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{'item': 'LVwG-AV-1026/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1026/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 137cAbs. 5 Gew

O 1994 habe die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung

Paragraph 137 c, Absatz 5, GewO 1994 habe die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung

§ 137cAbs. 1 oder 2 Gew

O 1994 ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen werde, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen werde, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. In der dagegen fristgerecht erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kündigung seitens der Donauversicherung wider die Versicherungsbedingungen passiert sei und dass er, als Versicherungsnehmer, auch nicht schriftlich verständigt worden sei. Zudem sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit der *** Versicherung Rücksprache gehalten. Zukünftig werde die Vermögensschadenhaftpflicht von der *** zur Verfügung gestellt werden. Die Abschrift der Polizze werde der Beschwerdeführer nach Erhalt sofort zur Verfügung stellen. Mit E-Mail vom 08.11.2016 wurde von der AV GmbH betreffend den Beschwerdeführer eine Bestätigung der aufrechten Haftpflichtversicherung ab 08.11.2016 übermittelt. Es handelt sich dabei um eine Deckungsbestätigung für das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

§ 137cGew

O für einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent.Es handelt sich dabei um eine Deckungsbestätigung für das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Paragraph 137 c, GewO für einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent. In dieser Polizze wird von der A AG, ***, ***, als bei der FMA unter *** zum Dienstleistungsverkehr berechtigtes Versicherungsunternehmen für den Versicherungsvermittler FW, Standortadresse ***, ***, der Abschluss und aufrechte Bestand der Versicherung Polizze Nr. ***, ab 08.11.2016, Versicherungssumme € 1.257.505,-- pro Schadensfall und € 1.886.258 für alle Schadensfälle eines Jahres, bestätigt. Der örtliche Geltungsbereich wurde mit „EWR/EU“ angegeben. Festgehalten ist, dass die Nachhaftung nicht geringer als fünf Jahre ist. Betreffend den Selbstbehalt ist festgelegt, dass dieser nicht höher als 10 % der Schadenssumme im einzelnen Schadensfall (unbeschadet der Zulässigkeit eines Mindestselbstbehaltes bis maximal € 1.000,--) ist. Die A AG bestätigte in diesem Vertrag, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere §§ 158b bis 158i VersVG und § 137c GewO 1994, entspricht.Die A AG bestätigte in diesem Vertrag, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Paragraphen 158 b bis 158 i VersVG und Paragraph 137 c, GewO 1994, entspricht. Festgestellt ist in diesem Versicherungsvertrag, dass auf den Vertrag Österreichisches Recht anzuwenden ist und dass der Gerichtsstand in Österreich ist. Dieser Sachverhalt stand auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde und auf Grund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Urkunden zweifelsfrei fest. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 137cAbs.

1 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nummer 194/1994, in der Fassung BGBl I Nr. 155/2015, ist zur Erlangung einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in der Höhe von mindestens € 1.000.000,-- für jeden einzelnen Schadensfall und von € 1.500.000,-- für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 05.01.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei dem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein.

Paragraph 137 c, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, ist zur Erlangung einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in der Höhe von mindestens € 1.000.000,-- für jeden einzelnen Schadensfall und von € 1.500.000,-- für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 05.01.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei dem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein.

§ 137cAbs. 2 Gew

O 1994 gilt anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.

Paragraph 137 c, Absatz 2, GewO 1994 gilt anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Absatz eins, für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.

