4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17,, 28 Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung Sachverhalt: Das angefochtene mit dem Briefkopf des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt versehene an die Marktgemeinde *** gerichtete Schreiben vom 03.02.2016 enthält folgende Aufforderung: „Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme mit beigeschlossenem Zahlschein bis spätestens 15.02.2016 einzahlen.“ Weiters sind auf dem Schriftstück angegeben (auszugsweise): Rechnungsnummer: *** Datum: 03.02.2016 EDV-Nummer: *** Fällig am: 15.02.2016 Betrifft: NM-Betreuung, 1. Quartal 2016 Objektbezeichnung: Objekt Nr: ***, ***/Schulerh.Beitr.-NM-*** Abgabenbezeichnung: *** Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 Anzahl: 1 Schulerh.Beitr.-NM-*** 2.175,00 Vorschreibbetrag - Netto 2.175,00 EUR Vorschreibbetrag - Brutto 2.175,00 EUR Zahlungen berücksichtigt bis 31.01.2016 Auf der Rückseite des Schreibens findet sich nach mehreren Hinweisen für verschiedene unter Anwendung der Bundesabgabenordnung (BAO) vorzuschreibende Abgaben und Steuern auch folgender Text (auszugsweise): „BESCHEID (betreffend Einhebung des Betreuungsbeitrages bei ganztägigen Schulformen an den Pflichtschulen in ***) RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt Berufung eingebracht werden. Diese hat den Bescheid (EDV-Nummer) zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. HINWEIS …“ Gegen diese Zahlungsaufforderung betreffend Vorschreibbetrag für die Nachmittagsbetreuung für Schüler an der *** erhob die Marktgemeinde *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 09.02.2016 „Berufung gegen die (bescheidmäßige) Vorschreibung von Betreuungsbeiträgen“. Als Begründung führte die Beschwerdeführerin aus,
den ab 01.01.2015 gültigen Förderungsrichtlinien für Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen in Niederösterreich obliege es der Standortgemeinde, mit umliegenden Gemeinden eine Kooperationsvereinbarung bezüglich der Kosten zu treffen. Leider bestehe eine solche Vereinbarung derzeit noch nicht und könne die Vorschreibung nicht angewiesen werden. Die Beschwerdeführerin sei bereit über eine Vereinbarung zu sprechen und erwarte diesbezüglich eine Kontaktaufnahme durch die Verantwortlichen der Stadt. Damit könne eine rechtliche Basis für die Beitragsanweisung geschaffen werden. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt legte mit Schreiben vom 16.03.2016, Zahl 2/38/2016, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und schloss den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.01.2016, Zahl 2/6/2016, mit dem Bemerken an, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung eingebracht worden sei. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt entgegnete in der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfolgten Stellungnahme vom 22.09.2016 im Wesentlichen, dass es sich um eine Betreuung der sprengelfremden Schüler in einer Ganztagesform der Neuen Mittelschule handle und die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages durch § 46 Abs. 3a des NÖ Pflichtschulgesetzes gedeckt sei. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt entgegnete in der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfolgten Stellungnahme vom 22.09.2016 im Wesentlichen, dass es sich um eine Betreuung der sprengelfremden Schüler in einer Ganztagesform der Neuen Mittelschule handle und die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages durch Paragraph 46, Absatz 3 a, des NÖ Pflichtschulgesetzes gedeckt sei. Nach dem Verbesserungsauftrag durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 04.10.2016, insbesondere anzugeben, ob der von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegte Bescheid des Magistrats der Stadtgemeinde Wiener Neustadt vom 08.01.2016 Gegenstand der Anfechtung sei, wurden mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 13.10.2016 die bekämpften „Bescheide“ vorgelegt und wurde ausgeführt: „Folgende Bescheide werden angefochten:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Die für die Vorschreibung und Einhebung (§ 48) sowie Einbringung (§ 54) von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten (auszugsweise):Die für die Vorschreibung und Einhebung (Paragraph 48,) sowie Einbringung (Paragraph 54,) von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten (auszugsweise): „§ 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
3 und 45 sind im Verwaltungswege einzubringen.“Rückständige Schulerhaltungsbeiträge, Schulumlagen und Beiträge
Paragraphen 40, Absatz 3 und 45 sind im Verwaltungswege einzubringen.“ Im Zusammenhang mit dem mit dem Vorlageschreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 16.03.2016, Zahl 2/38/2016, übermittelten Konzept des Bescheides des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.01.2016, Zahl 2/6/2016, ergibt sich, dass es sich bei dem hier angefochtenen Schreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 03.02.2016 um die Aufforderung an die Marktgemeinde *** zur Zahlung des für das 1. Quartal 2016 fälligen Schulerhaltungsbeitrages – jedoch nur für die „Nachmittagsbetreuung“ – betreffend die *** in *** handelt.
des NÖ Pflichtschulgesetzes hat die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen durch Bescheid zu erfolgen.
des NÖ Pflichtschulgesetzes sind rückständige Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungswege einzubringen.
