Obsah (9)
§ 115Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 114§ 116RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-428/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 115
Abs.1 FLG nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Verfahrenskosten sind
Paragraph 115, Absatz eins, FLG nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Solange dieser Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, sind die Beträge nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen. Nachdem der Aufteilungsschlüssel zufolge der Rechtskraft des erwähnten Bescheides vom 30.11.2010 feststand, war die Zusammenlegungsgemeinschaft verpflichtet, die bisherigen Zahlungen auf Punkte umzulegen und mit Ihren bisherigen Beiträgen zu verrechnen. Der Berechnungsvorgang ist schlüssig und richtig. Lediglich der der Berechnung zugrunde gelegte Wert Ihrer Abfindung wurde dem noch nicht rechtskräftigen Zusammenlegungsplan statt richtig dem rechtskräftigen Bescheid vom 30.11.2010 entnommen (130220,22 anstatt 131143,87 Punkte). Durch diese Unrichtigkeit der Berechnung sind Sie allerdings nicht beschwert, weil dadurch ein höheres Guthaben ausgewiesen wird als Ihnen bei der richtigen Berechnung zustehen würde (€ 457,98 statt € 412,098) Die (unrichtige) Abrechnung erfolgt demnach zu Ihren Gunsten, sodass der von der Zusammenlegungsgemeinschaft in Rechnung gestellte bzw. mit Ihren bisherigen Zahlungen verrechnete Betrag in der festgesetzten Höhe jedenfalls zu recht besteht und Sie durch die Verwendung einer unnrichtigen Bemessungsgrundlage nicht in Ihren Rechten verletzt wurden. Ebenso schlägt das Argument des nicht berücksichtigten Tausches fehl, da eine solche Vereinbarung allenfalls im Zusammenlegungsplan durch Änderung der Anteilsberechnung der betroffenen Parteien schlagend werden konnte, dieser Bescheid aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht der Berechnung zugrunde zu legen war. Weitere Unrichtigkeiten konnten nicht erhoben werden, zumal Ihr Einspruch dazu auch keine konkreten Hinweise liefert. Sie stellen lediglich die weiters nicht begründete Behauptung auf, die Berechnung und die sachliche Grundlagen seien falsch. Dabei hätten Sie angesichts der Tatsache, dass die Beitragvorschreibung in Ihre Amtszeit als Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft *** fiel, über die nötigen Sachkenntnisse verfügt, Ihre Bedenken gegen die von Ihnen selbst unterfertigte Beitragsvorschreibung entsprechend zu konkretisieren und verständlich darzulegen.“
- Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig von RF und VF Beschwerde erhoben, die wie folgt lautet: „Berufung gegen den Bescheid ABB-K-109/0006 lhr Schreiben vom 05.Juli 2012 wurde uns am
- Juli 2012 zugestellt. Wir haben beim Agrarsenat eine Berufung gegen den Angleichsfaktor eingebracht. Für die Berechnung wurde der zu niedrig gehaltene Angleichsfaktor verwendet, somit ist unserer Meinung nach Diese nicht richtig. Die Begründung, warum wir den Angleichsfaktor für zu niedrig finden, ist diese: Es wurde der Angleichsfaktor von Anfang an sehr niedrig gehalten um Grundspekulationen nicht aufkommen zu lassen, der Grundpreis war zu dieser Zeit schon weit höher als € 1,
- Bei der Zuteilung erhielten wir generell schlechtere Bonitätsklassen — im Vergleich zum Altstand tendenziell verschlechtert (11,99%)! Das bedeutet für uns — es wurden seitens des Operationsleiters bei der Zuteilung Grundspekulationen zugelassen. Wobei bei der Zuteilung jeder Grenzstein so gesetzt hätte werden können, dass jeder Landwirt seine Punkte die er eingebracht hat ohne große Zu- und Abgänge wieder erhalten hätte können. Es ist uns also nicht Verständlich, dass manche Abfindungen über € 5000,-- aufgrund sehr guter Zuteilung einzahlen dürfen, und wir - durch die Verschlechterung der Zuteilung einen Betrag von über € 4000,-- ausbezahlt bekommen - Grundstücksspekulation! Weiters haben wir keinen Rechtsgültigen Beischeid über die Änderung der Punkte von 130220,22 auf 131.143,87 Punkte erhalten. Wir halten unsere Berufung vollinhaltlich offen.“
- Ermittlungsverfahren: Im Zug der Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, welches wie folgt lautet: „Befund und Gutachten In der Rechtssache: *** - Z Aktenzeichen: LVwG-AV-251/001-2014 Beschwerdeführer: VF und RF gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: ABB-K-109/0006 vom: 05.Juli 2012
- -
- Rate
- Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu der nachstehend genannten Frage zu erstatten. → Richtigkeit der Umstellung der Vorschreibung von Fläche auf Punkte
- Befund 2.
