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{'item': 'LVwG-AV-321/001-2016'}

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133Art. 13§ 1§ 11Art. 15aArtikel 15§ 6§ 10§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-321/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids nunmehr lautet wie folgt: Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids nunmehr lautet wie folgt: „Dem Antrag von Herrn WE, vertreten durch die Sachwalterin, Frau Johanna Denner, vom 04.11.2015 auf Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs wird teilweise stattgegeben. Herr WE erhält daher ab dem 01.12.2015 bis längstens 30.11.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 01.12.2015 – 04.04.2016 einen Betrag in Höhe von € 1.123,86; vom 05.04.2016 – 30.11.2016 monatlich € 590,26.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG 1985 eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG 1985 eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.12.2015, Zl MIJ3-B-14498/002, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2015 auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes insofern stattgegeben, als ihm für den Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 ein Betrag von € 526,67 und für den Zeitraum 12 01.01.2016 – 30.11.2016 monatlich € 534,12 zugesprochen wurde. Der zeitgleich gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.01.2016.Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie gegen die Abweisung des Antrags auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe unzulässigerweise das ihm zuerkannte Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 94,20 auf die Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes angerechnet.

Art. 13Abs.

3 Z 3 der Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung dürfe das Pflegegeld aber nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhalte Hilfe aus einer teilstationären Einrichtung, Tagesstruktur Kolpingheim, und müsse dafür gem. § 35 NÖ SHG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Eigenmittelverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 30% der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen aus dem Pflegegeld leisten, dies entspräche einem Betrag von € 28,30. Die Kürzung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts käme einer rechtsgrundlosen Doppelverrechnung gleich. Zudem würde die Anrechnung des gesamten Pflegegeldes gegen § 18 Abs. 1a BPGG verstoßen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe unzulässigerweise das ihm zuerkannte Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 94,20 auf die Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes angerechnet.

Artikel 13

, Absatz 3, Ziffer 3, der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung dürfe das Pflegegeld aber nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhalte Hilfe aus einer teilstationären Einrichtung, Tagesstruktur Kolpingheim, und müsse dafür gem. Paragraph 35, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Eigenmittelverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 30% der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen aus dem Pflegegeld leisten, dies entspräche einem Betrag von € 28,30. Die Kürzung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts käme einer rechtsgrundlosen Doppelverrechnung gleich. Zudem würde die Anrechnung des gesamten Pflegegeldes gegen Paragraph 18, Absatz eins a, BPGG verstoßen. Darüber hinaus sei auch die Anrechnung des monatlichen Wohnzuschusses in Höhe von € 248,00 zu Unrecht erfolgt. Nach der Judikatur des VwGH würde der gewährte Wohnzuschuss den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälern, als er die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25% Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf übersteige. Die Differenz aus Miete inkl. Betriebskosten und Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs habe im Jahr 2015 € 171,95 und im Jahr 2016 € 169,47 betragen. Unter Berücksichtigung des gewährten Wohnzuschusses von € 248,00 seien im Jahr 2015 lediglich € 76,05 und im Jahr 2016 € 78,53 des Wohnzuschusses auf die Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 130,90

(2015)bzw. € 127,87
(2016)zustehe. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer sohin im Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 eine Geldleistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 620,87 monatlich und eine Geldleistung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von € 130,90 monatlich und für den Zeitraum 01.01.2016 – 30.11.2016 eine Geldleistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 620,32 monatlich und eine Geldleistung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von € 127,87 monatlich gewähren müssen. Daraufhin erging am 08.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit welcher der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer an Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nunmehr für den Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 ein Betrag in Höhe von € 582,81 und für den Zeitraum 01.01.2016 – 30.11.2016 ein Betrag von monatlich € 590,26 zugesprochen wurde. Der Antrag auf Leistung zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes wurde von der belangten Behörde jedoch wieder abgewiesen. Betreffend die Entscheidung über die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes hält die belangte Behörde fest, dass die Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen nicht rechtmäßig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch in der Kolping Tagesstätte in *** betreut werde, seien 3/10 der sogenannten „freien Station“ unter Berücksichtigung der Wochenenden und von Urlaubstagen in der Höhe von € 38,06 monatlich als Einkommen anzurechnen. Ihre Entscheidung über die Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes begründet die belangte Behörde damit, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen tatsächlichen Wohnkosten € 378,90 betragen und demnach über dem maßgebenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes

§ 1Abs.

