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{'item': 'LVwG-AV-1214/001-2016'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 34§ 35§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1214/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass a. der Ausdruck „der überdachte Grillplatz“ durch „die Flugdachkonstruktion“ ersetzt wird; b. die Bauwerke bis 15. Mai 2017 abzubrechen sind. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom

  1. April 2016, Zl. BAU-44/2016, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, unter anderem das im rechten Bauwich an der südlichen Grundstücksgrenze errichtete Holzlager mit einer Fläche von 3 x 8 m (massiv gemauert mit Dach) sowie den im Anschluss daran errichteten überdachten Grillplatz im Ausmaß von ca. 3,5 x 5,5 m bis
  2. September 2016 abzubrechen. Das Dach des Holzlagerraums ist am Wohnhaus montiert und ruht darüber hinaus auf drei eigenen Wänden. Das als „überdachter Grillplatz“ bezeichnete Objekt ist in Holzbauweise ausgeführt, ruht auf insgesamt 6 Stehern und ist mit einem Satteldach ausgestattet. In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich auf dem Holzlagerraum die für die Warmwasseraufbereitung notwendige und von der Gemeinde geförderte Solaranlage befände, sodass das Gebäude nicht entfernt werden könne. Hinsichtlich des überdachten Grillplatzes enthält die Berufung keine nähere Begründung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich auf die hier gegenständlichen Vorhaben bezieht, ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, dass es sich beim „überdachten Grillplatz“ bloß um eine Holzkonstruktion handle, die mit wenigen Schrauben abmontiert und an einen anderen Platz getragen werden könne. Sie diene dazu, dort Wäsche zu trocknen; der Griller stehe demgegenüber nicht unter dem Dach, sondern einige Meter davon entfernt im Freien. Seines Erachtens handle es dabei um kein Bauwerk. Der Holzlagerraum sei Teil des Wohnhauses und bestehe nur aus drei Wänden. Im Zuge des Rohbaus 1998 sei festgestellt worden, dass diese Erweiterung zur optimalen Anbringung einer Solaranlage notwendig gewesen sei. Man sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um ein eigenes Nebengebäude handelte und dafür eine eigene „Benützungsbewilligung“ erforderlich gewesen sei. Für die Fertigstellungsanzeige 2003 sei eine Besichtigung des Gesamtgebäudes durch eine kundige Person des Baumeisters durchgeführt worden und sei der Beschwerdeführer wegen der Solaranlage auch mit der Gemeinde in Kontakt gestanden. Die Anlage sei sowohl vom Land NÖ als auch von der Gemeinde gefördert worden, sodass er davon ausgegangen sei, dass alles seine Richtigkeit habe. Dass keine Baubewilligung beantragt worden sei, sei das Ergebnis einer Reihe von Missverständnissen und habe es auch seitens der Gemeinde keine diesbezügliche Aufforderung gegeben. Der Beschwerdeführer sei durch die derzeit gültige Gesetzeslage „etwas verwirrt“ und versuche, gemeinsam mit der Behörde eine optimale Lösung zu finden. Die Anordnung des Abbruchs würde für ihn und seine Familie eine erhebliche Härte darstellen, da die auf dem Zubau angebrachte Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung diene und daher unbedingt erforderlich sei. Schlussendlich werde durch das Objekt niemand gefährdet und würden keine Anrainer gestört, sodass es auch seit der Errichtung vor knapp 20 Jahren keine Beschwerden gegeben habe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, im Zuge der Errichtung des Hauses und des Holzlagerraums auf dem Bauamt der Gemeinde vorgesprochen zu haben. Dort habe man ihm zu verstehen gegeben, dass man die Abweichungen im Zuge der „Kollaudierung“ erledigen werde, sodass er auch insoweit von der Zulässigkeit der Maßnahme habe ausgehen dürfen. Wenn in der Fertigstellungsanzeige auf die hier interessierenden Abweichungen kein Bezug genommen würde, könne dem Beschwerdeführer auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal er sich damals auf die Baumeisterin verlassen habe und er nicht fachkundig sei. Nicht zuletzt habe die Gemeinde im Hinblick auf die Solaranlage schon längere Zeit Kenntnis vom Holzlagerraum gehabt und hätte sie ihn auf die Notwendigkeit einer baubehördlichen Bewilligung aufmerksam machen müssen. Dies sei jedoch erst im März 2016 geschehen. Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen darauf, dass die Abweichungen vom Konsens im Zuge der Vorarbeiten zur Erstellung eines neuen Bebauungsplans aufgefallen seien. Sie hätten – von den fraglichen Anlagen abgesehen – eine Garage sowie einen Wintergarten betroffen. Insoweit habe jedoch eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung erteilt werden können. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Weiters hat die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde.

