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{'item': 'LVwG-AV-1199/001-2016'}

Obsah (9)§ 279Art. 133§ 45§ 2§ 30a§ 30b§ 61Art. 116§ 274

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1199/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr HR FP (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Diese Liegenschaft ist im Gebiet der Gemeinde *** gelegen. Es existieren keine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde *** und der Stadtgemeinde *** betreffend den Anschluss von in *** gelegenen Grundstücken an das Kanalsystem der Stadtgemeinde *** und Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde ***. Das Kanalnetz der Stadtgemeinde *** ist ein ausschließliches Kanalnetz der Stadtgemeinde *** und ist nicht (auch) der Gemeinde *** zuzurechnen. 1.
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde *** mit, dass er beabsichtige, seine Liegenschaft freiwillig, sollte er ein Servitusrecht von seinem Nachbarn erhalten, an den Kanal anzuschließen. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kanalanschlusses und Vorschreibung der Kanaleimündungsgebühr. Am
  7. Juli 2015 langte die Bauanzeige für den Kanalanschluss samt Servitusvertrag beim Gemeindeamt ein. 1.2.
  8. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  9. März 2016, Zl. KaAnschlbew 01/2016, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass ihm

§ 45Abs.

2 der NÖ Bauordnung 2014 und auf Grund seines Ansuchens vom

  1. Juli 2015 für die Liegenschaft ***, ***, der freiwillige Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal über die benachbarte Liegenschaft, ***, *** (Eigentum von Herrn CR) bewilligt werde. Begründend wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. Juli 2015 ein Ansuchen um einen freiwilligen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** über die benachbarte Liegenschaft des Herrn CR, ***, *** gestellt habe. Im Realdienstbarkeitsvertrag vom
  3. Juli 2015 - abgeschlossen zwischen Herrn CR und dem Beschwerdeführer - sei die Verlegung einer Kanalleitung in einer Länge von ca. 3 Metern und der Anschluss an die bereits bestehende Kanalleitung vereinbart worden. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom
  4. Juli 2015 sei diese Dienstbarkeit der Errichtung und Führung einer Kanalleitung (Punkt 2) verbüchert worden. Aufgrund dieser Tatsachen und der Errichtung des Hauskanals (Bauanzeige vom
  5. Juli 2015) sei eine Anschlussmöglichkeit

§ 45Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 gegeben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. März 2016, Zl. Ka

Anschlbew 01 aus 2016,, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass ihm

Paragraph 45, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 und auf Grund seines Ansuchens vom

  1. Juli 2015 für die Liegenschaft ***, ***, der freiwillige Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal über die benachbarte Liegenschaft, ***, *** (Eigentum von Herrn CR) bewilligt werde. Begründend wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. Juli 2015 ein Ansuchen um einen freiwilligen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** über die benachbarte Liegenschaft des Herrn CR, ***, *** gestellt habe. Im Realdienstbarkeitsvertrag vom
  3. Juli 2015 - abgeschlossen zwischen Herrn CR und dem Beschwerdeführer - sei die Verlegung einer Kanalleitung in einer Länge von ca. 3 Metern und der Anschluss an die bereits bestehende Kanalleitung vereinbart worden. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom
  4. Juli 2015 sei diese Dienstbarkeit der Errichtung und Führung einer Kanalleitung (Punkt 2) verbüchert worden. Aufgrund dieser Tatsachen und der Errichtung des Hauskanals (Bauanzeige vom
  5. Juli 2015) sei eine Anschlussmöglichkeit

Paragraph 45, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 gegeben. 1.

  1. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
  2. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  3. Mai 2016, Zl. KA-0012/2016-B, wurde dem Beschwerdeführer

§ 2

und § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 311 m² und eines Einheitssatzes von € 21,50 eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 7.355,15 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von 118 m² und 3 angeschlossenen Geschoßen befinde. Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche von 75 m² ergebe sich eine Berechnungsfläche von 311 m². Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von€ 21,50 die errechne sich die Kanaleinmündungsabgabe mit € 6.686,50. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Mai 2016, Zl. KA-0012/2016-B, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 2 und Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 311 m² und eines Einheitssatzes von € 21,50 eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 7.355,15 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von 118 m² und 3 angeschlossenen Geschoßen befinde. Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche von 75 m² ergebe sich eine Berechnungsfläche von 311 m². Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von€ 21,50 die errechne sich die Kanaleinmündungsabgabe mit € 6.686,

