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{'item': 'LVwG-AV-268/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 97§ 39§ 22§ 2§ 19§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-268/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Februar 2015, Zl. RU6-AB-4280/011-2014, wurde der Antrag des Einzelunternehmens BK vom
  2. November 2014 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns, an den Fahrzeugen mit den Kennzeichen *** (Ford Transit) und *** (Ford Galaxy), abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Einzelunternehmen BK nicht als öffentlicher Hilfsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b KFG anzusehen sei, auch der Tatbestand der „Leistung dringender Hilfsdienste“ im Sinne der lit. f sei nicht erfüllt. Auch sei kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass die Kraftfahrzeuge ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehren oder für den Rettungsdienst verwendet werden würden, sodass auch die Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 5 lit. a und c KFG nicht zur Anwendung kommen würden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Einzelunternehmen BK nicht als öffentlicher Hilfsdienst im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG anzusehen sei, auch der Tatbestand der „Leistung dringender Hilfsdienste“ im Sinne der Litera f, sei nicht erfüllt. Auch sei kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass die Kraftfahrzeuge ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehren oder für den Rettungsdienst verwendet werden würden, sodass auch die Ausnahmetatbestände des Paragraph 20, Absatz 5, Litera a und c KFG nicht zur Anwendung kommen würden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Bewilligung allenfalls unter Auflagen zu erteilen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und sämtliche vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufnehmen und die Bewilligung erteilen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die Behörde verabsäume, zu berücksichtigen, dass

NÖ Bestattungsgesetz § 18 Verstorbene lediglich von hierfür befugten Bestattern überführt bzw. transportiert werden dürften. Aus diesem Grunde und insbesondere bei Todesfällen auf Autobahnen müssten nach Verkehrsunfällen Autobahnteilstücke zumindest so lange gesperrt werden, bis seitens eines befugten Bestatters ein Abtransport der Leiche stattfinden könne. Nachdem jedoch derartige, schwere Verkehrsunfälle mit massiver Staubbildung verbunden seien, bestehe sohin das evidente Problem, das Bestattungsunternehmen nur mit erheblichem Aufwand, allenfalls durch rechtsmissbräuchliche Nutzung der Rettungsgasse oder des Pannenstreifens, überhaupt die Unfallstelle erreicht werden könnte bzw. dies nur unter erheblichen Verzögerungen überhaupt möglich sei. Zudem müsse aus Gründen der Sicherheit der Hilfs-, Rettungs- und Abtransport-Dienst oftmals eine totale und/oder teilweise Sperre der Autobahnen, mit notorisch bekannten volkswirtschaftlichen Folgen und der massiven Gefahr von Auffahrunfällen, bis zum Abtransport allfälliger Todesopfer, verordnet werden. Ein Abtransport von verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen, wie der Rettung, Straßendienst, Feuerwehr oder Polizei sei gesetzlich nicht zulässig und auch aus sanitärpolizeilichen Gründen nicht möglich. Sohin sei eine rasche und zeitnahe Räumung einer Unfallstelle, bei der sich eine Leiche befinde, und somit die Auflösung einer dadurch entstandenen Verkehrsstockung nur dann möglich, wenn es einem befugten Bestattungsunternehmen möglich sei, überhaupt zur Unfallstelle zu gelangen. Dementsprechend werde festgehalten, dass der rasche Abtransport von Verstorbenen in zügiger und trotzdem pietätsvolle Art und Weise unumstößlich und zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liege.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die Behörde verabsäume, zu berücksichtigen, dass

