GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 14.04.2016 hat der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten den Antrag des Herrn HURG vom 11.04.2016 auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes) für sich und seine Familie abgewiesen. Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie afghanische Staatsangehörige und subsidiäre Schutzberechtigte
Demnach zähle der Beschwerdeführer und dessen Familie
3 NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen.Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie afghanische Staatsangehörige und subsidiäre Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005 seien. Demnach zähle der Beschwerdeführer und dessen Familie
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.05.
3 NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden. Am 13. April 2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 14.04.2016
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers, verstoße speziell § 5 Abs. 3 NÖ MSG gegen das Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt.Nach Ansicht des Beschwerdeführers, verstoße speziell Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG gegen das Unionsrecht und werden in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen getätigt.
der Statusrichtlinie sei es grundsätzlich nach Artikel 29 möglich bei subsidiär Schutzberechtigten die Sozialleistungen auf Kernleistungen zu beschränken. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung stelle eine Kernleistung dar. Es sei unbestritten die klare Absicht des Unionsgesetzgebers, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich nur auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte. Die zu gewährenden „Kernleistungen“ seien jedoch nach dem Wortlaut der Statusrichtlinie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren. Artikel 29 der Statusrichtlinie selbst definiere nicht, was unter „Kernleistungen“ zu verstehen sei. Aus einem vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachten gehe hervor, dass vor Ausschluss von subsidiär Schutzberechtigten aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis die Frage zu klären sei, ob Kernleistungen durch den Umfang oder im Hinblick auf die Leistungsart und damit „gegenständlich“ zu bestimmen seien. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Leistung zum Lebensunterhalt eine einheitliche Leistung darstellt – wie dies bei der NÖ Mindestsicherung der Fall sei – diese auch subsidiär Schutzberechtigen in voller Höhe gewährt werden muss. Dies bedeute, dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie stehe und folglich unionsrechtswidrig sei. Dies ergäbe sich auch aus einer Wortinterpretation des Leistungsumfanges. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Bescheidbehebung sowie den Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, sowie die Gewährung der Mindestsicherung. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union
AEUV zu stellen, sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Bescheidbehebung sowie den Ausspruch, dass die Nichtgewährung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, sowie die Gewährung der Mindestsicherung. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union
, AEUV zu stellen, sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen. 3. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:, Der Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin, Frau HW, und dessen minderjährige Kinder, JG und RG, sind afghanische Staatsangehörige und subsidiär Schutzberechtigte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer (zur Zahl: 830878500/1677122), Frau HW (zur Zahl:830879105/1677050), dem minderjährigen Kind JG (zur Zahl: 830879203/1677041) und dem minderjährigen Kind RG (zur Zahl: 1049140600/140330795)
4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer (zur Zahl: 830878500/1677122), Frau HW (zur Zahl:830879105/1677050), dem minderjährigen Kind JG (zur Zahl: 830879203/1677041) und dem minderjährigen Kind RG (zur Zahl: 1049140600/140330795)
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner Familie ein rund 46 m² großes Mietobjekt in der ***, ***, und besitzt einen PKW der Marke Mazda 323F. Über weiteres Vermögen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 16.03.2016 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.03.2016 abgewiesen. Die ebenfalls am 16.03.2016 gestellten Anträge von Frau WH und den minderjährigen Kindern, JG und RG, alle vertreten durch den Beschwerdeführer, auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz wurde mit selbigem Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.03.2016 stattgegeben und den jeweiligen Antragstellern im Zeitraum 16.03.2016 – 31.03.2016 Geldleistungen gewährt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von 320 Euro monatlich. 4. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des Verwaltungsaktes der Behörde zur Zl. PJ3-B-14363/003, insbesondere wurde Einsicht genommen in den Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz vom 11.04.2016, sowie in die Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.09.2015 (zu den Zahlen: 830878500/1677122; 830879105/1677050; 830879203/1677041; 1049140600/140330795). Dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter
Asylgesetz ist, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, als auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ermittlungen hinsichtlich seines Status. Somit ist die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter unstrittig.Dass der Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Asylgesetz ist, ergibt sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, als auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ermittlungen hinsichtlich seines Status. Somit ist die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter unstrittig. Die Feststellungen zu den Personalien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 11.04.2016 auf Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 5. Maßgebliche Rechtslage: Wesentliche Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetzes: §1 Ziele und Grundsätze
G 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;
für die dort genannten Personengruppen.Leistungen
Paragraph 6, für die dort genannten Personengruppen.