  1. 1.3.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Liegenschaft in *** gelegen sei, weshalb die Stadtgemeinde *** zur Erlassung eines Bescheides nicht befugt sei. 1.3.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  5. Oktober 2016, Zl. KA-0012/2016-B, wurde in Spruchpunkt I.) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
  6. Mai 2016, Zl. KA-0012/2016-B, teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer für den Anschluss der Liegenschaft in ***, *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** eine Kanaleinmündungsabgabe - bei einer Berechnungsfläche von 295,64 m² und einem Einheitssatz von € 21,50.-/m² - im Betrag von € 6.991,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird zur Zuständigkeit zur Bescheiderlassung u.a. dargelegt, dass die Baubehörde der Marktgemeinde *** für Liegenschaften, welche nicht an ihre Gemeindeanlagen angeschlossen werden könnten, den Anschluss an die Kanalanlage einer Nachbargemeinde bewilligen oder anordnen, sofern eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen den Gemeinden Marktgemeinde *** und Stadtgemeinde *** bestehe. Eine solche vertragliche Vereinbarung existiere allerdings nicht. Die Marktgemeinde *** könne trotz Gebietshoheit keine Anschlussbewilligung erteilen, weil sie weder eine Vollmacht der Stadtgemeinde *** dazu habe noch ein Vertrag zwischen den beiden Gemeinden vorliege. Die Marktgemeinde *** habe keine Verfügungsgewalt über die Kanalanlage. Es bestünden keine Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden bezüglich Kanalerrichtungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  7. Oktober 2016, Zl. KA-0012/2016-B, wurde in Spruchpunkt römisch eins.) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
  8. Mai 2016, Zl. KA-0012/2016-B, teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer für den Anschluss der Liegenschaft in ***, *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** eine Kanaleinmündungsabgabe - bei einer Berechnungsfläche von 295,64 m² und einem Einheitssatz von € 21,50.-/m² - im Betrag von € 6.991,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird zur Zuständigkeit zur Bescheiderlassung u.a. dargelegt, dass die Baubehörde der Marktgemeinde *** für Liegenschaften, welche nicht an ihre Gemeindeanlagen angeschlossen werden könnten, den Anschluss an die Kanalanlage einer Nachbargemeinde bewilligen oder anordnen, sofern eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen den Gemeinden Marktgemeinde *** und Stadtgemeinde *** bestehe. Eine solche vertragliche Vereinbarung existiere allerdings nicht. Die Marktgemeinde *** könne trotz Gebietshoheit keine Anschlussbewilligung erteilen, weil sie weder eine Vollmacht der Stadtgemeinde *** dazu habe noch ein Vertrag zwischen den beiden Gemeinden vorliege. Die Marktgemeinde *** habe keine Verfügungsgewalt über die Kanalanlage. Es bestünden keine Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden bezüglich Kanalerrichtungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten. 1.
  9. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  10. November 2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese umfangreich. 1.
  11. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  12. November 2016 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  13. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  14. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  15. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 49.
(1)Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.Paragraph 49,
(1)Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (Paragraph 52,), der Länder und Gemeinden.
(2)Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. §
  1. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 50, Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. §
  2. Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich dieseParagraph 70, Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese
  3. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  4. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
  5. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. Abgabepflichtiger §
  1. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … §
  2. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist; b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
  1. a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
  2. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  3. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
  1. a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
  2. b)den Grund der Ausstellung;
  3. c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
  4. d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
  5. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  6. e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
  7. f)die Rechtsmittelbelehrung und
  8. g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. 3.1.2.

Art. 116Abs.

1 B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Art. 118 Abs. 2 sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht,

  1. Ausgabe, Manz,
  2. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457/1996). Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG umschrieben ist (vgl. VwGH VwSlg. 3.577/1967).

Artikel 116

, Absatz eins, B-VG nimmt die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teil. Die Besonderheit der Gebietskörperschaft ist die Personengemeinschaft eines bestimmten Gebietes. Im Lichte des Artikel 118, Absatz 2, sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird (Oberndorfer in Pabel, Das österreichische Gemeinderecht,

