← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-149/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 6§ 1§ 3§ 11§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-149/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 04.01.2016, WTL2-G-155/115, wurde dem Antragsteller JH die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 05.05.2015, BRZ: 467/2015, abgeschlossen zwischen PAD, geb. ***, als Verkäufer und dem Antragsteller JH als Käufer, betreffend die Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, KG ***, den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem gesamten Flächenausmaß von 8.807 m², zu einem Kaufpreis von € 68.500,--, erteilt.Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 04.01.2016, WTL2-G-155/115, wurde dem Antragsteller JH die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 05.05.2015, BRZ: 467 aus 2015,, abgeschlossen zwischen PAD, geb. ***, als Verkäufer und dem Antragsteller JH als Käufer, betreffend die Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, KG ***, den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem gesamten Flächenausmaß von 8.807 m², zu einem Kaufpreis von € 68.500,--, erteilt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG). Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der nunmehrige Beschwerdeführer PD, geb. ***, kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei und daher nicht als Interessent auftreten könne. Das Rechtsgeschäft sei mangels Vorliegen anderer Interessenten zu genehmigen gewesen und sei es bei dieser Sachlage nicht als erforderlich erachtet worden, eine Prüfung der Einkommensverhältnisse des Erwerbers vorzunehmen. Soweit PD, geb. ***, im Verfahren zum Beweis dafür, dass der ortsübliche Preis der verfahrensgegenständlichen Grundstücke den im konkreten Kaufvertrag verlangten Preis übersteigen würde, mehrere (anderweitige) Kaufverträge vorgelegt habe, werde ausgeführt, dass

§ 6Abs.

2 Z 4 NÖ GVG lediglich ein überhöhter Kaufpreis, d.h. ein den ortsüblichen Preis übersteigender Kaufpreis, ein Grund für die Versagung der Genehmigung sei, nicht aber ein unter dem ortsüblichen Preis gelegener Kaufpreis. Soweit PD, geb. ***, im Verfahren zum Beweis dafür, dass der ortsübliche Preis der verfahrensgegenständlichen Grundstücke den im konkreten Kaufvertrag verlangten Preis übersteigen würde, mehrere (anderweitige) Kaufverträge vorgelegt habe, werde ausgeführt, dass

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG lediglich ein überhöhter Kaufpreis, d.h. ein den ortsüblichen Preis übersteigender Kaufpreis, ein Grund für die Versagung der Genehmigung sei, nicht aber ein unter dem ortsüblichen Preis gelegener Kaufpreis. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des PD, geb. ***, mit welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den gegenständlichen Kaufvertrag, und in eventu die Aufhebung der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung und ergänzenden Beweisaufnahme beantragt wird. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet sei. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wird dargelegt, dass die Grundverkehrsbehörde – zusammengefasst - die Ansicht vertrete, beim Interessenten und nunmehrigen Beschwerdeführer würde es sich um keinen Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handeln, sodass dieser nicht als Interessent auftreten könne und das Rechtsgeschäft mangels Vorliegens anderer Interessenten zu genehmigen gewesen sei. Diese Rechtsansicht sei schlichtweg unrichtig, da die Grundverkehrsbehörde bei der Beurteilung, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Landwirt handle, nur an formale Gesichtspunkte anknüpfe. Richtig sei, dass der Interessent eine Pension beziehe und auch Einkünfte aus der Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke habe. Richtig sei aber auch, dass der Interessent die Landwirtschaft im Rahmen der PD GmbH betreibe. Auch wenn der Interessent dort nicht als Geschäftsführer tätig sei, so sei er - ausgehend von den Beweisergebnissen - als „Manager“ der GmbH anzusehen. Diesbezüglich werde aus dem im Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen wie folgt zitiert: „Tatsache ist, dass der Interessent der „Manager“ der GmbH ist, viele Arbeiten persönlich ausübt und wirtschaftlich den „Überblick“ hat. Er trifft die notwendigen Entscheidungen.“ Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG könne jedenfalls kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Interessent als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes anzusehen sei. Die Landwirtschaft werde in Form der PD GmbH, FN ***, geführt. