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{'item': 'LVwG-S-1613/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1613/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MH, welche sich ausdrücklich nur gegen die Kostenvorschreibung der Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- richtet, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in ***, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom

  1. März 2016, Zl. BLS2-V-16395/5, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MH, welche sich ausdrücklich nur gegen die Kostenvorschreibung der Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- richtet, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in ***, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
  2. März 2016, Zl. BLS2-V-16395/5, zu Recht erkannt:, ,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis auch hinsichtlich der für die Blutuntersuchung vorgeschriebenen Kosten von € 792,-- bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis auch hinsichtlich der für die Blutuntersuchung vorgeschriebenen Kosten von € 792,-- bestätigt.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Entscheidung spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 06.01.2016, 22:14 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** Parkplatz des Modellflugplatzes *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:Das Fahrzeug in Betgrieb genommen, obwohl Sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben.Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:, , , Das Fahrzeug in Betgrieb genommen, obwohl Sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1, § 99 Abs.1b StVO 1960Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 800,00 168 Stunden § 99 Abs.1b StVO 1960Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro Blutuntersuchung € 80,-- € 792,-- Gesamtbetrag: € 1.672,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass es die Behörde aufgrund des durchgeführten Verfahrens für erwiesen erachte, dass der Beschuldigte das ihm angelastete Tatbild sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite verwirklicht habe. Für die im Spruch der Entscheidung ebenfalls vorgeschriebene Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- enthält das Straferkenntnis keine nähere Begründung. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde, welche sich nur gegen die in Höhe von € 792,-- auferlegten Kosten für die Blutuntersuchung richtet, bringt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, er sei am
  5. Jänner 2016 von Polizeibeamten betreten worden, als er in seinem Pkw gerade einen „Joint“ geraucht habe. Gegenüber den Beamten habe er sofort ein Geständnis abgelegt und auch das restliche von ihm mitgeführte Cannabiskraut gezeigt. Sohin sei er von Beginn an geständig gewesen, auch dass er vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges (noch zuhause) Cannabis konsumiert hätte. Der durchgeführte Harntest habe auch ein positives Ergebnis geliefert, jedoch hätte die Behörde auf der Durchführung einer Blutuntersuchung bestanden, welcher er sich gezwungenermaßen – gemäß der gesetzlichen Reglung – unterzogen habe. In der Folge sei ihm weder das Gutachten der Blutuntersuchung noch die Kostennote des Labors übermittelt worden. Im angefochtenen Straferkenntnis werde ihm angelastet, das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, dies obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Es sei deshalb eine Geldstrafe (zuzüglich Verfahrenskosten) verhängt, sowie ein weiterer Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 792,-- für die durchgeführte Blutuntersuchung vorgeschrieben worden. Die Geldstrafe und die Verfahrenskosten der Behörde habe er zur Einzahlung gebracht. Betreffend der vorgeschriebenen Kosten für die Blutuntersuchung sei er aber in seinen Rechten verletzt worden, zumal eine durch Suchtgift beeinträchtigte Person zwar weder ein Fahrzeug lenken, noch in Betrieb nehmen darf. Anders als beim Genuss von Alkohol (Straffreiheit bis 0,49 Promille) gebe es hier aber keinerlei Toleranz. Jedoch hätte er den Suchtgiftkonsum sofort zugestanden und sei auch der Joint sichergestellt worden, ebenso noch weiteres im Fahrzeug befindliches Cannabiskraut. Seine Schuld sei sohin erwiesen und objektiv belegt. Auch sein damaliger Beifahrer habe den Konsum eingestanden. Es habe deshalb nicht davon ausgegangen werden können, dass er ein falsches Geständnis abgelegt habe um etwa seinen Beifahrer zu schützen. Es sei deshalb weder ein Harntest, noch eine Blutuntersuchung erforderlich gewesen. Kosten für Beweismittel, die zum Nachweis seiner Schuld nicht mehr erforderlich gewesen seien, könnten ihm nicht auferlegt werden, zumal er sonst der Willkür der Behörde ausgeliefert wäre, die durch Anordnung diverser teurer Untersuchungen, deren Kosten von ihm zu tragen seien, schlussendlich den ihm zur Zahlung auferlegten Betrag vervielfachen könnte. So sei es auch im konkreten Fall erfolgt. Die Geldstrafe sei mit 800 Euro bemessen worden, die Kosten für die Blutuntersuchung mit € 792,--. Es