NÖ Bestattungsgesetz Paragraph 18, Verstorbene lediglich von hierfür befugten Bestattern überführt bzw. transportiert werden dürften. Aus diesem Grunde und insbesondere bei Todesfällen auf Autobahnen müssten nach Verkehrsunfällen Autobahnteilstücke zumindest so lange gesperrt werden, bis seitens eines befugten Bestatters ein Abtransport der Leiche stattfinden könne. Nachdem jedoch derartige, schwere Verkehrsunfälle mit massiver Staubbildung verbunden seien, bestehe sohin das evidente Problem, das Bestattungsunternehmen nur mit erheblichem Aufwand, allenfalls durch rechtsmissbräuchliche Nutzung der Rettungsgasse oder des Pannenstreifens, überhaupt die Unfallstelle erreicht werden könnte bzw. dies nur unter erheblichen Verzögerungen überhaupt möglich sei. Zudem müsse aus Gründen der Sicherheit der Hilfs-, Rettungs- und Abtransport-Dienst oftmals eine totale und/oder teilweise Sperre der Autobahnen, mit notorisch bekannten volkswirtschaftlichen Folgen und der massiven Gefahr von Auffahrunfällen, bis zum Abtransport allfälliger Todesopfer, verordnet werden. Ein Abtransport von verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen, wie der Rettung, Straßendienst, Feuerwehr oder Polizei sei gesetzlich nicht zulässig und auch aus sanitärpolizeilichen Gründen nicht möglich. Sohin sei eine rasche und zeitnahe Räumung einer Unfallstelle, bei der sich eine Leiche befinde, und somit die Auflösung einer dadurch entstandenen Verkehrsstockung nur dann möglich, wenn es einem befugten Bestattungsunternehmen möglich sei, überhaupt zur Unfallstelle zu gelangen. Dementsprechend werde festgehalten, dass der rasche Abtransport von Verstorbenen in zügiger und trotzdem pietätsvolle Art und Weise unumstößlich und zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liege. Wesentlich im Zusammenhang sei, dass einerseits die Begrifflichkeit „öffentlicher Hilfsdienst“ soweit ersichtlich nicht definiert worden sei und dieser Begriff jedenfalls weit zu interpretieren sei. Bspw. wäre im Jahr 1998 die Tätigkeit der Zollwache als „öffentlicher Hilfsdienst“ definiert, bevor diese Dienstleistungen per Gesetz in die Aufzählung des §§ 20 Abs. 1 Ziffer 4 KFG aufgenommen worden seien und somit die entsprechenden Fahrzeuge sogar ohne Bewilligung mit Blaulicht ausgestattet werden dürften. Ähnlich verhalte es sich mit Tierärzten, Fachärzten, Hebammen und Organisationen, welche für die Entstörung der Funk-und Kommunikationssysteme zuständig seien, die erst nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden wären Bereits aus diesen einfachen Beispielen folge, dass der Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ nicht streng auszulegen sei und jedenfalls auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Abtransport von Leichen, gegen den vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen würden, ebenfalls darunter zu fallen habe. Dies allenfalls eingeschränkt auf die Nutzung zum Abtransport von Leichen auf der Autobahn sowie nach gesonderter Schulung der Lenker von Bestattungsfahrzeugen. Dementsprechend seien auch akustische Warnsignale auf Bestattungsfahrzeugen jedenfalls zu bewilligen bzw. zuzulassen.Wesentlich im Zusammenhang sei, dass einerseits die Begrifflichkeit „öffentlicher Hilfsdienst“ soweit ersichtlich nicht definiert worden sei und dieser Begriff jedenfalls weit zu interpretieren sei. Bspw. wäre im Jahr 1998 die Tätigkeit der Zollwache als „öffentlicher Hilfsdienst“ definiert, bevor diese Dienstleistungen per Gesetz in die Aufzählung des Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 4 KFG aufgenommen worden seien und somit die entsprechenden Fahrzeuge sogar ohne Bewilligung mit Blaulicht ausgestattet werden