GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
NÖ Bestattungsgesetz § 18 Verstorbene lediglich von hierfür befugten Bestattern überführt bzw. transportiert werden dürften. Aus diesem Grunde und insbesondere bei Todesfällen auf Autobahnen müssten nach Verkehrsunfällen Autobahnteilstücke zumindest so lange gesperrt werden, bis seitens eines befugten Bestatters ein Abtransport der Leiche stattfinden könne. Nachdem jedoch derartige, schwere Verkehrsunfälle mit massiver Staubbildung verbunden seien, bestehe sohin das evidente Problem, das Bestattungsunternehmen nur mit erheblichem Aufwand, allenfalls durch rechtsmissbräuchliche Nutzung der Rettungsgasse oder des Pannenstreifens, überhaupt die Unfallstelle erreicht werden könnte bzw. dies nur unter erheblichen Verzögerungen überhaupt möglich sei. Zudem müsse aus Gründen der Sicherheit der Hilfs-, Rettungs- und Abtransport-Dienst oftmals eine totale und/oder teilweise Sperre der Autobahnen, mit notorisch bekannten volkswirtschaftlichen Folgen und der massiven Gefahr von Auffahrunfällen, bis zum Abtransport allfälliger Todesopfer, verordnet werden. Ein Abtransport von verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen, wie der Rettung, Straßendienst, Feuerwehr oder Polizei sei gesetzlich nicht zulässig und auch aus sanitärpolizeilichen Gründen nicht möglich. Sohin sei eine rasche und zeitnahe Räumung einer Unfallstelle, bei der sich eine Leiche befinde, und somit die Auflösung einer dadurch entstandenen Verkehrsstockung nur dann möglich, wenn es einem befugten Bestattungsunternehmen möglich sei, überhaupt zur Unfallstelle zu gelangen. Dementsprechend werde festgehalten, dass der rasche Abtransport von Verstorbenen in zügiger und trotzdem pietätsvolle Art und Weise unumstößlich und zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liege.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die Behörde verabsäume, zu berücksichtigen, dass
NÖ Bestattungsgesetz Paragraph 18, Verstorbene lediglich von hierfür befugten Bestattern überführt bzw. transportiert werden dürften. Aus diesem Grunde und insbesondere bei Todesfällen auf Autobahnen müssten nach Verkehrsunfällen Autobahnteilstücke zumindest so lange gesperrt werden, bis seitens eines befugten Bestatters ein Abtransport der Leiche stattfinden könne. Nachdem jedoch derartige, schwere Verkehrsunfälle mit massiver Staubbildung verbunden seien, bestehe sohin das evidente Problem, das Bestattungsunternehmen nur mit erheblichem Aufwand, allenfalls durch rechtsmissbräuchliche Nutzung der Rettungsgasse oder des Pannenstreifens, überhaupt die Unfallstelle erreicht werden könnte bzw. dies nur unter erheblichen Verzögerungen überhaupt möglich sei. Zudem müsse aus Gründen der Sicherheit der Hilfs-, Rettungs- und Abtransport-Dienst oftmals eine totale und/oder teilweise Sperre der Autobahnen, mit notorisch bekannten volkswirtschaftlichen Folgen und der massiven Gefahr von Auffahrunfällen, bis zum Abtransport allfälliger Todesopfer, verordnet werden. Ein Abtransport von verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen, wie der Rettung, Straßendienst, Feuerwehr oder Polizei sei gesetzlich nicht zulässig und auch aus sanitärpolizeilichen Gründen nicht möglich. Sohin sei eine rasche und zeitnahe Räumung einer Unfallstelle, bei der sich eine Leiche befinde, und somit die Auflösung einer dadurch entstandenen Verkehrsstockung nur dann möglich, wenn es einem befugten Bestattungsunternehmen möglich sei, überhaupt zur Unfallstelle zu gelangen. Dementsprechend werde festgehalten, dass der rasche Abtransport von Verstorbenen in zügiger und trotzdem pietätsvolle Art und Weise unumstößlich und zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liege. Wesentlich im Zusammenhang sei, dass einerseits die Begrifflichkeit „öffentlicher Hilfsdienst“ soweit ersichtlich nicht definiert worden sei und dieser Begriff jedenfalls weit zu interpretieren sei. Bspw. wäre im Jahr 1998 die Tätigkeit der Zollwache als „öffentlicher Hilfsdienst“ definiert, bevor diese Dienstleistungen per Gesetz in die Aufzählung des §§ 20 Abs. 1 Ziffer 4 KFG aufgenommen worden seien und somit die entsprechenden Fahrzeuge sogar ohne Bewilligung mit Blaulicht ausgestattet werden dürften. Ähnlich verhalte es sich mit Tierärzten, Fachärzten, Hebammen und Organisationen, welche für die Entstörung der Funk-und Kommunikationssysteme zuständig seien, die erst nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden wären Bereits aus diesen einfachen Beispielen folge, dass der Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ nicht streng auszulegen sei und jedenfalls auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Abtransport von Leichen, gegen den vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen würden, ebenfalls darunter zu fallen habe. Dies allenfalls eingeschränkt auf die Nutzung zum Abtransport von Leichen auf der Autobahn sowie nach gesonderter Schulung der Lenker von Bestattungsfahrzeugen. Dementsprechend seien auch akustische Warnsignale auf Bestattungsfahrzeugen jedenfalls zu bewilligen bzw. zuzulassen.Wesentlich im Zusammenhang sei, dass einerseits die Begrifflichkeit „öffentlicher Hilfsdienst“ soweit ersichtlich nicht definiert worden sei und dieser Begriff jedenfalls weit zu interpretieren sei. Bspw. wäre im Jahr 1998 die Tätigkeit der Zollwache als „öffentlicher Hilfsdienst“ definiert, bevor diese Dienstleistungen per Gesetz in die Aufzählung des Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 4 KFG aufgenommen worden seien und somit die entsprechenden Fahrzeuge sogar ohne Bewilligung mit Blaulicht ausgestattet werden dürften. Ähnlich verhalte es sich mit Tierärzten, Fachärzten, Hebammen und Organisationen, welche für die Entstörung der Funk-und Kommunikationssysteme zuständig seien, die erst nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden wären Bereits aus diesen einfachen Beispielen folge, dass der Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ nicht streng auszulegen sei und jedenfalls auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Abtransport von Leichen, gegen den vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen würden, ebenfalls darunter zu fallen habe. Dies allenfalls eingeschränkt auf die Nutzung zum Abtransport von Leichen auf der Autobahn sowie nach gesonderter Schulung der Lenker von Bestattungsfahrzeugen. Dementsprechend seien auch akustische Warnsignale auf Bestattungsfahrzeugen jedenfalls zu bewilligen bzw. zuzulassen. Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolgen handle es sich zumeist um massive Verkehrsunfälle, die mit Teil-bzw. Totalsperre der jeweiligen Autobahn verbunden seien, die jedenfalls, aus Gründen der Sicherheit bis zu dem gesetzlich notwendigen Abtransport der Leichen durch den Bestatter andauere. Die externen Staukosten würden laut einer VCÖ-Studie jährlich rund € 6,7 Milliarden pro Jahr betragen. Davon gingen etwa 30 Prozent auf das Konto des LKW Verkehrs, 68 Prozent auf PKW und der Rest auf sonstige Verkehrsmittel. Diese Staukosten würden zu 53 Prozent die Wirtschaft und zu 47 Prozent privaten Haushalte belasten. Ein Lkw verursache pro 1000 Tonnenkilometer Staukosten von € 77. Auch daraus folge, dass die Verkürzung der Dauer von Staus, bedingt durch den raschen Abtransport von Leichen durch befugte Bestattungsunternehmen, jedenfalls im Interesse der Volkswirtschaft liege und von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, RU6-AB-4280/001-2014 und Einvernahme des Vertreters der Antragstellerin, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Vertreter der Antragstellerin – nunmehr BK GmbH FN *** -betreibt das Unternehmen BK seit neun Jahren. Seit 2016 wird das Einzelunternehmen als Gesellschaft geführt, deren handelsrechtlicher, gewerberechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter WC ist. Die Geschäftsanschrift des Unternehmens mit dem Geschäftszweig Bestattung ist in ***, ***. Das Tätigkeitsfeld des Unternehmens reicht unter anderem von der Überführung der Leiche vom Sterbeort, auch die Bergung, etwa nach Unfällen, bis zum gesamten Arrangement einer Bestattung mit einer kirchlichen oder weltlichen Trauerfeier und der Beisetzung von Sarg oder Urne. Lediglich zur Bergung der Leichen nach Unfällen auf Autobahnen und Schnellstraßen wurde seitens des Unternehmens der verfahrensgegenständliche Antrag zur Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für die auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen mit den Kennzeichen *** (Ford Transit) und *** (Ford galaxy) gestellt. Bei derartigen Verkehrsunfällen ist regelmäßig neben der Exekutive auch eine medizinische Versorgung, sei es durch einen Notarzt oder durch einen Rettungsdienst, und allenfalls die Feuerwehr vor Ort. Erst in der Folge wird bei entsprechender Notwendigkeit ein Bestattungsunternehmen zum Abtransport von Leichen angefordert. Derartige Bergungen von Leichen auf Autobahnen hat es in den letzten fünf Jahren ca. fünf bis sieben gegeben. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verlesenen Verwaltungsaktes des Landehauptmannes von NÖ, Zl. RU6-AB-4280/011-2014. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Anzahl der Einsätze der letzten fünf Jahre ergeben sich aus den Aussagen des Vertreters der Antragstellerin. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen
1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung
Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
Paragraph 20, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung
Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden: Z. 4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht beiZiffer 4, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
VO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid
5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;g) Fahrzeugen, die von
Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid
Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge
Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
6 KFG sind Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
Paragraph 20, Absatz 6, KFG sind Bewilligungen nach Absatz 5, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
Paragraph 22, Absatz 4, KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.
VO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
VO haben Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) immer den Vorrang.
Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) immer den Vorrang.
VO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
Paragraph 26, Absatz eins, StVO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
VO ist - außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Paragraph 26, Absatz 2, StVO ist - außer in den in Absatz 3, angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
VO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
Paragraph 26, Absatz 3, StVO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen. Da die verfahrensgegenständliche Fahrzeuge der Antragstellerin nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Da die verfahrensgegenständliche Fahrzeuge der Antragstellerin nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Zu prüfen ist daher, ob diese Fahrzeuge, für die die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im § 20 Abs. 5 lit. a) bis j) KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt sind und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Zu prüfen ist daher, ob diese Fahrzeuge, für die die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im Paragraph 20, Absatz 5, Litera a,) bis j) KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt sind und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.
4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.
Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.