§ 4Z 7 NÖ Bau

O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Während im konkreten Fall die Eigenschaft des Holzlagerraums als Gebäude nicht bestritten wird, tritt der Beschwerdeführer der Beurteilung des als „überdachter Grillplatz“ bezeichneten Objekts als Bauwerk mit dem Hinweis entgegen, dass dieses bloß verschraubt sei und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden könne. Dem kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer derartigen Dachfläche gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf (VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109), sodass es sich um bauliche Anlagen handelt (z.B. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109; 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (vgl. auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in §§ 4 Z 1 und 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 2014). Zumal es auch unstrittig an einem Konsens fehlte, war der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden. Während im konkreten Fall die Eigenschaft des Holzlagerraums als Gebäude nicht bestritten wird, tritt der Beschwerdeführer der Beurteilung des als „überdachter Grillplatz“ bezeichneten Objekts als Bauwerk mit dem Hinweis entgegen, dass dieses bloß verschraubt sei und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden könne. Dem kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer derartigen Dachfläche gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf (VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109), sodass es sich um bauliche Anlagen handelt (z.B. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109; 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind vergleiche auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in Paragraphen 4, Ziffer eins und 15 Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO 2014). Zumal es auch unstrittig an einem Konsens fehlte, war der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden. Hinsichtlich des Holzlagerraums ist – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers über die Konstruktion, denen auf Basis des Beweisverfahrens nicht entgegen getreten werden kann – davon auszugehen, dass es sich um ein eigenständiges Bauwerk handelt, sodass der Sachverhalt im Licht des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 zu beurteilen ist. Auch insoweit liegt unstrittig keine baubehördliche Bewilligung vor. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Baubehörde die Maßnahmen bekannt gewesen seien, kann für sie daraus schon deshalb nichts gewonnen werden, weil ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Baubehörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann. Aber auch dem Hinweis auf eine Sanierung im Zuge des „Kollaudierungsverfahrens“ vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen, zumal die Fertigstellungsanzeige auf die hier interessierenden Maßnahmen keinen Bezug nimmt und es auch insoweit jedenfalls an einer bescheidmäßigen Erledigung fehlen würde. Hinsichtlich des Holzlagerraums ist – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers über die Konstruktion, denen auf Basis des Beweisverfahrens nicht entgegen getreten werden kann – davon auszugehen, dass es sich um ein eigenständiges Bauwerk handelt, sodass der Sachverhalt im Licht des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 zu beurteilen ist. Auch insoweit liegt unstrittig keine baubehördliche Bewilligung vor. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Baubehörde die Maßnahmen bekannt gewesen seien, kann für sie daraus schon deshalb nichts gewonnen werden, weil ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Baubehörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann. Aber auch dem Hinweis auf eine Sanierung im Zuge des „Kollaudierungsverfahrens“ vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen, zumal die Fertigstellungsanzeige auf die hier interessierenden Maßnahmen keinen Bezug nimmt und es auch insoweit jedenfalls an einer bescheidmäßigen Erledigung fehlen würde. Davon ausgehend war der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden, doch war die zwischenzeitig abgelaufene Leistungsfrist entsprechend neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1214.001.2016

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