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG könne jedenfalls kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Interessent als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes anzusehen sei. Die Landwirtschaft werde in Form der PD GmbH, FN ***, geführt. Die vom Interessenten bezogene Pension sei zu einem wesentlichen Teil auf seine landwirtschaftliche Tätigkeit zurückzuführen und sei der Interessent auch alleiniger Gesellschafter der PD GmbH. Die Verpachtung der Grundstücke des Interessenten an die PD GmbH bedeute für ihn landwirtschaftliches Einkommen im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes. Faktisch sei der Interessent somit als Landwirt tätig. Infolge dieser Tätigkeit des Interessenten sei es der PD GmbH auch möglich, den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen, sodass die zweite Voraussetzung des Gesetzes, nämlich den Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil (gemeint: aus der Landwirtschaft) zu bestreiten, gegeben sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den alleinigen und bestimmenden Einfluss auf die Führung der Landwirtschaft der PD GmbH ausübe, habe auch der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige in dem oben wiedergegebenen Zitat eindrucksvoll dargelegt. Offensichtlich sei es der PD GmbH nur (deswegen) möglich, die Landwirtschaft zu führen, weil der Interessent einen derart bestimmenden Einfluss habe. Unter diesen Prämissen sei es schlichtweg rechtswidrig, dem Interessenten die Landwirteeigenschaft abzusprechen. In ihrer Entscheidung berufe sich die Grundverkehrsbehörde auf Basis des eingeholten Gutachtens nur auf die formalen Einkommensverhältnisse (Pension und Verpachtung). Die Behörde hätte jedenfalls aber auch zu berücksichtigen gehabt, dass der Beschwerdeführer alleine die Geschicke der die Landwirtschaft führenden PD GmbH lenke, sodass die Behörde ohne weiteres von der Landwirteeigenschaft des Interessenten im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes auszugehen gehabt hätte. Der Interessent verfüge über das nötige Fachwissen und arbeite inhaltlich als Landwirt, wovon sich der Amtssachverständige überzeugen habe können. Wenn schon der Sachverständige bei seiner Beurteilung sich nur auf das Einkommen aus der Pension und aus der Verpachtung beziehe, so hätte die Grundverkehrsbehörde das Gesetz dennoch richtig anwenden müssen und bei dem gegebenen Sachverhalt den Interessenten als Landwirt behandeln müssen. Die vom Beschwerdeführer erzielten Einnahmen aus seiner Pension würden zudem zu einem wesentlichen Teil aus der Tätigkeit als Landwirt herrühren. Ebenso treffe dies auch auf die Verpachtung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke an die PD GmbH zu. Der Interessent sei nach wie vor Eigentümer dieser Grundstücke und stelle sich seine Tätigkeit seit jeher als landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Daran ändere der Umstand, dass die Landwirtschaft in Form einer GmbH geführt werde, deren alleiniger Gesellschafter er selbst sei, nichts. Die Gründung der GmbH führe jedenfalls nicht zum Verlust der Landwirteeigenschaft des Interessenten, ebenso wenig die Verpachtung der Liegenschaften des Interessenten an die PD GmbH. Die Grundverkehrsbehörde hätte dem Sinn und Zweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 entsprechend ihre Entscheidung zu treffen gehabt. Der Telos des Gesetzes könne (nämlich) nur darin bestehen, jene Personen zu schützen, die tatsächlich Landwirtschaft betreiben, was auf den Interessenten ohne Zweifel zutreffe; ob er dies im Rahmen der PD GmbH oder als Einzellandwirt tue, sei ohne Belang. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Grundverkehrs-behörde Waidhofen an der Thaya dem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu versagen gehabt und hätte sie davon auszugehen gehabt, dass der Interessent Landwirt sei, sodass in weiterer Folge zu prüfen gewesen wäre, ob beim Käufer tatsächlich die Landwirteeigenschaft vorliege. Wie die Grundverkehrsbehörde selbst ausführe, habe der Käufer nur in äußerst geringem Ausmaß an der Erhebung des Sachverhaltes mitgewirkt; der Käufer habe daher etwas zu verbergen. Daraus sei zwanglos zu schließen, dass der Käufer kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.11.2016 und fortgesetzt am 21.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur GZ: WTL2-G-155/115 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Käufers JH als Parteien des Verfahrens. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - den Einkommenssteuerbescheid 2014 für PD, geb. ***, vom 03.05.2016 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - die Steuerberechnung für den voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2015 des PD, geb. *** (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Firmenbuchauszug zum Stichtag 07.11.2016 hinsichtlich der PD Gesellschaft m.b.H. mit aktuellen Daten (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria mit historischen Daten betreffend die PD GesmbH zum Stichtag 07.11.2016 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - die Grundbuchsauszüge hinsichtlich der im Eigentum des Käufers JH stehenden Liegenschaften (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Firmenbuchauszug