sei ihm deshalb im Endeffekt ein doppelt so hoher Betrag zur Zahlung auferlegt worden. Darüberhinaus sehe § 5 Abs. 9 i.V.m Abs. 5 StVO lediglich dann eine Blutabnahme vor, wenn vermutet werde, dass sich die Person in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, welcher Umstand bei ihm bereits durch den Harntest und das Geständnis erwiesen gewesen wäre. Der Bluttest wäre deshalb in gesetzwidriger Weise vorgenommen worden, eine Maßnahmenbeschwerde nur deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer bis zum Verstreichen der Frist unvertreten gewesen sei. Jedenfalls könnten die Kosten einer gesetzwidrigen Blutabnahme nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden und werde er diesbezüglich in seinem Recht auf Freiheit von nicht gesetzmäßigen Belastungen verletzt.Betreffend der vorgeschriebenen Kosten für die Blutuntersuchung sei er aber in seinen Rechten verletzt worden, zumal eine durch Suchtgift beeinträchtigte Person zwar weder ein Fahrzeug lenken, noch in Betrieb nehmen darf. Anders als beim Genuss von Alkohol (Straffreiheit bis 0,49 Promille) gebe es hier aber keinerlei Toleranz. Jedoch hätte er den Suchtgiftkonsum sofort zugestanden und sei auch der Joint sichergestellt worden, ebenso noch weiteres im Fahrzeug befindliches Cannabiskraut. Seine Schuld sei sohin erwiesen und objektiv belegt. Auch sein damaliger Beifahrer habe den Konsum eingestanden. Es habe deshalb nicht davon ausgegangen werden können, dass er ein falsches Geständnis abgelegt habe um etwa seinen Beifahrer zu schützen. Es sei deshalb weder ein Harntest, noch eine Blutuntersuchung erforderlich gewesen. Kosten für Beweismittel, die zum Nachweis seiner Schuld nicht mehr erforderlich gewesen seien, könnten ihm nicht auferlegt werden, zumal er sonst der Willkür der Behörde ausgeliefert wäre, die durch Anordnung diverser teurer Untersuchungen, deren Kosten von ihm zu tragen seien, schlussendlich den ihm zur Zahlung auferlegten Betrag vervielfachen könnte. So sei es auch im konkreten Fall erfolgt. Die Geldstrafe sei mit 800 Euro bemessen worden, die Kosten für die Blutuntersuchung mit € 792,--. Es sei ihm deshalb im Endeffekt ein doppelt so hoher Betrag zur Zahlung auferlegt worden. Darüberhinaus sehe Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 5, StVO lediglich dann eine Blutabnahme vor, wenn vermutet werde, dass sich die Person in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, welcher Umstand bei ihm bereits durch den Harntest und das Geständnis erwiesen gewesen wäre. Der Bluttest wäre deshalb in gesetzwidriger Weise vorgenommen worden, eine Maßnahmenbeschwerde nur deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer bis zum Verstreichen der Frist unvertreten gewesen sei. Jedenfalls könnten die Kosten einer gesetzwidrigen Blutabnahme nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden und werde er diesbezüglich in seinem Recht auf Freiheit von nicht gesetzmäßigen Belastungen verletzt. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil ihm bereits das Gutachten über den Harntest nicht ausgefolgt worden sei, die Polizisten hätten ihm nur mitgeteilt, dass es positiv wäre und habe er dieses Ergebnis in keinerlei Weise in Zweifel gezogen. Warum deshalb zusätzlich eine Blutabnahme verlangt worden sei, wäre unerklärlich. Auch das Gutachten für die Blutuntersuchung bzw. die diesbezügliche Honorarnote sei ihm nicht übermittelt worden. Auch hier sei er in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Wäre ihm die Honorarnote – wie dies im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei – zur allfälligen Stellungnahme übermittelt worden, hätte er sich sogleich gegen die Höhe der Gebühren ausgesprochen, nunmehr sei er allerdings auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Sein rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, dass ihm ein Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und er sich so nicht zu den ihm auferlegten Kosten habe äußern können. Die Behörde hätte ihm das Gutachten über die Blutuntersuchung von Amts wegen zustellen müssen und ihn zu einer allfälligen Stellungnahme auffordern. Darüberhinaus hätte die Behörde auch von Amts wegen erkennen müssen, dass die Blutuntersuchung im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen sei und die dafür berechneten Kosten ein Vielfaches über dem für solche Untersuchungen üblichen Betrag liegen. Die Behörde hätte deshalb von Amts wegen (zumal sie ihm ja durch Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, diesbezügliche Beweisanträge zu stellen) eigene Erhebungen zur Notwendigkeit der aufgelaufenen Kosten und deren Höhe anstellen müssen. Dies sei allerdings unterblieben, sodass der bekämpfte Bescheid auch an Mangelhaftigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Gebühren für derartige Untersuchungen seien nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu berechnen (§ 5a Abs. 2 StVO). Gemäß § 47 Gebührenanspruchsgesetz bemesse sich die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen samt Befund und Gutachten für eine Untersuchung von Blut und Harn auf flüchtige Gifte mit je € 30,