Paragraph 48, des NÖ Pflichtschulgesetzes hat die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen durch Bescheid zu erfolgen.
Paragraph 54, des NÖ Pflichtschulgesetzes sind rückständige Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungswege einzubringen. Somit hat die Vorschreibung und die Einbringung von Schulerhaltungsbeiträgen nach dem AVG bzw. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) zu erfolgen. Die §§ 18 und 58 AVG lauten:Die Paragraphen 18 und 58 AVG lauten: Erledigungen§ 18.Paragraph 18,
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
3 AVG gilt § 18 Abs. 4 AVG auch für Bescheide.
Paragraph 58, Absatz 3, AVG gilt Paragraph 18, Absatz 4, AVG auch für Bescheide.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Das von der Marktgemeinde *** bekämpfte Schreiben des Magistrats der Stadtgemeinde Wiener Neustadt vom 03.02.2016 enthält weder den Namen des Genehmigenden noch eine Amtssignatur oder eine Unterschrift oder die Beglaubigung der Kanzlei. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden oder der Unterschrift oder der Beglaubigung der Kanzlei und bei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl 2012/22/0126; 27.3.2014, Zl 2013/10/0244).Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden oder der Unterschrift oder der Beglaubigung der Kanzlei und bei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2013, Zl 2012/22/0126; 27.3.2014, Zl 2013/10/0244). Es liegt somit schon deshalb kein Bescheid im Sinne des § 58 AVG vor.Es liegt somit schon deshalb kein Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG vor. Bei dem Schreiben vom 03.02.2016 handelt es sich vielmehr um eine Mitteilung, mit der die Beschwerdeführerin an die Fälligkeit des für das 1 Quartal 2016 des bereits mit Bescheid vom 08.01.2016 für das Jahr 2016 vorgeschriebenen und zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages erinnert (hier: für den Teil der Nachmittagsbetreuung an der ***) und zur Zahlung (bis 15.02.2016) aufgefordert wurde. Durch dieses Schreiben wurde kein Schulerhaltungsbeitrag festgesetzt. Dieses Schreiben stellt eine Zahlungserinnerung dar, mit welcher auf die eintretende Fälligkeit des Vierteljahresbetrages eines Schulerhaltungsbeitrages (und zwar nur für den Teil der Nachmittagsbetreuung) hingewiesen wurde. Eine Zahlungsverpflichtung zur Leistung dieses Schulerhaltungsbeitrages wurde durch dieses Schreiben jedoch nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung hätte offenbar bereits mit dem Bescheid vom 08.01.2016, Zahl 2/6/2016, begründet werden sollen, deren Zustellung an die Marktgemeinde *** jedoch fraglich ist. Das Schreiben vom 03.02.2016 enthält jedoch keine Vorschrift, durch welche eine Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages begründet werden könnte. Das Schreiben des Magistrats stellt sich dem Inhalt nach als Verständigung dar, durch die der Beschwerdeführerin über Art, Höhe und Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtung unterrichtet wurde. Durch diese informelle Mitteilung konnte eine Zahlungspflicht jedenfalls nicht begründet werden. Bestand und Höhe der Leistungspflicht können nicht vom Inhalt einer derartigen Verständigung abhängen. Soweit die Rückseite des Schreibens verschiedene Formeln für Lastschriftanzeigen, Mahnungen oder Bescheide enthält, ist anzumerken, dass diese Angaben keinesfalls konstitutiv wirken, sondern jedenfalls der normative Gehalt der Erledigung insgesamt maßgeblich für die Beurteilung der Bescheidqualität ist. Auch wenn auf der Rückseite des Schreibens ausdrücklich die Bezeichnung „Bescheid (betreffend Einhebung des Betreuungsbeitrages bei ganztätigen Schulformen an Pflichtschulen in Wiener Neustadt)“ und auch eine Rechtsmittelbelehrung angeführt sind, so bedeutet dies nicht, dass es sich tatsächlich bei dem Schreiben um einen Bescheid handelt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist im gegebenen Zusammenhang
1 Z. 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist im gegebenen Zusammenhang
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides. Die Zahlungsaufforderung vom 03.02.2016 erfüllt die Kriterien an einen Bescheid nicht. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Zahlungsaufforderung vom 03.02.2016 eingebrachte Beschwerde vom 09.02.2016 war daher nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.292.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.