1 AVG (wörtlich) den „Devolutionsantrag mangels Parteistellung zurückgewiesen“ und dies u.a. wie folgt begründet: Aus der gutachtlichen Stellungnahme gehe hervor, dass mit der beantragten Baubewilligung keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiter beeinträchtigt werden können. Die Auswirkungen der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst seien nicht maßgeblich. Den Beschwerdeführern komme daher keine Parteistellung zu, weshalb sie zur Einbringung eines Devolutionsantrages nicht berechtigt seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.5.2016 hat die belangte Behörde
Paragraph 73, Absatz eins, AVG (wörtlich) den „Devolutionsantrag mangels Parteistellung zurückgewiesen“ und dies u.a. wie folgt begründet: Aus der gutachtlichen Stellungnahme gehe hervor, dass mit der beantragten Baubewilligung keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiter beeinträchtigt werden können. Die Auswirkungen der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst seien nicht maßgeblich. Den Beschwerdeführern komme daher keine Parteistellung zu, weshalb sie zur Einbringung eines Devolutionsantrages nicht berechtigt seien. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 3.6.2016 beantragen die drei Beschwerdeführer nun, diesen Bescheid mit der Folge ersatzlos zu beheben, dass ihr Antrag wieder unerledigt sei. Der Bescheid verletze sie in ihrem Recht auf Sachentscheidung, weil die belangte Behörde über den Devolutionsantrag inhaltlich entscheiden hätte müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Akt vorgelegt hat, hat mit Schreiben vom 24.11.2016 die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die belangte Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob bzw. wie die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich versucht haben, Akteneinsicht zu nehmen und (bejahendenfalls) ob bzw. wie ihnen diese von der Baubehörde verwehrt wurde. Mit Schreiben vom 1.12.2016 teilte die belangte Behörde dazu mit, dass die beiden keinen Versuch unternommen hätten Akteneinsicht zu nehmen, obwohl von ihrem Rechtsvertreter angekündigt worden sei, dass sie Akteneinsicht nehmen würden. Mit Schreiben vom 6.12.2016 teilten die drei Beschwerdeführer wörtlich Folgendes mit: „Nachdem mit Schriftsatz vom 28. April 2015 die Gewährung von Akteneinsicht von allen Beschwerdeführern gemeinsam beantragt und das Gebrauchmachen ihres Rechts auf Akteneinsicht für die folgenden Tage angekündigt und anschließend Herrn HB tatsächlich wiederum die Akteneinsicht verweigert worden war, war den beiden anderen Beschwerdeführern aufgrund der Konkludenz des Verhaltens seitens der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass auch ihnen die Verweigerung der Akteneinsicht galt.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bauwerberin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** und des südlich davon gelegenen Grundstückes Nr. ***, beide KG ***. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, die Zweitbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** sowie Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, und der Drittbeschwerdeführer ist ebenfalls Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, alle KG ***. Diese drei Grundstücke sind vom Baugrundstück Nr. *** nur durch dazwischen liegende Verkehrsflächen mit einer Gesamtbreite unter 14 m getrennt. Der Drittbeschwerdeführer hat nach Erhalt der Mitteilung vom 18.3.2015 über den Entfall der Bauverhandlung auf dem Bauamt *** vorgesprochen, wo ihm die von ihm begehrte Akteneinsicht verweigert wurde. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Aktenlage, dem Grundbuch und dem Parteienvorbringen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Wie sich aus § 17 Abs. 1 AVG ergibt, steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien eines (auch schon abgeschlossenen, vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2009/07/0161) Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, d.h. mangels Parteistellung besteht auch kein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, AVG ergibt, steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien eines (auch schon abgeschlossenen, vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2009/07/0161) Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, d.h. mangels Parteistellung besteht auch kein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Allerdings wird mit dem Antrag, Akteneinsicht zu gewähren, zunächst ein tatsächlicher Vorgang begehrt, und das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein löst noch keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus. Es kann nicht so sein, dass jemand einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, dann diese Akteneinsicht niemals versucht, und in der Folge, weil die Behörde, die zur Akteneinsicht bereit war, nicht weiter reagiert hat, die Entscheidungspflicht