mit historischen Daten zum Stichtag 14.11.2016 hinsichtlich der Weingut H GmbH (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Mehrfachantrag–Flächen 2016 des Käufers JH mit Feldstückliste (Beilage ./G der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Mehrfachantrag-Flächen 2016 der Weingut H GmbH mit Feldstückliste (Beilage ./H der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 07.03.2016 für den Käufer JH (Beilage ./I der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 09.10.2013 für den Käufer JH (Beilage ./J der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), - den Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 09.01.2015 für den Käufer JH (Beilage ./K der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016) und - die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für den Käufer JH durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 02.07.2015, sowie vom 02.10.2015, vom 04.04.2016, vom 04.07.2016 und vom 02.04.2015 (Beilage ./L der Verhandlungsschrift vom 14.11.2016), sowie in die mit Schriftsatz des Käufers vom 16.11.2016 vorgelegten ergänzenden Unterlagen, nämlich: - die Einkommenssteuererklärung für 2014 für den Käufer JH, - die Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2014 des Käufers JH, - die Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmer/innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2014 des Käufers JH und - die Beilage zur Einkommenssteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Weinbauern und Mostbuschenschank für 2014 des Käufers JH, jeweils vorgelegt mit Schriftsatz vom 16.11.2016 (aufgetragene Urkundenvorlage). Beweis wurde weiters erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik zu den Beweisthemen, ● ob der Käufer JH bzw. der Beschwerdeführer PD, geb. ***, aus agrartechnischer Sicht einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaften und ● wie hoch das derzeitige landwirtschaftliche Einkommen dieser beiden genannten Personen ist. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, KG ***, den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 0,8807 ha steht im Eigentum des PAD, geb. ***, und weist die Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ auf. Am 05.05.2015 wurde hinsichtlich dieser Grundstücke zwischen dem Liegenschaftseigentümer PAD, geb. ***, als Verkäufer und JH als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 68.500,-- vereinbart. Mit Eingabe vom 08.05.2015 hat der Käufer JH durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mag. Franz Müller, bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes, die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

§ 6NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007 beantragt.

Mit Eingabe vom 08.05.2015 hat der Käufer JH durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mag. Franz Müller, bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes, die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

Paragraph 6, NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007 beantragt. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya durchgeführten Kundmachungsverfahrens ist mit PD, geb. ***, dem Vater des Verkäufers, ein Interessent aufgetreten, der mit seiner Interessentenerklärung vom 28.05.2015 ein rechtsverbindliches Anbot hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke gelegt hat, wobei er seine Bereitschaft, diese Grundstücke um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, erklärt hat und als ortsüblich einen Preis in Höhe von „maximal € 140.000,00“ bezeichnet hat. Eine begründete Stellungnahme der zuständigen Bezirksbauernkammer Krems wurde nicht erstattet. Hinsichtlich der Person des Interessenten und Beschwerdeführers PD, geb. ***, steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Interessent ist Eigentümer von ca. 12 ha landwirtschaftlichen Grund, wobei hiervon ca. 11 ha Weingärten sind. Diese Weingärten im Ausmaß von 11 ha wurden vom Interessenten an die PD Gesellschaft m.b.H. verpachtet, von der auch die Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt. Auch sämtliche von früher vorhandene Maschinen, Geräte und baulichen Anlagen des Interessenten sind an die PD Gesellschaft m.b.H. verpachtet bzw. vermietet. Infolge der Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Flächen und mangels Zupachtung von landwirtschaftlichem Grund sowie infolge Nichtvornahme einer Bewirtschaftung der in seinem Besitz stehenden und nicht an die PD Gesellschaft m.b.H. verpachteten Fläche im Ausmaß von 1 ha erzielt der Interessent selbst kein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Lediglich durch die Verpachtung und Vermietung von landwirtschaftlichen Flächen und Gerätschaften wird ein Einkommen lukriert. Die für die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen beanspruchten öffentlichen Fördergelder bezieht die PD Gesellschaft m.b.H., von der auch