§ 137cAbs. 5 Gew

O 1994 hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder 2 unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist

Paragraph 137 c, Absatz 5, GewO 1994 hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz eins, oder 2 unverzüglich eine vorläufige Streichung im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (§§ 365a Z 12 und 365 Z 9), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung.(Paragraphen 365 a, Ziffer 12 und 365 Ziffer 9,), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung. Nach § 87 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.(Paragraph 361,) zu entziehen, wenn im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Da im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. August 2016, Zl. KOW 1-G-11767/001, eine die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Versicherungsvermittler in Form Versicherungsagent betreffende Berufshaftpflichtversicherung nicht vorlag und eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie im Sinne des § 134c GewO 1994 nicht aufrecht abgeschlossen war, da die DG mit Schreiben vom 01.08.2016 der Behörde mitgeteilt hatte, dass auf Grund der Stornierung der Haftpflicht-Versicherung derzeit kein Versicherungsschutz bestehe, weiters gegenüber der Behörde eine neue Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung durch den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgewiesen wurde, wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg rechtmäßiger Weise erlassen.Da im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  2. August 2016, Zl. KOW 1-G-11767/001, eine die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Versicherungsvermittler in Form Versicherungsagent betreffende Berufshaftpflichtversicherung nicht vorlag und eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie im Sinne des Paragraph 134 c, GewO 1994 nicht aufrecht abgeschlossen war, da die DG mit Schreiben vom 01.08.2016 der Behörde mitgeteilt hatte, dass auf Grund der Stornierung der Haftpflicht-Versicherung derzeit kein Versicherungsschutz bestehe, weiters gegenüber der Behörde eine neue Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung durch den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgewiesen wurde, wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg rechtmäßiger Weise erlassen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch eine ab
  3. November 2016 rechtsgültige Deckungsbestätigung für das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

§ 137cGew

O 1994 für einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent, abgeschlossen mit der AV GmbH, Polizze Nr. ***, vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch eine ab 08. November 2016 rechtsgültige Deckungsbestätigung für das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Paragraph 137 c, GewO 1994 für einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent, abgeschlossen mit der AV GmbH, Polizze Nr. ***, vorgelegt. Diese Deckungsbestätigung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach § 137c GewO 1994, da sie pro Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Jahres die entsprechenden Versicherungssummen ausweist, den örtlichen Geltungsbereich, das anzuwendende Recht, den Gerichtsstand, eine Nachhaftung, die nicht geringer als fünf Jahre ist, sowie die Bestätigung, dass diese Versicherung den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 158b bis 158i VersVG und § 137c GewO 1994 entspricht, enthält.Diese Deckungsbestätigung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach Paragraph 137 c, GewO 1994, da sie pro Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Jahres die entsprechenden Versicherungssummen ausweist, den örtlichen Geltungsbereich, das anzuwendende Recht, den Gerichtsstand, eine Nachhaftung, die nicht geringer als fünf Jahre ist, sowie die Bestätigung, dass diese Versicherung den gesetzlichen Anforderungen nach Paragraphen 158 b bis 158 i VersVG und Paragraph 137 c, GewO 1994 entspricht, enthält. Festgestellt wird, dass

Art. 3Abs.

4 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Eintragung der Berechtigung zum Tätigwerden als Versicherungsvermittler zwingend der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist.Festgestellt wird, dass

Artikel 3

, Absatz 4, der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Eintragung der Berechtigung zum Tätigwerden als Versicherungsvermittler zwingend der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist. Im Falle der Vorlage der Versicherungsbestätigung im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdeentscheidung besteht keine aufschiebende Wirkung (§ 137c Abs. 5 GewO 1994) und besteht daher in diesem Zeitraum auch keine Ausübungsberechtigung für dieses Gewerbe.Im Falle der Vorlage der Versicherungsbestätigung im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdeentscheidung besteht keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 137 c, Absatz 5, GewO 1994) und besteht daher in diesem Zeitraum auch keine Ausübungsberechtigung für dieses Gewerbe. Da nunmehr im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer die bereits von der belangten Behörde eingeforderte Versicherungspolizze vorgelegt wurde, welche den einschlägigen gesetzlichen Erfordernissen entspricht, somit vom Beschwerdeführer nunmehr das Bestehen einer aktuellen Haftpflichtabsicherung im Sinne des § 137c GewO 1994 nachgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.Paragraph 137 c, GewO 1994 nachgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entgegenstanden, entfallen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1026.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.