  6. Wie ihm die Behörde deshalb Kosten in Höhe von € 792,-- vorschreiben könne, sei ihm unerklärlich. Aus diesem Grunde beantrage er, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle das Straferkenntnis der belangten Behörde dahingehend abändern, als die Auferlegung der Kosten für die Blutuntersuchung ersatzlos gestrichen werde, bzw. in eventu das Straferkenntnis beheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Sachverständigen, welcher die Blutuntersuchung durchgeführt habe, zur mündlichen Erörterung des Gutachtens und seiner Kostennote befragen.Die Behörde hätte ihm das Gutachten über die Blutuntersuchung von Amts wegen zustellen müssen und ihn zu einer allfälligen Stellungnahme auffordern. Darüberhinaus hätte die Behörde auch von Amts wegen erkennen müssen, dass die Blutuntersuchung im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen sei und die dafür berechneten Kosten ein Vielfaches über dem für solche Untersuchungen üblichen Betrag liegen. Die Behörde hätte deshalb von Amts wegen (zumal sie ihm ja durch Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, diesbezügliche Beweisanträge zu stellen) eigene Erhebungen zur Notwendigkeit der aufgelaufenen Kosten und deren Höhe anstellen müssen. Dies sei allerdings unterblieben, sodass der bekämpfte Bescheid auch an Mangelhaftigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Gebühren für derartige Untersuchungen seien nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu berechnen (Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO). Gemäß Paragraph 47, Gebührenanspruchsgesetz bemesse sich die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen samt Befund und Gutachten für eine Untersuchung von Blut und Harn auf flüchtige Gifte mit je € 30,
  7. Wie ihm die Behörde deshalb Kosten in Höhe von € 792,-- vorschreiben könne, sei ihm unerklärlich. Aus diesem Grunde beantrage er, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle das Straferkenntnis der belangten Behörde dahingehend abändern, als die Auferlegung der Kosten für die Blutuntersuchung ersatzlos gestrichen werde, bzw. in eventu das Straferkenntnis beheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Sachverständigen, welcher die Blutuntersuchung durchgeführt habe, zur mündlichen Erörterung des Gutachtens und seiner Kostennote befragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:Unstrittig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Zeit am angeführten Ort auf dem Fahrersitz eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde, wobei der Motor des Fahrzeuges in Betrieb war, sowie der Beschwerdeführer auf Befragen sofort gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zugestanden hat, bereits vor Fahrtantritt, also der Zufahrt zum genannten Ort, Cannabis konsumiert zu haben und auf vorhandene Rückstände von Cannabis im Fahrzeug verwies. Ein daraufhin auf der Polizeiinspektion durchgeführter Urin-Test führte zu einem positiven Ergebnis, während die Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers 0,00 mg/l ergab.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:, , Unstrittig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Zeit am angeführten Ort auf dem Fahrersitz eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde, wobei der Motor des Fahrzeuges in Betrieb war, sowie der Beschwerdeführer auf Befragen sofort gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zugestanden hat, bereits vor Fahrtantritt, also der Zufahrt zum genannten Ort, Cannabis konsumiert zu haben und auf vorhandene Rückstände von Cannabis im Fahrzeug verwies. Ein daraufhin auf der Polizeiinspektion durchgeführter Urin-Test führte zu einem positiven Ergebnis, während die Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers 0,00 mg/l ergab. Anschließend wurde der Beschwerdeführer ins Krankenhaus *** verbracht, in welchem sowohl eine klinische Untersuchung als auch eine Blutabnahme erfolgte, sowie der dort diensthabende Oberarzt nach Durchführung der klinischen Untersuchung eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift feststellte und diesen als nicht fahrfähig erkannte. Betreffend der erfolgten Blutabnahme des Beschwerdeführers wurde auf Auftrag der Polizeiinspektion *** eine chemische Untersuchung auf Suchtmittelkonsumation oder Medikamentenmissbrauch durchgeführt, dies von der S GmbH, welche im abgegebenen Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass der Konsum von THC (Cannabiswirkstoff) eindeutig bestätigt sei. Für die Erstattung dieses Gutachtens wurde der Betrag von € 792,-- in Rechnung gestellt und in der Folge dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29.03.2016 (neben der Strafverhängung) zur Rückerstattung vorgeschrieben. Die Vorschreibung der Kosten dieser Blutuntersuchung ist Gegenstand dieses Verfahrens. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Daraus leitet sich jedenfalls zweifelsfrei ab, dass ebenfalls bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift die Inbetriebnahme oder das Lenken eines Fahrzeuges verboten ist. Gesetzliche Grenzwerte, ab deren Erreichen eine Person jedenfalls als von Suchtgift beeinträchtigt gilt, sind im Gesetz nicht festgelegt. Eine Beeinträchtigung durch Suchtgift muss jedoch auf der Grundlage des im Einzelfall erstatteten ärztlichen Gutachtens ein solches Ausmaß erreichen, dass der Fahrzeuglenker nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu beachten. Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, sollen so behandelt werden wie Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Aus der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 StVO ergibt sich die Strafbarkeit und ist wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO zu bestrafen.Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, sollen so behandelt werden wie Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Aus der sinngemäßen Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 5, StVO ergibt sich die Strafbarkeit und ist wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu bestrafen. Die Suchtgift-Vortestgeräte oder –streifen liefern eine Vermutung auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, dies im Zusammenhang mit den aufgrund ihrer Erfahrung und Ausbildung geschulten Organen der Straßenaufsicht, die eine eventuelle Beeinträchtigung durch Suchtgift dadurch erkennen können. Im Zusammenhang mit dem diesbezüglich sich ergebenden Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber den einschreitenden Organen der Verkehrsaufsicht den Konsum von Cannabis zugegeben hat, war jedenfalls die Durchführung des Speicheltestes gerechtfertigt um die Vermutung der allfälligen Beeinträchtigung im Hinblick auf den Konsum von Suchtgift zu erhärten. Ebenso erweist sich die im Anschluss gemäß § 5 Abs. 9 StVO durchgeführte Vorführung zu einem Arzt als gerechtfertigt, welcher nach Untersuchung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Suchtgift und der Beeinträchtigung dadurch nicht fahrfähig war. Trotz der sich bereits daraus ergebenden Erfüllung des Tatbildes nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO bestimmt § 5 Abs. 10 StVO, dass an Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, wenn nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist. Die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Eine etwaige Ausnahme dahingehend, wonach die Blutabnahme entfallen kann, wenn eine positive Harnprobe vorliegt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ebenso stellt sich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung betreffend der Blutabnahme aufgeklärt wurde oder nicht.Im Zusammenhang mit dem diesbezüglich sich ergebenden Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtgift und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber den einschreitenden Organen der Verkehrsaufsicht den Konsum von Cannabis zugegeben hat, war jedenfalls die Durchführung des Speicheltestes gerechtfertigt um die Vermutung der allfälligen Beeinträchtigung im Hinblick auf den Konsum von Suchtgift zu erhärten. Ebenso erweist sich die im Anschluss gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO durchgeführte Vorführung zu einem Arzt als gerechtfertigt, welcher nach Untersuchung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Suchtgift und der Beeinträchtigung dadurch nicht fahrfähig war. Trotz der sich bereits daraus ergebenden Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bestimmt Paragraph 5, Absatz 10, StVO, dass an Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, wenn nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist. Die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Eine etwaige Ausnahme dahingehend, wonach die Blutabnahme entfallen kann, wenn eine positive Harnprobe vorliegt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ebenso stellt sich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung betreffend der Blutabnahme aufgeklärt wurde oder nicht. Die Blutabnahme erfolgte sohin zu Recht, wobei die folgende Untersuchung von der S GmbH durchgeführt wurde, dies im Hinblick auf Suchtmittelkonsumation entsprechend dem erteilten Auftrag. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des § 47 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz kommt deshalb nicht zum Tragen. Die Vorschreibung des der belangten Behörde in Rechnung gestellten Betrages für das Gutachten an den Beschwerdeführer erfolgte sohin zu Recht.Die Blutabnahme erfolgte sohin zu Recht, wobei die folgende Untersuchung von der S GmbH durchgeführt wurde, dies im Hinblick auf Suchtmittelkonsumation entsprechend dem erteilten Auftrag. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Gebührenanspruchsgesetz kommt deshalb nicht zum Tragen. Die Vorschreibung des der belangten Behörde in Rechnung gestellten Betrages für das Gutachten an den Beschwerdeführer erfolgte sohin zu Recht. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die volriegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die volriegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1613.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.