  1. Ausgabe, Manz,
  2. Teil S. 6 f, sowie VfSlg. 14.457 aus 1996,). Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG umschrieben ist vergleiche VwGH VwSlg. 3.577 aus 1967,). Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Eignung einer Verwaltungsaufgabe dann nicht gegeben ist, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinausgreifen müssten (vgl. VwSlg. 7.348 A/1968). Auch der Verfassungsgerichtshof hat eine Verwaltungsmaßnahme, deren Wirkung über das Ortsgebiet hinausreicht, aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (vgl. VfSlg. 5.430/1966, 5.825/1968, 7.335/1984 und 11.307/1978). Daraus folgt, dass Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich ist (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt diese Beschränkung nicht).Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Eignung einer Verwaltungsaufgabe dann nicht gegeben ist, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinausgreifen müssten vergleiche VwSlg. 7.348 A/1968). Auch der Verfassungsgerichtshof hat eine Verwaltungsmaßnahme, deren Wirkung über das Ortsgebiet hinausreicht, aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen vergleiche VfSlg. 5.430 aus 1966,, 5.825 aus 1968,, 7.335 aus 1984, und 11.307 aus 1978,). Daraus folgt, dass Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich ist (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt diese Beschränkung nicht). 3.1.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat festgehalten, dass aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept ein für den Gesetzgeber bestehender "Rechtstypenzwang" abzuleiten ist (vgl. VfSlg 17.137/2003, VfSlg 18.905/2009 und VfSlg 19.157/2010). In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverfassungsrecht für den Bereich der Hoheitsverwaltung bestimmte Rechtsformen des Verwaltungshandelns vor, derer sich die Verwaltungsbehörden bei der Vollziehung von Gesetzen zu bedienen haben. Es handelt sich dabei um die Verordnung, den Bescheid, den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die Weisung (vgl. VwGH vom
  4. September 2016, Zl. Ro 2014/03/0062). Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Bescheidcharakter kommt einer Erledigung jedenfalls zu, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. VwGH vom
  5. November 2009, Zl. 2006/18/0450).Der Verfassungsgerichtshof hat festgehalten, dass aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept ein für den Gesetzgeber bestehender "Rechtstypenzwang" abzuleiten ist vergleiche VfSlg 17.137 aus 2003,, VfSlg 18.905 aus 2009, und VfSlg 19.157 aus 2010,). In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverfassungsrecht für den Bereich der Hoheitsverwaltung bestimmte Rechtsformen des Verwaltungshandelns vor, derer sich die Verwaltungsbehörden bei der Vollziehung von Gesetzen zu bedienen haben. Es handelt sich dabei um die Verordnung, den Bescheid, den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die Weisung vergleiche VwGH vom
  6. September 2016, Zl. Ro 2014/03/0062). Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Bescheidcharakter kommt einer Erledigung jedenfalls zu, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche VwGH vom
  7. November 2009, Zl. 2006/18/0450). 3.1.
  8. Im vorliegenden Fall hat nun der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** in Verkennung des Umfanges der Gebietshoheit der Gebietskörperschaft einerseits einen Bescheid erlassen, mit dem der freiwillige Anschluss der gemeindefremden Liegenschaft des Beschwerdeführers an den Kanal der Stadtgemeinde *** gestattet wird. Zum anderen hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** – im Wesentlichen bestätigt durch die Erledigung der belangten Behörde – in der Folge einen Abgabenbescheid (Kanaleinmündungsabgabe) erlassen, der in seinen Rechtswirkungen ebenfalls die in der Nachbargemeinde situierte Liegenschaft des Beschwerdeführers erfasst. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist auf dem Gemeindegebiet der Nachbargemeinde *** gelegen, sodass nur diese Gebietskörperschaft im Wege der Hoheitsverwaltung Abgaben und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen vorschreiben dürfte. Im vorliegenden Fall liegt nun ein vom Beschwerdeführer mehrfach angeregter „freiwilliger“ Anschluss an das Kanalsystem der Stadtgemeinde *** vor, wo die in *** gelegene Liegenschaft – über Inanspruchnahme einer Nachbarliegenschaft, die ebenfalls im Gemeindegebiet von *** gelegen ist – an das Kanalsystem der Stadtgemeinde *** angeschlossen werden soll. Mangels hoheitlicher Befugnis ist ein derartiger freiwilliger Anschluss über eine Gemeindegrenze hinweg nur im Rahmen eines privatrechtlichen Übereinkommens zwischen der Stadtgemeinde *** und dem Beschwerdeführer denkbar. Da Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich ist, erweisen sich die in der Folge erlassenen Abgabenbescheide (Kanaleinmündungsabgabe) ebenfalls als rechtswidrig. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben somit im Ergebnis den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
  9. Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1199.001.2016

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