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{'item': 'LVwG-AV-509/001-2016'}

Obsah (17)§ 28§ 25aArt. 133§ 8§ 5Art. 267§ 57§ 6§ 4§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13Artikel 15aArt. 29§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-509/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 14.04.2016 hat der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten den Antrag des Herrn HURG vom 11.04.2016 auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes) für sich und seine Familie abgewiesen. Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie afghanische Staatsangehörige und subsidiäre Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005 seien.

Demnach zähle der Beschwerdeführer und dessen Familie

§ 5Abs.

3 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen.Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie afghanische Staatsangehörige und subsidiäre Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005 seien. Demnach zähle der Beschwerdeführer und dessen Familie

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.05.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass ihm und seiner Familie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals einen Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem NÖ MSG zur Deckung seines Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gestellt. Dieser sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx gewährt worden. Am
  2. April 2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 14.04.2016

§ 5Abs.

3 NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden. Am 13. April 2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 14.04.2016

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers, verstoße speziell § 5 Abs. 3 NÖ MSG gegen das Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt.Nach Ansicht des Beschwerdeführers, verstoße speziell Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG gegen das Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt.

der Statusrichtlinie sei es grundsätzlich nach Artikel 29 möglich bei subsidiär Schutzberechtigten die Sozialleistungen auf Kernleistungen zu beschränken. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung stelle eine Kernleistung dar. Es sei unbestritten die klare Absicht des Unionsgesetzgebers, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich nur auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte. Die zu gewährenden „Kernleistungen“ seien jedoch nach dem Wortlaut der Statusrichtlinie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren. Artikel 29 der Statusrichtlinie selbst definiere nicht, was unter „Kernleistungen“ zu verstehen sei. Aus einem vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachten gehe hervor, dass vor Ausschluss von subsidiär Schutzberechtigten aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis die Frage zu klären sei, ob Kernleistungen durch den Umfang oder im Hinblick auf die Leistungsart und damit „gegenständlich“ zu bestimmen seien. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Leistung zum Lebensunterhalt eine einheitliche Leistung darstellt – wie dies bei der NÖ Mindestsicherung der Fall sei – diese auch subsidiär Schutzberechtigen in voller Höhe gewährt werden muss. Dies bedeute, dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie stehe und folglich unionsrechtswidrig sei. Dies ergäbe sich auch aus einer Wortinterpretation des Leistungsumfanges. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Bescheidbehebung sowie den Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, sowie die Gewährung der Mindestsicherung. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV zu stellen, sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Bescheidbehebung sowie den Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, sowie die Gewährung der Mindestsicherung. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267

, AEUV zu stellen, sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen. 3. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:, Der Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin, Frau HW, und dessen minderjährige Kinder, JG und RG, sind afghanische Staatsangehörige und subsidiär Schutzberechtigte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer (zur Zahl: 830878500/1677122), Frau HW (zur Zahl:830879105/1677050), dem minderjährigen Kind JG (zur Zahl: 830879203/1677041) und dem minderjährigen Kind RG (zur Zahl: 1049140600/140330795)

§ 8Abs.

4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer (zur Zahl: 830878500/1677122), Frau HW (zur Zahl:830879105/1677050), dem minderjährigen Kind JG (zur Zahl: 830879203/1677041) und dem minderjährigen Kind RG (zur Zahl: 1049140600/140330795)

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner Familie ein rund 46 m² großes Mietobjekt in der ***, ***, und besitzt einen PKW der Marke Mazda 323F. Über weiteres Vermögen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 16.03.2016 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.03.2016 abgewiesen. Die ebenfalls am 16.03.2016 gestellten Anträge von Frau WH und den minderjährigen Kindern, JG und RG, alle vertreten durch den Beschwerdeführer, auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz wurde mit selbigem Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.03.2016 stattgegeben und den jeweiligen Antragstellern im Zeitraum 16.03.2016 – 31.03.2016 Geldleistungen gewährt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von 320 Euro monatlich. 4. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des Verwaltungsaktes der Behörde zur Zl. PJ3-B-14363/003, insbesondere wurde Einsicht genommen in den Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz vom 11.04.2016, sowie in die Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.09.2015 (zu den Zahlen: 830878500/1677122; 830879105/1677050; 830879203/1677041; 1049140600/140330795). Dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter

