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§ 28§ 25aArt 133§ 12RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-921/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden Behörde) vom
- August 2016, Zl. KSJ3-B-16117/003, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2016 auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Begründend dazu wurde von der Behörde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwebe nicht zum Kreis der nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigten Personen gehöre, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber eine als „erweiterten Einspruch gegen die Bescheide KSJ3-B-16117/001 bis zur Folgezahl der Endziffer 005“ sowie gegen den Lokal-Augenschein Beschwerde und führte dazu aus, dass der anonyme Hinweis sehr interessant sei, da er sich momentan in einem offenen stritten Scheidungsverfahren mit seiner Noch-Ehefrau befinde. Um die Immobilie in *** handle es sich um eine Ferienimmobilie der Noch-Ehefrau, welche dort mit den gemeinsamen Kindern bis Mai 2015 gelebt habe. Er sei Berufspendler zwischen *** und ebendort gewesen. Die Behörde habe erstens den Mietrückstand als auch den Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter erhalten. Auch seine Mutter habe natürlich eine enorme Mehrkostenbelastung, da alleine die Gesamtmiete plus Strom € 600,00 samt Nebenkosten ausmachen würde. Deswegen werde auch eine Erhöhung auf die gesetzlich zustehende Mindestsicherung in Höhe von € 628,32 plus Mietzuschuss von € 104,72 beantragt. Er sei in seinem Leben noch nie nachweisbar arbeitslos gewesen und habe mehrere € 100.000,00 an Steuern in *** als Unternehmer bezahlt. Zum Hausbesuch bei der Mutter werde ausgeführt, dass die Mutter 72 Jahre als sei und mit Behördenbesuchen komplett überfordert sei. Seine Mutter und er würden in zwei voneinander getrennten Zimmern leben. Er sei auf dringender Arbeitssuche in ganz Österreich unterwegs. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass er gegenüber der Behörde keine falschen Angaben gemacht habe. Dass er kein Einkommen aufweise und die anonyme Meldung jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Frau MM sei nicht seine Lebensgefährtin, er habe ihr und ihrer Tochter damals die Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies sei vor dem Antrag auf Mindestsicherung so gewesen. Jetzt auf Grund des Berufes von Frau MM versuche er in eben diesen Job einzusteigen, da sie gute Verbindungen zu den Krankenhäusern habe. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, er habe weder vor der Behörde falsche Angaben gemacht, noch handle es sich im gegenständlichen Fall um eine Scheinmeldung. Er sei seit 1998 in *** gemeldet. Dass keine Hygieneartikel in der Wohnung seiner Mutter auffindbar waren, ergibt sich daraus, dass er ständig auf Arbeitssuche sei. Insgesamt werde gegenüber sämtlicher Anträge Einspruch sowie Beschwerde erhoben. Auf Grund einer am
- Oktober 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (fortgesetzt am
- Oktober 2016 und am
- November 2016) steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016, bei der Behörde eingelangt am
- Mai 2016, beantragte dieser Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom
- Juni 2016, KSJ3-B-16117/001, wurde diesem Antrag stattgegeben. Herr SW wurden Leistungen ab dem
- Mai 2016 für den Monat Mai aliquot in Höhe von € 78,54 und ab dem
- Juni 2016 bis
- Oktober 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 471,24 zugesprochen. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 erhob Herr SW gegen diesen Bewilligungsbescheid Beschwerde. Am
- Juli 2016 langte bei der Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit ein. Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom
- Juli 2016, KSJ3-B-16117/001, wurde auf Grund der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom
- Juli 2016 der Bescheid der Behörde vom
- Juni 2016 (Bewilligungsbescheid) aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom
- Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-1159-2016, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Juli 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Es steht somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht. Beweiswürdigung: Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Behörde zu Zl. KSJ3-B-16117/001, KSJ3-B-16117/003 und KSJ3-B-16117/005, der Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie dessen eingebrachte Stellungnahmen.Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Behörde zu , Zl. KSJ3-B-16117/001, KSJ3-B-16117/003 und KSJ3-B-16117/005, der Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie dessen eingebrachte Stellungnahmen. Das Landesverwaltungsgericht führt rechtlich wie folgt aus:
§ 12Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
§ 12Abs.
2 NÖ MSG stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1. durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung eingezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
Paragraph 12, Absatz 2, NÖ MSG stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach , Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung eingezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Da der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigten Personen gehört, hat die Behörde zu Recht den Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abgewiesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.921.001.2016