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{'item': 'LVwG-S-2333/001-2016'}

Obsah (8)§ 50Art. 133§ 136§ 135Art. 130§ 17§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2333/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. August 2016, Zl. WBS2-V-16 9321/5, wurde die Trophäe des vom Beschwerdeführer am 20.08.2015 erlegten Hirschs der Altersklasse II vom Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd ***, der in der Abschussverfügung nicht verfügt wurde,

§ 136Abs. 1 NÖ Jagd

G 1974 für verfallen erklärt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. August 2016, Zl. WBS2-V-16 9321/5, wurde die Trophäe des vom Beschwerdeführer am 20.08.2015 erlegten Hirschs der Altersklasse römisch zwei vom Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd ***, der in der Abschussverfügung nicht verfügt wurde,

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 für verfallen erklärt. Begründet wurde dies von der belangten Behörde wie folgt: „Laut Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 28.04.2016, haben Sie folgende VerwaItungsübertretung begangen: Sie haben als Abschussnehmer der Genossenschaftsjagd *** einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl kein Hirsch der Altersklasse II frei war.Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei frei war. Dies wurde bei der Hegeschau am 12.02./13.02.2016 festgestellt, und somit haben Sie als Erleger eines Hirsches der Altersklasse II am 20.08.2015 imSie als Erleger eines Hirsches der Altersklasse römisch zwei am 20.08.2015 im Genossenschaftsjagdgebiet *** die Abschusszahl unbegründet überschritten. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 Z. 16 iVm § 83 Abs.1 NÖDies stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen (diesbezüglich wurden Sie mit ha. Strafverfügung vom 17.05.2016, Kennzeichen: WBS2-V-16 9321/3, mit einer Geldstrafe von € 500,- rechtskräftig bestraft). Laut Stellungnahme der ***, die der Anzeige beiliegt, haben Sie am 17.8.2015 dem Obmann des *** telefonisch mitgeteilt, dass sie im Revier *** einen Hirsch kennen, der eindeutig der Altersklasse II zuzuordnen ist und ob sie den schießenkennen, der eindeutig der Altersklasse römisch zwei zuzuordnen ist und ob sie den schießen dürfen. Der Obmann des *** hat ihnen erklärt, dass das nicht möglich ist, weil in der Genossenschaftsjagd *** kein Hirsch der Altersklasse II verfügt wurde, zumalGenossenschaftsjagd *** kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei verfügt wurde, zumal zwei Jahre vorher bereits ein Hirsch in dieser Altersklasse von ihrem Sohn JO erlegt wurde. Sie haben sich dann erkundigt, wie hoch die Strafe sein kann, wenn sie den Hirsch trotzdem erlegen. Am 21.08.2015 teilten sie dem Obmann des *** mit, dass sie den Hirsch der Altersklasse II am Vortag erlegt haben. Altersklasse römisch zwei am Vortag erlegt haben.

§ 136Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 den Verfall der Sachen, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und strafbaren Tat gedient haben erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Sie wurden mit der Strafverfügung, Kennzeichen: WBS2-V-16 9321/3, vom 17.05.2016 rechtskräftig bestraft, sie haben einen Hirsch der Altersklasse II erlegt 17.05.2016 rechtskräftig bestraft, sie haben einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt und haben somit die Abschusszahl im Genossenschaftsjagdgebiet *** unbegründet überschritten. Die Jagd von Rotwild darf nur auf Grund eines entsprechenden Abschlussplanes oder Abschussbewilligung ausgeübt werden. Der Verstoß gegen die Abschussverfügung bedeutet einen Verstoß „gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes“ (VwGH 15.4.1991, 91/19/0014). Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sind damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen. Im vorliegenden Fall ist der Abschuss ein schwerwiegendes Vergehen gegen die Waidgerechtigkeit und damit gegen die spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes

  1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zunächst davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (VwGH 16.2.1953, 405, 1105/52, VwSlg. 3580 A). Der Begriff „besonders erschwerende Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und macht es gerade wegen der zweifelhaften Ausdrucksweise notwendig, andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers heranzusehen. Aus dem Motivenbericht des § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass Aus dem Motivenbericht des Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschlussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschlussplanes Nachdruck verliehen werden.“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, den gegenständlichen Hirsch am 20.08.2015 als einen Hirsch der Altersklasse I angesprochen zu haben. Erst im Nachhinein habe sich der Irrtum herausgestellt. Der Beschwerdeführer bedauere, dass es zu dem Fehlabschuss gekommen sei. Er habe die über ihn verhängte Geldstrafe fristgerecht beglichen. Unrichtig sei, dass er absichtlich einen Hirsch der Altersklasse II erlegt habe. Zwar habe tatsächlich ein Telefonat mit dem Obmann des *** stattgefunden, in welchem auch über die Strafhöhe eines Fehlabschusses gesprochen worden sei, zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den erlegten Hirsch aber noch nicht gekannt. Darüber hinaus habe er in seiner 50-jährigen Jagdausübung noch nie einen Fehlabschuss getätigt. Dies sei zu berücksichtigen und vom Verfall der Trophäe abzusehen. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, den gegenständlichen Hirsch am 20.08.2015 als einen Hirsch der Altersklasse römisch eins angesprochen zu haben. Erst im Nachhinein habe sich der Irrtum herausgestellt. Der Beschwerdeführer bedauere, dass es zu dem Fehlabschuss gekommen sei. Er habe die über ihn verhängte Geldstrafe fristgerecht beglichen. Unrichtig sei, dass er absichtlich einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt habe. Zwar habe tatsächlich ein Telefonat mit dem Obmann des *** stattgefunden, in welchem auch über die Strafhöhe eines Fehlabschusses gesprochen worden sei, zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den erlegten Hirsch aber noch nicht gekannt. Darüber hinaus habe er in seiner 50-jährigen Jagdausübung noch nie einen Fehlabschuss getätigt. Dies sei zu berücksichtigen und vom Verfall der Trophäe abzusehen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Strafverfügung am 17.05.2016 hinreichend bekannt gewesen sei und daher über einen allfälligen Verfall der Trophäe sogleich in diesem Bescheid hätte abgesprochen werden müssen. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.04.1991, 91/19/994 und bringt vor, dass der nunmehrige Ausspruch über den Verfall der Trophäe eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nimmt nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist Abschussnehmer der Genossenschaftsjagd *** und hat am 20.08.2015 einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl kein Hirsch der Altersklasse II frei war und damit unbegründet die in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl überschritten. Der Beschwerdeführer ist Abschussnehmer der Genossenschaftsjagd *** und hat am 20.08.2015 einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei frei war und damit unbegründet die in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl überschritten. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 Z 16 iVm § 83 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom
  2. Mai 2016, Zl. WBS2-V-16 9321/3

§ 135Abs. 2 NÖ Jagd

G 1974 eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung erwuchs am

  1. Juni 2016 in Rechtskraft. Die verhängte Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer vollständig bezahlt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom
  2. Mai 2016, Zl. WBS2-V-16 9321/3

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung erwuchs am 16. Juni 2016 in Rechtskraft. Die verhängte Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer vollständig bezahlt. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, dessen unbedenklicher Inhalt ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, zumal in der Beschwerde die festgestellten Tatsachen vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.

§ 17Abs. 3 VSt

G kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

Paragraph 17, Absatz 3, VStG kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetz 1974 lauten auszugsweise wie folgt: § 83Paragraph 83 Rechtswirkungen der Abschussverfügung, Ausnahmen

(1)Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig. […] § 135Paragraph 135 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer […]
  1. die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);
  2. die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,); […] § 136Paragraph 136 Verfall
(1)Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
(1)Bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. […] Eingangs ist auszuführen, dass der Verfall entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Regelungen des § 17 VStG betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist (VwGH 15.07.1999, 99/07/0083, Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 17 Rz 2). Eingangs ist auszuführen, dass der Verfall entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Regelungen des Paragraph 17, VStG betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist (VwGH 15.07.1999, 99/07/0083, Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 17, Rz 2). Nach § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle bestimmter, explizit aufgezählter Verwaltungsübertretungen bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen. Nach Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle bestimmter, explizit aufgezählter Verwaltungsübertretungen bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Verfall im NÖ JagdG 1974 als Strafe und nicht als Sicherungsmaßnahme angeordnet ist, weshalb die Regelungen des § 17 VStG im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Verfall im NÖ JagdG 1974 als Strafe und nicht als Sicherungsmaßnahme angeordnet ist, weshalb die Regelungen des Paragraph 17, VStG im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen. Der Verfall ist grundsätzlich im Spruch des Straferkenntnisses auszusprechen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 17 Rz 9).

§ 17Abs. 3 VSt

G kann auf den Verfall nur dann selbständig, also unabhängig eines Strafausspruches, erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der selbständige Verfall ist dann ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder wenn die Behörde die Tat zwar mit Strafe geahndet, dabei aber nicht zugleich auch über die Nebenstrafe des Verfalles abgesprochen hat. Die Regelungen des § 17 VStG dürfen nicht dazu verwendet werden, ein gegen eine bestimmte Person bereits gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nachträglich zu Ungunsten des Bestraften zu ändern (VwSlg 2515 A/1952). Der Verfall ist grundsätzlich im Spruch des Straferkenntnisses auszusprechen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 17, Rz 9).