2 Z 1 NÖ MSV liegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer der gesamte maßgebende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes zustehe. Ihre Entscheidung über die Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes begründet die belangte Behörde damit, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen tatsächlichen Wohnkosten € 378,90 betragen und demnach über dem maßgebenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV liegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer der gesamte maßgebende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes zustehe. Dagegen richtet sich der fristgerecht erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers, vertreten durch Frau Johanna Denner, VertretungsNetz – Sachwalterschaft, vom 22.03.2016, in welchem ausgeführt wird, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zwar folgert, dass dem Beschwerdeführer der gesamte maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs zustehen würde, dennoch aber den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers abweist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schmälere die gewährte Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnungsbedarf dienenden 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. Der 25%ige Anteil des Mindeststandards betrage € 206,95

(2015)bzw. € 209,43
(2016). Die Differenz zwischen dem Aufwand für eine angemessene Wohnsituation und dem 25% Anteil des Mindeststandards betrage im Jahr 2015 € 171,95 bzw. im Jahr 2016 € 169,
  1. Der Wohnzuschuss in Höhe von € 248,00 übersteige im Jahr 2015 um € 76,05 und im Jahr 2016 um € 78,53 diese Differenzbeträge und dürfe nur in dieser Höhe angerechnet werden. Es seien dem Beschwerdeführer daher für den Zeitraum 01.12.2015 – 30.11.2016 Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 130,90 zu gewähren. Weiters wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer ein Mittagessen in der Tagesstätte konsumiere. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei lediglich das in einer Tagesstätte gewährte Mittagessen als Sachbezug bei der Gewährung von Mindestsicherung zu berücksichtigen
  2. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:, Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung in ***, ***. Er hat einen ausgewiesenen Wohnaufwand von € 378,
  3. Der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Wohnzuschuss beträgt € 248,
  4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und verfügt über kein Vermögen. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von monatlich € 94,20 Der Beschwerdeführer wird tagsüber in der Kolping Tagesstätte *** betreut und konsumiert dort täglich ein Mittagessen.
  5. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. MIJ3-B-14498/002, dessen unbedenklicher Inhalt ohne weiters der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, zumal in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten werden, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft wird.
  6. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205-0, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205-0, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
  3. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,; 4. Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z 1.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
  4. Zusatzleistungen,
  5. Wiedereinsteigerbonus,
  6. Übernahme der Bestattungskosten.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)Geldleistungen nach Abs. 2 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(5)Geldleistungen nach Absatz 2, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 2 und Abs. 5 trägt das Land.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 2 und Absatz 5, trägt das Land.
(7)Geldleistungen nach Abs. 2 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(7)Geldleistungen nach Absatz 2, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(8)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG festgelegt werden.

(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF vor der Novelle LGBl. 24/2016 (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise:Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise: „
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“„
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung (NÖ MSV) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung (NÖ MSV) lauten: , § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 120/2015 (in Kraft seit 1.1.2016) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2016) lauten: , § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………………………………………… bis zu 209,43 Euro; […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, lauten § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
  1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
  2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 (Sachbezugswerteverordnung) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, (Sachbezugswerteverordnung) lauten: § 1Paragraph eins Wert der vollen freien Station
(1)Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten: - Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, - die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, - das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, - das Mittagessen mit drei Zehntel, - die Jause mit einem Zehntel, - das Abendessen mit zwei Zehntel.
  1. Erwägungen des Landesgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Zum Leistungsanspruch zur Deckung des Lebensunterhalts: Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen. Pflegegeld hat – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte - bei der Bemessung von BMS-Leistungen anrechenfrei zu bleiben (vgl. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 EigenmittelVO). Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein anrechenbares eigenes Einkommen. Pflegegeld hat – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte - bei der Bemessung von BMS-Leistungen anrechenfrei zu bleiben vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EigenmittelVO). Betreffend die von der belangten Behörde vorgenommene Anrechnung des 3/10 Wertes der vollen freien Station ist Folgendes auszuführen:

§ 6Abs.