- Allgemeines Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. *** mit je ½ Anteil. 2.
- Erhebungen Es wurden die vom LVwG übermittelten Unterlagen für die Bearbeitung herangezogen. In der Folge wurden von der NÖABB zusätzliche Unterlagen angefordert. Die gegenständliche Beitragsvorschreibung vom 10.11.2011 wurde für die Grundeigentümer F getrennt ausgewiesen und geht von Gesamtkosten des Verfahrens per 01.01.2010 von € 121.054,94 und einer Gesamtpunkteanzahl des Verfahrens von 2,436.796,08 aus. Es wurden dem Erst- bzw. der Zweitbesitzerin jeweils 130.220,22 Punkte zugeschrieben, was in weiterer Folge im Abgleich mit den bereits geleisteten Zahlungen letztlich ein Guthaben von jeweils € 457,98 ergibt. Die der Vorschreibung offenbar zu Grunde liegende Höhe des Punktewertes der beitragspflichtigen Grundabfindung von 260.440,45 Punkten findet sich in einer dem Abfindungsausweis aus 2011 zuordenbaren Kopie des Abfindungsausweises für die ONr ***.
- Gutachten Die der Berechnung zu Grunde liegenden Gesamtbaukosten sowie die von der Partei F bisher geleisteten Zahlungen werden hier als gegeben angenommen. Der in der Begründung des bekämpften Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde aufgezeigte Umstand, dass die Grundlage der Berechnung der Zusammenlegungsgemeinschaft der zum aktuellen Zeitpunkt zwar erlassene, jedoch nicht rechtskräftige Zusammenlegungsplan bildete, trifft
den oben angeführten Erhebungen zu. Rein arithmetisch ist der Betrag unter den genannten Ausgangsgrößen korrekt gerechnet.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführer vor: „Die Beschwerdeführer erklären nach wie vor mit der geplanten Abfindung nicht einverstanden zu sein, da weder die Bewertung der Alt- noch der Neugrundstücke richtig sind. Diese Einwände werden einer Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Zusammenlegungsplan vorbehalten. Im Übrigen wird die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde begehrt.“
- Feststellungen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der im rechtskräftigen Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme enthaltene Punktewert der Abfindung als Aufteilungsschlüssel zur Anwendung kommen muss. Der endgültige Aufteilungsschlüssel wird erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes feststehen, die allerdings noch nicht eingetreten ist. Ansonsten ist bei der Berücksichtigung des Hebesatzes sowie bisheriger Abschlagszahlungen kein Fehler unterlaufen. Im bekämpften Bescheid wurde weder ein Angleichungsfaktor bestimmt - dieser wurde im Bescheid, mit welchem die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet wurde, rechtskräftig fixiert – noch über die Qualität der Grundabfindung abgesprochen.
- Beweiswürdigung Das LVwG legt seinem weiteren Verfahren das schlüssige und widerspruchsfreie Amtssachverständigengutachten zu Grunde. Diesem wurde auch im Parteiengehör von den beiden Beschwerdeführern nicht entgegengetreten.
- Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 114Abs.
1 FLG haben die Parteien unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:
Paragraph 114, Absatz eins, FLG haben die Parteien unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zu tragen: a)Litera a die Kosten für nichtamtliche Sachverständige und Vermessungsfachleute; b)Litera b die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde;die Kosten für die Durchführung der Vermarkung und der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz eins,) ausgenommen die Kosten für die hiebei ausgeübte Tätigkeit der Behörde; c)Litera c die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft obliegenden sonstigen Leistungen oder erwachsenden Verpflichtungen einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes.
§ 114Abs.
2 leg. cit. fallen die sich
Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
Paragraph 114, Absatz 2, leg. cit. fallen die sich
Absatz eins, für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
§ 115Abs.
1 leg. cit. sind die
§ 114anfallenden Kosten nach Abzug der Beiträge nach Abs.
2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.
Paragraph 115, Absatz eins, leg. cit. sind die
Paragraph 114, anfallenden Kosten nach Abzug der Beiträge nach Absatz 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (Paragraph 84,) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.
§ 116Abs.
5 leg. cit. sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.
Paragraph 116, Absatz 5, leg. cit. sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.
- Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeargumentation wendet sich im Wesentlichen einerseits gegen die Höhe des Angleichungsfaktors, der nach Meinung der Beschwerdeführer zu niedrig bestimmt wurde und somit Grundspekulationen ermöglichen würde, andererseits gegen die Qualität der Grundabfindung, die gegenüber dem eingebrachten Altstand bonitätsmäßig schlechter sei und die einen zu großen Grundverlust im Vergleich mit anderen Parteien bedingen würde. Dadurch ergäbe sich ein von den Parteien F nicht gewünschter hoher an sie zu zahlender Geldausgleich. Über alle diese Punkte wurde allerdings nicht im bekämpften Bescheid abgesprochen und können diese demnach auch nicht im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens inhaltlich überprüft werden. Die bemängelten Beschaffenheit der Grundabfindung ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung, die auf Grund des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung releviert werden kann (vgl. VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Über alle diese Punkte wurde allerdings nicht im bekämpften Bescheid abgesprochen und können diese demnach auch nicht im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens inhaltlich überprüft werden. Die bemängelten Beschaffenheit der Grundabfindung ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung, die auf Grund des Stufenbaus des Zusammenlegungsverfahrens im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung releviert werden kann vergleiche VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Ebenso ist die Frage der entsprechenden Höhe des Angleichungsfaktors nicht Gegenstand des derzeitigen Verfahrensstandes und zu Recht nicht Inhalt des vorliegenden Bescheides. Dieser wurde zunächst mit rechtskräftigem Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen festgesetzt und kann bei Bedarf anlässlich der Anordnung der Durchführung der Geldausgleiche neu festgesetzt werden. Somit treffen die eben angestellten Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen auch auf dieses Beschwerdeargument zu. Der bekämpfte Bescheid beinhaltet lediglich die Umrechnung von auf Grund eines vorläufigen Schlüssels (eingebrachte Fläche) vorgeschriebenen und einbezahlten Teilbeträgen, die als Abschlagszahlungen zu werten sind, auf den auf Grund der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen feststehenden Aufteilungsschlüssel. Dieser war von der NÖ ABB der Zusammenlegungsgemeinschaft mitzuteilen und – innerhalb eines Jahres nach Mitteilung – entsprechend in einer Abrechnung umzusetzen. Fälschlicherweise kam bei dieser Umstellung als Aufteilungsschlüssel der Punktewert des nicht rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes und nicht der des rechtskräftigen Bescheides über die Anordnung der vorläufigen Übernahme zur Anwendung. Die Beschwerdeführer verkennen allerdings, dass der maßgebliche Wert der Abfindung in dem letztgenannten Bescheid enthalten ist, den auch sie zugestellt erhielten. Da somit statt des zur Anwendung gekommenen Punktewertes von 130220,22 ein solcher von 131143,87 zu Grunde zu legen ist, verringert sich das Guthaben von € 457,98,-- auf € 412,98,--. Dem Erkenntnis liegt zum letztgenannten Punkt hinsichtlich des Umfangs des Abspruches bzw. der Prüfung der „Sache“ die zuletzt ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Demnach ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Es kann von Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie in ihrer Beschwerde sämtliche, auch für sie nachteilige rechtlichen Angriffspunkte aufzeigen. Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der Beschwerdeführer binden wollte, da dann ein für die Beschwerdeführer hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der reformatio in peius im VwGVG mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen nicht vorgesehen ist. Somit war bei der Frage der Anwendung des korrekten Aufteilungsschlüssels – dazu bemängeln die Beschwerdeführer lediglich den ihrer Meinung nach nicht erhaltenen Bescheid über die „Erhöhung“ des Wertes der Grundabfindung – der im Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen enthaltene höhere Punktewert ihrer Grundabfindung anzuwenden, wenngleich sich dadurch das errechnete Guthaben verringert und dies den Intentionen ihrer Beschwerde zuwiderläuft. Dem Erkenntnis liegt zum letztgenannten Punkt hinsichtlich des Umfangs des Abspruches bzw. der Prüfung der „Sache“ die zuletzt ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Demnach ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 27, VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Es kann von Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie in ihrer Beschwerde sämtliche, auch für sie nachteilige rechtlichen Angriffspunkte aufzeigen. Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der Beschwerdeführer binden wollte, da dann ein für die Beschwerdeführer hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der reformatio in peius im VwGVG mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen nicht vorgesehen ist. Somit war bei der Frage der Anwendung des korrekten Aufteilungsschlüssels – dazu bemängeln die Beschwerdeführer lediglich den ihrer Meinung nach nicht erhaltenen Bescheid über die „Erhöhung“ des Wertes der Grundabfindung – der im Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen enthaltene höhere Punktewert ihrer Grundabfindung anzuwenden, wenngleich sich dadurch das errechnete Guthaben verringert und dies den Intentionen ihrer Beschwerde zuwiderläuft. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen. Da die zu lösende Rechtsfrage darüber hinaus gesetzlich eindeutig geregelt ist und keinerlei Spielraum für allfällige Interpretationen besteht, handelt es sich um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird auf die oben angeführte Judikatur verwiesen. Da die zu lösende Rechtsfrage darüber hinaus gesetzlich eindeutig geregelt ist und keinerlei Spielraum für allfällige Interpretationen besteht, handelt es sich um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.428.003.2014