RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-922/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn SW, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom
- August 2016, Zl. KSJ3-B-16117/005, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden Behörde) vom
- August 2016, Zl. KSJ3-B-16117/005, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vom
- Juni 2016, KSJ3-B-16117/001, für die Zeit von
- Mai 2016 bis
- Juli 2016 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt € 1.021,02 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum von
- Mai 2016 bis
- Juli 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten habe. Die gewährte monatliche Geldleistung sei in eben dieser Zeit zur Auszahlung gebracht worden. Mit Bescheid der Behörde vom
- Juli 2016, KSJ3-B-16117/001, sei der Bescheid vom
- Juni 2016, KSJ3-B-16117/001, aufgehoben und der Antrag vom
- Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen worden. Bei der Behörde sei eine anonyme Meldung eingelangt, in der mitgeteilt worden sei, dass der Rechtsmittelwerber nicht an der Adresse *** wohnhaft sei und es sich um eine Scheinmeldung, vor allem zur Erlangung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, handle. Auf Grund der anonymen Meldung sei am
- Juli 2016 an der angegebenen Wohnadresse ein Hausbesuch durchgeführt worden, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen worden sei, die bestätigte, dass der Rechtsmittelwerber weder ein eigenes eingerichtetes Zimmer, noch persönliche Gegenstände oder Hygieneartikel in der Wohnung habe. Die Mutter habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer lediglich die letzten drei Wochen in der Wohnung aufhältig gewesen sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden Behörde) vom
- August 2016, Zl. KSJ3-B-16117/005, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vom
- Juni 2016, KSJ3-B-16117/001, für die Zeit von
- Mai 2016 bis
- Juli 2016 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt € 1.021,02 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum von
- Mai 2016 bis
- Juli 2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten habe. Die gewährte monatliche Geldleistung sei in eben dieser Zeit zur Auszahlung gebracht worden. Mit Bescheid der Behörde vom
- Juli 2016, KSJ3-B-16117/001, sei der Bescheid vom
- Juni 2016, , KSJ3-B-16117/001, aufgehoben und der Antrag vom
- Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen worden. Bei der Behörde sei eine anonyme Meldung eingelangt, in der mitgeteilt worden sei, dass der Rechtsmittelwerber nicht an der Adresse *** wohnhaft sei und es sich um eine Scheinmeldung, vor allem zur Erlangung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, handle. Auf Grund der anonymen Meldung sei am
- Juli 2016 an der angegebenen Wohnadresse ein Hausbesuch durchgeführt worden, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen worden sei, die bestätigte, dass der Rechtsmittelwerber weder ein eigenes eingerichtetes Zimmer, noch persönliche Gegenstände oder Hygieneartikel in der Wohnung habe. Die Mutter habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer lediglich die letzten drei Wochen in der Wohnung aufhältig gewesen sei. In einer der Behörde vorliegenden Bestätigung des Arbeitsmarktservice *** gebe der Beschwerdeführer an, eine Lebensgefährtin in der *** zu haben. Herrn SW sei der tatsächliche Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen. Im Antrag seien von ihm falsche Angaben zu maßgeblichen Tatsachen gemacht worden. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer an, an der Adresse *** zu wohnen. Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom
- Juli 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Stelle man die gewährte und zur Auszahlung gebrachten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den bei Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhaltes zustehenden Leistungen gegenüber, so ergebe sich, dass Herr SW Leistungen in der Höhe von € 1.021,02 zu Unrecht bezogen habe. Dieser unrechtmäßige Bezug sei darauf zurückzuführen, dass Herr SW bei Antragstellung unwahre Angaben gemacht habe. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zur Folge hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber eine als „erweiterten Einspruch gegen die Bescheide KSJ3-B-16117/001 bis zur Folgezahl der Endziffer 005 sowie gegen den Lokal-Augenschein“ bezeichnete Beschwerde und führte dazu aus, dass der anonyme Hinweis sehr interessant sei, da er sich momentan in einem offenen stritten Scheidungsverfahren mit seiner Noch-Ehefrau befinde. Um die Immobilie in *** handle es sich um eine Ferienimmobilie der Noch-Ehefrau, welche dort mit den gemeinsamen Kindern bis Mai 2015 gelebt habe. Er sei Berufspendler zwischen *** und ebendort gewesen. Die Behörde habe erstens den Mietrückstand als auch den Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter erhalten. Auch seine Mutter habe natürlich eine enorme Mehrkostenbelastung, da alleine die Gesamtmiete plus Strom € 600,00 samt Nebenkosten ausmachen würde. Deswegen werde auch eine Erhöhung auf die gesetzlich zustehende Mindestsicherung in Höhe von € 628,32 plus Mietzuschuss von € 104,72 beantragt. Er sei in seinem Leben noch nie nachweisbar arbeitslos gewesen und habe mehrere € 100.000,00 an Steuern in *** als Unternehmer bezahlt. Zum Hausbesuch bei der Mutter werde ausgeführt, dass die Mutter 72 Jahre als sei und mit Behördenbesuchen komplett überfordert sei. Seine Mutter und er würden in zwei voneinander getrennten Zimmern leben. Er sei auf dringender Arbeitssuche in ganz Österreich unterwegs. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass er gegenüber der Behörde keine falschen Angaben gemacht habe. Dass er kein Einkommen aufweise und die anonyme Meldung jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Frau MM sei nicht seine Lebensgefährtin, er habe ihr und ihrer Tochter damals die Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies sei vor dem Antrag auf Mindestsicherung so gewesen. Jetzt auf Grund des Berufes von Frau MM versuche er in eben diesen Job einzusteigen, da sie gute Verbindungen zu den Krankenhäusern habe. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, er habe weder vor der Behörde falsche Angaben gemacht, noch handle es sich im gegenständlichen Fall um eine Scheinmeldung. Er sei seit 1998 in *** gemeldet. Dass keine Hygieneartikel in der Wohnung seiner Mutter auffindbar waren, ergibt sich daraus, dass er ständig auf Arbeitssuche sei. Insgesamt werde gegenüber sämtlichen Anträgen Einspruch sowie Beschwerde erhoben. Auf Grund einer am