§ 8

Asylgesetz ist, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, als auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ermittlungen hinsichtlich seines Status. Somit ist die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter unstrittig.Dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Asylgesetz ist, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, als auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ermittlungen hinsichtlich seines Status. Somit ist die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter unstrittig. Die Feststellungen zu den Personalien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 11.04.2016 auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 5. Maßgebliche Rechtslage: Wesentliche Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetzes: §1 Ziele und Grundsätze

(1)Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen. § 4Paragraph 4 Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
(1)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(1)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Leistungen in der im Paragraph 7, angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(2)Schutzbedürftig sind
  1. Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;
  2. Fremde mit Aufenthaltsrecht

§ 57Abs. 1 Z 1 oder 2 Asyl

G 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;

  1. Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;
  2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
  3. Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und
  4. Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung. § 5Paragraph 5 Umfang der Grundversorgung

(1)Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:
  1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften;
  2. Versorgung mit angemessener Verpflegung;
  3. Versorgung mit notwendiger Bekleidung;
  4. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird;
  5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
  6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;
  7. Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
  8. Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
  9. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
  10. Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
  11. Information, Beratung und soziale Betreuung;
  12. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;
  13. Kostenübernahme einer einfachen Bestattung oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
  14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland;
  15. Leistungen

§ 6

für die dort genannten Personengruppen.Leistungen

Paragraph 6, für die dort genannten Personengruppen.

(2)Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen. § 7Paragraph 7 Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
(1)Grundversorgungsleistungen

§ 5und § 6 können bis zur Höhe der in Art.

9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.

(1)Grundversorgungsleistungen

Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe der in Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.

(2)Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.
(3)Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.
(4)Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen

§ 4Abs.

2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.

(4)Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.

(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
(6)Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
(6)Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 76, NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren. Wesentliche Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG): § 1Paragraph eins Ziele
(1)Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3)Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden. § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhältist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”

§ 45

NAG oder“Daueraufenthalt-EU”

Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49

NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005; Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005.

(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 9Paragraph 9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
  4. Zusatzleistungen,
  5. Wiedereinsteigerbonus,
  6. Übernahme der Bestattungskosten.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)Geldleistungen nach Abs. 2 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(5)Geldleistungen nach Absatz 2, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 2 und Abs. 5 trägt das Land.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 2 und Absatz 5, trägt das Land.
(7)Geldleistungen nach Abs. 2 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(7)Geldleistungen nach Absatz 2, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(8)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. § 42Paragraph 42 Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
  1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  2. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom
  3. Jänner 2004, S. 44,
  4. Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom
  6. April 2004, S. 77,Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom
  7. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom
  8. April 2004, Seite 77,
  9. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  10. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom
  11. September 2004, S.
  12. Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom
  13. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom
  14. Mai 2011, S.
  15. Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom
  16. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom
  17. Dezember 2011, S.
  18. Wesentliche Bestimmungen der Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU: „In Erwägung nachstehender Gründe: …..
(12)Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
(45)Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. ….. Artikel 29 Sozialhilfeleistungen:
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten.
(2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Wesentliche Bestimmungen der Statusrichtlinie, RL 2004/83/EU: In Erwägung nachstehender Gründe: […]
(34)Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Artikel 28 Sozialhilfeleistungen
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2)Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. 6. Erwägungen des Landesgerichtes Niederösterreich: 6.1. zum nationalen Recht: Aufgrund der

Artikel 15a

B-VG zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungvereinbarung wurde das Niederösterreichische Grundversorgungsgesetz erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hilfs- und schutzwürdigen Fremden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem ihnen eine gewisse Mindestbetreuung gewährt wird. § 4 NÖ Grundversorgungsgesetz regelt, wer als hilfs- und schutzbedürftig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd § 1 NÖ Grundversorgungsgesetz gehören

§ 4Abs.

