RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3266/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.11.2015, Zl. NKS2-V-15 23120/5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl. NKS2-V-15 23120/5, einer Übertretung gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2015 um 19:30 Uhr im Ortsgebiet von *** in einem Mehrparteienhaus in ***, Stiege ***, Tür ***, durch eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung mit Frau DK den öffentlichen Anstand verletzt hat.Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2015 um 19:30 Uhr im Ortsgebiet von *** in einem Mehrparteienhaus in ***, Stiege ***, Tür ***, durch eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung mit Frau DK den öffentlichen Anstand verletzt hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt und sei von Frau DK brutal geschlagen und gewürgt worden. Diese habe ihm die Brille mit den Füßen zertreten. Wenn er die Frau auf den Boden geschmissen und mit den Füßen getreten hätte, wäre es gerecht gewesen. Er lebe jedoch in einem Bananenland. Laut seien die Frau selber und Herr HHo gewesen. Er werde auf keinen Fahl bezahlen, da er unschuldig bestraft werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugen HHo, KG und DG unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen NKS2-V-15 23120 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer führte am 15.01.2015 Frau KG und deren Sohn DG nach *** zu deren Ex-Lebensgefährten HHo, um diverse Sachen aus ihrer ehemaligen Wohnung abzuholen. Frau KG betrat zunächst alleine das Mehrparteienhaus und ging zur Wohnung ihres Ex-Lebensgefährten. Der Beschwerdeführer und Herr DG warteten zunächst vor dem Haus. Zwischen Frau KG und Herrn HHo kam es in der Wohnung zu einem lautstarken Streit, welcher sich im Stiegenhaus fortsetzte. Aufgrund dieser Auseinandersetzung betrat der Beschwerdeführer das Stiegenhaus und wollte Frau KG helfen. Gleichzeitig kam Frau DK, eine Nachbarin aus dem Obergeschoß, aus ihrer Wohnung nach unten und wollte ihrerseits Herrn HHo helfen. Dabei entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und Frau DK ebenfalls ein Streit, wobei sich beide nicht nur gegenseitig lautstark beschimpften, sondern auch gegeneinander handgreiflich wurden. Dabei fiel auch die Brille des Beschwerdeführers zu Boden, welche von Frau DK zertreten wurde. Schließlich verständigte Herr HHo die Polizei, welche alle Beteiligten des Streites niederschriftlich einvernahm. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet es aufgrund der Zeugenaussagen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der niederschriftlichen Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als erwiesen, dass es zunächst zwischen Herrn HHo und Frau KG und im Anschluss daran zwischen dem Beschwerdeführer und Frau DK zu einem lautstarken Streit gekommen ist, im Zuge dessen sich der Beschwerdeführer und Frau DK nicht nur gegenseitig lautstark beschimpft haben, sondern diese auch gegenseitig handgreiflich geworden sind. Sämtliche beteiligte Personen außer dem Beschwerdeführer haben das eingestanden und es sind diese Angaben auch durch den unbeteiligten Zeugen DG bestätigt worden. Den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, während der gesamten Auseinandersetzung niemals geschrien und auch nicht zurückgeschlagen zu haben, war in diesem Zusammenhang weniger Beweiskraft beizumessen und werden diese Angaben als reine Schutzbehauptung angesehen, mit dem Ziel, sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz bestimmt:Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz bestimmt: „Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses sich gegenseitig mit einer anderen Person lautstark beschimpft hat und auch handgreiflich geworden ist, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auszugehen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist Pensionist, bezieht ein monatliches Einkommen von 837 Euro, hat keine Sorgepflichten und besitzt kein Vermögen. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3266.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.