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{'item': 'LVwG-AV-1259/002-2016'}

Obsah (6)§ 22§ 25aArt. 133§ 13Art. 130§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1259/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richteri

§ 22Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde vom 17. November 2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B bis 02.01.2017 in vollem Umfang bestätigt und

§ 13Abs.

2 Klassen AM und B bis 02.01.2017 in vollem Umfang bestätigt und

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.ausgeschlossen., Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Verzuge dringend geboten sei (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde unter anderem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt; dies mit der Begründung, dass es im Hinblick auf die seit der Beanstandung verstrichene Zeit im Interesse der Verkehrssicherheit keineswegs geboten sei, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Lenkberechtigung zu entziehen, auch in Anbetracht des Umstandes, dass die von der Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsansicht einer juristischen Überprüfung nicht standhalte. Ebenso sei zu beachten, dass die Aufrechterhaltung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde für ihn verheerende wirtschaftliche Folgen hätte, da er für die Erreichung seines Arbeitsplatzes auf seine Lenkberechtigung dringend angewiesen sei, wobei diese wirtschaftlichen Konsequenzen für den Fall des Erfolgs einer Beschwerde Gegenstand eines Amtshaftungsverfahrens ein müssten. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizei- inspektion *** vom 08.07.2016 hat sich der Beschwerdeführer am 01.07.2016 um 23.30 Uhr in ***, ***, ***-Tankstelle nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den gegenständlichen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (beim Alko-Test konnte trotz sieben Versuchen kein gültiges Ergebnis zustande gebracht werden). Diesbezüglich ist gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 anhängig.Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 anhängig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs.

2 leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (...).

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (...).

§ 22Abs. 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. ,

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. In einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.In einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Ebenso sind allfällige wirtschaftliche Erwägungen wie Arbeitsplatzverlust oder dgl., wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, im Führerscheinentzugs- verfahren nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, bei dem der Verdacht gegeben war, er habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt, die Durchführung eines Alko-Tests mittels Alkomat verweigert hat (diesbezüglich ist gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig). Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass jedenfalls der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer derzeit wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und daher die vorzeitige Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) immer dann, wenn die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten ist (VwGH 20.02.1990, 89/11/0252); der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz stehen wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr zwingende öffentliche Interessen regelmäßig entgegen (VwGH 19.04.2013, AW 2013/11/0013). Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1259.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.