9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe der in Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
NAG oder“Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
G 2005; Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.
B-VG zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungvereinbarung wurde das Niederösterreichische Grundversorgungsgesetz erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hilfs- und schutzwürdigen Fremden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem ihnen eine gewisse Mindestbetreuung gewährt wird. § 4 NÖ Grundversorgungsgesetz regelt, wer als hilfs- und schutzbedürftig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd § 1 NÖ Grundversorgungsgesetz gehören
2 Z 5 NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte. Paragraph 4, NÖ Grundversorgungsgesetz regelt, wer als hilfs- und schutzbedürftig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd Paragraph eins, NÖ Grundversorgungsgesetz gehören
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigte. Vorrangiges Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen. § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG enthält den Kreis der anspruchsberechtigten Personen In § 5 Abs. 3 NÖ MSG findet sich hingegen eine Auflistung jener Personen, denen explizit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zu jenem Personenkreis, die von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind, zählen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG subsidiär Schutzberechtigte
Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG enthält den Kreis der anspruchsberechtigten Personen In Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG findet sich hingegen eine Auflistung jener Personen, denen explizit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zu jenem Personenkreis, die von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind, zählen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005. Diese Bestimmung ist mit 05.04.2016 in Kraft getreten. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um subsidiär Schutzberechtigte
Asylgesetz 2005, die im Rahmen der Grundversorgung monatliche Geldleistungen beziehen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG haben der Beschwerdeführer und seine Familie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005, die im Rahmen der Grundversorgung monatliche Geldleistungen beziehen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG haben der Beschwerdeführer und seine Familie keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 6.2. zum Unionsrecht: Der vom Beschwerdeführer behaupteter Widerspruch der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Statusrichtlinie 2011/95/EG liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus folgenden Gründen nicht vor:
1 der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten für subsidiär Schutzberechtigte
2 der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken.
, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten für subsidiär Schutzberechtigte
RL 2011/95/EU die klare Absicht zeigt, dass bei subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen sollte, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 45 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zur dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommensunterstützung" siehe weiter unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 12 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind
2 der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 45 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 45 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zur dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommensunterstützung" siehe weiter unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 12 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind
, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 45 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind. § 5 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Die im Rahmen des NÖ Grundversorgungsgesetz gewährten (Sach-)Leistungen dienen damit zweifelsfrei der Abdeckung von Kernbedürfnissen. Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Die im Rahmen des NÖ Grundversorgungsgesetz gewährten (Sach-)Leistungen dienen damit zweifelsfrei der Abdeckung von Kernbedürfnissen. Während bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen nach dem NÖ MSG abgedeckt werden, werden die Kernbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten somit in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetzes abgedeckt Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Damit werden seine Grund- bzw. Kernbedürfnisse vollständig abgedeckt. Dass dies nicht der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen würden, die Kernbedürfnisse des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend gedeckt. Darüber hinaus sieht die Statusrichtlinie keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, dies ergibt sich eindeutig aus Art. 29 Abs. 1 ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 45 ("soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") der Statusrichtlinie. Darüber hinaus sieht die Statusrichtlinie keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, dies ergibt sich eindeutig aus Artikel 29, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 45 ("soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") der Statusrichtlinie. Das NÖ MSG sieht die in § 9 Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Darunter fallen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Zusatzleistungen, Wiedereinsteigerbonus und Übernahme der Bestattungskosten. Das NÖ MSG sieht die in Paragraph 9, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Darunter fallen: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, Zusatzleistungen, Wiedereinsteigerbonus und Übernahme der Bestattungskosten. Die Gewährung eines Mindesteinkommens bzw. einer Mindesteinkommensunterstützung ist hingegen vom NÖ MSG nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen - im Erwägungsgrund 45 erwähnten - Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Grundversorgung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung. Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach § 1 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz als auch nach § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen weitgehend inhaltsgleich definiert wird (siehe § 4 Abs. 1 NÖ Grundversorgungsgesetz und § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz als auch nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen weitgehend inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt. Aus all dem ergibt sich, dass Art. 29 der Statusrichtlinie durch die nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zur Status RL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG).Aus all dem ergibt sich, dass Artikel 29, der Statusrichtlinie durch die nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001 zur Status RL in der Vorgängerfassung RL 2004/83/EG). Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf über die Grundversorgungsleistung hinausgehende Sozialhilfeleistungen somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil bereist die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil bereist die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, es im gegenständlichen Verfahren nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Es ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.509.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.