts daran ändern, dass die Mutter zumindest Naturalunterhalte leiste, indem sie den Beschwerdeführer tagtäglich versorgt, bekocht, ihn motiviert sich anzuziehen, einen Deutschkurs zu besuchen und Ähnliches. Natürlich seien in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Mittel der Mutter beschränkt, zumal diese ebenfalls nur Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehe. Dennoch kümmere sich die Mutter des Beschwerdeführers um die Wohnung und den sonstigen gesamten tagtäglichen Lebensablauf des Betroffenen. Somit sei der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie anzusehen, da kein Unterschied darin bestehen könne, ob ein Kind auf Grund seiner Minderjährigkeit nicht für sich selbst sorgen könne, oder ein Erwachsener auf Grund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, sein Leben selbst zu regeln und deshalb seine Mutter sich insoweit um ihn kümmere. Auf Grund der bestehenden Behinderung würden die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigten auch nicht im vollen Umfang nach Paragraph 5, NÖ GVG abgedeckt. Es bestehe hier ein erhöhter auch finanzieller Aufwand auf Grund der bestehenden Behinderung. Aus diesem Grund habe der nunmehrige Beschwerdeführer auch schon versucht, Kinderbeilhilfe zu erlangen. Dies sei ebenfalls mit der Begründung, dass er nur subsidiär Schutzberechtigter sei, versagt worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers stelle daher der Wegfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen einen Eingriff in die sozialen Kernleistungen im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) dar. Die vorgenommene Gesetzesänderung erweise sich daher auch insofern als unionswidrig. Nach einem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren, fand am 30. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei dieser wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Einsichtnahme übergeben. Der Vertreter gab bezüglich der aktuellen Abfragen aus dem zentralen Fremdenregister betreffend den Status des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter keine Stellungnahme ab. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und derzeit subsidiär Schutzberechtigter. Seine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
4 Asylgesetz 2005 bis 26. August 2018 erteilt.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und derzeit subsidiär Schutzberechtigter. Seine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 bis 26. August 2018 erteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist polnische Staatsangehörige und befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich. Während der Dauer ihres Asylverfahrens besaß die Mutter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
Asylgesetz.Während der Dauer ihres Asylverfahrens besaß die Mutter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
Paragraph 51, Asylgesetz. Seit 26. Jänner 2006 ist das Verfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers in zweiter Instanz
Jänner 2006 ist das Verfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers in zweiter Instanz
Paragraph 6, Asylgesetz negativ abgeschlossen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat keinen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Die Mutter des Beschwerdeführers hat keinen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel
Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Beschwerdeführer selbst befindet sich derzeit in den Grundversorgung und bezieht monatlich ein Einkommen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 365,
Dezember 2011, Zl. 8P101/11s-87, wurde der nunmehrige Sachwalter, Rechtsanwalt Mag. Hannes Huber, zum Sachwalter
Paragraph 268, ABGB bestellt. Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund seiner verzögerten Reife Pflegegeld seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der Stufe
Das Asylverfahren der Mutter des Rechtsmittelwerbers ist seit 26. Jänner 2006 rechtskräftig negativ entschieden.Aus diesen aktuellen Abfragen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter ist und die Mutter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß für die Dauer des Asylverfahrens
, Paragraph 51, Asylgesetz hat. Das Asylverfahren der Mutter des Rechtsmittelwerbers ist seit 26. Jänner 2006 rechtskräftig negativ entschieden. Betreffend die Mutter ist aus der aktuellen Abfrage ersichtlich, dass diese keinen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel im Sinne der Aufenthaltsrichtlinie (Art 7) bzw.
NAG besitzt.Betreffend die Mutter ist aus der aktuellen Abfrage ersichtlich, dass diese keinen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel im Sinne der Aufenthaltsrichtlinie (Artikel 7,) bzw.
Paragraph 51, NAG besitzt. Dass der Beschwerdeführer derzeit in der Grundversorgung ist, ergibt sich aus den Ergebnissen, welche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde dem erkennenden Gericht übermittelt wurden und war darüber hinaus nicht strittig. Die Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die des Sohnes ist unstrittig. Dass die Mutter seit 1. September 2011 Mindestsicherung bezieht, ist unstrittig. Ebenso die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit ihrem Aufenthalt (im Jahr 2004) in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Dass der Beschwerdeführer besachwaltet ist, ergibt sich aus dem im Akt inne liegenden Bestellungsbeschluss betreffend die Sachwalterschaftsübernahme für diesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende rechtliche Bestimmungen gelangen im gegenständlichen Fall zu Anwendung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: § 5 NÖ MSG lautet:Paragraph 5, NÖ MSG lautet: „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
NAG oder a) “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
G 2005; Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. …“ Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Asylgesetz ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Erstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Erstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
G ist einem Asylwerber, dessen verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht
1 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
Paragraph 51, abs. 1 AsylG ist einem Asylwerber, dessen verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig. Erwägungen: Wie festgestellt, ist die Mutter des Beschwerdeführers polnische Staatsangehörige. Sie ist seit dem 17.12. 2004 in Niederösterreich aufhältig und ebendort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie ist Bezieherin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Mutter des Beschwerdeführers ging in Niederösterreich nie einer Erwerbstätigkeit nach. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne der Aufenthaltsrichtlinie anzusehen ist, setzt voraus, dass dessen Mutter zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Darüber hinaus ist ausführen, dass
Innen und Schweizer Staatsangehörige
oder § 52 NAG einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben sollen, die zu einem Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Die Frage der Aufenthaltsberechtigung richtet sich dabei ausschließlich nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen (siehe dazu Motivenbericht zu § 5 NÖ MSG)Darüber hinaus ist ausführen, dass
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG nur EU/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörige
Paragraph 51, oder Paragraph 52, NAG einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben sollen, die zu einem Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Die Frage der Aufenthaltsberechtigung richtet sich dabei ausschließlich nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen (siehe dazu Motivenbericht zu Paragraph 5, NÖ MSG) Weiters ist auszuführen, dass die umfassende Gleichbehandlungspflicht nur denjenigen EU/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen zukommt, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). Für ihre Familienangehörigen ist das Vorhandensein eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts erforderlich. Wie festgestellt, weist die Mutter des Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 51 bzw. § 52 NAG auf.Wie festgestellt, weist die Mutter des Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 51, bzw. Paragraph 52, NAG auf. Da bereits die Mutter keinen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel hat, kann auch der Beschwerdeführer keinen abgeleiteten Aufenthaltstitel erlangt haben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter.