2 NÖ MSG zählen zum Einkommen alle Einkünfte die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Stammfassung ergibt, zielte der Gesetzgeber dabei auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. In der Folge wird dazu ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend ist (Ausschussantrag zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 21 zu § 6 NÖ MSG).

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG zählen zum Einkommen alle Einkünfte die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Stammfassung ergibt, zielte der Gesetzgeber dabei auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. In der Folge wird dazu ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend ist (Ausschussantrag zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 21 zu Paragraph 6, NÖ MSG). Es zeigt daher, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen. Unter Bezugnahme auf die §§ 8 und 10 Abs. 1 NÖ MSG ist auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. § 8 Abs. 1 NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: IA zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 26 zu § 8; vgl. dazu auch E VwGH vom 12.8.2010, 2008/10/0159 zum ähnlichen § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz und E VwGH vom 23.1.2012, 2010/10/0205).Unter Bezugnahme auf die Paragraphen 8 und 10 Absatz eins, NÖ MSG ist auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: IA zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 26 zu Paragraph 8,; vergleiche dazu auch E VwGH vom 12.8.2010, 2008/10/0159 zum ähnlichen Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz und E VwGH vom 23.1.2012, 2010/10/0205). Das vom Beschwerdeführer täglich konsumierte Mittagessen stellt zweifelsfrei eine Sachleistung dar, die beim Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen (vgl. VwGH vom 20.05.2015, 2013/10/0181). Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen vergleiche VwGH vom 20.05.2015, 2013/10/0181).

§ 1Abs.

1 der Sachbezugswerteverordnung beträgt der Wert der vollen freien Station € 196,20 monatlich. In diesen Werten ist das Mittagessen mit drei Zehntel enthalten.

Paragraph eins, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung beträgt der Wert der vollen freien Station € 196,20 monatlich. In diesen Werten ist das Mittagessen mit drei Zehntel enthalten. 3/10 des Wertes der „freien Station“ (€ 196,20) ergeben einen Betrag in Höhe von € 58,

  1. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ist diesem Wert jedoch anzurechnen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen (Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom
  2. Jänner 2010, GZ. GS5-A-713/009-2010). Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Urlaubstagen ergibt sich somit ein Wert in Höhe von € 38,
  3. Die von der belangten Behörde auf den anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende

§ 11Abs.

1 Z 1 NÖ MSG als Einkommen angerechneten 3/10 der „freien Station“ erfolgte daher rechtmäßig. Die von der belangten Behörde auf den anzuwendenden Mindeststandard für Alleinstehende

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG als Einkommen angerechneten 3/10 der „freien Station“ erfolgte daher rechtmäßig.

§ 1

der NÖ Mindeststandardverordnung-NÖ MSV, LGBl 9205/1 in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 620,87.

Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung-NÖ MSV, LGBl 9205/1 in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 620,87.

§ 1

NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1-0 in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 628,32.

Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1-0 in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 628,

  1. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gegenständlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 582,81 für den Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 (620,87-38,06) und € 590,26 für den Zeitraum 12 01.01.2016 – 30.11.2016 (628,32-38,06). 5.
  2. Zum Leistungsanspruch zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes: Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen

§ 10Abs.

3 NÖ MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer für seine Mietwohnung € 378,90 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG dar (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer für seine Mietwohnung € 378,90 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG dar vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030).

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Der dem Beschwerdeführer gewährte Wohnzuschuss stellt unzweifelhaft eine Geldleistung Dritter dar, die zur Deckung des Wohnbedarfs geleistet wird. Es hat daher grundsätzlich eine Berücksichtigung des Wohnzuschusses bei der Leistungsgewährung zu erfolgen. Für den konkreten Umfang der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist zu differenzieren, zumal mit LGBl. 24/2016 eine Novellierung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG erfolgte. Da die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen zeitraumbezogenen Anspruch darstellt, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Novelle LGBl. 24/2016 keine Übergangsbestimmungen normiert, welche eine rückwirkende Anwendung von § 11 Abs. 3 NÖ MSG vorsähen. Im Ergebnis ist somit § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3 für den Zeitraum bis 04.04.2016 und § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 für den Zeitraum ab 05.04.2016 anzuwenden. Für den konkreten Umfang der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG ist zu differenzieren, zumal mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, eine Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG erfolgte. Da die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen zeitraumbezogenen Anspruch darstellt, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, keine Übergangsbestimmungen normiert, welche eine rückwirkende Anwendung von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG vorsähen. Im Ergebnis ist somit Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3 für den Zeitraum bis 04.04.2016 und Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, für den Zeitraum ab 05.04.2016 anzuwenden. 5.2.