- Oktober 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (fortgesetzt am
- Oktober 2016 und am
- November 2016) steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016, bei der Behörde eingelangt am
- Mai 2016, beantragte dieser Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Im Antrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seinen Hauptwohnsitz in der *** in *** hat und dort im gemeinsamen Haushalt bzw. in Wohngemeinschaft mit seiner Mutter, Frau IW, wohnt. Mit Bescheid vom
- Juni 2016, KSJ3-B-16117/001, wurde diesem Antrag stattgegeben. Herr SW wurden Leistungen ab dem
- Mai 2016 für den Monat Mai aliquot in Höhe von € 78,54 und ab dem
- Juni 2016 bis
- Oktober 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 471,24 zugesprochen. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 erhob Herr SW gegen diesen Bewilligungsbescheid Beschwerde und beantragte eine Erhöhung der ihm gesetzlich zustehenden Mindestsicherung in der Höhe von € 628,32 und einen Mietzuschuss von € 104,
- Am
- Juli 2016 führte die Behörde an der gegenständlichen Wohnadresse einen „Hausbesuch“ durch, wurde aber von der Mutter des Beschwerdeführers nicht in die Wohnung gelassen. Vor der Wohnung der Mutter fand mit dieser ein Gespräch statt. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom
- Juli 2016, KSJ3-B-16117/001, wurde auf Grund der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom
- Juli 2016 der Bescheid der Behörde vom
- Juni 2016 (Bewilligungsbescheid) aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abgewiesen. Mit Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom
- Juli 2106 und vom
- August 2016, beide bei der Behörde am
- August 2016 eingelangt, gab die Mutter des Beschwerdeführers der Behörde bekannt, dass ihr Sohn seit Dezember 1998 mit ihr in ihrer Wohnung wohnt. Diesem Schreiben waren als Beweismittel Fotos der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt, auf welchen u.a. die Zahnbürste des Beschwerdeführers im Badezimmer der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Jacken des Beschwerdeführers an einem Kleiderhacken in einem Zimmer ersichtlich waren. Die Fotos wurden am
- Juli 2016 in der Früh vom Beschwerdeführer aufgenommen. In der Folge erließ die Behörde am
- August 2016 den gegenständlichen Kostenersatzbescheid über die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von € 1.021,
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-11559-2016, wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom
- Juli, Zl. KSJ3-B-16117/001, in Folge eines verspäteten Vorlageantrages als unzulässig zurückgewiesen. Es steht somit rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
- Mai 2016 bis 31.07.2016 keine Mindestsicherung zusteht. Beweiswürdigung: Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. KSJ3-B-16117/005, der Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie dessen eingebrachte Stellungnahmen. Dass der Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung im gegenständlichen Zeitraum bezogen hat ist ebenso wie deren Höhe unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmung des NÖ MSG findet im gegenständlichen Fall Anwendung: § 23 Abs. 1 und 2 NÖ MSG lauten:Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ MSG lauten: „§ 23 Anzeigepflicht Rückerstattungspflicht
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.“
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.“ Erwägungen: Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über einen gewissen Zeitraum in Höhe von € 1.021,02 in Anspruch genommen hat. Fest steht weiters, dass mit Bescheid der Behörde vom
- Juli 2016, Zl. KSJ3-B-16117/001 der Bescheid der Behörde vom
- Juni 2016, Zl. KSJ3-B-16117/001 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltes abgewiesen wurde. Fest steht weiters, dass mit Bescheid der Behörde vom
- Juli 2016, , Zl. KSJ3-B-16117/001 der Bescheid der Behörde vom
- Juni 2016, , Zl. KSJ3-B-16117/001 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltes abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Dieser Bescheid war auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Kostenersatzbescheides rechtskräftig, wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am
- August 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Das zu Grunde liegende Verfahren über die Gewährung der Mindestsicherung war somit abgeschlossen. Dadurch hat der Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – zu Unrecht Leistungen erhalten und zwar, wie bereits im Bescheid der Behörde rechtskräftig festgestellt wurde, auf Grund falscher Angaben bei Antragstellung betreffend seine Wohnverhältnisse. Somit liegen die Voraussetzungen des § 23 NÖ MSG vor und war spruchgemäß zu entscheiden.wie rechtskräftig feststeht – zu Unrecht Leistungen erhalten und zwar, wie bereits im Bescheid der Behörde rechtskräftig festgestellt wurde, auf Grund falscher Angaben bei Antragstellung betreffend seine Wohnverhältnisse. Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, NÖ MSG vor und war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.922.001.2016