Paragraph 17, Absatz 3, VStG kann auf den Verfall nur dann selbständig, also unabhängig eines Strafausspruches, erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der selbständige Verfall ist dann ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder wenn die Behörde die Tat zwar mit Strafe geahndet, dabei aber nicht zugleich auch über die Nebenstrafe des Verfalles abgesprochen hat. Die Regelungen des Paragraph 17, VStG dürfen nicht dazu verwendet werden, ein gegen eine bestimmte Person bereits gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nachträglich zu Ungunsten des Bestraften zu ändern (VwSlg 2515 A/1952). Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bereits mit Strafverfügung vom 17. Mai 2016 rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verurteilt. Ein gleichzeitiger Ausspruch über den Verfall ist in dieser Strafverfügung nicht erfolgt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war der mit dem angefochtenen Bescheid ergangene, selbständige Ausspruch der belangten Behörde über den Verfall somit rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben war. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass zwingende Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen erschwerender Umstände (oder eines Wiederholungsfalles) ist. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass zwingende Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen erschwerender Umstände (oder eines Wiederholungsfalles) ist. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Während die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Übertretung der in § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 genannten Normen nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zweifelsfrei vorliegt, ist die zweite Voraussetzung, das Vorliegen erschwerender Umstände, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht erfüllt. Während die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Übertretung der in Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 genannten Normen nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zweifelsfrei vorliegt, ist die zweite Voraussetzung, das Vorliegen erschwerender Umstände, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht erfüllt. Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass der Verstoß gegen die Abschussverfügung einen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des NÖ JagdG 1974 darstellt (vgl. VwGH 15.04.1991, 91/19/0014), nach der Rechtsprechung des VwGH wohnt aber der angelastete Verstoß „gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes, nämlich dass die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschussplanes oder einer Abschussbewilligung ausgeübt werden darf“ bereits der

§ 136Abs. 1 NÖ Jagd

G 1974 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des § 83 NÖ JagdG 1974 inne und darf daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne des § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 gewertet werden (VwGH vom 15.04.1991, 91/19/0014). Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass der Verstoß gegen die Abschussverfügung einen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des NÖ JagdG 1974 darstellt vergleiche VwGH 15.04.1991, 91/19/0014), nach der Rechtsprechung des VwGH wohnt aber der angelastete Verstoß „gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes, nämlich dass die Ausübung der Jagd nur aufgrund eines entsprechenden Abschussplanes oder einer Abschussbewilligung ausgeübt werden darf“ bereits der

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 für den Ausspruch des Verfalles vorausgesetzten Übertretung des Paragraph 83, NÖ JagdG 1974 inne und darf daher nicht als besonders erschwerender Umstand im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 gewertet werden (VwGH vom 15.04.1991, 91/19/0014). Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verstoß gegen die Abschussverfügung stellt somit für sich allein keinen erschwerenden Umstand iSd § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 dar. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verstoß gegen die Abschussverfügung stellt somit für sich allein keinen erschwerenden Umstand iSd Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 dar. Selbst die dem Beschwerdeführer vorgeworfene vorsätzliche Tatbegehung spricht für sich allein noch nicht für das Vorliegen erschwerender Umstände iSd § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 (vgl. VwGH vom 25.02.2009, 2007/03/0246). Selbst die dem Beschwerdeführer vorgeworfene vorsätzliche Tatbegehung spricht für sich allein noch nicht für das Vorliegen erschwerender Umstände iSd Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 vergleiche VwGH vom 25.02.2009, 2007/03/0246). Von erschwerenden Umständen ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Erschwerende Umstände liegen jedenfalls erst dann vor, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen (siehe dazu insb. das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2009, 2007/03/0246, zur vergleichsweisen Regelung im Tiroler Jagdgesetz). Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen, sich mit allfälligen Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinanderzusetzen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Dass es sich gegenständlich um einen Wiederholungsfall iSd § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 handeln würde, lässt sich dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ebenfalls nicht entnehmen. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen, sich mit allfälligen Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinanderzusetzen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Dass es sich gegenständlich um einen Wiederholungsfall iSd Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 handeln würde, lässt sich dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ebenfalls nicht entnehmen. , Damit wären aber selbst dann, wenn ein selbstständiger Ausspruch über den Verfall zulässig wäre, die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 nicht erfüllt. Damit wären aber selbst dann, wenn ein selbstständiger Ausspruch über den Verfall zulässig wäre, die Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 nicht erfüllt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs.

2 zweiter Fall unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2333.001.2016

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