  1. Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs bis 04.04.2016: Zum Anspruch im Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015: Im Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 bestand beim Beschwerdeführer ein ungedeckter Wohnaufwand von € 171,95 (Mindeststandard von € 206,95 – tatsächliche Wohnungskosten von € 378,90). Unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum gebührenden Wohnzuschusses von € 248,00 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 76,
  2. Bringt man diesen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 76,05 nun von dem im § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung normierten Mindestbetrag von € 206,95 in Abzug, so ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführer zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 in Höhe von € 130,90Im Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 bestand beim Beschwerdeführer ein ungedeckter Wohnaufwand von € 171,95 (Mindeststandard von € 206,95 – tatsächliche Wohnungskosten von € 378,90). Unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum gebührenden Wohnzuschusses von € 248,00 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 76,
  3. Bringt man diesen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 76,05 nun von dem im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung normierten Mindestbetrag von € 206,95 in Abzug, so ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführer zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.12.2015 – 31.12.2015 in Höhe von € 130,90 Zum Anspruch im Zeitraum 01.01.2016 – 31.03.2016: Im Zeitraum 01.01.2016 – 04.04.2016 bestand beim Beschwerdeführer ein ungedeckter Wohnaufwand von € 169,47 (Mindeststandard von € 209,43 – tatsächliche Wohnungskosten von € 378,90). Unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum gebührenden Wohnzuschusses von € 248,00 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 78,
  4. Bringt man diesen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 78,53 nun von dem im § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung normierten Mindestbetrag von € 209,43 in Abzug, so ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführer zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.03.2016 in der Höhe von monatlich € 130,
  5. Im Zeitraum 01.01.2016 – 04.04.2016 bestand beim Beschwerdeführer ein ungedeckter Wohnaufwand von € 169,47 (Mindeststandard von € 209,43 – tatsächliche Wohnungskosten von € 378,90). Unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum gebührenden Wohnzuschusses von € 248,00 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von € 78,
  6. Bringt man diesen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 78,53 nun von dem im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung normierten Mindestbetrag von € 209,43 in Abzug, so ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführer zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.03.2016 in der Höhe von monatlich € 130,
  7. Zum Anspruch im Zeitraum 01.04.2016 – 04.04.2016 Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 04.04.2016 gebührt dem Beschwerdeführer eine aliquote Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 17,45 ([130,90:30] x 4). Zusammenfassend gebührt dem Beschwerdeführer somit an Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs im Zeitraum 01.12.2015 bis 04.04.2016 ein Betrag von € 541,
  8. 5.2.
  9. Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes ab 05.04.2016: § 11 Abs. 3 NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) halten dazu fest: „Durch die vorgeschlagene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, durch Einfügung der Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks, soll daher klargestellt werden, dass wie bisher unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.“Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) halten dazu fest: „Durch die vorgeschlagene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, durch Einfügung der Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks, soll daher klargestellt werden, dass wie bisher unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.“ Dies bedeutet, dass der Wohnzuschuss in Höhe von € 248,00 monatlich voll auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs (€ 209,43) anzurechnen ist, dem Beschwerdeführer sohin ab 05.04.2016 auf Grund der Bedarfsdeckung durch den Wohnzuschuss keine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs mehr gebührt. 5.
  10. Zur gesamten Leistungshöhe: Dem Beschwerdeführer war daher insgesamt für den Zeitraum 01.12.2015 – 04.04.2016 ein Betrag in Höhe von € 1.123,86 (€ 582,81 Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts + € 541,05 Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs) und für den Zeitraum 05.04.2016 – 30.11.2016 monatlich € 590,26 (€ 590,26 Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts + € 0,00 Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs) zuzuerkennen.
  11. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.321.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.