mittels eines Devolutionsantrages erfolgreich geltend machen kann. Vielmehr wird die Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde (erst) dadurch ausgelöst, dass sie durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert; ein förmlicher Bescheid nach § 73 Abs. 1 AVG ist dann zu erlassen, wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, diesem aber nicht Folge gegeben wurde (vgl. VwGH vom 29.8.2000, 97/05/0334, vom 10.3.2009, 2008/12/0022, und vom 6.9.2011, 2011/05/0072).Allerdings wird mit dem Antrag, Akteneinsicht zu gewähren, zunächst ein tatsächlicher Vorgang begehrt, und das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein löst noch keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus. Es kann nicht so sein, dass jemand einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, dann diese Akteneinsicht niemals versucht, und in der Folge, weil die Behörde, die zur Akteneinsicht bereit war, nicht weiter reagiert hat, die Entscheidungspflicht mittels eines Devolutionsantrages erfolgreich geltend machen kann. Vielmehr wird die Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde (erst) dadurch ausgelöst, dass sie durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert; ein förmlicher Bescheid nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist dann zu erlassen, wenn ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, diesem aber nicht Folge gegeben wurde vergleiche VwGH vom 29.8.2000, 97/05/0334, vom 10.3.2009, 2008/12/0022, und vom 6.9.2011, 2011/05/0072). Im Antrag auf Akteneinsicht vom 28.4.2015 heißt es, dass „den Antragstellern … die Akteneinsicht in den gesamten Bauakt im gesetzlichen Umfang verweigert“ worden sei und dass sie „in den nächsten Tagen von diesem ihren Recht Gebrauch machen werden“. Dass sie dies dann tatsächlich getan hätten, ergibt sich nicht aus dem Akt und wurde zuletzt von den Parteien auch verneint. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (auf Seite 2), dass „Herr HB im Bauamt vorgesprochen“ habe, und zwar aufgrund der schriftlichen Mitteilung vom 18.3.2015, wobei er jedoch darauf hingewiesen worden sei, dass er keine Parteistellung in diesem Verfahren habe und „eine weitere Einsichtnahme in den Bauakt und die Herstellung von Ablichtungen mittels Fotoapparat verwehrt“ worden sei. Somit wurde dem Drittbeschwerdeführer die Akteneinsicht im Sinne des oben Ausgeführten jedenfalls bei seiner Vorsprache am Bauamt „real verweigert“. Was die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, hat zwar nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen keine solche „reale Verweigerung“ der Akteneinsicht bei einer Vorsprache am Bauamt stattgefunden wie beim Drittbeschwerdeführer, allerdings liegt eine „reale Verweigerung“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon dann vor, wenn die Behörde der Partei im Einzelfall ihre Rechtsansicht mitteilt, sie hätte kein Recht auf Akteneinsicht (vgl. das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 6.9.2011 und Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 Rz. 14, rdb.at). Dies war im oben zitierten Schreiben des Bürgermeisters vom 30.9.2015 (worin den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt wurde, dass ihnen die Akteneinsicht offen stünde, sondern um Mitteilung, „welche Informationen man … haben möchte, da nur Parteien ein Recht auf Akteneinsicht haben“, ersucht und ihnen damit implizit die Parteistellung abgesprochen wurde) und später im ebenfalls zitierten Schreiben der belangten Behörde vom 29.2.2016 der Fall. Daraus folgt, dass der Bürgermeister – im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur – die Pflicht gehabt hätte, allen drei Beschwerdeführern gegenüber über die Versagung der Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 Rz. 151 letzter Satz, rdb.at).Im Antrag auf Akteneinsicht vom 28.4.2015 heißt es, dass „den Antragstellern … die Akteneinsicht in den gesamten Bauakt im gesetzlichen Umfang verweigert“ worden sei und dass sie „in den nächsten Tagen von diesem ihren Recht Gebrauch machen werden“. Dass sie dies dann tatsächlich getan hätten, ergibt sich nicht aus dem Akt und wurde zuletzt von den Parteien auch verneint. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (auf Seite 2), dass „Herr HB im Bauamt vorgesprochen“ habe, und zwar aufgrund der schriftlichen Mitteilung vom 18.3.2015, wobei er jedoch darauf hingewiesen worden sei, dass er keine Parteistellung in diesem Verfahren habe und „eine weitere Einsichtnahme in den Bauakt und die Herstellung von Ablichtungen mittels Fotoapparat verwehrt“ worden sei. Somit wurde dem Drittbeschwerdeführer die Akteneinsicht im Sinne des oben Ausgeführten jedenfalls bei seiner Vorsprache am Bauamt „real verweigert“. Was die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, hat zwar nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen keine solche „reale Verweigerung“ der Akteneinsicht bei einer Vorsprache am Bauamt stattgefunden wie beim Drittbeschwerdeführer, allerdings liegt eine „reale Verweigerung“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon dann vor, wenn die Behörde der Partei im Einzelfall ihre Rechtsansicht mitteilt, sie hätte kein Recht auf Akteneinsicht vergleiche das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 6.9.2011 und Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 73, Rz. 14, rdb.at). Dies war im oben zitierten Schreiben des Bürgermeisters vom 30.9.2015 (worin den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt wurde, dass ihnen die Akteneinsicht offen stünde, sondern um Mitteilung, „welche Informationen man … haben möchte, da nur Parteien ein Recht auf Akteneinsicht haben“, ersucht und ihnen damit implizit die Parteistellung abgesprochen wurde) und später im ebenfalls zitierten Schreiben der belangten Behörde vom 29.2.2016 der Fall. Daraus folgt, dass der Bürgermeister – im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur – die Pflicht gehabt hätte, allen drei Beschwerdeführern gegenüber über die Versagung der Akteneinsicht bescheidmäßig abzusprechen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 73, Rz. 151 letzter Satz, rdb.at). Da der Bürgermeister aber nicht binnen sechs Monaten über den Antrag auf Akteneinsicht entschieden hat, waren alle drei Beschwerdeführer berechtigt, diesbezüglich einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG zu stellen. Die belangte Behörde hat - wie in der Beschwerde richtig dargelegt - den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den Devolutionsantrag zurückgewiesen hat, anstatt eine inhaltliche Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren zu treffen. Wenn nämlich ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wird, sind jene Personen, die eben diesen Antrag gestellt haben, in diesem Verfahren, in dem die Behörde (nur) über eben ihr Akteneinsichtsbegehren abzusprechen hat, (als Antragsteller) jedenfalls Parteien und damit auch berechtigt, einen Devolutionsantrag zu stellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 Rz. 22, rdb.at).Da der Bürgermeister aber nicht binnen sechs Monaten über den Antrag auf Akteneinsicht entschieden hat, waren alle drei Beschwerdeführer berechtigt, diesbezüglich einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG zu stellen. Die belangte Behörde hat - wie in der Beschwerde richtig dargelegt - den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den Devolutionsantrag zurückgewiesen hat, anstatt eine inhaltliche Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren zu treffen. Wenn nämlich ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt wird, sind jene Personen, die eben diesen Antrag gestellt haben, in diesem Verfahren, in dem die Behörde (nur) über eben ihr Akteneinsichtsbegehren abzusprechen hat, (als Antragsteller) jedenfalls Parteien und damit auch berechtigt, einen Devolutionsantrag zu stellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 73, Rz. 22, rdb.at). Dem Beschwerdevorbringen ist auch insoferne zuzustimmen, als „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (hier: des Devolutionsantrages) ist, weshalb das Verwaltungsgericht hier nur eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Bescheides treffen durfte; eine inhaltliche Entscheidung würde demnach den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Dem Beschwerdevorbringen ist auch insoferne zuzustimmen, als „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (hier: des Devolutionsantrages) ist, weshalb das Verwaltungsgericht hier nur eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Bescheides treffen durfte; eine inhaltliche Entscheidung würde demnach den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren betreffend das Akteneinsichtsbegehren darauf einzugehen haben, ob den Beschwerdeführern Parteistellung im durch das Bauansuchen vom 10.2.2015 eingeleiteten Verfahren zukam oder nicht, also ob sie (jeweils bezogen auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück) durch das (vom Bauansuchen vom 10.2.2015 bzw. vom Bescheid vom 14.4.2015 umrissene) Bauvorhaben bzw. dessen Benützung in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0032) kommt es für die Parteistellung auf die – von Amts wegen zu prüfende – Möglichkeit einer Rechtsverletzung an. Kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass diese Möglichkeit gegeben ist und den Beschwerdeführern also im Bauverfahren Parteistellung zukommt, so haben diese einen Anspruch auf Akteneinsicht; kommt sie hingegen zum Ergebnis, dass diese Möglichkeit nicht gegeben ist und ihnen also keine Parteistellung im Bauverfahren zukommt, hat sie ihren Antrag auf Akteneinsicht (und nicht ihren Devolutionsantrag!) mit Bescheid (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 17 Rz. 14, rdb.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.