2 Z 5 NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte. Paragraph 4, NÖ Grundversorgungsgesetz regelt, wer als hilfs- und schutzbedürftig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd Paragraph eins, NÖ Grundversorgungsgesetz gehören

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte. Vorrangiges Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen. § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG enthält den Kreis der anspruchsberechtigten Personen In § 5 Abs. 3 NÖ MSG findet sich hingegen eine Auflistung jener Personen, denen explizit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zu jenem Personenkreis, die von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind, zählen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005.

Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG enthält den Kreis der anspruchsberechtigten Personen In Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG findet sich hingegen eine Auflistung jener Personen, denen explizit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zu jenem Personenkreis, die von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind, zählen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um subsidiär Schutzberechtigte

§ 8

Asylgesetz 2005, die im Rahmen der Grundversorgung monatliche Geldleistungen beziehen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG haben der Beschwerdeführer und seine Familie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005, die im Rahmen der Grundversorgung monatliche Geldleistungen beziehen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG haben der Beschwerdeführer und seine Familie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 6.2. zum Unionsrecht: Der vom Beschwerdeführer behaupteter Widerspruch der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Statusrichtlinie 2011/95/EG liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus folgenden Gründen nicht vor:

Art. 29Abs.

1 der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten für subsidiär Schutzberechtigte

Art. 29Abs.

2 der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken.

Artikel 29

, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten für subsidiär Schutzberechtigte

Artikel 29, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Dass auch die derzeit in Kraft stehende Status

RL 2011/95/EU die klare Absicht zeigt, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 45 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zur dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommensunterstützung" siehe weiter unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 12 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind

Art. 29Abs.

2 der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 45 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 45 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zur dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommensunterstützung" siehe weiter unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 12 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind

Artikel 29

, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 45 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind. § 5 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Die im Rahmen des NÖ Grundversorgungsgesetz gewährten (Sach-)Leistungen dienen damit zweifelsfrei der Abdeckung von Kernbedürfnissen. Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Die im Rahmen des NÖ Grundversorgungsgesetz gewährten (Sach-)Leistungen dienen damit zweifelsfrei der Abdeckung von Kernbedürfnissen. Während bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen nach dem NÖ MSG abgedeckt werden, werden die Kernbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten somit in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetzes abgedeckt Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Damit werden seine Grund- bzw. Kernbedürfnisse vollständig abgedeckt. Dass dies nicht der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen würden, die Kernbedürfnisse des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend gedeckt. Darüber hinaus sieht die Statusrichtlinie keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, dies ergibt sich eindeutig aus Art. 29 Abs. 1 ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 45 ("soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") der Statusrichtlinie. Darüber hinaus sieht die Statusrichtlinie keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, dies ergibt sich eindeutig aus Artikel 29, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 45 ("soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") der Statusrichtlinie. Das NÖ MSG sieht die in § 9 Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Darunter fallen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Zusatzleistungen, Wiedereinsteigerbonus und Übernahme der Bestattungskosten. Das NÖ MSG sieht die in Paragraph 9, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Darunter fallen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Zusatzleistungen, Wiedereinsteigerbonus und Übernahme der Bestattungskosten. Die Gewährung eines Mindesteinkommens bzw. einer Mindesteinkommensunterstützung ist hingegen vom NÖ MSG nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen - im Erwägungsgrund 45 erwähnten - Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Grundversorgung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung. Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach § 1 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz als auch nach § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen weitgehend inhaltsgleich definiert wird (siehe § 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz und § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz als auch nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen weitgehend inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt. Aus all dem ergibt sich, dass Art. 29 der Statusrichtlinie durch die nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zur Status RL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG).Aus all dem ergibt sich, dass Artikel 29, der Statusrichtlinie durch die nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zur Status RL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG). Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf über die Grundversorgungsleistung hinausgehende Sozialhilfeleistungen somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, weil bereist die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil bereist die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.509.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.