3 Z 4 sind subsidiär Schutzberechtigte ausgeschlossen und haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, sind subsidiär Schutzberechtigte ausgeschlossen und haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Somit ist entgegen des Vorbringens des Rechtsanwaltes der Rechtsmittelwerber nicht als Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen und kann daher keinen abgeleiteten Aufenthaltstitel vorweisen. Zum Vorbringen betreffend die Art. 15a B-VG-Vereinbarung Bund/Länder ist auszuführen, dass aus dieser Vereinbarung keine subjektiven Rechte des Einzelnen abgeleitet werden können.Zum Vorbringen betreffend die Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung Bund/Länder ist auszuführen, dass aus dieser Vereinbarung keine subjektiven Rechte des Einzelnen abgeleitet werden können. Was das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters betreffend eine Unionswidrigkeit betrifft bzw. dass der Wegfall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Eingriff in die sozialen Kernleistungen im Sinne der Statusrichtlinie darstelle ist wie folgt auszuführen: Wesentliche - im gegenständlichen Fall relevante - Bestimmungen der Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU: „In Erwägung nachstehender Gründe: …..
B-VG zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungvereinbarung wurde das Niederösterreichische Grundversorgungsgesetz erforderlich. Ziel dieses Gesetzes ist es, hilf- und schutzwürdigen Fremden eine Mindestbetreuung zu gewähren. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt in seinem § 5 Abs. 1 und 2 jenen Personenkreis, der Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz regelt in seinem Paragraph 5, Absatz eins und 2 jenen Personenkreis, der Anspruch auf die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung hat. In § 5 Abs. 3 leg. cit. wird jener Personenkreis definiert, der ausdrücklich keinen Anspruch auf derartige Leistungen besitzt. Zu diesem Personenkreis gehört nach § 5 Abs. 3 Z 4 leg. cit. jede Person, die den Status eines subsidiär Schutz-berechtigten
Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. In Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. wird jener Personenkreis definiert, der ausdrücklich keinen Anspruch auf derartige Leistungen besitzt. Zu diesem Personenkreis gehört nach , Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. jede Person, die den Status eines subsidiär Schutz-berechtigten
Paragraph 8, Asylgesetz 2005 hat. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis gehört, der keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten werden in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, dies ergibt sich insbesondere aus dessen § 5. Die Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten werden in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, dies ergibt sich insbesondere aus dessen Paragraph 5, Die Grundbedürfnisse von österreichischen und diesen gleichgestellten Personen werden durch das NÖ SMG abgedeckt. So sehen die Erläuterungen (Motivenbericht) zu §§1 und 2 NÖ MSG vor, dass die Mindestsicherung eine Deckung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen hat, wobei Form, Ausmaß und Art der Leistung unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen ist. Vorrangiges Ziel der Mindestsicherung ist aber nicht die Alimentierung, sondern die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Auch unterscheidet sich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Sie besteht grundsätzlich nur subsidiär, d.h. Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird nur soweit geleistet, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Ferner besteht eine Subsidiarität gegenüber Leistungen, die bereist aus dem NÖ Grundversorgungsgesetz resultieren. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom NÖ MSG nicht vorgesehen. Die Erbringung eines solchen Mindesteinkommens (siehe Erwägungsgrund 45 der RL) an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, was sich eindeutig aus Artikel 29 der StatusRL ergibt. Das NÖ MSG sieht die in § 9 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse – durch Geld- oder Sachleistungen – abdecken. Das NÖ MSG sieht die in Paragraph 9, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse – durch Geld- oder Sachleistungen – abdecken. Unstrittig bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, welche inhaltlich wohl als Kernleistung im Sinne der StatusRL zu verstehen sind. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass aufgrund der bestehenden Behinderung die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang nach dem § 5 NÖ GVG abgedeckt werden, verhilft der Beschwerde ebenso nicht zum Erfolg. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass aufgrund der bestehenden Behinderung die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang nach dem Paragraph 5, NÖ GVG abgedeckt werden, verhilft der Beschwerde ebenso nicht zum Erfolg. Auch zeigt die derzeit in Kraft stehende StatusRL 2011/95/EU die klare Absicht, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken betreffend einen Verstoß gegen Unionsrecht vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass diese Rechtsmeinung nicht geteilt wird. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1062.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.