die entsprechenden AMA-Anträge im eigenen Namen (als Bewirtschafter) gestellt werden. Seit seiner Pensionierung im Jahr 2008 bezieht der Interessent zudem Einkünfte aus Pension im Gesamtbetrag von € 34.112,64 (bezogen auf das Jahr 2014). Die Einnahmen aus der Verpachtung der oben angeführten 11 ha Weingärten an die PD Gesellschaft m.b.H. machen den Betrag von € 6.607,12 im Jahr 2014 aus. Einkünfte bzw. finanzielle Entschädigungen aus seiner Tätigkeit für die PD Gesellschaft m.b.H. werden nicht bezogen. Seit seiner Pensionierung ist er auch nicht mehr Geschäftsführer dieser Gesellschaft, jedoch Alleingesellschafter. Für die Ausübung des Handelsgewerbes durch die PD Gesellschaft m.b.H. ist die Gattin des Interessenten JD gewerberechtliche Geschäftsführerin. Neben der Ausübung dieses Gewerbes wird von der PD Gesellschaft m.b.H. auch der Weinbau auf den gepachteten Flächen im Ausmaß von insgesamt ca. 22 ha - laut AMA-Feldstückliste des Mehrfachantrages-Flächen der PD GesmbH im Jahr 2015 - und die Vermarktung der gewonnenen Produkte betrieben. Hinsichtlich der Person des Käufers JH steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Käufer JH hat ca. 24 ha Weingärten im Eigentum, zu denen noch ca. 8 ha an Weingärten zugepachtet sind. Von seinen in seinem Eigentum stehenden Weinbauflächen sind etwa 6 ha an die Weingut H GmbH verpachtet. Dabei handelt es sich um Flächen, die neu auszupflanzen sind und für die der Weingut H GmbH kein Pachtzins in Rechnung gestellt wird. Der Käufer ist Geschäftsführer der Weingut H GmbH, von der die vom Käufer in seinem Weinbaubetrieb produzierten Trauben angekauft werden, um in weiterer Folge nach Herstellung des Produktes die Vermarktung und den Verkauf des Weines vorzunehmen. Hinsichtlich der Traubenproduktion durch den Käufer werden in seinem Betrieb über die Agrar-Markt-Austria entsprechende öffentliche Fördergelder lukriert. Der jährliche Mehrfachantrag-Flächen sowie die Feldstückliste weist den Käufer JH demnach als Bewirtschafter von ca. 20 ha Weinbauflächen aus. Für diese Bewirtschaftung stehen dem Käufer auch die entsprechenden landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen (z.B. Traktor) zur Verfügung. Seinen Betrieb führt der Käufer als teilpauschalierten Landwirtschaftsbetrieb. Für das Jahr 2014 machen seine Einkünfte aus Landwirtschaft den Betrag von € 31.759,86 aus. Entsprechend der beschriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Käufers ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert und erhält entsprechende Beitragsvorschreibungen. An außerlandwirtschaftlichem Einkommen erhält der Käufer JH von der Weingut H GmbH eine monatliche Geschäftsführervergütung von € 500,--, jährlich sohin € 6.000,--. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie hinsichtlich des Käufers in unbedenklicher Weise ergeben. Aus diesem Akt ergibt sich ebenfalls unbestritten, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren fristgerecht mit PD eine Interessentenerklärung erstattet worden ist und von diesem ein verbindliches Anbot bezüglich des Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Grundstücke abgegeben worden ist. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Interessenten stützen sich im Wesentlichen auf seine in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gemachten Angaben. Nach diesen seinen Angaben ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass er nicht selbst als Betriebsführer tätig ist und seine in seinem Eigentum stehenden Weinbauflächen im Ausmaß von ca. 11 ha an die PD Gesellschaft m.b.H. verpachtet hat. Hinsichtlich dieser Gesellschaft und den dort ausgeübten Geschäftsführerfunktionen stützt sich das erkennende Gericht zusätzlich auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegenen Firmenbuchsauszug mit historischen Daten sowie auf einen entsprechenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. In Übereinstimmung damit steht auch der Umstand, dass die AMA-Anträge hinsichtlich der an die PD GmbH verpachteten Flächen von dieser gestellt werden und der Interessent selbst somit nicht als Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen in Erscheinung tritt. Das in den Einkommenssteuerbescheiden des Interessenten ausgewiesene Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft stammt ausschließlich aus den Einnahmen aus der Verpachtung seiner Weingärten an die PD GmbH. Daneben ergibt sich aus den Einkommenssteuerbescheiden der oben angeführte Pensionsbezug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Dass der Interessent demnach auch keine Beitragsvorschreibungen von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhält, hat er vor dem erkennenden Gericht bestätigt. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Auf Grund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent PD, geb. ***, nicht als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 qualifiziert werden kann. Ausgehend von der Definition in § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist festzustellen, dass der Interessent einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weder allein noch zusammen mit Familienangehörigen noch mit landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet. Ausgehend von der Definition in Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist festzustellen, dass der Interessent einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weder allein noch zusammen mit Familienangehörigen noch mit landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet. Dementsprechend existiert auch ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht und ist es daher denkunmöglich, dass aus landwirtschaftlicher Tätigkeit der eigene Lebensunterhalt oder der der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird. Zwar mag der Interessent in seinem Berufsleben durchgehend als Landwirt tätig gewesen sein und auch aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten haben, doch mit der im Jahre 2009 erfolgten Pensionierung hat er die Selbstbewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen aufgegeben und die Grundstücke an eine dritte Person, nämlich die PD GmbH verpachtet. Dass er sich in dieser juristischen Person, deren Geschäftsführer er nicht ist, mit Rat und Tat einbringt, ändert nichts daran, dass er persönlich bzw. als natürliche Person keinen Weinbaubetrieb mehr führt, was sich auch darin niederschlägt, dass die öffentlichen Fördergelder hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden und verpachteten Grundstücke von der PD GmbH beansprucht werden sowie, dass er bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht versicherungspflichtig ist. Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage dem Beschwerdeführer die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG abzusprechen, da die Interessentenregelung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nur für Landwirte konzipiert ist. Wie gezeigt, entspricht der Beschwerdeführer jedoch nicht der in § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG normierten Definition des Landwirtes im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb.Bei dieser Sachlage ist im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage dem Beschwerdeführer die Interessenteneigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG abzusprechen, da die Interessentenregelung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nur für Landwirte konzipiert ist. Wie gezeigt, entspricht der Beschwerdeführer jedoch nicht der in Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG normierten Definition des Landwirtes im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb. Vor diesem Hintergrund kann auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG nicht zum Tragen kommen, gleichgültig ob der Rechtserwerber Landwirt oder Nichtlandwirt ist. Vor diesem Hintergrund kann auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG nicht zum Tragen kommen, gleichgültig ob der Rechtserwerber Landwirt oder Nichtlandwirt ist. Dessen ungeachtet hat allerdings das durchgeführte Beweisverfahren durchaus ergeben, dass der Käufer JH die im NÖ GVG 2007 aufgestellten Kriterien für die Bejahung seiner Landwirteeigenschaft erfüllt. So werden von ihm ca. 20 ha Eigen- bzw. Pachtflächen in Selbsbewirtschaftung zur Traubenproduktion herangezogen; hinsichtlich dieser Flächen werden auch entsprechende öffentliche Fördergelder bezogen und die demnach vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet. Den – laut Einkommenssteuerbescheid 2014 – ausgewiesenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 31.759,86 steht an außerlandwirtschaftlichen Einkünften lediglich eine jährliche Geschäftsführervergütung im Betrag von € 6.000,-- brutto gegenüber. Schon daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Käufer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein bzw. zusammen mit Familienangehörigen bzw. mit landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus auch den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet, macht dieser doch das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen nahezu zur Gänze aus. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei dieser Einkommenssituation des Käufers der genannte Anteil bei Weitem überschritten wird. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein , 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei dieser Einkommenssituation des Käufers der genannte Anteil bei Weitem überschritten wird. Im Übrigen hat das Beweisverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gegenständliche Kaufgeschäft der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widersprechen könnte, sollen die verkaufsgegenständlichen Grundstücke doch im Weinbaubetrieb des Käufers in Selbstbewirtschaftung Verwendung finden. Dem entsprechend liegen auch keine Gründe für die Annahme vor, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Grundstücke nicht zu erwarten sein könnte oder dass diese gar ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden könnten; damit sind auch Anhaltspunkte für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG nicht zu erkennen.Im Übrigen hat das Beweisverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gegenständliche Kaufgeschäft der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widersprechen könnte, sollen die verkaufsgegenständlichen Grundstücke doch im Weinbaubetrieb des Käufers in Selbstbewirtschaftung Verwendung finden. Dem entsprechend liegen auch keine Gründe für die Annahme vor, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Grundstücke nicht zu erwarten sein könnte oder dass diese gar ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden könnten; damit sind auch Anhaltspunkte für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG nicht zu erkennen. Schließlich ist aber auch der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG im vorliegenden Fall nicht gegeben, wenngleich in der Interessentenerklärung des Beschwerdeführers der Kaufpreis im hier zu beurteilenden Rechtsgeschäft als nicht dem Verkehrswert entsprechend angesehen wird. Da jedoch der vom Beschwerdeführer im Verfahren benannte Verkehrswert von „bis zu € 15,-- pro m²“ weit über dem vereinbarten Kaufpreis liegt und der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG nur zum Tragen kommt, wenn ein Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt, ist auch aus diesem Titel keine Handhabe gegeben, dem Kaufgeschäft die Genehmigung zu versagen. Schließlich ist aber auch der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG im vorliegenden Fall nicht gegeben, wenngleich in der Interessentenerklärung des Beschwerdeführers der Kaufpreis im hier zu beurteilenden Rechtsgeschäft als nicht dem Verkehrswert entsprechend angesehen wird. Da jedoch der vom Beschwerdeführer im Verfahren benannte Verkehrswert von „bis zu € 15,-- pro m²“ weit über dem vereinbarten Kaufpreis liegt und der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG nur zum Tragen kommt, wenn ein Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt, ist auch aus diesem Titel keine Handhabe gegeben, dem Kaufgeschäft die Genehmigung zu versagen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch angesichts der Argumentation in der Beschwerde nichts, wonach der Beschwerdeführer faktisch als „Manager“ der PD GmbH fungiert und sich mit Rat und Tat bei der Bewirtschaftung des Weinbaubetriebes der PD GmbH einbringt. Der Beschwerdeführer ist lediglich Gesellschafter der PD GmbH. In der Verpachtung seiner in seinem Eigentum stehenden Weinbauflächen an die PD GmbH kann kein landwirtschaftliches Einkommen im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 mangels Bewirtschaftung durch ihn erblickt werden. Daran ändert die steuerliche Behandlung dieses Einkommens als „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ nichts. Der Beschwerdeführer ist nicht Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen, weshalb er auch nicht um die öffentlichen Fördergelder einkommen kann; dies steht nur selbstbewirtschaftenden Landwirten zu. Dem entsprechend hat er auch keine Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichten. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit als Landwirt über hohes Fachwissen verfügt und die Geschicke der PD GmbH lenkt, ist für ihn nichts zu gewinnen, da im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die Landwirteeigenschaft durch eine gesetzliche Definition festgelegt ist, der er jedoch aufgrund der erzielten Beweisergebnisse nicht gerecht wird. An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch durch die weiteren im Verfahren aufgezeigten Umstände, wonach die vertragsgegenständlichen Grundstücke in früherer Zeit in seinem Eigentum gestanden sind bzw. er auf einem dieser Grundstücke eine in den Jahren 1970/71 eine Hütte errichtet hat und er somit den Wunsch nach Rückführung dieser Flächen in sein Eigentum hegt, nichts. Somit sind die Voraussetzungen dafür, dem Käufer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen, nicht gegeben, vielmehr liegen sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen für das in Rede stehende Rechtsgeschäft vor. Die im Gesetz normierten Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG kommen zudem nicht zum Tragen. Somit sind die Voraussetzungen dafür, dem Käufer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen, nicht gegeben, vielmehr liegen sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen für das in Rede stehende Rechtsgeschäft vor. Die im Gesetz normierten Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG kommen zudem nicht zum Tragen. Die eingebrachte Beschwerde war daher abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.149.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.