dürften. Ähnlich verhalte es sich mit Tierärzten, Fachärzten, Hebammen und Organisationen, welche für die Entstörung der Funk-und Kommunikationssysteme zuständig seien, die erst nachträglich in das Gesetz aufgenommen worden wären Bereits aus diesen einfachen Beispielen folge, dass der Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ nicht streng auszulegen sei und jedenfalls auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Abtransport von Leichen, gegen den vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen würden, ebenfalls darunter zu fallen habe. Dies allenfalls eingeschränkt auf die Nutzung zum Abtransport von Leichen auf der Autobahn sowie nach gesonderter Schulung der Lenker von Bestattungsfahrzeugen. Dementsprechend seien auch akustische Warnsignale auf Bestattungsfahrzeugen jedenfalls zu bewilligen bzw. zuzulassen. Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolgen handle es sich zumeist um massive Verkehrsunfälle, die mit Teil-bzw. Totalsperre der jeweiligen Autobahn verbunden seien, die jedenfalls, aus Gründen der Sicherheit bis zu dem gesetzlich notwendigen Abtransport der Leichen durch den Bestatter andauere. Die externen Staukosten würden laut einer VCÖ-Studie jährlich rund € 6,7 Milliarden pro Jahr betragen. Davon gingen etwa 30 Prozent auf das Konto des LKW Verkehrs, 68 Prozent auf PKW und der Rest auf sonstige Verkehrsmittel. Diese Staukosten würden zu 53 Prozent die Wirtschaft und zu 47 Prozent privaten Haushalte belasten. Ein Lkw verursache pro 1000 Tonnenkilometer Staukosten von € 77. Auch daraus folge, dass die Verkürzung der Dauer von Staus, bedingt durch den raschen Abtransport von Leichen durch befugte Bestattungsunternehmen, jedenfalls im Interesse der Volkswirtschaft liege und von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, RU6-AB-4280/001-2014 und Einvernahme des Vertreters der Antragstellerin, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Vertreter der Antragstellerin – nunmehr BK GmbH FN *** -betreibt das Unternehmen BK seit neun Jahren. Seit 2016 wird das Einzelunternehmen als Gesellschaft geführt, deren handelsrechtlicher, gewerberechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter WC ist. Die Geschäftsanschrift des Unternehmens mit dem Geschäftszweig Bestattung ist in ***, ***. Das Tätigkeitsfeld des Unternehmens reicht unter anderem von der Überführung der Leiche vom Sterbeort, auch die Bergung, etwa nach Unfällen, bis zum gesamten Arrangement einer Bestattung mit einer kirchlichen oder weltlichen Trauerfeier und der Beisetzung von Sarg oder Urne. Lediglich zur Bergung der Leichen nach Unfällen auf Autobahnen und Schnellstraßen wurde seitens des Unternehmens der verfahrensgegenständliche Antrag zur Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für die auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen mit den Kennzeichen *** (Ford Transit) und *** (Ford galaxy) gestellt. Bei derartigen Verkehrsunfällen ist regelmäßig neben der Exekutive auch eine medizinische Versorgung, sei es durch einen Notarzt oder durch einen Rettungsdienst, und allenfalls die Feuerwehr vor Ort. Erst in der Folge wird bei entsprechender Notwendigkeit ein Bestattungsunternehmen zum Abtransport von Leichen angefordert. Derartige Bergungen von Leichen auf Autobahnen hat es in den letzten fünf Jahren ca. fünf bis sieben gegeben. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verlesenen Verwaltungsaktes des Landehauptmannes von NÖ, Zl. RU6-AB-4280/011-2014. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Anzahl der Einsätze der letzten fünf Jahre ergeben sich aus den Aussagen des Vertreters der Antragstellerin. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen

§ 20Abs.

1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung

Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

Paragraph 20, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung

Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden: Z. 4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht beiZiffer 4, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

  1. a)Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
  2. b)Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
  3. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,
  4. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,
  5. d)Feuerwehrfahrzeugen,
  6. e)Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
  7. f)Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  8. f)Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  9. g)Fahrzeugen, die von

§ 97Abs. 2 St

VO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid

§ 39, § 82 Abs.

5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;g) Fahrzeugen, die von

Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung im Bescheid

Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

§ 20Abs.

5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

  1. a)ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
  2. b)für den öffentlichen Hilfsdienst,
  3. c)für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
  4. d)für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
  5. e)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

  1. f)für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
  2. g)für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
  3. h)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
  4. i)für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
  5. j)für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

§ 20Abs.

6 KFG sind Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

Paragraph 20, Absatz 6, KFG sind Bewilligungen nach Absatz 5, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

§ 22Abs.

4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.

§ 2Abs. 1 Z 25 St

VO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

§ 19Abs. 2 St

VO haben Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) immer den Vorrang.

Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) immer den Vorrang.

§ 26Abs. 1 St

VO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

Paragraph 26, Absatz eins, StVO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

§ 26Abs. 2 St

VO ist - außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Paragraph 26, Absatz 2, StVO ist - außer in den in Absatz 3, angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

§ 26Abs. 3 St

VO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

Paragraph 26, Absatz 3, StVO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen. Da die verfahrensgegenständliche Fahrzeuge der Antragstellerin nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Da die verfahrensgegenständliche Fahrzeuge der Antragstellerin nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählen, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Zu prüfen ist daher, ob diese Fahrzeuge, für die die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im § 20 Abs. 5 lit. a) bis j) KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt sind und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Zu prüfen ist daher, ob diese Fahrzeuge, für die die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im Paragraph 20, Absatz 5, Litera a,) bis j) KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt sind und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

§ 22Abs.

4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit.

  1. b)bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b,) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit. a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (lit.c), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit. d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (lit. e bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit. f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit. h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit.
  2. i)sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit. j), - und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (Litera a,), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (Litera c,), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Litera d,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (Litera e, bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (Litera f,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (Litera h,), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (Litera i,) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (Litera j,), - und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera c, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass unabhängig davon, ob nun ein Bestattungsunternehmen unter dem Begriff des öffentlichen Hilfsdienstes zu subsumieren ist oder nicht – eine gesetzliche Definition für diesen Begriff fehlt – jedenfalls auch ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben sein muss, um eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG zu erteilen. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass unabhängig davon, ob nun ein Bestattungsunternehmen unter dem Begriff des öffentlichen Hilfsdienstes zu subsumieren ist oder nicht – eine gesetzliche Definition für diesen Begriff fehlt – jedenfalls auch ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben sein muss, um eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG zu erteilen. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass ein rascher Abtransport von Verstorbenen in zügiger und pietätsvoller Art und Weise unumstößlich wäre und zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liege. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass es sich bei Verkehrsunfällen mit Todesfolgen meist um massive Verkehrsunfälle handle, die mit Teil- bzw. Totalsperren der jeweiligen Autobahn verbunden wären und die Folge hohe Staukosten wären. Dazu ist auszuführen, dass zwar Staukosten beträchtliche Auswirkungen haben mögen, dass diese Kosten aber kein Indiz für das Vorliegen von Gefahr in Verzug wären, ist doch gerade bei Verkehrsunfällen mit Todesfolgen regelmäßig auch bereits Exekutive und Rettungsdienst, allenfalls auch Feuerwehr, vor Ort, sodass vom Vorliegen von Gefahr in Verzug im Hinblick auf den gebotenen Abtransport der Leichen nicht ausgegangen werden kann. Soweit ein Verkehrsstau und Staukosten in diesem Zusammenhang als Kriterien für das Vorliegen von öffentlichem Interesse geltend gemacht werden, ist anzumerken, dass es schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens immer wieder aufgrund von einfachsten Verkehrsüberlastungen zu massiven Staubildungen kommt, sodass jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich mit einer solchen Situationen auf Autobahnen und Schnellstraßen rechnen muss. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung selbst angegeben, in den letzten fünf Jahren, lediglich fünf bis sieben Fahrten in dieser Art gehabt zu haben. Das geforderte öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur dann bejaht, wenn die Fahrzeuge, für die die Bewilligung beantragt wurde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bestimmt sind. Von einer solchen Häufigkeit kann bei fünf bis sieben Fahrten in 5 Jahren jedenfalls nicht gesprochen werden.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung selbst angegeben, in den letzten fünf Jahren, lediglich fünf bis sieben Fahrten in dieser Art gehabt zu haben. Das geforderte öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur dann bejaht, wenn die Fahrzeuge, für die die Bewilligung beantragt wurde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, bestimmt sind. Von einer solchen Häufigkeit kann bei fünf bis sieben Fahrten in 5 Jahren jedenfalls nicht gesprochen werden. Unabhängig davon, ob also der Abtransport von Leichen von Autobahnen überhaupt unter den Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ subsumiert werden kann, fehlt es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vor dem oben beschriebenen Hintergrund jedenfalls an einem solchen öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.268.001.2015

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